Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Cornelia Behm, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/10398 Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen Vorbemerkung der Fragesteller ImMai2011wurdedieabsoluteNulltoleranzfürinderEUnichtzugelassene gentechnischveränderteorganismen (GVO)inFuttermittelnvoneiner technischenlösung abgelöst,dieeineverunreinigungvonfuttermittelnmit derartigengvounterbestimmtenvoraussetzungenbiszueinerhöhevon 0,1Prozent toleriert. DerfürdiesenBereichzuständigeEU-KommissarfürGesundheitundVerbraucherpolitik,JohnDalli,hatangekündigt,auchfürLebensmitteldiebisher geltende absolute Nulltoleranz für nicht zugelassene GVO lockern zu wollen. AlsBegründungfürdieseAufweichungderNulltoleranzführendieEuropäischeKommission,aberauchVerbändeimBereichderFutter-undLebensmittelwirtschaftimmerwiedereinehoheZahlvonKontaminationsfällenbzw. großemengenkontaminierterwarean,dieaufgrunddernulltoleranzregelzurückgewiesen oder gar vernichtet werden müssen. 1.WelcheFällevonVerunreinigungenvonLebens-,FuttermittelnundSaatgutmitnichtinderEUzugelassenenGVOsindderBundesregierungaus Deutschlandbzw.Europa (untereinbeziehungdeseuropäischenmeldesystems)ausdenletztenfünfjahrenbekannt (bittenachjahr,produkt, MengeinTonnen,geplanterVerwendung,ArtderVerunreinigung,ZeitpunktderAnalyse vor/nachimport,exportland/herkunftderverunreinigtenrohware,maßnahmen/verbleibderkontaminiertenwareaufschlüsseln),undwelchemaßnahmenhabendiebundesregierungundnach ihrerkenntnisdielandesregierungenimeinzelnengetroffen,umaufdiese Situation zu reagieren? DieFundevonnichtzugelassenenGVOinLebens-undFuttermittelnin DeutschlandwährendderletztenfünfJahrelassensichzumüberwiegendenTeil aufwenigequellenzurückführen:gentechnischveränderten (gv)reisbt63aus China (indeutschlanderstmals2006nachgewiesen)undgv-leinsamenfp967 auskanada (indeutschlanderstmals2009nachgewiesen).hinzukommen DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz vom 8. August 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Fällevongv-PapayasausdenUSAundkürzlichauchausThailand,sowiein denletztenjahrenweiteregv-reislinien (KeFeng6,KMD1undnochunbekannteEvents)ausChinaunddemasiatischenRaum.ImEinzelnenhatdie BundesregierungüberdasSchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittel dereuropäischenunion (RapidAlertSystemforFoodandFeed,RASFF) folgendekenntnisseübergvo-anteileinlebensmittelnundfuttermitteln (AbweichungengegenüberfrüherenAngabensindaufaktualisierteAuswertungenausdemSchnellwarnsystemfürLebensmittelundFuttermittelderEuropäischen Union zurückzuführen): Meldungen aus Deutschland 2008: 11, davon 5 Bt63 in Reisprodukten 3 LL601 in Reis und Heimtierfutter 2 MIR604 in Heimtierfutter 1 Bt-NOS in Reisprodukten 2009: 60, davon 43 FP967 in Leinsaaten, Backmischungen und Futtermitteln 3 Bt63 in Reisprodukten 3 MON88017 in Mais- und Sojaprodukten 1 MIR604+MON88017 in Heimtierfutter 3 (keine Angabe) in Papayas 2 (keine Angabe) in Reisprodukten 2 (keine Angabe) in Maisprodukten 1 Bt (nicht spezifiziert) in Reisprodukten 1 MIR604 in Maisprodukten 1 (keine Angabe) in Sojaprodukten 2010: 17, davon 7 Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten 3 KeFeng6 in Reisprodukten 3 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten 2 FP967 in Leinsaaten und Backmischungen 1 KMD1+KeFeng6 in Reisprodukten 1 LL601 in Reis 2011: 11, davon 4 (keine Angabe) in Reisprodukten 3 KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten 3 Bt63 in Reisprodukten 1 Bt63+KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ : 6, davon 3 (keine Angabe) in Papayas 3 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten Meldungen aus Europa 2008: 34, davon 14 Bt63 in Reis und Reisprodukten 7 LL601 in Reis und Heimtierfutter 5 (keine Angabe) in Reisprodukten 2 MIR604 in Heimtierfutter 1 Bt-NOS in Reisprodukten 2 P35S+T-NOSinNahrungsergänzungsmittelnundBohnen-undSesampaste- Bällchen 1 LL62 in Reis in Maisprodukten 1 A in Soja 2009: 145, davon 95 FP967inLeinsaaten,Backmischungen,Backwaren,Futtermitteln,Müsli und Nahrungsergänzungsmitteln 13 Bt63 in Reis und Reisprodukten 12 MON88017 in Mais- und Sojaprodukten 6 MIR604 in Maisprodukten 5 (keine Angabe) in Maisprodukten 4 (keine Angabe) in Reisprodukten 4 (keine Angabe) in Sojaprodukten 3 (keine Angabe) in Papayas 2 MIR604+MON88017 in Heimtierfutter 1 Bt (nicht spezifiziert) in Reisprodukten 2010: 79, davon 22 FP967inLeinsaat,Backmischungen,Nahrungsergänzungsmittelnund Futtermitteln 20 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten 11 Bt63 in Reis und Reisprodukten 7 Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten 9 KeFeng6 in Reis und Reisprodukten 1 Bt63+KeFeng6 in Reisprodukten 1 (keine Angabe) in Mais in Sirup 1 P-35S in Reisprodukten 1 Bt176 in Mais 1 KMD1+KeFeng6 in Reisprodukten

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 1 LL601 in Reis 1 (keine Angabe) in Sojabohnen 1 (keine Angabe) in Soja und Weizen in Soße 1 (keine Angabe) in Raps in Futtermitteln 1 (keine Angabe) in Nahrungsergänzungsmitteln 2011: 33, davon 10 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten 10 Bt63 in Reisprodukten 4 KeFeng6+Bt63+KMD1 in Süßwaren 4 KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten 1 Bt63+KeFeng6+KMD1 in Reisprodukten 1 KeFeng6 in Reisprodukten 1 LL601 in Reisprodukten 1 (keine Angabe) in Reisprodukten 1 FP967 in Leinsaaten 2012: 51, davon 28 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten 11 (keine Angabe) in Papayas 3 Bt63 in Reisprodukten 3 (keine Angabe) in Reis und Reisprodukten 2 T-NOS in Reis und Reisprodukten 1 Bt (nicht spezifiziert) in Reis und Reisprodukten 1 (keine Angabe) in Bäckereiprodukten 1 (keine Angabe) in Maisprodukten 1 KeFeng6 in Reisprodukten DieZuständigkeitfürdieÜberwachungvonLebens-,FuttermittelnundSaatgut liegtindeutschlandbeidenbundesländern.fundevonanteilennichtzugelassenergvoinlebens-undfuttermittelnführenindeutschlandjenachfundort zugrenzzurückweisungendergesamtenchargeoderzursofortigenrücknahmedesproduktesvommarkt.außerdemwirddurchdiebundesländerverstärktnachherkunftslandundproduktrisikoorientiertbeprobt.indenfällen vongentechnischverändertemreisauschinahatdieeudringlichkeitsmaßnahmenerlassen,diekontrollenunddiezertifizierungspflichtdesexportlandes,verstärktekontrollenandeneueintrittsortenundregelmäßigeberichtspflichtendeutschlandsmiteinschließen.dieberichtspflichtfürfunde von gentechnisch verändertem Reis aus China besteht bis heute.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/10444 FürSaatgutliegenderBundesregierungdieErgebnissederUntersuchungender Bundesländer vor: JahrKulturartPositiveGVO-Event 2008Mais 9 6 MON810, 3 BT 11, 1 TC Mais Mais23 Raps Mais MON810, 7 NK 603, 2 TC1507, , 1 MON863, 1 T25, 1 MON88017, 3 GA21, 1 MON MON810, 12 NK063, 4 MON88017, 1 GA21, 1 TC1507, 1 MON863, 1 MON Liberator phoe6/ac, 1 p35s-pat, nicht spezifizierbar 22 MON810, , 4 NK063, 2 MON88017, 1 GA21, 3 TC1507, 1 MON89034, 1 BT11, 1 T25 Mais11 9 MON810, 1 TC1507, 1 BT11 Soja 4 4 GTS DerGVO-AnteilbeiSaatgutbewegtesichimSpurenbereich.Diebetroffenen SaatgutpartiensindbisaufwenigeAusnahmenrechtzeitigvorderAussaatvom Marktgenommenworden.SiewurdenentwedervernichtetoderinStaaten innerhalboderaußerhalbdereuverbracht.diejeweiligenstaatenunddie EU-Kommission sind über diese Verbringungen informiert worden. IndenletztenfünfJahrenistesinDeutschlandinEinzelfällenzurAussaatvon SaatgutmitSpurenvonGVOgekommen.ImJahr2008kameszurAussaatvon MaissaatgutmitgeringenAnteilenderLinieBt11,2009vonMaissaatgutder SorteKrassusmitSpurenvonNK603und2010vonMaisderSortePR38H20, ebenfallsmitspurenvonnk603.umsolchefällezukünftigzuvermeiden, habendiefürdiegentechnikrechtlichesaatgutkontrollezuständigenländer imjahr2010vereinbart,dassdiesaatgutuntersuchungenaufgvozeitlichso abgeschlossenwerden,dassbetroffenepartienvorderaussaatvommarkt genommenwerdenkönnen.imjahr2011undbisherin2012sindindeutschland keine Fälle der Aussaat von nicht zugelassenen GVO gemeldet worden. 2.WorausresultiertennachKenntnisderBundesregierungdiejeweiligen Verunreinigungen,undwelcheGrößenordnungenhattensie,alsobeispielsweisewievieleSchiffsladungen (inkl.mengeintonnen),aussaatflächen (inkl.gesamtflächeinhektar)sowiemengen (intonnen)anlebensmitteln waren betroffen? DerBundesregierungliegenkeinebelastbarenInformationenvor,worausVerunreinigungenmitnichtzugelassenenGVOimEinzelnenresultieren.Nachden vorliegendenrasff-angabenbeträgtdiebeanstandetemengebeidenlebensundfuttermittelnimeinzelfallbiszumehrerentonnen.