Deutscher Bundestag Drucksache 16/6488 16. Wahlperiode 21. 09. 2007 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bodo Ramelow, Dr. Barbara Höll, Petra Pau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/6297 Insolvenzrecht Vorbemerkung der Fragesteller UnterbestimmtenVoraussetzungensindnachdenRegelnderInsolvenzordnung (InsO)alleRechtshandlungen,diederspätereInsolvenzschuldnerin einemzeitraumvondreimonatenvorstellungdesantragsauferöffnungdes Insolvenzverfahrensvorgenommenhat,anfechtbar ( 129ff.InsO).Prinzipiell könnenauchentgeltzahlungenanarbeitnehmerinnenundarbeitnehmer,die iminsolventgewordenenschuldnerunternehmenbeschäftigtsind,anfechtbar sein.dennandersalsinderfrüherenkonkursordnungsindlohn-undgehaltsansprüchevonarbeitnehmerinnenundarbeitnehmernnachderinsolvenzordnungvom1.januar1999keinevoranfechtungund Quotelung geschützten sogenanntenmasseforderungenmehr,sondernnormalegläubigerforderungen im Insolvenzverfahren. GeschütztsinddieArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzwardurch 142 InsObeipünktlicherLohnzahlung,daessichdannnachAnsichtderRechtsprechungumeinBargeschäfthandelt,dasnurbeivorsätzlicherGläubigerbenachteiligung anfechtbar ist. InFällen,indenenjedochdieausstehendenGehältermehralsdreiMonatevor StellungdesAntragsaufEröffnungdesInsolvenzverfahrensfälligsind,aber erstinnerhalbdieserdreimonategeleistetwerden,istdieauszahlungder LöhneundGehälterbereitsanfechtbar,wenndieArbeitnehmerinoderder ArbeitnehmerKenntnisvondenZahlungsschwierigkeitendesUnternehmens hat (vgl.aggera,urteilvom9.juli2007 4Ca654/07).Dadurchwirddie BetriebstreuederArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundihreBereitschaft, finanzielleopferzumerhaltdesunternehmensundderdamitverbundenen ArbeitsplätzezuerbringenimErgebnisbestraft.DieseKonsequenzbedroht nichtnurdiewirtschaftlicheexistenzderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerundihrerfamilien,siekonterkariertauchdenzweckdesinsolvenzverfahrens,daswirtschaftlicheüberlebendesbetriebszuermöglichen.dieserkann ohnediearbeitskraftseinerangestelltennichtammarktteilnehmenundsich folglich auch nicht wirtschaftlich erholen. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom19.September2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/6488 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DerBundesregierungistdasProblembekannt,dassinEinzelfällenLohnnachzahlungenanArbeitnehmernachEröffnungdesInsolvenzverfahrensüberdas VermögendesArbeitgebersvomInsolvenzverwalterangefochtenwerden.Sie wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich sehr sorgfältig beobachten. DieBundesregierungwidersprichtallerdingsderinderKleinenAnfragegeäußertenEinschätzung,unterderKonkursordnung (KO)seiendieLohnansprüche derarbeitnehmervoranfechtungengeschütztgewesenunderstmitderinsolvenzordnungseidiemöglichkeiteineranfechtungvonlohnnachzahlungeneröffnetworden.esistzwarzutreffend,dassnach 59Abs.1Nr.3KOdieLohnrückständefürdieletztensechsMonatevorEröffnungdesInsolvenzverfahrens denrangvonmasseschuldenhatten,dochergabsichausdiesereinordnung nicht,dasslohnnachzahlungenausdiesemzeitraumnichtderanfechtungunterlagen.dieansprüchenach 59Abs.1Nr.3KOwurdenvonderhöchstrichterlichenRechtsprechungundderherrschendenMeinunginderLiteraturals atypischemasseverbindlichkeiteneingestuft,dieeinenfremdkörperimsystem dermasseschuldendarstellten.insofernwurdeesalsnotwendigangesehen, dieseverbindlichkeitenindassystemderkonkursordnungsoweitalsmöglich einzupassen.zuranfechtunghatderbundesgerichtshof (BGH)ausdrücklich daraufhingewiesen,dassdierechtslage,wenneinmassegläubigernach 59 Abs.1Nr.3KOinderkritischenZeitvorKonkurseröffnungBefriedigung erlangt,derjenigeneineskonkursgläubigerssoähnelt,dassdieanfechtungsvorschriftenaufdiesemasseschuldenanzuwendenseien (vgl.bghzip1981, S.132ff.). NichtunwidersprochenkannauchdieunterschwelliginderKleinenAnfrage