4.1 Für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen bedarf es eines schriftlichen Antrages der Gemeinde bzw. des Landkreises.

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1 Verwalngsvorshrif des Thüringer Miniseriums für neres und Kommunales über das Anrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Vereilung und die Verwendung der Miel für Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. 1 und Abs. Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleihsgeselz (VV-Bedarfszuweisungen) Vom. Juni 15 Auf Grundlage von 4 Abs. 4 S. 1 des Thüringer Finanzausgleihsgesezes vom 31. Januar 13 (GVBI. 5. 1), zulez geänder durh Arikel des Gesezes vom 7. Februar 14 (GVBI , 46), erläss das Thüringer Miniserium für neres und Kommunales folgende Verwalngsvorshrif für die Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Landesausgleihssok nah 4 Abs. 1 Saz 1 ThQrFAG. A. Allgemeine Grundsäze 1 Nah 4 Abs. 1 Saz 1 ThOrFAG werden Gemeinden und Landkreisen aus dem Landesausgleihssok Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rükzahlbaren Überbrükungshilfen gewähr: a) zur Haushalskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Säden sowie Landkreisen sowie Überbrükungshilfen mi Rükzahlungsverpflihng zur Sihersellung der Zahlungsfähigkei, b) zur Überwindung außergewöhnliher Belasngen in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Säden sowie Landkreisen bei Pflihaufgaben und besonderen Aufgaben. ) zum Ausgleih von Hären, die sih in Einzelfällen bei der Durhführung des kommunalen Finanzausgleihs ergeben, d) zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenshlüssen oder Eingliederungen sowei mindesens eine Gemeinde die Voraussezungen von 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG erfüll und die neu gebildee oder durh Eingliederung vergrößere Gemeinde mindesens 5. Einwohner zähl. Die Miel des Landesausgleihssoks werden nahrangig zu den eigenen Haushalsmieln der Gemeinden und Landkreise sowie nahrangig zu sonsigen Drimieln zur Verfügung gesell. Verwalngsgemeinshafen, Zwekverbände bzw. kommunale Unernehmen sind nih anragsbefug. Zwingende Voraussezung für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen is die Wahrung der Grundsäze der Wirshaflihkei und Sparsamkei, andernfalls is die Gewährung von Bedarfszuweisungen ausgeshlossen. 3 Ein Rehsanspruh auf Gewährung von Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. ThürFAG in Verbindung mi dieser Verwalngsvorshrif beseh nih. Die Höhe der Bedarfszuweisung rihe sih im Einzelfall sowohl nah dem Bedarf als auh nah den zur Verfügung sehenden Haushalsmieln. Ein Anspruh auf Sihersellung des gesamen Bedarfs beseh nih. 4 Anragsverfahren 4.1 Für die Bewilligung von Bedarfszuweisungen bedarf es eines shriflihen Anrages der Gemeinde bzw. des Landkreises. 4. Der Anrag und die beizufügenden Anragsunerlagen sind vom Anragseller über die jeweils zusändige Rehsaufsihsbehörde einzureihen. Die Rehsaufsihsbehörde leie den vollsändigen Anrag mi allen Anlagen an die Bewilligungsbehörde auf dem Diensweg weier. 4.3 wei ein Haushalssiherungskonzep Bewilligungsvoraussezung is oder als Grundlage für eine Leisng nah dieser Vorshrif dienen soll, darf die zusändige Rehsaufsihsbehörde die nah der ThürKO erforderlihe rehsaufsihlihe Genehmigung ers ereilen, wenn die Genehmigung mi dem Thüringer Miniserium für neres und Kommunales als Bewilligungsbehörde abgesimm is. 4.4 Die Ensheidung über einen Anrag auf Bedarfszuweisung erfolg durh shriflihen Besheid. Die - Seie 1 von 6 -

