1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Handel und den Einsatz nicht zugelassener Pestizidwirkstoffe in Deutschland?

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/2405 16. Wahlperiode 16. 08. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cornelia Behm, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/2338 Einsatz von nicht zugelassenen Pestiziden in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Bei verschiedenen von der Umweltschutzorganisation Greenpeace veranlassten Untersuchungen von Strauchbeeren und Gemüse aus deutscher Herkunft auf Pestizide wurden wiederholt nicht zugelassene Wirkstoffe nachgewiesen. Dabei fanden sich Wirkstoffe wie Endosulfan, Methomyl oder Vinclozolin, die akut giftig oder krebserregend sind oder bei denen der Verdacht auf endokrine Wirkung besteht. Einige der Wirkstoffe waren in Deutschland gar nicht zugelassen, andere waren es nur für die Anwendung in anderen als den untersuchten Kulturen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geht Hinweisen über den Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel seit dem Frühjahr 2005 nach. Auch die Landesministerien berichten über Probleme mit illegalen Pestiziden und haben im Frühjahr 2005 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet, die die gezielte Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Beerenobst und entsprechende Probenzahlen festgelegt hat. Das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden- Württemberg hat bei eigenen Untersuchungen seit mehreren Jahren das Vorkommen nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel bei bestimmten Kulturen festgestellt. In 39 Prozent der dort im Jahr 2005 getesteten Strauchbeeren fanden sich nicht zugelassene Pestizidwirkstoffe. Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass in Deutschland nach wie vor nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel in erheblichem Umfang verkauft und angewendet werden. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Handel und den Einsatz nicht zugelassener Pestizidwirkstoffe in Deutschland? Für die Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und die Verkehrskontrollen sind die Länder zuständig. Im Rahmen des auf einer freiwilligen Zusammenarbeit beruhenden Pflanzenschutz-Kontrollprogramms des Bundes und der Länder, das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) federführend betreut wird, werden Ergebnisse der Kontrollen auf der Basis von zusammengefassten Meldungen der Länder dargestellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 14. August 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 16/2405 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Bei der Verkehrskontrolle wurden im Jahr 2005 mehr als 3 000 Handelsbetriebe besucht und unter anderem daraufhin kontrolliert, ob die angebotenen Pflanzenschutzmittel zugelassen und richtig gekennzeichnet sind. In ca. 30 Prozent der Handelsbetriebe wurden bezüglich des Zulassungsstatus der angebotenen Pflanzenschutzmittel Beanstandungen festgestellt. Zusätzlich zu den Kontrollen im Groß- und Einzelhandel wurden ca. 680 Internetseiten und Internetangebote überprüft, die in 12 Prozent der Fälle zu beanstanden waren. Die Länder hatten für das Jahr 2005 bei Anwendungskontrollen einen bundesweiten Schwerpunkt im Bereich Beerenobstkulturen vereinbart. Nach vorläufiger Auswertung der eingegangenen Kontrollergebnisse der Länder war bei etwa 3 Prozent der Kontrollen das verwendete Pflanzenschutzmittel in Deutschland nicht zugelassen, und bei etwa 11 Prozent der Kontrollen hatte das Mittel zwar eine Zulassung, ein Anwendungsgebiet für Beerenobst war jedoch nicht festgesetzt. Neben den bundesweiten Schwerpunktkontrollen richten die Länder ihre Kontrollpläne auf die regionalen Anbaustrukturen aus. Bei den ca. 2 000 Standardkontrollen, also außerhalb des Schwerpunktes Beerenobst, gab es für den Bereich Einhaltung von Anwendungsverboten und -beschränkungen nach Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung eine Beanstandungsrate von 0,5 Prozent. Für den Bereich Einhaltung von Anwendungsgebieten ergab sich bei rund 2 700 Kontrollen eine Beanstandungsrate von etwa 5 Prozent. Alle genannten Zahlen aus dem Pflanzenschutz-Kontrollprogramm sind vorläufig. Die endgültigen Daten werden im Jahresbericht 2005 des Pflanzenschutz- Kontrollprogramms veröffentlicht, der sich in Vorbereitung befindet. 