Hausarztverträge Honorarsteigerungen zulasten der Versicherten

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Spieth, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/12823 Hausarztverträge Honorarsteigerungen zulasten der Versicherten Vorbemerkung der Fragesteller NachdemimGesetzzurWeiterentwicklungderOrganisationsstrukturenin dergesetzlichenkrankenversicherung (GKV-OrgWG)neugefassten 73b desfünftenbuchessozialgesetzbuch (SGBV)giltFolgendes: ZurflächendeckendenSicherstellungdesAngebotsnachAbsatz1habenKrankenkassen alleinoderinkooperationmitanderenkrankenkassenspätestensbiszum 30.Juni2009VerträgemitGemeinschaftenzuschließen,diemindestensdie HälftederanderhausärztlichenVersorgungteilnehmendenAllgemeinärzte desbezirksderkassenärztlichenvereinigungvertreten. Ab1.Juli2009könnendieVereinigungeneinSchiedsverfahreneinleiten,solltebisdannkeinAbschlussvorliegen.DieÄrztevereinekönnenalsoVerhandlungenverschleppen undaufeinschiedsverfahrensetzen,fallsihnendieangebotederkassen nichtausreichen.diesgeschiehtauchderzeitinbayern.der 73bzwingtdie Kassen zum Vertragsabschluss, auch zu schlechten Konditionen. DieseNeuregelungersetzteinaltesMonopol,dasderKassenärztlichenVereinigungen (KV),durcheinneuesMonopol,dainallerRegelnurderDeutsche HausärzteverbanddasKriteriumerfüllt,mindestensdieHälftederander hausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztezuvertreten.dieses neuemonopolistjedochpolitischkaumkontrollierbar,danungroßflächige VersorgungsverträgemiteingetragenenVereinengeschlossenwerdenmüssen. EsistnichtmehrdieKValsKörperschaftdesöffentlichenRechts,alsoals staatsnaheinstitution,dieüberdiefürdiemenschenüberauswichtigeversorgungsaufgabe der Kassenärzte und deren Sicherstellung wacht. DieseRegelungführtzugefährlichen Blüten :InBayernhatbereitsEnde 2008derBayerischeHausärzteverbandmitderAOKBayerneinenVersorgungsvertragabgeschlossen.FürdieHausärzteheißtdasimKern,dasssiefür vergleichbare Leistungen mehr Geld erhalten. DenFragestellernliegenSchreibenvonÄrztenvor,dieihrePatientinnen/ PatienteninFolgeaufforderten,demAOK-Hausarztvertragbeizutreten.HierfürwurdeteilweiseeinebessereBehandlungvonAOK-Patientinnen/Patienten versprochenundteilsauchgewährt (z.b.kürzerewartezeiten).esexistiert aucheinschreibendesbayerischenhausärzteverbandes,indemgefordert DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom18.Mai2009 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wird,dieärztesollendenversichertenaußerhalbdeshausarztvertragesnur nocheinezweistündigenotfallsprechstundeanbieten.alldiesistrechtlich natürlichvollkommeninakzeptabel,aberebenaucheinedirektefolgedes GKV-OrgWG, das ein solches Verhalten offenbar honoriert. AuchinanderenBundesländerngibtesähnlicheVerträge,z.B.inBaden- Württemberg mit den MEDI-Verträgen. Der DienstfürGesellschaftspolitik (dfg)vom26.märz2009schreibtauf S.2von höherenprozentualenverwaltungskosten,diediesehausarztverträgekostenunddieanmediunddenbayerischenhausärzteverband (BHÄV)fließen.3,5ProzentdesHonorarsseienvondenteilnehmendenÄrzten an ihre Berufsverbände zu zahlen (S. 5). DerVorstandsvorsitzendedesVerbandesderErsatzkassen,ThomasBallast, hatvonmehrbelastungenderkassendurchden 