Die Chancen der Digitalisierung erschließen Urheberrecht umfassend modernisieren

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Halina Wawzyniak, Agnes Alpers, Herbert Behrens, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Dr. Lukrezia Jochimsen, Kathrin Senger-Schäfer und der Fraktion DIE LINKE. Die Chancen der Digitalisierung erschließen Urheberrecht umfassend modernisieren Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DasgeltendeUrheberrechtstößtimZeitalterderDigitalisierunganGrenzen. DengrundsätzlichenAnspruch,KreativschaffendezuschützenundihreVergütungzusichern,kannesimmerwenigereinlösen.ZudemwirdesdenverändertentechnischenGegebenheitenundAkteurskonstellationeneinerdigitalisierten Gesellschaftnichtmehrgerecht.EinmodernesUrheberrechtsolltesowohldie UrheberinnenundUrheberinihrenAnsprüchengegenüberdenVerwerternstärkenalsauchdenZugangzuWissenundInformationsoregeln,dassdieszum größtmöglichengesellschaftlichenvorteilgereicht.esistdeshalbumfassendreformbedürftigundmusszeitgemäßzwischenurheber-,nutzer-undverwerterinteressenvermitteln.urheberinnenundurhebersowienutzerinnenundnutzer solltendabeisoweitwiemöglichindielageversetztwerden,ihreinteressen undbedürfnisseeigenverantwortlichwahrzunehmenundmiteinandernutzungs- und Kommunikationsformen für kreative Werke auszuhandeln. Es braucht einen solidarischen Gesellschaftsvertrag für die digitale Welt. DerVersuch,dieRegulierungsmodalitätenderanalogenWeltaufdiedigitalezu übertragen,kannnichtgelingen.dergrundsätzlicheunterschiedzwischenunendlichvervielfältigbarenimmaterialgütern (wiedateien)undimvergleich dazunurbegrenztverfügbarensachgütern (wiebücher,cds)mussbeiderweiterentwicklungeinesurheberrechts,dasim digitalenraumfunktionierensoll, stärkeralsbisherbedachtwerden.dassdievervielfältigungundverbreitungvon Kultur-undWissensgüternaufdemdigitalenWegedurchKopiervorgängeohne QualitätsverlustbeimWerkundaufderGrundlagebestehenderHardwarequasi kostenfreierfolgt,bringteineneuequalitätindieurheberrechtlichedebatte.die weiterbestehendenproduktionskostenkreativerwerkekönnensoimmer schwierigerüberdenverkaufvonwerkstückenrefinanziertwerden.besonders fürdierollederwerkmittler,etwamedienunternehmen,labels,verlageoder Handelsunternehmen, stellen diese Veränderungen eine Herausforderung dar. KreativesSchaffen,WissensproduktionundKunstlebenvonderKommunikation,vonderInspirationundInterpretation.WerknutzungistkeineGefahrfür diekreativen,sieistzentralevoraussetzungfürdieverbreitungundanerkennungvonkreativität.dieweiterentwicklungdesurheberrechtssollteeinenanreiz für kreative Leistungen schaffen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DerBegriff GeistigesEigentum wirdvonvielenkünstlerinnenundkünstlern alssynonymfürdieideelleundmaterielleanerkennungihrerpersönlichen Leistungverstanden.ZugleichwerdenmitihmVerbots-undAusschlussrechte dermedienindustriegegenübernutzerinnenundnutzernbegründet.inder DebatteumeinzukunftstauglichesUrheberrechtsolltedeswegenderBegriff unterbeachtungseinerunterschiedlichenrechtlichenbezugspunktedifferenziertverwendetwerden:diesebestehenimwesentlicheninpersönlichkeits-und Verwertungsrechten. ImZugederIndustrialisierungdesKultur-undMedienbetriebes,damiteinhergehendenKonzentrationenundverändertenMachtverhältnissenhatdasUrheberrechteinedominantverwertungsorientierteKomponenteerhalten.Zuletzt hatdersogenanntezweitekorbderurheberrechtsnovellierungdaskräfteverhältnis weiter zu Ungunsten der Urheberinnen und Urheber