überanbauflächen vonsaatgutmitspurenvongvoliegenindeninderantwortzufrage1aufgeführtenfälleninformationenvor:2008wurdeaufca.160hamaismitspuren vonbt11-anteilenausgebracht.maispflanzenmitspurenvonnk603-anteilensind2009inzweibundesländernaufca.240haund2010inachtbundesländern auf ca ha Fläche ausgesät worden.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3.WievielegesicherteFällesindderBundesregierungausdenletztenfünf Jahren bekannt, in denen eine Schiffsladung tatsächlich a)zurückgeschickt oder b)vernichtet werdenmusste (bittewieinfrage1aufschlüsseln),weilnacheintreffenim ZielhafeneineVerunreinigungmitnichtinderEUzugelassenenGVOfestgestellt wurde und die Ware deshalb nicht verwertet werden konnte? GesicherteamtlicheInformationendarüber,wieimEinzelnenindeninderAntwortzuFrage1genanntenFällenindenletztenfünfJahrenverfahrenworden ist,insbesondereangabenzuderanzahlzurückgeschickterschiffsladungen oderquantitativeangabenzuvernichtetenlebens-bzw.futtermittelnaufgrund vonverunreinigungenmitindereunichtzugelassenengvoliegender Bundesregierung nicht vor. 4.InwieweitwirdsichdieBundesregierungdafüreinsetzen,dassimRahmen derbund-länder-arbeitsgruppenregelmäßigauchdieherkunftderkontaminiertenchargendokumentiertundausgewertetwird,umaufdieser Grundlage,Probenahmenmöglichstgezieltundrisikoorientiertausrichten zu können? IndenSitzungenderBund-Länder-Arbeitsgemeinschaftenwirdregelmäßig auchüberdiefundevonnichtzugelassenengvoberaten.dierisikoorientierte ProbenahmeimBereichderGVO-UntersuchungenwirdimnationalenRahmenplanundden16LänderplänenzurKontrollevonLebens-undFuttermitteln vonbundundländernbereitsregelmäßigberücksichtigt.am9.juni2012ist eineänderungderavvrahmen-überwachung (AVVRÜb)inKraftgetreten, mitderinsbesonderebundeseinheitlichekriterienfürdierisikoorientierteamtlicheprobenahmebeilebensmittelnfestgesetztwurden ( 9ainVerbindungmit Anlage4derAVVRÜb).DasLebensmittel-undVeterinäramtderEU (FVO) hatvom20.bis29.september2011inabstimmungmitdendeutschenbehördenundimrahmenderallgemeinenbestimmungendereu-rechtsvorschriften,insbesondereartikel45derverordnung (EG)Nr.882/2004des EuropäischenParlamentsunddesRates,inDeutschlandeinAuditdurchgeführt. ZieldesAuditswardieBewertungdesSystemsamtlicherKontrolleninBezug aufgvoeinschließlichderenabsichtlicherfreisetzungindieumwelt.imabschlussberichtdereuropäischenkommissionwirdfestgestellt,dassdeutschlandübereinumfassendeskontrollsystemfürgvoverfügt,dasaufdetaillierten unddokumentiertenverfahren,gutemfachwissenundguterzusammenarbeit zwischen und innerhalb der beteiligten Behörden beruht.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WelcheSchrittehatdieBundesregierungseit2009unternommen,umdas imkoalitionsvertragzwischencdu,csuundfdpfestgelegtezieleiner praktikablenanwendungderimgemeinschaftsrechtdereufestgelegten NulltoleranzfürnichtinderEUzugelasseneGVO zuerreichen,und welchefortschrittewurdenseitdeminbezugaufdiedefinitionderdamals vorgesehenen einheitlichen Probenahme- und Messverfahren erzielt? 6.InwieweitverfolgtdieBundesregierungnochdasdamalsimEckpunktepapierformulierteVorhaben,dieseeinheitlichenProbenahme-undMessverfahren (angelehntandieregelung,dievombundesministeriumfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz BMELV mitder WirtschaftunddemVorsitzlandderLänderagrarministerkonferenzfür ImportvonLeinsamenausKanadaabgesprochenwurde)unddieauseiner positiventestungresultierendenmaßnahmenineinerallgemeinenverwaltungsvorschriftfestzulegen,undwiestehenbzw.standendiebetroffenen (Wirtschaft,Überwachungsbehörden)nachKenntnisderBundesregierung zu diesem Vorhaben? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. DasVorhabenwirdangesichtsdesTätigwerdensderEuropäischenKommission aufdiesemgebietgegenwärtignichtmehrweiterverfolgt (s.z.b.verordnung (EU)Nr.619/2011derKommissionvom24.Juni2011zurFestlegungder Probenahme-undAnalyseverfahrenfürdieamtlicheUntersuchungvonFuttermittelnimHinblickaufgenetischveränderteAusgangserzeugnisse,fürdieein ZulassungsverfahrenanhängigistoderderenZulassungabläuftunddenDurchführungsbeschluss2011/884/EUderKommissionvom22.Dezember2011 übersofortmaßnahmenhinsichtlichnichtzugelassenemgenetischverändertem ReisinReiserzeugnissenmitUrsprunginChinaundzurAufhebungderEntscheidung2008/289/EG).FüreinenAnalyseschwellenwertfürLebensmittel hat die Europäische Kommission einen Vorschlag angekündigt. Seit2009sindaufnationalerEbeneweitereamtlicheMethodennachdemGentechnikgesetz (GenTG)unddemLebens-undFuttermittelgesetzbuch (LFGB) zurprobenahmeunduntersuchungaufgentechnischverändertebestandteile veröffentlichtworden.am18.märz2011hatderbundesrateinenentschließungsantragabgelehnt,indemdiebundesregierunggebetenwurde,imwege derausgestaltungeinerallgemeinenverwaltungsvorschrifteinefürallewirtschaftsbeteiligtenpraktikabletechnischelösungfürdienulltoleranzbeisaatgutzudefinieren.eineanschließendeabfragebeidenbundesländernimjahr 2011hatergeben,dassvonderüberwiegendenMehrheitderLänderdiebestehendenInstrumentezurErreichungeineseinheitlichenVorgehensderLänder fürprobenahme-unduntersuchungsverfahrenaufgentechnischveränderte BestandteilefürausreichendunddarüberhinausgehendeRegulierungsmaßnahmen des Bundes nicht für erforderlich erachtet werden. 7.WiebeurteiltdieBundesregierungdasProblemsteigenderKostenvor allemfürkleineundmittelständischelebensmittelproduzenten,wenninfolgedereinführungeinesschwellenwertseinfachequalitativeanalysen nichtmehrausreichen,sonderndeutlichkostenintensiverequantitative Analysennotwendigwerden,umdenGradmöglicherVerunreinigungen und damit die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Ware zu ermitteln? DieAnwendungeinesAnalyseschwellenwertesfürdenLebensmittelbereich hättenacheinschätzungderbundesregierungkeineauswirkungenaufdieart (Probennahme,validiertesNachweisverfahrenanhandentsprechendemReferenzmaterial)undAnzahlvonErstuntersuchungenvonLebensmittelnaufgentechnischveränderteBestandteileunddamitderAnalysekosten.Allerdings würdediesbedeuten,dassderbisherausreichendequalitativenachweis,der

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ggf.eineamtlichemaßnahmeauslöst,durchweitereuntersuchungenerweitert werdenmüsste.dienotwendigequantifizierungderuntersuchungsergebnisse würdedannhinsichtlichderzusätzlichenundauchwegendervalidierungund Verifizierung ebensowiebeifuttermitteln aufwendigerenuntersuchungsmethodenzuhöherenuntersuchungskostenführen.nachkenntnisstandder BundesregierungforderndiebetroffenenWirtschaftsverbändedieAusweitung desgeltendenanalyseschwellenwertesfürfuttermittelnachderverordnung (EU)Nr.619/2011derKommissionvom24.Juni2011aufLebensmittel. KonkreteBeschwerdenkleinerundmittelständischerLebensmittelproduzenten gegen diese Forderung liegen der Bundesregierung nicht vor. 8.InwieweitgehtdieBundesregierungdavonaus,dassdieEuropäische KommissionbeiihrenVorschlägenzurLockerungderNulltoleranzbei LebensmittelnfürinderEUnichtzugelasseneGVOanalogzursogenanntentechnischenLösungfürFuttermittelverfahrenwird,undwie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung? DieAusarbeitungeinesmöglichenVorschlagsderKommissionzurEinführung einesanalyseschwellenwertsfürlebensmittelisteininternervorganginnerhalb der Europäischen Kommission, an dem die Bundesregierung nicht beteiligt ist. 9.WelchePositionvertrittdieBundesregierungbezüglichdervonderEuropäischenKommissionbeabsichtigtenLockerungderNulltoleranzfürin der EU nicht zugelassene GVO in Lebensmitteln? 10.InwiefernhatsichdieBundesregierunginderDiskussionumeineLockerungderNulltoleranzfürinderEUnichtzugelasseneGVOinLebensmittelnaktivdafüreingesetzt,andereMitgliedstaatenderEUfürihre Positionierung zu gewinnen? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. BisherhatdieEuropäischeKommissioneinensolchenVorschlagnichtvorgelegt.DieBundesregierungwirdeinenentsprechendenVorschlag,wennervorgelegt wird, prüfen und sich hierzu positionieren. 