73bSGBVvon4Mrd. Euro gesprochen. Vorbemerkung der Bundesregierung BereitsmitderGesundheitsreform2004hattedieBundesregierungdiehausärztlicheVersorgungunddieRollederHausärztegestärktundvorgesehen,dass VersichertesichfüreinHausarztmodellentscheidenkönnen,beidemsieeinen HausarztwählenunddieambulantefachärztlicheVersorgungnuraufÜberweisungdesgewähltenHausarztesinAnspruchnehmen.HierfürwurdendieKrankenkassengesetzlichverpflichtet,zurSicherstellungderhausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen. DurchdasGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)wurdediehausarztzentrierteVersorgungweiteraufgewertetunddieKrankenkassenwurden ausdrücklichverpflichtet,ihrenversichertendiesehausarztmodelleflächendeckendanzubieten.undgleichzeitigwurdendieinhaltlichenmindestanforderungenandiehausarztzentrierteversorgunggeregelt.hierzugehörendieverbesserungderpharmakotherapie,dereinsatzvonwissenschaftlichbegründeten undzugleichpraxiserprobtenhausärztlichenleitlinien,diekonzentrationder ärztlichenfortbildungaufhausarzttypischeproblemesowiedieverbesserung derprozessqualitätdurcheinführungeineshausarztspezifischeneinrichtungsinternen Qualitätsmanagements. ZielderHausarztverträgeistes,denVersicherteneinequalitativbesonders hochwertigehausärztlicheversorgunganzubieten.datrotzdergesetzlichen VerpflichtungnichtallenVersichertenvonihrengesetzlichenKrankenkassen dieteilnahmeaneinerhausarztzentriertenversorgungangebotenwurde,ist 73bSGBVimRahmendesGKV-OrgWGmitWirkungab1.Januar2009 nochmalskonkretisiertworden.mitderneuregelungwurdedasmitdemgkv- WSGeingeführteeigenständigeVerhandlungsmandatderGemeinschaftenvon Hausärztenweitergestärkt.ZurSicherstellungeinesflächendeckendenAngebotswurdendieKrankenkassenverpflichtet,alleinoderinKooperationmit anderenkrankenkassenspätestensbiszum30.juni2009vorrangigverträge mitgemeinschaftenzuschließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.könnensichdievertragsparteiennichtüberdenvertragsinhalteinigen, kanndiegemeinschaftdieeinleitungeinesschiedsverfahrensnach 73b Absatz4a SGBV beantragen. Gemeinschaften,diediegenannteQuoteerfüllen,gewährleisten,dasseine flächendeckendesicherstellungmitverträgenzurhausarztzentriertenversorgungdurchdenvertragsabschlusserreichtwerdenkann.dieallgemeinärzte sindaufgrundderauffünfjahreverlängertenweiterbildungszeitalsvertragspartnerbeiverträgenzurbesonderenhausärztlichenversorgungfürdiedamit verbundenenspezifischenanforderungenbesondersqualifiziert.isteinequali-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/13084 fiziertegemeinschaftnichtvorhandenoderkommteinvertragmiteinersolchengemeinschaftnichtzustande,weildiegemeinschaftimfalledernichteinigungauchkeinschiedsverfahreneingeleitethat,istdiekrankenkasseverpflichtet,einenvertragmiteinemanderenvertragspartnerzuschließen.die Krankenkasseistzudemberechtigt,überdenVertragmiteinerqualifizierten Gemeinschafthinaus,weitereVerträgemitanderenVertragspartnernzuschließen. DieTeilnahmeaneinerhausarztzentriertenVersorgungistsowohlfürdenVersichertenalsauchfürdenLeistungserbringerfreiwillig.HinsichtlichderVergütungderLeistungserbringergilt,dassdiesevertraglichzuvereinbarenist.Die Gesamtvergütungensindentsprechendzubereinigen.Zubereinigenistdabei allerdingsnurderbetrag,dendieerfüllungdeshausärztlichenversorgungsauftragesbezogenaufdenvertraglichversorgtenversichertenimrahmender vertragsärztlichen Versorgung gekostet hätte. 