2 Ensheidung kann mi Nebenbesimmungen versehen werden. 4.5 Bewilligungsbehörde für Bedarfszuweisungen nah dieser Verwalngsvorshrif is das Thüringer Miniserium für lnneres und Kommunales. Das Thüringer Miniserium für neres und Kommunales kann die Bewilligung ganz oder eilweise auf das Thüringer Landesverwalngsam überragen. Die Bewilligung einer Bedarfszuweisung erfolg ausshließlih für das laufende Haushalsjahr. 4.6 wei die Anragshöhe den Berag von 5. Euro überseig, is gemäß 33 Abs. Nummer 3 ThürFAG vor einer Ensheidung der Beira für kommunale Finanzen zu hören, sowei dieser nih ausdrüklih auf sein Anhörungsreh verzihe. 4.7 Die Auszahlung der Bedarfszuweisungen erfolg in der Regel nah Besandskraf des Bewilligungsbesheides und darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbesheid besimmen Zweks verwende werden. B. Bedarfszuweisungen zur Haushalskonsolidierung ( 4 Abs. Nummer 1 ThÜrFAG) Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Säden sowie Landkreisen zur Durhführung der Haushalskonsolidierung gewähr werden, wenn deren Haushal in einem übershaubaren und planbaren Zeiraum (Konsolidierungszeiraum) so konsolidier wird, dass diese ohne weiere Hilfen aus dem Landesausgleihssok finanziell wieder handlungsfähig sind und dami eine dauerhafe Verbesserung der Haushalssiaion erreih wird. 1 Zuweisungsempfänger und Zuweisungszwek Gemäß 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG können Bedarfszuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Säde sowie Landkreise zur Haushalskonsolidierung gewähr werden. Für die Bedarfszuweisungen gil das Prinzip der Gesamdekung. Die Zuweisung kann also auh in den Fällen erfolgen, in denen im Haushalsplan und im Haushalssiherungskonzep der Kommunen - Ausgaben für Shuldenilgungs- und/oder Zinsverpflihngen und/oder Bürgshafsverpflihngen und/oder - Ausgaben für nowendige Eigenaneile, die im Zusammenhang mi der anspruhnahme von Förderprogrammen aufzubringen sind und/oder - Ausgaben für die Ersellung eines Haushalssiherungskonzeps durh einen Drien und/oder - Ausgaben für nowendige vesiionen eingesell sind, die die Haushalskonsolidierung nih beeinrähigen. Für Kommunen, die ihre l-laushalswirshaf nah den Grundsäzen der doppelen Buhführung führen (doppish buhende Kommunen) gelen anselle der Ausgaben die Auszahlungen. Zuweisungsvoraussezungen.1 Voraussezung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG is die Vorlage eines vom Gemeinde-, Sadra oder Kreisag beshlossenen und von der Rehsaufsih genehmigen Haushalssiherungskonzeps ( 53 a ThürKO bzw. 4 ThürKDG).. Im Zeiraum der Haushalskonsolidierung is grundsäzlih ein Hebesaz von mindesens 11% der Höhe des gewiheen Landesdurhshnis in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse für die Grundseuer A, die Grundseuer B und die Gewerbeseuer feszusezen. Die Gemeindegrößenklassen gesalen sih wie folg: uner 1. EW, 1. bis 3. EW, 3. bis 5. EW, 5. bis 1. EW, 1. bis. EW,. bis 5. EW, kreisfreie Säde..3 Dem Anrag auf Bedarfszuweisungen zur Unersüzung der HaushalskonoIidierung sind auf dem Anragsweg folgende Unerlagen beizufügen: - ein Haushalssiherungskonzep bzw. dessen Forshreibung, - die rehsaufsihlihe Genehmigung des Haushalssiherungskonzeps bzw. von dessen Forshreibung, - Seie von 6 -