verschoben. DeshalbmüssendieUrheberpersönlichkeitsrechtejetztgegenüberdenVerwertungsinteressendurchsetzungsstärkerausgestaltetwerden.DiesgiltinsbesonderefürdieAnerkennungderUrheberschaftunddasRechtaufNamensnennung.ZugleichmussderAnspruchderUrheberinnenundUrheberaufeine angemessenevergütungrechtlichgestärktwerden.insbesondereistdasurhebervertragsgesetz durchsetzungsfest zu gestalten. Ausschließlichkeitsrechte,diedenZugriffaufgeschützteWerkereglementieren, könnennacheinererstenveröffentlichungschonimmernurdurchdiekontrolle derwerkträger Bücher,Zeitschriften,CDs durchgesetztwerden.inzeiten digitalerverbreitungsformenwirdauchdiekontrolleüberdenwerkträger schwierigerundkönntenurdurchweitgehendeeingriffeinnutzer-undbürgerrechtedurchgesetztwerden.dievorstößedazu,etwazureinführungvoninternetsperren,kopierschutzmaßnahmenoderdrakonischenstrafen,beeinträchtigenjedochdenlibertärencharakterdigitalermedienundwidersprechen grundlegendenrechtenderinformationsfreiheit.siehelfenwederdenurheberinnen und Urhebern noch den Nutzerinnen und Nutzern kreativer Werke. Dazuistunumstritten,dassderBezugeinesWerkeszurUrheberinoderzumUrhebermitderZeitschwächerunddasWerkimmermehrkulturellesAllgemeingutwird insbesonderenachdemtodderurheberinoderdesurhebers.das Ausschließlichkeitsrechtwardeshalbimmerzeitlichbegrenzt.BeiderFormulierungeineszeitgemäßenUrheberrechtsmussausgehandeltwerden,wiedie InteressenderUrheberinnenundUrhebersowiederAllgemeinheitunterBerücksichtigungtechnischerBegebenheitensinnvollvermitteltwerdenkönnen. DasVergütungsrechtmusseinezentraleRollefürdennotwendigenAusgleich zwischennutzer-undurheberinteressenspielen.ausgehendvonderabnehmendenbindungzwischenwerkundurheberinnenundurhebernsowiedem steigendenallgemeininteresseanveröffentlichtenwerken,sinktmitderzeit auchdervergütungsanspruch.auchdiesistheutebereitsdurchdessenzeitliche BegrenzungingeltendesRechtgegossen.WennnundieDurchsetzungderAusschließlichkeitsrechtetechnischschwierigerwirdundgesellschaftlichinTeilen kritischhinterfragtwird,kanndiestärkungdesvergütungsansprucheszu BeginnderVerwertung,dieseSchwächungderAusschließlichkeitsrechteingewissemMaßeausgleichen.ImZugederUrheberrechtsreformsolltedaherdie ErmöglichungunddieFörderungneuerVergütungs-undAbrechnungsmodelle vorangetrieben werden. DieimmerstärkereAusdehnungderSchutzfristen,mitdenendieAusschließlichkeitsrechtedurchgesetztwerdensollen,dientschonlangenichtmehrdenUrheberinnenundUrhebernselbstundbeschneidetInteressenundRechtederAllgemeinheitinungebührlichemMaße.MittlerweilereichendieseSchutzfristen übereineganzegenerationnachdemtodderurheberinnenundurheberhinaus.schutzfristensolltenaufihrenursprünglichenzweckzurückgeführtwer-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6341 den,alsodenunmittelbarenurheberinnenundurhebern,nichtabersekundären oder tertiären Nutznießerinnen und Nutznießern dienen. DieDigitalisierunglässtdieklarenGrenzenzwischenProduzentenundKonsumentenzunehmendverschwimmen.ZumeinenfälltjedeMeinungsäußerungim NetzdurchderenöffentlichenCharakterpotentiellunterdasUrheberrecht,da sieeinerpublikationgleichkommt.zumanderenwirdinsnetzverlagerterprivateraustauschzuöffentlichemhandeln,womitausnahmeregelungenwiedie fürdieanalogeweltkonzipierteprivatkopieindiediskussiongeraten.zum drittenbautkreativesschaffenheutemehrdennjeaufdernutzungvorgefundenenmedialenmaterialsauf.vielekreativenutzenfürihrearbeitzugleich Vorarbeiten.AufdieseWeiseentstehenneueWerk-undKunstformen etwa RemixesoderMashups.EinerestriktiveRechtsdurchsetzungodergareineweitereVerschärfungmachtsolcheneuenKulturformenundeinegenerelleKultur