2. Welche in Deutschland nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in den Verkehr gebracht (incl. Importsendungen) und in welchen Mengen erfolgt dies? Welche Informationen über die Inverkehrbringer und die Abnehmer liegen vor? 3. Welche in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in Kulturen eingesetzt, für die diese nicht zugelassen sind, und in welchen Mengen erfolgt dies? Welche Kulturen und welche Regionen sind davon betroffen? Welche Informationen über die Inverkehrbringer und die Abnehmer liegen vor? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Verkehrskontrolle überprüfen die Behörden der Länder, ob im Groß- und Einzelhandel oder im Internet nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel angeboten werden. Wenn dies festgestellt wird, kann man davon ausgehen, dass diese Mittel teilweise auch in den Verkehr gelangt sind. Die Mengen lassen sich nicht abschätzen. Auch aus den Ergebnissen der Anwendungskontrollen lässt sich die Menge nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel, die angewendet wurden, nicht abschätzen. Informationen darüber, welche Pflanzenschutzmittel oder Wirkstoffe im Einzelfall unzulässigerweise angeboten oder angewendet wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2405 4. Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Einsatz von ggf. noch bei den Anwendern gelagerten Mitteln, deren Zulassung abgelaufen ist, die jedoch weiterhin eingesetzt werden? In der Regel endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch Zeitablauf. Nach 6a Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) dürfen Pflanzenschutzmittel dann noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres angewandt werden. Das BVL stellt im Internet eine Liste bereit, in der abgelaufene Zulassungen mit Daten zum Zulassungsende und zur Aufbrauchfrist enthalten sind. Grundsätzlich wird von den Ländern im Rahmen von Lagerkontrollen empfohlen, Pflanzenschutzmittel, deren Anwendung gemäß Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung verboten ist oder deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist, sachgerecht zu entsorgen. 5. Welche Maßnahmen werden von Bund und Ländern ergriffen, um den Einsatz nicht zugelassener Pestizidwirkstoffe festzustellen und zu unterbinden? Die Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel wird auch in der Zukunft ein Schwerpunkt im Pflanzenschutz-Kontrollprogramm des Bundes und der Länder bleiben. Mit den Erfahrungen der vergangenen Jahre und mit einer verbesserten Kommunikation zwischen den für die Lebensmittelüberwachung und Anwendungskontrollen zuständigen Behörden der Länder wird sich die Qualität der Kontrollen noch einmal verbessern lassen. Darüber hinaus werden die Arbeiten zum Schließen von Lücken im Pflanzenschutz von Bund und Ländern mit unverminderter Intensität fortgesetzt. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die finanzielle und personelle Ausstattung und die Laborausstattung des Pflanzenschutzkontrolldienstes und der Lebensmittelüberwachung für die Feststellung von illegal eingesetzten Pestiziden? Bezüglich des Pflanzenschutzdienstes geht die Bundesregierung davon aus, dass die Länder über eine ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung und Laborausstattung verfügen, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Über die finanzielle und personelle Ausstattung der Laboratorien der amtlichen Lebensmittelüberwachung bezüglich der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung stellt allerdings fest, dass in dem Bericht der Europäischen Kommission über die Kontrollen von Pflanzenschutzmittelrückständen in Lebensmitteln für den Berichtszeitraum 2004 etwa 25 Prozent aller in dem Bericht dargestellten Proben in Deutschland untersucht wurden, obwohl in Deutschland nur 18 Prozent der EU-Bevölkerung leben. Es wurden 2004 von den Mitgliedstaaten der EG durchschnittlich 169 Pflanzenschutzmittelwirkstoffe untersucht, wogegen die Lebensmittelüberwachung der Länder insgesamt 595 unterschiedliche Wirkstoffe und hiermit innerhalb der EG die meisten Wirkstoffe analysiert hat. Die Bundesregierung betont, dass sie ein großes Interesse daran hat, dass dieses weit über dem europäischen Durchschnitt liegende Niveau der Überwachung der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln in den Ländern erhalten bleibt.