1.Triffteszu,dassdieHausärzteverträgeVorteilefürdieVersichertenbringen? Wennja,welchezusätzlichenLeistungenkönnendieVersichertenallgemein und durch die einzelnen Verträge erwarten? 2.HabendieÄrztezusätzlicheLeistungenzuerbringengegenüberderVersorgung durch Verträge mit der KV? DieFragen1und2werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet. Bereits 73bAbsatz2SGBVdefiniertAnforderungenfürdiehausarztzentrierteVersorgung,dieüberdieAnforderungenandiekollektivvertragliche hausärztlicheversorgungnach 73SGBVhinausgehen.ZudenfürdieTeilnahmeanderhausarztzentriertenVersorgungverbindlichbestimmtenqualitativenMindestanforderungengehörenetwadieTeilnahmedesArztesanstrukturiertenQualitätszirkelnzurArzneimitteltherapie,dieBehandlungnachevidenzbasiertenpraxiserprobtenLeitliniensowiedieEinführungeineshausarztspezifischenQualitätsmanagements.DarüberhinausgehendeLeistungensindnicht zwingendvorgegeben,jedochistesdenvertragspartnernfreigestellt,imrahmenihrervertragsautonomiegegebenenfallszusätzlicheleistungenzuvereinbaren.sohabendievertragspartnerinbayernundbaden-württembergu.a. diezwingendeteilnahmederhausärzteanallenhausarztrelevantendisease- Management-Programmen (DMP) vereinbart. 3.ErhaltendieÄrzteindenbestehendenHausarztverträgenhöhereHonorare als bei einer vergleichbaren Leistung innerhalb der Verträge mit der KV? DieVereinbarungvonVergütungsregelungenistVerhandlungssachedervertragsschließendenParteien.GesetzlicheVorgabenzurVergütungshöhebestehennicht.Nach 73bAbsatz8SGBVkönnendieVertragsparteienallerdings vereinbaren,dassaufwendungenfürleistungen,dieüberdiehausärztliche Versorgungnach 73SGBVhinausgehenundnichtunterdieBereinigung nachabsatz7fallen,auseinsparungenundeffizienzsteigerungenfinanziert werdenkönnen,dieaufgrundvonmaßnahmenausabgeschlossenenverträge zurhausarztzentriertenversorgungnach 73bAbsatz4SGBVerzieltwerden.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 4.Triffteszu,dassdieNotfallversorgungbeiUrlaubsaufenthaltendereingeschriebenenVersicherteninanderenBundesländernnichtgewährleistetist? Wenn doch, auf welcher rechtlichen Grundlage? DurchdieTeilnahmeaneinemVertragzurhausarztzentriertenVersorgung wirdderleistungsanspruchderversichertenetwabeiurlaubsaufenthalten bzw.innotfällennichteingeschränkt.dersicherstellungsauftragderkvwird nach 73bAbsatz4SGBVbezogenaufVersicherte,dieanderhausarztzentriertenVersorgungteilnehmen,durchdenSicherstellungsauftragderKrankenkassensubstituiert,solangederVertragbesteht.Darausfolgt,dassauchdie demsicherstellungsauftragimmanentepflichtzumnotdienstindemumfang aufdiekrankenkasseübergeht,derdemhausärztlichenversorgungsauftragfür dieteilnehmendenversichertenentspricht.diekrankenkassenkönnennach 73bAbsatz4Satz7SGBVdenderhausarztzentriertenVersorgungzuzurechnendenNotdienstgegenAufwendungsersatzdurchdieKassenärztlichen