11.WiebewertetdieBundesregierungdenUmstand,dassdievolumen-und wertmäßigrelevantenfällevonkontaminationenmitindereunichtzugelassenengvoinlebensmitteln (LL-Reis,Leinsaat)derletztenJahre auchnacheinereinführungder technischenlösung analogzuden FuttermittelnfürdiebetroffenenBranchenzukeinerleiErleichterung geführthätten,weildiekontaminierendengvonichtnurindereu, sondernweltweitnirgendwofürdenlebensmittelbereichzugelassenwaren? FürdieAnwendungdesAnalyseschwellenwertesgemäßderVerordnung (EU) Nr.619/2011von0,1ProzentmüssenbeiFuttermittelnfolgendeBedingungen erfüllt sein: fürdengvomusszumzeitpunktderuntersuchungmindestensseitdrei MonateneinZulassungsantraginderEuropäischenUniongestelltsein. InnerhalbdiesesZeitraumskanndieEuropäischenBehördefürLebensmittelsicherheit (EFSA)undkönnendieMitgliedstaatendieerforderliche erste Sicherheitsüberprüfung durchführen, dasgenetischematerialdarfvonderefsanichtalseinesidentifiziertwordensein,dasgeeignetist,sichunterhalbvon0,1prozent,d.h.imspurenbereich, nachteilig auf die Gesundheit oder die Umwelt auszuwirken,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/10444 zusätzlichmussfüreinendrittstaateinezulassungfürdievermarktungvorliegen und denüberwachungsbehördendergemeinschaftmusseinegeeignetenachweismethodeundreferenzmaterialfürdiegenetischeveränderungzurverfügung stehen. SeitEinführungdesAnalyseschwellenwertesfürFuttermittelimJuli2011hat esindeutschlandkeinenfundvonnichtzugelassenengvoinfuttermitteln gegeben, bei dem dies einschlägig gewesen wäre. 12.InwieweitwirdsichdieBundesregierungfüreineRücknahmederAufweichungderabsolutenNulltoleranzbeiFuttermittelneinsetzen,nachdemdieBundesministerinfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz,IlseAigner,inihrerAntwortaufeinSchreibenverschiedener Umweltverbändeam7.Juni2012explizitbestätigte,dassdie2011fürdie Einführungder technischenlösung angeführtenszenarieneinermangelndenversorgungssicherheitmitnichtkontaminierterwaremitder Realität nicht übereinstimmten? Wie begründet die Bundesregierung ihre Position? DieBundesregierungbeabsichtigtnicht,sichfüreineRücknahmederVerordnung (EU)Nr.619/2011derKommissionvom24.Juni2011einzusetzen. DiesbezüglicheForderungenandererMitgliedsstaatensindderBundesregierung nicht bekannt. 13.WelchePositionvertrittdieBundesregierungbezüglichdervomeuropäischenUmweltministerratam4.Dezember2008gefordertenEinführungeinesSchwellenwertshinsichtlichderKennzeichnungvonmit GVOverunreinigtemSaatgut,undwelcheEntwicklungenaufeuropäischer Ebene haben sich seit 2008 zu dieser Fragestellung ergeben? 14.WelcheAuswirkungenaufdenSaatgutmarktunddieErzeugunggentechnikfreienSaatgutsfürdenökologischenAnbauundAnbau ohnegentechnik hättedieeinführungeinessolchenschwellenwertsaussichtder Bundesregierung? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. DerUmweltrathatam4.Dezember2008bekräftigt,dassaufeuropäischer EbeneeineodermehrereKennzeichnungsschwellenfürdaszufälligeVorhandenseinzugelassenerGVOinherkömmlichemSaatgutfestgelegtwerden sollten,undzwaranhandrelevanterkriterien,wiebeispielsweisesortenspezifischerkriterienundwissenschaftlichererkenntnisse.dabeisolltendiese Schwellenaufdemniedrigsten,füralleWirtschaftsteilnehmerpraktikablen, angemessenenundzweckmäßigenniveaufestgelegtwerdenunddazubeitragen,denerzeugernundverwendernvonherkömmlichen,ökologischenund genetischverändertenerzeugnissengleichermaßenwahlfreiheitzugarantieren. DieEU-KommissionhatbisherkeinendiesbezüglichenVorschlagvorgelegt. DieBundesregierungwirdeinenentsprechendenVorschlag,wennervorgelegt wird, prüfen und sich hierzu positionieren.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15.WiebewertetdieBundesregierungFundevonwildlebendemgentechnisch verändertem (gv)raps (GT73)entlangvonTransportwegendurchdas SchweizerischeBundesamtfürUmwelt BAFU (siehemitteilungdes BAFUvom16.Dezember2011)undGreenpeace (siehenachrichtvon GreenpeaceDeutschlandvom23.Mai2012) insbesonderevordem Hintergrund,dassdieserRapsinderSchweizwederzumAnbaunochzum ImportzugelassenistundnachAussagederEuropäischenBehördefür Lebensmittelsicherheit (EFSA)nachAnlandunganeuropäischenSeehäfen sofort so verarbeitet wird, dass er seine Keimfähigkeit verliert? EsistseitLangembekannt,dassRapspflanzengenerellanBahnanlagenundin HafengebieteninFolgevonKörnerverlustenbeimTransportundbeiderEntladungwachsen.Gv-RapsderLinieGT73istseit2007zumImportzuVerarbeitungszweckenindieEUzugelassen.Beimischungenvonbiszu0,5Prozent gv-rapsanteilwerdeninderschweiztoleriert.importierterrapswirdin SchweizerRheinhäfenentladenundperBahndurchdieSchweiztransportiert. DieFundevongv-RapspflanzenderLinieGT73anentsprechendenStandorten inderschweizsinddaher,sofernnichtentsprechendesicherheitsmaßnahmen ergriffenwerden,nichtüberraschend.dieefsahatinihrerstellungnahme vom11.februar2004festgestellt,dassgt73-rapskeineerhöhtefitnessim VergleichzukonventionellemRapsaufweist,außerdort,woHerbizidemitdem Wirkstoff Glyphosat angewendet werden. 