Drucksache 16/2405 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7. Wie viel Prozent der Lebensmitteluntersuchungsämter können aufgrund ihrer Ausstattung die gesamte Breite an Pestiziden testen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. In welchen Fällen und in welchem Umfang wurden in den letzten vier Jahren im Rahmen der Lebensmitteluntersuchungen der Bundesbehörden und der Bundesländer nicht zugelassene Pestizidwirkstoffe nachgewiesen? Wie häufig und in welchen Fällen wurden welche Sanktionen verhängt? Die Durchführung der in Rede stehenden Vorschriften ist Aufgabe der Länder. Durch die zunehmende europäische Harmonisierung der Rückstands-Höchstgehalte ist der Zusammenhang zwischen einem Rückstands-Höchstgehalt und der Existenz einer nationalen Zulassung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels nicht gegeben. Die hier relevante, durch EG-Recht vorgegebene, Berichterstattung zur Kontrolle der Einhaltung der Rückstands-Höchstmengenverordnung enthält nur Informationen über die gemessenen Rückstandswerte und somit auch nur Hinweise auf diesbezügliche Verstöße gegen das Lebensmittelrecht. Informationen darüber, ob bei Einhaltung des Lebensmittelrechts gleichzeitig ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz vorliegt, liegen der Bundesregierung nur vereinzelt vor. Exemplarisch wird auf den Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) Stuttgart Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Blattgemüse mit den Ergebnissen aus dem vierten Quartal 2005 und dem ersten Quartal 2006 verwiesen (www.cvuas.de/pdf/druck_pest_blattgemuese2005. pdf). So waren laut Bericht besonders häufig Feldsalatproben auffällig, bei denen Pflanzenschutzmittelwirkstoffe nachgewiesen wurden, die in Deutschland zwar zugelassen sind, jedoch nicht für eine Anwendung bei Feldsalat. Insgesamt 21 Prozent der baden-württembergischen Feldsalatproben wiesen Rückstände nicht zulässiger Mittel auf. 9. Welche Ergebnisse liegen zu den von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gezielt durchgeführten Kontrollen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Beerenobstanbau vor? Siehe Antwort zu Frage 1. 10. Welche Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher und Anwender gehen vom Einsatz dieser nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel bei der Anwendung, bei der Lagerung und Entsorgung und durch Rückstände in Lebensmitteln aus? 11. Welche Umweltgefahren sind mit der Anwendung und der Lagerung dieser nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel, insbesondere bezüglich möglicher Einträge in Böden, in Oberflächengewässer und das Grundwasser, und bzgl. der Wirkung auf Nichtzielorganismen verbunden? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage, ob und wenn ja, welche Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher und Anwender nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel von der Anwendung, der Lagerung und der Entsorgung und durch Rückstände in Lebensmitteln sowie für den Naturhaushalt ausgehen, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Diese Beurteilung ist sowohl von dem Pflanzenschutzmittel selbst als auch von den Bedingungen, unter denen das Pflanzenschutzmittel angewandt wurde, abhängig.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2405 12. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung eingeleitet bzw. vorgeschlagen, um den Einsatz von nicht zugelassenen Pestiziden zu unterbinden? Welche entsprechenden Maßnahmen sind geplant? Welche Maßnahmen seitens der Behörden der Länder sind der Bundesregierung bekannt? Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 5. 13. In wie vielen Fällen haben die Bundesländer Einzelfallgenehmigungen gemäß 18b des Pflanzenschutzgesetzes für welche Pestizide und für den Import von behandelten Lebensmitteln erteilt, und welche dieser Genehmigungen sind noch nicht verfristet? 14. Wie umfangreich sind die Mitteilungspflichten der Länder an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Fällen einer auf Antrag genehmigten Einzelfallanwendung; und in wie vielen Fällen hat das Bundesamt vor der Genehmigung Stellung genommen? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Informationen darüber, wie viele Einzelfallgenehmigungen gemäß 18b PflSchG von den Ländern erteilt wurden. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Länder besteht nicht. Es wird jedoch vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit der Nutzung des 18b PflSchG diskutiert, bei der nächsten Änderung des Pflanzenschutzgesetzes eine Meldepflicht vorzusehen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz arbeitet derzeit mit den Ländern und dem BVL an einem Meldeverfahren, das ggf. schon im Vorgriff auf eine Gesetzesänderung realisiert werden kann. Zwischen Januar 1999 und Juli 2006 hat das BVL Stellungnahmen gemäß 18b PflSchG zu 3580 Anträgen an die Länder abgegeben. 15. Kann es auf Grund von Namensgleichheiten zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen bei der Beurteilung der Legalität der eingesetzten Pestizide kommen? Bei Namensgleichheit oder Namensähnlichkeit von Pflanzenschutzmitteln können grundsätzlich Missverständnisse vorkommen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Verschiedene Mittel haben dieselbe Grundbezeichnung, aber verschiedene Namenszusätze ( neu, plus, Super, Kombi etc.). Die Zulassung eines Mittels endet; im Anschluss oder nach einem gewissen Zeitraum wird unter derselben Handelsbezeichnung ein anderes Mittel, mitunter sogar mit einem anderen Wirkstoff, zugelassen. Die Zulassungsinhaber haben sich Vertriebserweiterungen (zusätzliche Handelsbezeichnung eines zugelassenen Mittels) ausstellen lassen, die in der Bezeichnung mit anderen aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind. Das BVL als Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel hat keine rechtlichen Möglichkeiten, diese Fälle zu verhindern. Das Pflanzenschutzgesetz geht davon

Drucksache 16/2405 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode aus, dass ein Pflanzenschutzmittel durch seine Bezeichnung in Verbindung mit der vom BVL vergebenen Zulassungsnummer eindeutig identifizierbar ist. Ob Namensgleichheit aber tatsächlich eine Ursache dafür ist, dass Pflanzenschutzmittel unzulässig eingesetzt werden, ist aus den bisherigen Kontrollergebnissen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms nicht ableitbar.

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