Probleme der Umsatzbesteuerung und des Verbraucherschutzes bei Onlinespielen



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/7592 17. Wahlperiode 04. 11. 2011 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Ingrid Arndt-Brauer, Lothar Binding (Heidelberg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/7403 Probleme der Umsatzbesteuerung und des Verbraucherschutzes bei Onlinespielen Vorbemerkung der Fragesteller DieBeliebtheitvonOnline-undBrowserspielennimmtseitJahrenstarkzu. Schätzungengehendavonaus,dassesinDeutschlandmittlerweile14,5Millionen Anwender gibt. Online-undBrowser-GamesermöglichendieNutzunginteraktiverSpiele mithilfeeinespc,einerspielkonsoleodereinesgeeignetenmobilenendgeräts.beidensogenanntenclient-gamesmusshierzusoftwareaufdem Endgerätinstalliertwerden,Browser-GameshingegensinddirektimInternetbrowser spielbar. NebenkostenfreienSpielangebotenwirdaufdemMarktSoftwarefürdie Client-Gamesverkauft.AndereProgrammesindvergleichsweisegünstigoder sogarkostenloserhältlich,deranwendermussjedochabonnementsgebühren für die laufende Teilnahme am Spiel zahlen. EinenerheblichenZuwachserlebenvorallemdieSpiele,diezwarkostenlos erworbenundgenutztwerdenkönnen,beidenenaberzusätzlicheleistungen wieoptischeverbesserungenderspielfigurenoderinstrumentefüreinen schnellerenspielerfolg bezahltwerdenmüssen (Free-to-play-Games).Der Preishierfüristtypischerweisegering (Micropayment)undwirdmeistdirekt imnetzüberkreditkarte,sms,paypalodertelefonrechnungbeglichen. Geschätzt10ProzentderNutzervonFree-to-play-Gamesnimmtsolche kostenpflichtigen Angebote in Anspruch. UnternehmermitSitzaußerhalbderEuropäischenUnion (insog.drittländern)müssensich,wollensiehieronlinespieleanbieten,nurineinemmitgliedstaatzumzweckederumsatzbesteuerungregistrierenlassenunddie steuerlichenpflichtenerfüllen.dieerhobeneumsatzsteuerstehtdemmitgliedstaatzu,indemderjeweiligespieleransässigist.hierzuerfolgtein finanzieller Ausgleich zwischen den betroffenen Staaten. UnternehmermitSitzinnerhalbderEuropäischenUnionmüssennachweisen, dassdieonlinespielleistungamwohnsitzdesspielers gegebenenfallsin DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderFinanzenvom3.November 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/7592 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einemanderenmitgliedstaatoderdrittstaat besteuertwurde.gelingtdies nicht, müssen sie die fällige Steuer entrichten. ÜberdiesverwendendieAnbietervonOnlinespielenhäufigBezahlmodelle, dieaufprepaidguthabeninformvonsogenannteme-geldbasieren.imrahmenihresgesetzentwurfszuroptimierungdergeldwäscheprävention (Bundestagsdrucksache17/6804)schlägtdieBundesregierungaktuellvor,dieVerkäufervonPrepaidguthabenjeglicherHöhezuverpflichten,dieIdentitätder Erwerberzudokumentieren.DieswirdnichtnurvonderbetroffenenBranche, sondern auch von Verbraucher- und Datenschützern massiv kritisiert. Zur Umsatzbesteuerung von Onlinespielleistungen 1.Wiewirdsichergestellt,dassinDrittländernansässigeAnbieterkostenpflichtigerOnline-undBrowser-GamesUmsatzsteueraufimGebietder Europäischen Union erbrachte Leistungen entrichten? DasAnbietenvonOnlinecomputerspielenstelltgrundsätzlicheineaufelektronischemWegerbrachtesonstigeLeistungdar,die,wennsievoneinemimDrittlandsgebietansässigenUnternehmeraneinenNichtunternehmermitWohnsitz odersitzimgebietdereuropäischenunionerbrachtwird,dortausgeführtwird, woderleistungsempfängerseinenwohnsitzodersitzhat ( 3aAbsatz5i.V. m.absatz4satz2nummer13desumsatzsteuergesetzes UStG).Derim DrittlandsgebietansässigeUnternehmerhatsichineinemEU-Mitgliedstaatfür ZweckederUmsatzsteuerregistrierenzulassen.ErbringteralsSteuerschuldner ausschließlichaufelektronischemwegerbrachtesonstigeleistungenannichtunternehmerimgebietdereuropäischenunionundisterinkeinemanderen EU-MitgliedstaatfürZweckederUmsatzsteuererfasst,kannersichbeidem hierfürinderbundesrepublikdeutschlandzuständigenbundeszentralamtfür Steuernregistrierenlassen ( 18Absatz4cUStG).IndiesemFallhaterfür jedenbesteuerungszeitraum ( 16Absatz1aSatz1UStG)eineUmsatzsteuererklärungbiszum20.TagnachAblaufjedesBesteuerungszeitraumsdem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln. Unternehmer,dievondiesemWahlrechtkeinenGebrauchmachen,habensich