Vereinigungensicherstellenlassen.Leistungen,diezwarnichtunterdenNotdienstfallen,diejedochbeiUrlaubsaufenthaltenvoneingeschriebenenVersicherteninAnspruchgenommenwerden,sindbeiregionalenKrankenkassen inderregelnichtinhaltderhausarztzentriertenversorgungsverträgeunddaherauchbeiderbereinigungdergesamtvergütungnichtzuberücksichtigen. IndiesemZusammenhangwerdenderartigeLeistungenbeiUrlaubsaufenthaltenüberdenFremdkassenzahlungsausgleichvonanderenKassenärztlichen VereinigungenderKVinRechnunggestellt,mitderdieKrankenkasseeinen Gesamtvertrag vereinbart hat. 5.WelchefinanziellenFolgenhatdieBudgetbereinigungumdieHausarzthonorare für das Budget der KVen? Eine BudgetbereinigungumdieHausarzthonorare siehtdasgesetznichtvor. DieVertragspartnerderGesamtverträgesindnurzueinerBereinigungder GesamtvergütungenumdenBetragverpflichtet,dendieErfüllungdeshausärztlichenVersorgungsauftragesbezogenaufdieselektivvertraglichversorgtenVersichertenimRahmenderkollektivvertraglichorganisiertenvertragsärztlichen Leistungserbringunggekostethätte.DemnachistderBereinigungsanspruchauf solcheleistungsbereichebegrenzt,dieausdervertragsärztlichorganisierten hausärztlichenversorgungindieselektivvertraglichorganisiertehausarztzentrierteversorgungübergehen.fürdiebereinigungistaufdieeinschlägigen GebührenpositionendesEinheitlichenBewertungsmaßstabsbewertetmitdem maßgeblichenpunktwertabzustellen.zusätzlichevergütungenindenverträgen sindnichtdurchbereinigungdergesamtvergütung,sonderndurcheinsparungen imvomhausarztderhausarztzentriertenversorgungverantwortetenbereichzu generieren, beispielsweise bei veranlassten oder verordneten Leistungen. 6.WelchefinanziellenFolgenhabendiebestehendenHausarztverträgenach 73bSGBVfürdiebeteiligtenKrankenkassengegenüberdergewöhnlichen vertragsärztlichen Versorgung? IstdieSchätzungdesVerbandesderErsatzkassenvon4Mrd.EuroMehrkosten schlüssig? 7.SinddieseMehrkostenindieKalkulationderAusgabendergesetzlichen Krankenversicherung (GKV)für2009eingeflossenoderwerdendieseZusatzbeiträge für die Versicherten zur Folge haben? DieFragen6und7werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsambeantwortet.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/13084 DerBundesregierungliegenkeineDatenzudenfinanziellenAuswirkungenbestehenderVerträgezurhausarztzentriertenVersorgungnach 73bSGBVauf dievertragsschließendenkrankenkassenvor.überdievertragsgestaltungeinschließlichdervergütungsvereinbarungenkönnendievertragsparteienimrahmenihrervertragsautonomiegrundsätzlichfreientscheiden.diekrankenkassensindnichtverpflichtet,zusätzliche,überdasniveauderkollektivvertraglichenregelversorgunghinausgehendevergütungenzuvereinbaren.entscheidetsicheinekrankenkassezurvereinbarunghöhererhonorare,hatsiediese ausanderweitigeneinsparungenzufinanzieren.auchbeientscheidungenüber denabschlussvonverträgennach 73bSGBVhabendieKrankenkassendas in 12Absatz1SGBVnormierteWirtschaftlichkeitsgebotzubeachten.Die vomverbandderersatzkassene.v.geschätztenmehrkostenvon4mrd.euro können von der Bundesregierung nicht nachvollzogen werden. 