3 - Anrag gemäß Formbla, - ein Bewilligungsvorshlag der zusändigen Rehsaufsihsbehörde und - die Haushalssazung und Finanzplanung (ggf. im Enwurf). 3 Ar, Umfang und Höhe der Bedarfszuweisung 3.1 Die Bedarfszuweisung zur Haushalskonsolidierung wird in der Regel als nihrükzahlbare Bedarfszuweisung und in Ausnahmefällen als rükzahlbare Bedarfszuweisung zur Verfügung gesell. 3. Die Höhe der Bedarfszuweisung is grundsäzlih so zu bemessen, dass die Haushalskonsolidierung der Anrag sellenden Gemeinde bzw. des Landkreises dazu führ, dass am Ende des im Haushalssiherungskonzep fesgelegen Konsolidierungszeiraums das Konsolidierungsziel erreih wird. 3.3 Im Falle der Niherreihung der Ziele des Haushalssiherungskonzeps kann die Bedarfszuweisung eilweise oder ganz zurükgeforder werden. C. Überbrükungshilfen Überbrükungshilfen mi Rükzahlungsverpflihng können gewähr werden, falls eine Gemeinde oder ein Landkreis nah Ausshöpfung aller Liquidiäsreserven und des Höhsberages der Kassen- bzw. Liquidiäskredie nih in der Lage is, ihren/seinen Zahlungsverpflihngen nahzukommen. Voraussezung hierfür is, dass die Gemeinde oder der Landkreis zum Zeipunk der Anragsellung nih mehr in der Lage is, ihren/seinen besehenden Zahlungsverpflihngen mangels Sihagsliquidiä nahzukommen oder diese verrebar auf einen späeren Zeipunk zu vershieben. 1 Die zusändige Rehsaufsihsbehörde ha diese Voraussezungen zum Sihag der Anragsellung der Gemeinde bzw. des Landkreises zu prüfen und deren Vorliegen zu besäigen. Dem Anrag auf Überbrükungshilfe sind folgende Unerlagen beizufügen: - eine deailliere Liquidiäsübersih nah beigefügem Muser, - Anrag gemäß Formbla, - akelle Tagesabshlüsse und - die Sellungnahme und das Vom der zusändigen Rehsaufsihsbehörde. 3 Die Überbrükungshilfe dien der Versärkung der Kassenmiel. 4 Eine Bewilligung der Überbrükungshilfe soll uner der Nebenbesimmung erfolgen, dass die Gemeinde 3der der Landkreis nah Auszahlung der Überbrükungshilfe in der im Bewilligungsbesheid fesgesezen Fris der Bewilligungsbehörde ein beshlossenes und von der Rehsaufsihsbehörde genehmiges Haushalssiherungskonzep vorleg. D. Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnliher Belasngen und für besondere Aufgaben ( 4 Abs. Nummer ThürFAG) 1 Zuweisungsvoraussezungen, Ar, Umfang und Höhe der Zuweisungen 1.1 Außergewöhnlihe Belasngen meinen Ausgaben, die nih im Haushal planbar waren, wie beispielsweise Hilfen bei der zwingenden Beseiigung von Shäden, auf deren Ensehen die Kommune keinen Einfluss hae (z. B. Narereignisse,. Havarie- und Kaasrophenfälle). Besondere Aufgaben obliegen denjenigen Kommunen, die bei der Mehrzahl der Kommunen nih anfallen und über das üblihe Maß hinausgehen. 1. fern die Bedarfszuweisung rükzahlbar gewähr wird, is im Besheid gleihzeiig über die Rükzahlung zu befinden. 1.3 Es is feszulegen, dass Ersangsleisngen Drier im Zusammenhang mi der fesgesellen außergewöhnlihen Belasng (z. B. Versiherungsleisngen, Shadenersazleisngen, Kosenübernahme durh Drie, Fördermiel u. ä.) unverzüglih und vollsändig zur Rükzahlung der Bedarfszuweisung zu verwenden sind. - Seie 3 von 6-

4 Anragsunerlagen Dem Anrag auf Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer ThQrFAG sind auf dem Anragsweg folgende Unerlagen beizufügen: - eine konkree Einzelaufsellung der außergewöhnlihen Belasng, - eine konkree Einzelaufsellung der besonderen Aufgaben, - eine Mieilung über den akellen Rüklagenbesand bzw. bei doppish buhenden Gemeinden den akellen Besand an liquiden Mieln, - Anrag gemäß Formbla, - eine deailliere Liquidiäsübersih nah beigefügem Muser und - der Bewilligungsvorshlag der zusändigen Rehsaufsihsbehörde einshließlih Sellungnahme zur Haushals- und Finanzsiaion der Anrag