ineinemandereneu-mitgliedstaatfürzweckederumsatzsteuererfassenzu lassen.dieumsatzsteuer,dieaufo.g.umsätzeentfällt,dieinderbundesrepublikdeutschlanderbrachtwurden,wirdvondemeu-mitgliedstaatder Registrierung an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen. DerBundesregierungliegenkeinebesonderenErkenntnissevor,dassdieUmsatzsteuerindembeschriebenenVerfahrenvondenimDrittlandsgebietansässigen Unternehmern nicht vollständig abgeführt wird. 2.WievieleinDrittländernansässigeAnbieterkostenpflichtigerOnline-und Browser-GameshabensichinderEuropäischenUnionregistrierenlassen, und wie viele davon in Deutschland? SeitBeginndesinderAntwortzuFrage1beschriebenenVerfahrensfürauf elektronischemwegerbrachtesonstigeleistungenhabensichindeutschland bisher78imdrittlandsgebietansässigeunternehmererfassenlassen,wovon aktuellnoch35registriertsind.indenanderenmitgliedstaatenhabensichseit Verfahrensbeginnbisher1418imDrittlandsgebietansässigeUnternehmererfassenlassen,wovonaktuellnoch400registriertsind.Informationendazu,wie vieleunternehmerdavonkostenpflichtigeonline-undbrowser-gamesanbieten, sind nicht verfügbar.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7592 3.WirdbeiderumsatzsteuerlichenEinortregistrierungeinesAnbieterskostenpflichtigerOnline-undBrowser-GamesineinemMitgliedstaatgeprüft, obderunternehmerbereitszuvorumsatzsteuerpflichtigeleistungenim Gebiet der Europäischen Union erbrachte, und falls nein, warum nicht? MöchtesicheinimDrittlandsgebietansässigerUnternehmerinDeutschland beimbundeszentralamtfürsteuernfürdasverfahrennach 18Absatz4c UStGregistrierenlassenundstelltdasBundeszentralamtfürSteuernfest,dass derunternehmerindeutschlandkeineanderenumsätzeausführt,wirderbeim BundeszentralamtfürSteuernfürdiesesVerfahrenerfasst.DieanderenMitgliedstaatenwerdendarüberinformiert.SollteeinandererMitgliedstaatfeststellen,dassderUnternehmerdortandereUmsätzeerbringt,wirdernachentsprechenderMitteilungdesanderenMitgliedstaatesvondemVerfahrennach 18 Absatz4c UStG ausgeschlossen. 4.WelchemMitgliedstaatobliegtbeiEinortregistrierungendieÜberprüfung dervonanbieternkostenpflichtigeronline-undbrowser-gamesentrichtetenumsatzsteuer,undwieerfolgtdieabrechnungmitdenmitgliedstaaten, in denen die Spieler ansässig sind? DieÜberprüfungderartigerLeistungenundderdafürentrichtetenUmsatzsteuerobliegtdemMitgliedstaat,indemderjeweiligeUmsatzerbrachtwird (vgl.artikel369absatz1satz2derrichtlinie2006/112/egsowie 3a Absatz5i.V.m.Absatz4Satz2Nummer13UStG).DieentrichteteUmsatzsteuerwirdandiesenMitgliedstaatvomMitgliedstaatderRegistrierungüberwiesen. 5.WelcheMaßnahmenzurSicherungeinesbundeseinheitlichenGesetzesvollzugsbeiderUmsatzbesteuerunginDeutschlandansässigerAnbieter kostenpflichtiger Online- und Browser-Games wurden bisher ergriffen? FürdieVerwaltung,KontrolleundErhebungderUmsatzsteuersindnachder finanzverfassungsrechtlichenordnungdesgrundgesetzesdieländerzuständig.dergesetzesvollzughinsichtlichderindeutschlandansässigenanbieter kostenpflichtigeronline-undbrowser-gamesfolgtdenallgemeinengrundsätzendesumsatzsteuergesetzesundderabgabenordnung.zudemunterstütztdas BundeszentralamtfürSteuerndieLänderfinanzverwaltungenaufderGrundlagevon 5Absatz1Nummer17desFinanzverwaltungsgesetzesbeiderUmsatzbesteuerung elektronisch angebotener Dienstleistungen. 6.Wiewirdinsbesonderegewährleistet,dassfürinDeutschlandansässige AnbieterkostenpflichtigerOnline-undBrowser-GamesbundesweiteinheitlicheNachweispflichtenindenFällengelten,indenenOnlinespielleistungenanNutzerinanderenMitgliedstaatenoderinDrittstaatenerbracht und dort besteuert werden? EininDeutschlandansässigerUnternehmerhatdurchentsprechendeAufzeichnungennachzuweisen,dassderLeistungsempfängerimDrittlandsgebietansässigist.KannerdiesenNachweisnichterbringen,erfolgteineBesteuerungin Deutschland.WerdenOnlinecomputerspielevoninDeutschlandansässigen UnternehmernanimübrigenGemeinschaftsgebietansässigenichtunternehmerischeLeistungsempfängerangeboten,erfolgtdieBesteuerungderzeit (biszum 31. Dezember 2014) generell in Deutschland ( 3a Absatz 1 UStG).