16.GibtesvergleichbareUntersuchungeninBezugaufdasVorkommenvon gv-rapsentlangdertransportwegeundimumkreisvonölmühlenauch indeutschland (bittenachstudie,datum,fundort,gvo/eventundggf. getroffenen Maßnahmen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? EinregelmäßigesMonitoringnachderRichtlinie2001/18/EGvoninVerkehr gebrachtemgenetischverändertemrapsistvondengenehmigungsinhabern durchzuführen.diesbetrifftfolgendezulassungenvongenetischverändertem Raps:GT73,MS8,MS8xRF3,RF3undT45.IndenvorliegendenMonitoringberichtenteilendierapsverarbeitendenIndustrieverbände (COCERAL.,UNI- STOCKundFEDIOL)jährlichmit,obschädlicheEffekteaufdieUmweltdurch gentechnischverändertenrapsbeobachtetwurden.genaueinformationenzu StandortenundderHäufigkeitderMonitoringmaßnahmensinddenMonitoringberichtennichtzuentnehmen.DasBundesamtfürVerbraucherschutzund Lebensmittelsicherheit (BVL)veröffentlichtdiejeweiligenMonitoringberichte aufderinternetseitedesbvlunterhttp://apps2.bvl.bund.de/bbregwww/ protected/main/report.do. IndenvorliegendenMonitoringberichtenderGenehmigungsinhaberfinden sichkeinedetailliertenauflistungenüberfundevongenetischverändertem Raps. DanebenhatdieBundesregierungKenntnisvonUntersuchungenderBehörde fürstadtentwicklungundumwelthamburg.indenjahren2006 (10Pflanzen, 13Blattmischproben),2008 (800gRapssaatvomStraßenrand,115Pflanzen), 2010 (180Pflanzen)und2012 (204Pflanzen)wurdenRapspflanzenundRapssaatinummittelbarerUmgebungderÖlmühleHamburg (ADM)mittels Polymerase-Kettenreaktion-Screeningverfahrenaufbekanntegv-Rapslinien analysiert.indenprobenkonntenkeinegentechnischenveränderungennachgewiesen werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ InwieweithältdieBundesregierungdiebisherigenMaßnahmenzurVermeidungvonGVO-KontaminationeninfolgevonImportenvonim Freilandüberlebensfähigengv-PflanzenalsFutter-oderLebensmittelvor diesem Hintergrund noch für ausreichend? FürdenImportindieEUsindKörner (Samen)vongv-Mais,gv-Soja,gv-Raps undgv-baumwollegenehmigt.nachderrichtlinie2001/18/eghabendie MitgliedstaatenimFalleeinernichtgenehmigtenFreisetzungvonGVOoder desnichtgenehmigteninverkehrbringensvongvoalsproduktoderinproduktensicherzustellen,dassdienotwendigenmaßnahmenergriffenwerden,umdie FreisetzungoderdasInverkehrbringenzubeenden,nötigenfallsGegenmaßnahmeneinzuleitenunddieÖffentlichkeitdesMitgliedstaates,dieEuropäische KommissionunddieübrigenMitgliedstaatenzuunterrichten.NachAuffassung derbundesregierungsinddieimeuundnationalenrechtvorgeschriebenen Vorgabenausreichend.FürdieKontrollederEinhaltungdieserVorgabensind dieländerzuständig.derbundesregierungliegenkeineinformationendarüber vor,dassesindeutschlanddurchdasaufwachsenvongv-pflanzeninfolge vonsamenverlustenbeimimportzueinemeintragvongv-anteileninkonventionelle Lebens- oder Futtermittel gekommen ist. 18.WelcheSchlussfolgerungenziehtdieBundesregierungvordiesemHintergrundausdemösterreichischenImportverbotfürgv-Raps,welchesu.a. mitdergefahrvontransportverlustenundderetablierungverwilderter transgenerrapspopulationenbegründetwird,undgibtesüberlegungen, einsolchesimportverbotauchfürdeutschlandauszusprechen,umder flächendeckenden Verunreinigung mit gv-raps vorzubeugen? DieBundesregierungbeabsichtigtnicht,einImportverbotfürgv-Rapseinzuführen. Siehe im Übrigen die Antworten zu den Fragen 16 und WiebewertetdieBundesregierungFundevonwildlebendergv-Acker- Schmalwand (Arabidopsisthaliana)imUmkreismehrererschweizer ForschungsgewächshäuserdurchdasBAFU (siehemitteilungdesbafu vom16.dezember2011) insbesonderevordemhintergrund,dasses sichbeideracker-schmalwandumeineweitverbreitete,heimische Pflanze der Ackerbegleitflora handelt? DieBewertungeventuellerAuswirkungendesVorkommensdergv-Acker- Schmalwand-PflanzenaußerhalbderGewächshäuseristohneKenntnisder gentechnischenveränderungenundeinesdamiteventuellverbundenenselektionsvorteils nicht möglich. 