8.HatdieBundesregierungmitderEinführungdes 73bSGBVeineStärkung der Position der Hausärzte in Honorarverhandlungen beabsichtigt? ZielderHausarztverträgeistes,denVersicherteneinebesondershochwertige hausärztlicheversorgunganzubieten.umdieseszielzuerreichen,solltedas bereitsmitdemgkv-wsgeingeführteeigenständigeverhandlungsmandatder GemeinschaftenvonHausärztendurchdieNeufassungdes 73bAbsatz4 SGBVdurchdasGKV-OrgWGweitergestärktwerden.EinebloßeÜbertragungderRegelversorgunginHausarztverträge,verbundenmiteinerhöheren VergütungfürdieteilnehmendenÄrzte,darfesdabeiselbstverständlichnicht geben. 9.WiekönnensichKrankenkassengegenzuhoheHonorarforderungender Ärzte wehren? WelcheHandlungsoptionenhabendieKassen,wennesnureinenmöglichenVertragspartnergibt,mitdemsieaberlautGesetzbisEndeJuni 2009 einen Vertrag abgeschlossen haben müssen? ZwarmüssendieKrankenkassenvorrangigVerträgemitGemeinschaften schließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.siesindjedochnicht verpflichtet,unangemessenhohenhonorarforderungenvonseitenderhausärztenachzugeben.könnensichdiekrankenkasseundeinenach 73bAbsatz4 Satz1SGBVqualifizierteGemeinschaftnichtüberdenVertragsinhalteinigen, kanndiegemeinschaftdiedurchführungeinesschiedsverfahrensbeantragen. IndiesemFallwirdderVertragsinhalt,einschließlichderVergütungsregelungen,vondergemeinsambzw.imFallederNichteinigungvonderzuständigen AufsichtsbehördebestimmtenSchiedspersonfestgelegt.Esistdavonauszugehen,dassimZugedesSchiedsverfahrensunterBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebotsaufeinausgewogenesVerhältniszwischendenLeistungs-undden VergütungsbestandteilenderVerträgezurhausarztzentriertenVersorgunggeachtet wird. 10.WieschätztdieBundesregierungdieHöhedervereinbartenHonorierung propatientundquartalbeidenhausarztverträgenimvergleichmitden Vereinbarungen der KVen mit den Kassen ein? DieVertragsgestaltungeinschließlichderVergütungsvereinbarungenunterliegt derfreienentscheidungdervertragsparteienimrahmenihrervertragsautonomie.eineschätzungderindenbestehendenverträgenzurhausarztzentrierten

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VersorgungvereinbartenHonorierungproPatientundQuartalsindderBundesregierungdaherwedermöglichnocherscheinensieinsgesamtzielführend. EinesolcheSchätzunghingenichtnurvondenregionalenVertragsinhalten, sondern auch den zugrunde gelegten Patientenmerkmalen ab. 11.StehenHausarztverträge,diebislangeinedeutlichhöhereHonorierung vorsehenalsdiekassenärztlicheversorgungimeinklangmitdemgrundsatz der sparsamen Mittelverwendung? Gibt es hierzu aufsichtsrechtliche Prüfungen, und wenn ja, welche? NebenderzwingendenBeachtungdesWirtschaftlichkeitsgebotsnach 12 Absatz1SGBVhatderGesetzgebermitdemGKV-WSGin 53Absatz9 Satz1SGBVausdrücklichbestimmt,dassdieAufwendungenfürjedenWahltarif unddamitauchfürdensogenanntenhausarzttarif auseinnahmen, EinsparungenundEffizienzsteigerungen,diedurchdieseMaßnahmenerzielt werden,finanziertwerdenmüssen.diesbedeutet,dassdiekrankenkassendie ErgebnissedervonihnengeschlossenenVerträgesehrgenauprüfenmüssen; zumalsienach 53Absatz9Satz2SGBVregelmäßig,mindestensalledrei Jahre,überdieentsprechendenEinsparungengegenüberderzuständigenAufsichtsbehördeRechenschaftabzulegenhaben.DerBundesregierungsindkeine Fälle aufsichtsbehördlicher Prüfungen in Einzelfällen bekannt. 