desaustauschsunmöglich.auchdiewissenschaftstellteinbesondersprägnantesbeispieldergleichzeitigenwerknutzungundproduktiondar.weitersteigt diezahlderer,diekreativewerkeauchohneerwerbswirtschaftlicheinteressen schaffenundpublizieren,daauchdiedafürnötigenproduktionsmitteldurchdie DigitalisierungeinerbreiterenMassezurVerfügungstehen.Damitentstehtein umfassendersektornichtgewerblicherkultur-undwissensproduktion etwain Wikis,Blogs,Foto-undVideoportalen.ImRahmenvonCommon-basedPeer Production (AllmendefertigungdurchGleichgesinnte)sindimNetzunzählige Kommunikationsnetzwerkeentstanden,dieinihremganzenReichtumausdem kulturellen Leben nicht mehr wegzudenken sind. DasgeltendeUrheberrechtistaufdieseneuenFormenpartizipatorischerKreativitätbreiterBevölkerungsschichtenjedochnichtzugeschnitten.Esstammtaus Zeiten,indenendasUrheberrechteinSpezialgebietfürprofessionelleKünstlerinnenundKünstlersowieandereKulturschaffendebeziehungsweiseihreVertragspartnerinnenund-partnerwar.Dennochbetrifftesheutenahezujeden,der digitalemedienselbstnutzt.wirbrauchendeshalbeinneuesurheberrecht,das diekreativeundhäufigauchkritischeauseinandersetzungvonbürgerinnenund Bürgern mit ihrem medial-kulturellen Umfeld fördert. DiePotenzialederDigitalisierungbesteheninderÖffnungdesZugangszuden Wissens-undKulturgütern,derVernetzungundKommunikationundderemanzipatorischenErweiterungderMöglichkeitenjedesEinzelnenselbstkreativzu werden.diesgiltfürnichtprofessionellewieprofessionellekreativegleichermaßen.diesepotenzialekönnenohneeinprinzipiellesumsteuernbeiderentwicklungdesurheberrechtsnichtnutzbargemachtwerden.nichtdieständige AusweitungdesSchutzniveaus,dieRepressiongegenNutzerunddiedazu notwendigeüberwachungdesinternetverkehrs,sonderndieausgestaltungdes UrheberrechtsimSinneeinerangemessenenSchutzwirkungimInteresseder tatsächlichenurheberinnenundurhebersowiedernutzerinnenundnutzer muss das Ziel einer modernen Novellierung des Urheberrechts sein. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, dieinitiativefüreineumfassendemodernisierungdesurheberrechtszuergreifen.essollengeeigneteformengefundenwerden,umdieöffentlichkeitinbesonderemmaßeindieberatungeneinzubeziehen.hierfürsinddigitalemedien einesinnvollebasis.zielderinitiativesollsein,einengesetzentwurfvorzulegen, mit dem es gelingt: 1.dierechtlicheStellungderUrheberinnenundUrheberimVerwertungsprozess zu verbessern und dabei insbesondere unabdingbaresowievonverbotsrechtenunabhängigegesetzlichevergütungsansprücheeinzuführenundsomitsicherzustellen,dassurheberinnen

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undurhebergemäßdembeteiligungsprinzipinallenfällenderkommerziellen Werknutzung angemessen vergütet werden; vertragsrechtlicheeinschränkungendermöglichkeitdestotal-buyout von Nutzungsrechten einzuführen; UrheberinnenundUrheberneineverbesserteKontrolleüberihreRechte zuermöglichen,indemsolcherechte,diebeivertragsschlusseingeräumt, jedochinnerhalbeinerangemessenenfristnichtgenutztwerden,automatischandieurheberinnenundurheberzurückfallen (Use-it-or-loose-it- Klausel); dieübertragungvonnutzungsrechtenbeimerstmaligenvertragsschluss grundsätzlichzeitlichzubegrenzen,umeinerseitsdem Brachliegen von Verwertungsrechtenzubegegnen,andererseitssicherzustellen,dassUrheberinnenundUrhebermitNutzerinnenundNutzerneinedemtatsächlichen wirtschaftlichenwertdereingeräumtenrechteentsprechendevergütung auchdannaushandelnkönnen,wenndiemöglichkeitentsprechenderverwertungen sich erst nach der Erstveröffentlichung des Werks ergibt; dieurhebervertragsrechtsreformvon2002zuevaluierenundentsprechenddenhandlungsempfehlungenderenquete-kommissionkulturin