sellenden Kommune. E. Zuweisungen für den Ausgleih von Hären, die sih in Einzelfällen beim Vollzug des Thüringer Finanzausgleihsgesezes ergeben ( 4 Abs. Nummer 3 ThürFAG) 1 Zuweisungsempfänger und Zuweisungszwek Kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Säden sowie Landkreisen können nah 4 Abs. Nummer 3 ThürFAG zum Ausgleih von Hären, die sih im Vollzug des ThürFAG ergeben, Bedarfszuweisungen gewähr werden. Sie haben den Zwek, die Gemeinden in die Lage zu versezen, sih auf die aus dem Vollzug des ThOrFAG ergebenden Belasngen einzusellen, d.h. sih an die geänderen Rahmenbedingungen innerhalb einer Übergangszei anzupassen. Zuweisungsvoraussezungen, Ar, Umfang und Höhe der Zuweisungen.1 Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 3 ThürFAG werden grundsäzlih als rükzahlbare Bedarfszuweisungen ausgereih und sind regelmäßig bis zum Ende des Finanzplanungszeiraums zurükzuzahlen.. Können Gemeinden, bei denen nih die Verpflihng zur Aufsellung eines Haushalssiherungskonzeps beseh, uner Berüksihigung ihrer Zahlungsverpflihngen im laufenden Ausgleihsjahr die nowendigen haushalerishen Anpassungen zur Kompensaion der sih aus dem Vollzug des ThürFAG ergebenden Häre aus eigener Kraf nih umsezen, kann eine rükzahlbare Bedarfszuweisung bewillig werden..3 Die Höhe der Bedarfszuweisung rihe sih im Einzelfall sowohl nah den Belasngen infolge der Häre als auh nah den zur Verfügung sehenden Mieln und dem Konsolidierungspoenial. Ein Anspruh auf vollsändigen Häreausgleih beseh nih, 3 Anragsunerlagen Dem Anrag auf Bedarfazuweisungen nah 4 Abs. Nummer 3 ThürFAG sind auf dem Anragsweg folgende Unerlagen beizufügen: - Anrag gemäß Formbla, - eine Mieilung über den akellen Rüklagenbesand bzw. bei doppish buhenden Kommunen den akellen Besand an liquiden Mieln, - die Gruppierungsübersih zum akellen Haushalsplan bzw. bei doppish buhenden Kommunen eine Übersih über die Erräge und Aufwendungen, - der mielfrisige Finanzplan bzw. bei doppish buhenden Kommunen die mielfrisige Ergebnis- und Finanzplanung, - eine deailliere Liquidiäsübersih nah beigefügem Muser, - die Angaben zum Rükzahlungszeipunk, - die rehsaufsihlihe Besäigung, dass ein Ausgleih der Häre im Ausgleihsjahr durh eigene Maßnahmen der Kommune nih erfolgen kann und -Seie4von6-

5 - der Bewilligungsvorshlag der zusändigen Rehsaufsihsbehörde einshließlih der Sellungnahme zur Haushals- und Finanzsiaion der Anrag sellenden Kommune. F. Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenshlüssen ( 4 Abs. Nummer 4 ThUrFAG) 1 Zuweisungsempfänger und Zuweisungszwek Gemeinden können nah 4 Abs. Nummer 4 Bedarfszuweisungen zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenshlüssen oder Eingliederungen gewähr werden. Diese Form der Bedarfszuweisung dien ausshließlih dazu, einen Anreiz für leisngssarke Gemeinden zu shaffen, einen Gemeindezusammenshluss bzw. eine Eingliederung mi einer finanzshwahen Gemeinde vorzunehmen. Die Förderung eines Gemeindezusammenshlusses nah dieser Verwalngsvorshrif is somi nur möglih, wenn sih mindesens eine der beroffenen Gemeinden in der Haushalskonsolidierung befinde. Zuweisungsvoraussezungen, Ar, Umfang und Höhe der Zuweisungen Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 4 ThürFAG werden nur gewähr, wenn: a) mindesens eine der Gemeinden, die den Zusammenshluss bzw. die Eingliederung beabsihig, die Voraussezungen zur Gewährung einer Bedarfszuweisung nah 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG erfüll, b) an dem Gemeindezusammenshluss