20.WiebeurteiltdieBundesregierungvordiesemHintergrunddieWahrscheinlichkeiteinerdauerhaftenPersistenzreinzuForschungszwecken erzeugtergentechnischerveränderungenindermitteleuropäischenumwelt? EineGenehmigungzurFreisetzungvonGVOdarfnurerteiltwerden,wenn gewährleistetist,dassallenachdemstandvonwissenschaftundtechnikerforderlichensicherheitsvorkehrungengetroffenwerdenundnachdemstand derwissenschaftimverhältniszumzweckderfreisetzungkeineunvertretbarenschädlicheneinwirkungenaufdiedurchdasgentechnikgesetzgeschütztenrechtsgüterzuerwartensind.diesgiltauchfürfreisetzungenzuforschungszwecken.diewahrscheinlichkeiteinerpersistenzzuforschungszweckenerzeugtergentechnischerveränderungenimfalldesentweichensaus

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode gentechnischenanlagenlässtsichnurimeinzelfallunterberücksichtigungder biologischeneigenschaftenderpflanzenartundderjeweiligengentechnisch Veränderung beurteilen. 21.GibtesvergleichbareUntersuchungenimUmkreisdeutscherForschungseinrichtungeninBezugaufdasEntweichenvonzuForschungszwecken erzeugtengvoausdemlaborbzw.gewächshaus (bittenachstudie, Datum,Fundort,GVO,ZieldergentechnischenVeränderungundggf. getroffenen Maßnahmen aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht? FürdieÜberwachunggentechnischerAnlagensinddieBehördenderLänder zuständig.obundggf.inwelchemumfanglandesbehördenuntersuchungen überdasvorkommenvongvoimumkreisgentechnischeranlagendurchgeführthaben,istderbundesregierungnichtbekannt.dembvlliegenvonden zuständigenlandesbehördenbisherkeinemeldungengemäß 28Absatz1des GentechnikgesetzesüberdasEntweichenvonzuForschungszweckenerzeugten GVO aus einem Labor bzw. Gewächshaus vor. 22.InwieweithältdieBundesregierungdiebisherigenMaßnahmenzur VermeidungvonGVO-KontaminationeninfolgevonFreisetzungs-oder GewächshausversuchenmitgentechnischverändertenPflanzenvordiesem Hintergrund noch für ausreichend? DerBundesregierungliegenkeineInformationenvor,dassesinDeutschland infolgevonfreisetzungsversuchenzueinemeintragvongv-anteileninkonventionellelebens-oderfuttermittelgekommenist.vordiesemhintergrund hältsiediebisherigenmaßnahmenzurvermeidungsolchereinträgefürausreichend.bezüglichdermaßnahmenzurvermeidungdesaustrittsvongvo aus Gewächshäusern wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23.InwieweitbekenntsichdieBundesregierungzudem Gemeinsamen GrundsatzpapierzumMonitoringderUmweltwirkungenvongentechnischverändertenOrganismen desschweizerischenbafu,desösterreichischenumweltbundesamtsunddesdeutschenbundesamtsfür Naturschutz (BfN)vomApril2011,indemdasMonitoringdes (unbeabsichtigten)vorhandenseinsvongvoinderlandschaftalseinervondrei EckpfeilerneineszukünftigeneuropäischenGVO-Monitoringsbeschriebenwird,undwelcheMaßnahmenoderAktivitätenplantdieBundesregierungggf.aufnationalerodereuropäischerEbene,umdiesemselbst gesetztenzielgerechtzuwerdenundeinentsprechendesmonitoringeinzuführen? DiegesetzlicheVerpflichtungzumGVO-Umweltmonitoringbasiertaufder EU-Richtlinie2001/18/EGzurFreisetzungvonGVOindieUmweltundder EU-Verordnung1829/2003/EGübergenetischveränderteLebens-undFuttermittel,diein 16cdesGentechnikgesetzesindeutschesRechtüberführtwurden.BereitsdieEntscheidungdesRates2002/811/EGvom3.Oktober2002 überleitlinienzurergänzungdesanhangsviiderrichtlinie2001/18/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieabsichtlicheFreisetzung genetischveränderterorganismenindieumweltundzuraufhebungderrichtlinie90/220/ewgdesratesweistaufdiebedeutungdererfassungvonverbreitung,etablierungundpersistenzvongvoinnichtziel-umweltenund ÖkosystemesowiederAuskreuzunginWildverwandteimRahmendesGVO- Monitoringshin.DasgemeinsameGrundsatzpapierzumGVO-Monitoringdes schweizerischenbundesamtesfürumwelt,desösterreichischenumweltbundesamtesunddesbundesamtesfürnaturschutznimmtdiesevorgabenin