ihrer Umsetzung erneut zu überprüfen; dierechtsprechungzurauslegungdesbegriffs angemessenevergütung in 32desUrheberrechtsgesetzes (UrhG)durcheinegenauereBestimmungdesBegriffsderAngemessenheitimGesetzestextumzusetzen, etwa im Wege eines Kriterienkatalogs; diemöglichkeitzuschaffen,gemeinsamevergütungsregelnfüreinzelne TeilbranchenderKultur-undKreativwirtschaftaufdemWegederRechtsverordnunginKraftzusetzen;dieHöhesolcherSätzesollte,womöglich, nachlizenzanalogiebestimmtodernötigenfallsdurchheranziehungvon Gutachten oder einschlägigen Gerichtsurteilen bemessen werden; zuüberprüfen,inwieweitkleinerenurheberverbändendieteilnahmean denverhandlungenübereineangemessenevergütungermöglichtwerden kann,umeineangemessenerepräsentationauchderspezifischeninteressen kleiner Berufsgruppen zu ermöglichen; imhinblickaufdieangemessenevergütungeinverbandsklagerechtfür die Urhebervereinigungen einzuführen; Kriterienzuentwickeln,ausdenenfürVerbändederVerwertereineeindeutigeBefugnisunddamitVerpflichtungresultiert,fürihreMitglieder VerhandlungenübereineangemesseneVergütungzuführenundggf.in einschlichtungsverfahreneinzutreten.mangelndepassivlegitimation darfkeinvorwanddafürsein,urheberinnenundurheberohneverhandlungspartner dastehen zu lassen; zuverhindern,dassurheberinnenundurheberdurchunverhältnismäßig langanhaltendeverhandlungendengesetzlichenanspruchaufangemessenevergütungnach 32UrhGverlierenundentsprechendimGesetzestextklarzustellen,dassdieVerjährungsfristerstmitdemAbschlusseiner Vergütungsregelbzw.miteinemdiesbezüglichrechtskräftigenUrteileinsetzt; dieaufklärungvonurheberinnenundurhebernüberihrerechteunddie neuenmöglichkeitenzurselbstvermarktungimdigitalenraumzubefördern; dieweiterentwicklungvonneuenvergütungs-undbezahlmodellenjenseitsderetabliertenverwertungskanäleundgängigenmicropaymentplatt-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6341 formenzufördernundindiesemzusammenhangvorschlägefüreine Kulturflatrate,dievomChaosComputerClubvorgeschlagene Kulturwertmark bzw. neue Micropaymentmodelle zu prüfen; 2.MaßnahmenzurSicherungeinesfreienundungehindertenZugangszuInformationen und Wissen zu ergreifen, insbesondere dievereinbarkeitvonsystemenderkollektivenrechtewahrnehmung, etwaverwertungsgesellschaften,mitdervergabevoncreative-commons-lizenzen (CC-Lizenzen)invollemUmfangsicherzustellen.Der AbschlusseinesWahrnehmungsvertragsmiteinerVerwertungsgesellschaftdarfnichtdazuführen,dassKreativschaffendendieNutzungvon CC-Lizenzen verwehrt wird; DatenvonBehördenundöffentlichenEinrichtungen,sofernsieder Öffentlichkeitzugänglichgemachtwerden,grundsätzlichunteroffenen Lizenzen zur Verfügung zu stellen; einestärkereöffentlicheförderungvonoriginärdigitalenkulturgütern undwerkenzuinitiierenunddieinstrumentederkulturförderungzur StimulationkreativenSchaffensverstärktauchinderdigitalenWelteinzusetzen; imrahmeneinerweiterentwicklungdesurheberrechtssicherzustellen, dassbibliotheken,archive,museen,mediathekenundandereöffentlich finanzierteodernichtkommerziellenkulturellenzweckendienendegedächtnisorganisationendiemöglichkeiterhalten,inöffentlichzugänglicheninternetdatenbankenergänzendzudenmetadatenauchihreaudiovisuellendokumenteineinerdemmediumangemessenenformund ausschließlich mit Belegfunktion zu präsentieren; einereformderverwertungsgesellschafteneinzuleiten,diezueinerstärkerendemokratisierungundtransparenzdergremienundderverteilungspläneführt,sowiediestaatlicheaufsichtzuverbessernunddiebestehendenwahrnehmungsverträgeeinerrechtlichenrevisioninbezug aufdieallgemeinengeschäftsbedingungen (AGB)zuunterwerfen.ErforderlichistdieGewährleistungderdemokratischenTeilhabederWahrnehmungsberechtigten,insbesonderedernichtetabliertenKünstlerinnen undkünstler,urheberinnenundurhebersowiederkleinveranstalter,in den Entscheidungsgremien und bei der Verteilung der Einnahmen; keineneuenschutzrechteeinzuführen,insbesonderekeineverwandten Schutzrechte wie die Leistungsschutzrechte; dienutzungverwaisterwerkefürnichtkommerziellezweckeineiner Weisesicherzustellen,dieimErgebniseineschnelleundkostengünstige digitalebereitstellungbefördert,sichaufeuropäischerebenefüreine SchrankenregelungeinzusetzenundaufnationalerEbenekeineRegelung einzuführen,diehinterdenempfehlungendereuropäischenhighlevel ExpertGroupzurückbleibtodergeeignetist,dasZustandekommmen einer Schrankenregelung auf europäischer Ebene zu behindern; einunabdingbareszweitverwertungsrechtfürwissenschaftlicheautorinnenundautoreneinzuführen,umsicherzustellen,dassdieeinräumung vonausschließlichennutzungsrechtenanverlagedieverbreitungvon Wissen und den wissenschaftlichen Austausch nicht behindern; daraufhinzuwirken,dassbeidervergabeöffentlicherfördermitteleine Open-Access-VeröffentlichungzurBedingungfürdieFörderunggemacht werden kann; diebestehendenschrankenprivilegierungenfürwissenschaftundforschungineinerbereichsspezifischenwissenschaftsschrankezusammenzufassen;

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode entsprechendderrichtlinie2001/29/eg zurharmonisierungbestimmter AspektedesUrheberrechtsundderverwandtenSchutzrechteinderInformationsgesellschaft dievergütungspflichtfürbildungseinrichtungen aufzuheben,die,gestütztaufdieerwägungenindennummern14und34, inartikel5absatz2buchstabecsowieabsatz3buchstabeaausnahmen undbeschränkungendesurheberrechtszugunstenvonbildungseinrichtungenundunterrichtausdrücklichauchohneausgleichsregelungfürdie UrheberinnenundUrheberzulässt.DieAufhebungmussauchfürKindertagesbetreuungseinrichtungen gelten; 3.dieRechtevonNutzerinnenundNutzern,insbesondereimnichtkommerziellen Bereich zu stärken, und dabei diedominanzvonverwertungs-gegenübernutzerinteressenzugunsten einesausgleichszuüberwinden,derdierechtebeiderseiteniminteresse der Allgemeinheit gleichberechtigt anerkennt; denimrahmendesschrankensystemsgewährleistetenurheberrechtlicheninteressenausgleichdurchbereichsausnahmen,etwafüröffentliche InstitutionensowiefürWissenschaftundForschung,flexiblerauszugestalten; diemöglichkeitder Privatkopie imdigitalenraumzuerhaltenund durchsetzungsstarkauszugestalten.privateskopierendarfnichtdurch vertraglichebestimmungen,etwaineinemendnutzer-lizenzvertrag,ausgeschlossen werden; einenrechtsrahmenfürallgemeinegeschäftsbedingungen (AGB)und Lizenzverträgezuschaffen,derdieAushebelungvonNutzerrechtendurch Vertragsbestimmungen verhindert; diemöglichkeitzurweiterveräußerungvondigitalenwerkstücken (Musik-,Film-undsonstigeMediendateien)undComputerprogrammen sicherzustellen; dieaufklärungüberurheber-undnutzerrechteimdigitalenraumzu befördern; dasabmahnungsweseneinzudämmenundeinerzukunftsorientierten RechtsentwicklungVorrangvorstrafrechtlichenSanktionengegenprivate,nichtkommerzielleRechtsverletzungenzugewähren.DiebestehendeBagatellregelungfürFilesharingsolltedurchgesetzt,eineDeckelungderGegenstandswertefürAbmahnungenbeinichtvorsätzlichen UrheberrechtsverstößenvonNutzerinnenundNutzerneingeführtunddie Praxis des fliegenden Gerichtsstands eingedämmt werden; SanktionenundÜberwachungspraktikenauszuschließen,diedemEinzelnendasRechtaufZugangzuInformationunddieAusübungvonMeinungsfreiheitimNetzerschwertoderverbietet.InsbesonderesindÜberwachungs-undZensurmaßnahmengegenUrheberrechtsverletzungen