bzw. der Eingliederung mindesens eine Gemeinde beeilig is, deren dauernde Leisngsfähigkei gesiher is, ) die dauernde Leisngsfähigkei der neu gebildeen bzw. vergrößeren Gemeinde gesiher is sowie d) die neu gebildee bzw. vergrößere Gemeinde mindesens 5. Einwohner zähl. Die Bewilligung einer Bedarfszuweisung nah 4 Abs. Nummer 4 ThürFAG kann zusäzlih zu einer Bedarfszuweisung nah Nummer 1 bis 3 erfolgen. Die Höhe der Bedarfszuweisung nah 4 Abs. Nummer 4 ThürFAG beräg 15. Euro. Mehrfahförderungen nah 4 Abs. Nummer 4 ThürFAG sind ausgeshlossen. Dies gil auh für späere Eingliederungen oder Zusammenshlüsse, bei denen eine bereis gefördere Gemeinde beeilig war. Die Auszahlung der Bedarfszuweisung erfolg nah rehskräfiger Gebies- und Besandsänderung an die neue bzw. vergrößere Gemeinde. Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 4 ThürFAG werden als nihrükzahlbare Bedarfszuweisungen ausgereih. Die Bedarfszuweisung is im Haushal zu veranshlagen. 3 Anragsunerlagen Dem Anrag auf Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 4 ThOrFAG sind folgende Unerlagen beizufügen: - für die beeilige Gemeinde, für die die Verpflihng zur Aufsellung eines Haushalssiherungskonzeps beseh, die nah 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG erforderlihen Unerlagen sowei diese Gemeinde sih nih bereis in der Haushalskonsolidierung befinde Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nummer 1 ThürFAG is, und akell bereis Empfänger von - Anrag gemäß Formbla, - die Besäigung der zusändigen Rehsaufsihsbehörde, dass bei einer weieren Gemeinde die dauernde Leisngsfähigkei gesiher is sowie - die Besäigung der zusändigen Rehsaufsihsbehörde, dass die dauernde Leisngsfähigkei des Gemeindezusammenshlusses bzw. der Eingliederung gesiher is. G. Güligkei Die Verwalngsvorshrif des Thüringer Miniseriums für neres und Kommunales über das Anrags- und - Seie 5 von 6 -

6 Bewilligungsverfahren sowie die Vereilung und die Verwendung der Miel für Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleihsgesez ri am Tag nah ihrer Veröffenlihung in Kraf und mi Wirkung vom 31. Dezember17 außer Kraf. Mi krafreen dieser Verwalngsvorshrif reen die Verwalngsvorshrifen des Thüringer Finanzminiseriums über das Anrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Vereilung und die Verwendung der Miel für Bedarfszuweisungen nah 4 Abs. Nr. 1 bis 4 Thüringer Finanzausgleihsgesez vom 15. März 13 außer Kraf. Erfur Thüringer Miniserium Dr. Holger Poppenhäger Der Miniser neres und Kommunales 1 - Seie 6 von 6 -

7 Formbla Anrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung nah Anlage 1 El El El El El El Q 4 ThUrFAG D 4 ThürKommHPG zur Haushalskonsolidierung (Buhsabe B. der W-Bedarfszuweisungen) auf Überbrükungshilfe (Buhsabe C. der VV-Bedarfszuweisungen) zur Überwindung außergewöhnliher Belasngen (Buhsabe ID. der VV-Bedarfszuweisungen) für besondere Aufgaben (Buhsabe ID. der W-Bedarfszuweisungen) zum Ausgleih von Hären aus dem Vollzug des ThürFAG (Buhsabe E, der W-Bedarfszu weisungen) zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenshlüssen (Buhsabe F. der W-Bedarfszu weisungen) Anragssumme Euro Anragseller Name, Bezeihnung Landkreis Anshrif Auskunf ereil (Name, Telefonnummer, Fax-Nummer, Adresse) Dem Anrag sind die für den ensprehenden Anragsgrund nah den W-Bedarfszuweisungen (Abshnie B., C., D., E. oder F.) erforderlihen Unerlagen beizufügen. (Or, Dam) (unershrif und Dienssiegel)

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