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/10444 seinemkapitel6aufundführtdiewissenschaftlichengrundlagenundzielstellungenausnatur-undumweltschutzfachlichersichtweiteraus.demnach ermöglichtdaswissenüberdieexpositionspfadevongvo,ihrerbestandteile undprodukteunddietatsächlichexponiertenlebensräumeundorganismen einezielführendeauswahlderbeobachtungsgegenständeundbeobachtungsorte,insbesonderefürdieerfassungunerwarteterwirkungenimrahmendes generalsurveillance.vordiesemhintergrundistdieerfassungderexpositioneinwesentlicherbestandteileineswissenschaftlichfundiertengvo-monitorings.diesgiltsowohlfürdenanbaualsoauchfürdenimportunddieverarbeitungvongvo.grundsätzlichmusseinmonitoringplanangemessensein unddieveränderteneigenschaftendesgvoberücksichtigen.dasgrundsatzpapierwurdebereitsvonderefsaimrahmenihresimaugust2011aktualisiertenleitfadenszumumweltmonitoringvongentechnischverändertenpflanzen berücksichtigt. Das im Grundsatzpapier dargestellte Monitoring des Verbleibs von GVO findet imrahmendesvollzugsdesgentechnikgesetzesinsofernanwendung,alsdie eingebundenenbehördeninihrenstellungnahmenzudendurchdieantragstellervorgelegtenmonitoringplänenundmonitoringberichteneineentsprechendeexpositionserfassungeinfordern.sindmanagementmaßnahmenzur Expositions-Minimierungvorgesehen,z.B.vonVerlustenkeimfähigerSamen beiimportoderderexpositionvonnichtziel-organismendurchtoxinhaltige PollenbeimAnbau,istzufordern,dassderenWirksamkeitimRahmendes Monitorings überprüft wird. 24.WiebewertetdieBundesregierungvordemHintergrunddiesesgemeinsamenGrundsatzpapiersundderFundevonverwildertemgv-Rapsinder SchweizdieTatsache,dassdieEFSAunddieEuropäischeKommission beiderzulassungvongv-rapsfürdenimportindieeubisherkeinerlei begleitendesumweltmonitoringvorgesehenhaben,weildieses nicht angemessen sei,undwelchepositionwirddiebundesregierungkünftig bezüglichdernotwendigkeiteinessolchenmonitoringsinbrüsseleinnehmen? InderEUsindProdukteausmehrerengv-Rapslinien (T45,GT73,MS8,RF3, MS8xRF3)einschließlichdesImportsvonSamenundihrerVerwendungals LebensmittelundFuttermittelzugelassen.Gemäßihremgesetzlichfestgelegten AuftragbegutachtetdieEFSAseit2003dievondenAntragstellernvorgelegten PlänezumUmweltmonitoring.EntscheidungenderKommissionberücksichtigenseitdemauchfürgv-RapsliniendieVerpflichtungzurDurchführungeines UmweltmonitoringsnachderEU-Verordnung1829/2003/EGbzw.derEU- Richtlinie2001/18/EG.MitderKommissionsentscheidung2005/637/EGzur RapslinieGT73werdenkonkreteMaßnahmenzurSchadenspräventionimFalle desunbeabsichtigtenverlustesvonrapssamenvorgeschlagen.mitkommissionsentscheidung2009/770/egistaußerdemvorgesehen,dassdiegenehmigungsinhaberkonkreteangabenzuunbeabsichtigenverlustenvonrapssamen indenjährlichvorgeschriebenenumweltmonitoringberichtenmachen.die BundesregierungsiehtkeineVeranlassung,dieNotwendigkeitdesgesetzlich vorgeschriebenen Umweltmonitorings in Frage zu stellen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 25.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdasGremiumfür genetischveränderteorganismen (GMOPanel)derEFSAsichzwar bewusstist,dassaufgrundderphysischencharakteristikenvonölraps- SamenunddenMethodendesTransportseinversehentlicherVerlustunvermeidbarist unddeshalbempfiehlt, geeignetemanagement-systeme einzusetzen,umdenversehentlichenverlustunddasverschüttenvon transgenenölraps-samenwährenddestransports,derlagerung,des HandlingsinderUmweltundderVerarbeitungzuminimieren (entnommenausderscientificopinionzut45,theefsajournal (2008) 635,1-22),dieEFSAnachEinschätzungderFragestellereineÜberprüfungderEinhaltungdieserEmpfehlungeninderPraxisaberfürunnötig erachtet? DerBundesregierungistnichtbekannt,dassdieEFSAundihreGremieneine ÜberprüfungderEinhaltungihrerEmpfehlungenfürunnötigerachtenwürden. ImÜbrigenistesAufgabederÜberwachungsbehördenindenEUMitgliedsstaaten,dieEinhaltungvonGenehmigungsauflageneinschließlichManagementauflagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu überprüfen. 26.Inwiefern,wann,undinwelcherpersonellenZusammensetzungwirdder Gen-Gipfel unterbeteiligungdesbmelv,desbundesministeriumsfür BildungundForschung (BMBF),desBundesministeriumsderJustiz (BMJ)unddesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie (BMWi) (MeldungimMagazinDERSPIEGELvom2.Juli2012)stattfinden,undwelcheTagesordnungspunktebzw.Themensindfürdieses Treffen bislang vorgesehen? EinGesprächaufEbenederBundesministerzurGentechnikwarfürden4.Juli 2012 geplant, wurde aber aufgrund von Terminkollisionen abgesagt.

15

16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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