auszuschließen; 4.imZusammenhangmitderWeiterentwicklungdesUrheberrechtsaufeuropäischer und internationaler Ebene dievor-undnachteilebestehenderurheberrechtsregelungenjenseitsdes nationalenrahmenszuprüfen.dabeiistzuerwägen,obgeneralklauseln insbesonderefürnichtkommerziellewerknutzungensowiedenwissenschaftsbereich imdeutschenrechtähnlichderamerikanischenfair-use- DoktrinvergleichbareRegelungsoffenheitundHandhabbarkeitgewährleistenkönnten.Ferneristzuuntersuchen,inwieweitzukünftigeReformensichandasskandinavischeSystemdererweitertenkollektiven Rechtewahrnehmung (extendedcollectivelicences)anlehnenkönnten und sollten;

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6341 sichfürdieentwicklungeinesumfassendenregelungsmodellsfürdie TätigkeitvonVerwertungsgesellschafteninderEUeinzusetzenundeine DiskussionüberdieFunktionsbestimmungvonVerwertungsgesellschaften,insbesondereüberihrensozialenundkulturellenAuftrag,zuinitiieren,sowieaufeineverbindlicheRegelungdesRechtsderGegenseitigkeitsverträgederVerwertungsgesellschaftenaufeuropäischerEbene hinzuwirken,welcheeinenmultiterritorialenrechteerwerbfürmöglichst umfassenderepertoiresbeieinerbeliebigeneuropäischenverwertungsgesellschaft ermöglicht; BestrebungenzurSchaffungvonRechteregisternzuunterstützenundsich indiesemzusammenhangbesondersfüreineüberprüfungderrevidiertenbernerübereinkunfteinzusetzen.hierbeisolltediefrageimvordergrundstehen,obdieheutigeregelungweiterhinsinnvollist,dieentstehungurheberrechtlichenschutzesunterkeinenumständenanformale VoraussetzungenwiedieverpflichtendeRegistrierungzuknüpfen;kurzfristigsindmöglichstvieleAnreizezueinerfreiwilligenRechteregistrierung zu schaffen; sichnachdrücklichgegeneineweitereverlängerungurheberrechtlicher SchutzfristeneinzusetzenundstattdessenfürNeuregelungennachdem Grundsatz So lange wie nötig, so kurz wie möglich einzutreten; füreinestärkeredifferenzierungvonschutzfristennachauswertungskettenundnutzungszyklenunterschiedlicherwerkarteneinzutreten.erwägenswertistindiesemzusammenhang,fürgewerblichenutzungen längereschutzfristenzukonstruierenalsfürnichtgewerblichesowieden WegfallvonVerbotsrechtendurchBeteiligungsansprüchezukompensieren,damitdieGeltendmachungvonAusschließlichkeitsrechtennichtzu einermonopolisierungundsomitzurblockadelegitimerzweitnutzungen oder Wiederverwertungen führt; sichdafüreinzusetzen,dassremixesundmashupsdurcheinführung einerschrankenregelungfürderivativeswerkschaffenundtransformative WerknutzungenaufEU-Ebeneentkriminalisiertwerden,wiedieEU- KommissionimGrünbuchderEU-Kommission Urheberrechtinderwissensbestimmten Wirtschaft (KOM(2008) 466 endg.) vorgeschlagen hat; sichaufeu-ebenedafüreinzusetzen,dasssämtlicheschrankenregelungennichtdurchtechnischeschutzmaßnahmenwiedigitalesrechtemanagement (DRM) unterlaufen werden; Harmonisierungs-undVereinheitlichungsbestrebungendesUrheberrechts zuunterstützen.diesgiltinsbesondereimhinblickaufdiegrenzüberschreitendekollektiverechteverwaltungsowiediebestehendenschrankenregelungen.dasrechtmussmitdertechnologischenentwicklung Schritthalten.KurzfristigistderbestehendeSchrankenkatalogalsverbindlicheMindestvorgabeauszugestalten.LangfristigistdieUrheberrechtsrichtlinie (Richtlinie2001/29/EG)darüberhinausdurchtechnologieneutrale Generalklauseln zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Berlin, den 29. Juni 2011 Dr. Gregor Gysi und Fraktion

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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