12.WiehochsinddieVerwaltungskostendereinzelnenKVen/derEtatder KVenproVersichertemgemessenandengesamtenAusgabenderGKV pro Versichertem? DieseDatensindderBundesregierungnichtbekannt.DieAufsichtüberdie KassenärztlichenVereinigungenführtgemäß 78Absatz1SGBVdiejeweilige,fürdieSozialversicherungzuständige,obersteVerwaltungsbehördeder Länder. 13.WiehochistderEtatdesBayerischenHausärzteverbandesproeingeschriebenemVersichertengemessenandengesamtenGKV-Ausgaben pro eingeschriebenem Versicherten? Diese Daten sind der Bundesregierung nicht bekannt. 14.WievielzahlendieandenHausarztverträgenteilnehmendenHausärzte an ihre Organisationen? Sinddiein DienstfürGesellschaftspolitik13-09 aufs.5genannten 3,5Prozent richtig? 15.MüssenÄrzte,dienichtMitgliedindervertragsabschließendenOrganisation sind, höhere Provisionen an diese zahlen? DieFragen14und15werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DenimInternetzugänglichenInformationenlässtsichentnehmen,dassMitgliederdesBHÄVeineVerwaltungskostenpauschalevondreiProzent (inkl. gesetzlicherumsatzsteuer USt)desVergütungsanspruchsaushausarztzentrierterVersorgung (HzV)andenBHÄVzahlen.DieMitgliedsbeiträgeanden HausärzteverbandBayernbetragenbeiVertragsärzteninEinzel-undGemeinschaftspraxen312EuroproJahrundbeiangestelltenÄrzten30EuroproJahr.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/13084 StudentensowieÄrzteimRuhestandsindvonderZahlungderMitgliederbeiträgebefreit.NichtmitgliederhabeneineVerwaltungskostenpauschalejeQuartal (inkl.gesetzlicherust)von3,4prozentdeshzv-vergütungsanspruchszu leisten.dieverwaltungskostenpauschaleinbaden-württembergbeträgtfür Mitgliederebenfalls3Prozent (inkl.gesetzlicherust)deshzv-vergütungsanspruchs.diebeitragshöhebeläuftsichfürvertragsärzteauf25euroimmonat, Assistenzärztezahlen7EuroproMonat.NichtmitgliederhabeneinezusätzlicheVerwaltungskostenpauschalevon2ProzentdesHzV-Vergütungsanspruchs zu zahlen. 16.WirdnachAnsichtderBundesregierungdurchdieRegelungim 73b SGBVeinaltesMonopol (KV)durcheinneuesMonopol (Hausärzteverband) ersetzt? Zutreffendist,dassdieKrankenkassennach 73bAbsatz4Satz1SGBVverpflichtetsind,biszum30.Juni2009vorrangigVerträgemitGemeinschaftenzu schließen,diemindestensdiehälftederanderhausärztlichenversorgungteilnehmendenallgemeinärztedesbezirksderkvvertreten.weitereverträgesind jedochnichtausgeschlossen.vielmehrkönnendiekrankenkassendann,wenn einvertragmiteinersolchengemeinschaftabgeschlossenwurde,mitanderen anderhausärztlichenversorgungteilnehmendenleistungserbringern,deren GemeinschaftenoderdenKassenärztlichenVereinigungenweitereVerträgezur hausarztzentriertenversorgungabschließen (Satz3).FindendieKrankenkassen ineinerregionkeinenvertragspartner,derdievoraussetzungenvon 73b Absatz4Satz1SGBVerfüllt,sindsiezurSicherstellungdesflächendeckenden Angebotsverpflichtet,mitanderenVertragspartnernVerträgezurhausarztzentrierten Versorgung zu schließen (Satz 4). 17.InwelchenBundesländernwirdderin 73bSGBVgeforderteOrganisationsgradvon50ProzentderHausärzteerfüllt,undumwelcheVerbände handelt es sich jeweils? Diese Daten sind der Bundesregierung nicht bekannt.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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