Drucksache 17/7592 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZurAufnahmevonPrepaid-SpielguthabenindieGesetzgebungzurGeldwäscheprävention 7.WiebewertetdieBundesregierungdaskonkretegeldwäschebezogene Gefährdungspotential,dasvondemVerkaufvonPrepaidguthabenkarten füronlinespieleausgeht,undaufwelcherempirischenbasisberuhtdiese Einschätzung? DaskonkretegeldwäschebezogeneGefährdungspotentialbeidemVerkaufvon PrepaidguthabenkartenfürOnlinespielekannnichtbewertetwerden.Dieam deutschenmarktvertriebenenprepaidkarten,soweitessichbeidenaufdiesen DatenträgerngespeichertenWerteinheitenüberhauptumE-GeldimSinnedes 1aAbsatz3desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)handelt,kannnicht nurbeibetreibernvononlinespielen,sondernbeieinervielzahlvonakzeptanzstellenundsonstigenzahlungsempfängernfüreinenzahlungsvorgangeingesetztwerden.dasgeldwäschepotentialvonmite-geldgeladenenprepaidkartenresultiertnichtausdernutzungvone-geldfüronlinespiele,sondernaus demanonymenerwerbvone-geldunddesseneinsatzalsmultifunktionales ZahlungsproduktineinemimGegensatzzudenZahlungsproduktenderBanken und Zahlungsinstitute weitgehend anonymen Zahlungskreislauf. 8.WelchedatenschutzrechtlichenProblemesiehtdieBundesregierungfür denfall,dassvertriebsstellenderfüronlinespielenutzbarenprepaidangebotekünftigzurmassenhaftensammlungpersonenbezogenerdatenverpflichtet werden, und wie könnten diese Probleme gelöst werden? DieVerpflichtungvonE-Geld-Agenten,alsVertriebsstellefürdieAusgabevon E-GelddieSorgfaltspflichtendesGeldwäschegesetzeszuerfüllen,stehtnicht imwiderspruchzumdatenschutzrechtundzuderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichtszurvorratsdatenspeicherung.derdemurteilvom21.dezember2007zugrundeliegendesachverhaltistnichtaufdieverpflichtungvon E-Geld-AgentenzurIdentifizierungderE-Geld-Inhaberübertragbar.Anhand deridentifikationdese-geld-inhabersdurchdenverpflichtetenistes anders alsbeiderspeicherungvontelekommunikationsverkehrsdaten denstaatlichenstellennichtmöglich,einaussagekräftigespersönlichkeits-undbewegungsprofilpraktischjedenbürgerszuerstellen.esgibtkeinabrufrechtdes StaatesundinsoweitkeineMöglichkeitfürihn,andieDatenderE-Geld- InhaberinihrerGesamtheitheranzukommen.Insoweitwerdensieankeiner Stellezusammengeführt,sondernverbleibenverteiltaufvieleEinzelunternehmenbeidenjeweiligenVerpflichteten.NurimVerdachtsfallleitetderverpflichteteE-Geld-AgentEinzeldatenandieErmittlungsbehördenweiter.Die personenbezogenedatenerhebungbeimerwerbvone-geld (insbesondereab einem bestimmten Schwellenwert) ist verhältnismäßig. 9.WiebegründetdieBundesregierungihreAuffassung,dassdiesogesammeltenDateneineneffektivenBeitragzurAufdeckunggeldwäschebezogenerMissständeleistenwürden,undwiewürdedieWirksamkeit dieser Regelung überprüft werden? DieIdentifikationdesE-Geld-Kundenist insbesondereabeinembestimmten Schwellenwert angemessen.derstetigwachsendee-geld-marktstelltbeim EinsatzanonymerE-Geld-ProdukteeinnichtunerheblichesGeldwäscherisiko dar (insbesondereimvergleichzumbankenbetriebenenzahlungsverkehr,der einevollständigerückverfolgbarkeitdereinzelnentransaktionenermöglicht aussolvenzrechtlichen,zivilrechtlichen (etwabeiderfehlgeschlagenenüberweisung)undgeldwäscherechtlichengründen).weltweitwirddasvolumen

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7592 vonimjahr2010emittierteme-geldauf100mrd.us-dollargeschätzt.dieses Volumen soll sich bis zum Jahr 2015 verzehnfachen. VoraussetzungfüreinewirksameGeldwäschepräventionist,dassderE-Geld- InhaberalsAuftraggeberidentifizierbarist.WenndasvonderDrittenGeldwäscherichtlinie (2005/60/EG)geforderte Knowyourcustomer -Prinzip (KyC)nichteingehaltenwird,laufenalleinstitutsinternenSicherungsmaßnahmengegenGeldwäscheleer.ImErgebniskönntenerheblicheE-Geld-Beträge vollständiganonymalselektronischezahlungsproduktezumtransferillegaler GelderinUmlaufkommen,beideneneinePapierspurüberdieWegedes Geldes andersalsbeianderenzahlungsprodukten nichtnachvollzogenwerdenkann.auchnacherkenntnissenderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtundderermittlungsbehördenhabene-geld-produkte,dievom nichtidentifiziertenkundengegenbarzahlungerworbenwerdenkönnen,eine hohesgeldwäschepotential (GeldwäscheimZusammenhangmitComputerbetrug Phishing,illegalesOnlineglücksspiel,digitaleSchutzgelderpressung,Erpressung,Kaufinder UndergroundEconomy ).Gegenwärtigsind dembundeskriminalamt126fällebekannt,beidenene-geldzurverschleierung inkriminierter Gelder verwendet wurde. AufdenbankenbetriebenenZahlungsverkehrsinddiegeldwäscherechtlichen SorgfaltspflichtenohneAbstricheanzuwenden.AnonymeZahlungengibtes dortnicht.essindkeinegründeerkennbar,warumdiesesorgfaltspflichten nichtbeimparallelenzahlungsverkehrmite-geld-produktengeltensollen. WerE-Geld-Zahlungenanonymgestaltenwill,könntemitdergleichenBegründungalsKundedieAnonymitätvonÜberweisungeninOffshore-Staaten einfordernoderverlangen,denerwerbbestimmterfinanzproduktegegenüber seinerbankanonymauszugestalten.daswürdejedes (auchsolvenzrechtliche) RisikomanagementderInstitutezumErliegenbringen.FürdasE-Geld-GeschäftgeltenimÜbrigendieselbensolvenzrechtlichenMaßstäbe ( 13a,22, 23b ZAG), die eine Anonymität von Zahlungsströmen verbieten. DieWirksamkeitderRegelungenwirddurchdieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)überprüft.BeianonymenE-Geld-Produkten, dienichteinembestimmtene-geld-inhaberzugeordnetwerdenkönnen,wäre diebafinallerdingsnichtinderlage,überdieexterneprüfungdiewirksamkeitderinstitutsinternensicherungsmaßnahmengegengeldwäschezuüberprüfen. 10.TeiltdieBundesregierungdieBefürchtungderdeutschenOnline-Gaming- Wirtschaft,dassPrepaidguthabenkartenfürOnlinespieleimFalleinerVerpflichtungzurIdentitätsfeststellungvonKäufern,wegendesbürokratischenAufwands,künftignichtmehrangebotenwürden,undwiebegründet sie ihre Auffassung? Nein.DiebereitsinKraftbefindlichenbzw.zusätzlichgeplantenRegelungen betreffenlediglicheinenteilderprepaidkarten,diealsbezahlinstrumentfür Onlinespielegenutztwerdenkönnen.SiegeltennichtfürdasSegmentderE- Geld-Produkte,beidenendasE-GeldaufeinerPrepaidkarteübereinidentifiziertesGirokontooderZahlungskontogeladenwird,oderaufPrepaidkarten elektronischeeinheitengespeichertsind,dienach 1aAbsatz5ZAGüberhaupt kein E-Geld darstellen.

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333