anklingendeeinschätzungbleiben,dieeröffnungeinesinsolvenzverfahrens müssemöglichstvermiedenwerden,daansonstendiearbeitsplätzevernichtet würden.dabeiwirdausgeblendet,dasseseinesderzentralenanliegender Insolvenzordnungist,möglichstfrühzeitigzuderEröffnungeinesInsolvenzverfahrensüberdasVermögeneinesnotleidendenUnternehmenszugelangen. NurdannkönnendieVorteiledesneuenmarktkonformenInsolvenzverfahrens genutztundsanierungsmöglichkeitenwahrgenommenwerden.insofernwurde bereitsinderbegründungzudemregierungsentwurfderinsolvenzordnungauf dievorteilefürdiearbeitnehmerhingewiesen,daaufdiesemwegdiechancen fürdieerhaltungdesunternehmensundseinerarbeitsplätzeerheblichverbessertwerden.indiesemzusammenhangwurdeauchdeutlichgemacht,dassder AnspruchdesArbeitnehmersaufInsolvenzgelderstmitderVerfahrenseröffnungwirksamdurchgesetztwerdenkönne.KommeeszuEntlassungen,könnten diearbeitnehmerineinemeröffnetenverfahrenhäufigaufdaszustandekommen eines Sozialplans vertrauen (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 80). InsofernisteswesentlichesAnliegenderBundesregierung,indenWirtschaftskreisenaufeinenBewusstseinswandelhinzuwirkenunddieSanierungsmöglichkeitenzuverdeutlichen,diedasneueInsolvenzrechtetwaüberdenInsolvenzplanfüreininderKrisebefindlichesUnternehmenbietet.Wirddemgegenüber derantragaufverfahrenseröffnungverschleppt,undseiesauch,weileinzelne Arbeitnehmerbereitsind,AbstrichevonihremLohninKaufzunehmen,sobestehtdieGefahr,dassdieletztenFinanzmitteldesUnternehmensverbraucht werden,ohnedassineinemgeordnetenverfahreneinewirtschaftlicheneuausrichtung versucht werden könnte. 1.InwievielenFällenistinInsolvenzverfahrendieAnfechtungderErfüllung vonlohn-undgehaltsansprüchenderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerdurchdiejeweiligeninsolvenzverwaltererfolgt,seitdemdiegesetzlichegleichstellungvonlöhnenundgehälternmitgewöhnlicheninsolvenz-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6488 gläubigerforderungen,gilt (bittenachjahren,bundesländern,fallzahlen, AnzahlderbetroffenenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerundHöhe der Rückforderungen aufschlüsseln.)? DerBundesregierungliegeninsofernkeineErkenntnissevor,dadieamtliche Insolvenzstatistik über die Zahl der Anfechtungen keine Aussagen enthält. 2.WiebewertetdieBundesregierungdieTatsache,dassdieAnfechtbarkeit vonlohn-undgehaltszahlungenarbeitnehmerinnenundarbeitnehmern iminsolvenzverfahrenpraktischnurdenausweglässt,ihrearbeitskraftzurückzuhalten,umfinanziellenschadenvonsichabzuwenden,undwelche AuswirkungenhatdasnachAnsichtderBundesregierungaufdieMöglichkeiteneinererfolgreichenUnternehmenssanierungimZugederInsolvenz? BereitsinderVorbemerkungwurdedaraufhingewiesen,dassdieAuslotungvon SanierungschancenineinemgeordnetenVerfahrenvorzugswürdiggegenüber demversuchist,ineinemoftmalsnichtabgestimmtenprozessunterdemsonderopfereinzelnergläubigergruppendenfortbestanddesunternehmenserreichenzuwollen.weiteristdaranzuerinnern,dassgemäß 55Abs.1Nr.2InsO dienachverfahrenseröffnungfälligwerdendenlohnansprüchezumasseverbindlichkeiten aufgewertet werden. IneinerKrisensituationdesArbeitgeberssolltendieArbeitnehmer,insbesondereaberjedochdiesieberatendenArbeitnehmervertretungen,Betriebsräteund GewerkschaftenbeieinemvorläufigenLohnverzichtbedenken,dassfüreinen überdendreimonatszeitraumhinausgehendenverzichtderarbeitnehmerdas Insolvenzrisikoträgt,dadieseLohnansprüchenichtmehrvomInsolvenzgeld abgedeckt sind. 3.InwieweitwirdgeradeimRahmenvonAnfechtungsklagengegenArbeitnehmerinnenundArbeitnehmerzulastenderBeklagtenderTatbestandder unpünktlichenlohnzahlunggleichgesetztmitdemkriterium Kenntnisder Insolvenz bzw. Kenntnis der die Insolvenz begründenden Umstände? a)inwiefernstelltdiesnachauffassungderbundesregierungeinebeweislastumkehrzulastender/desbeklagtenbzw.derarbeitnehmerin/des Arbeitnehmersdar,inderForm,dasserpraktischdie Nichtexistenz derinsolvenz-situationzumzeitpunktdergehalts-/lohnzahlungbelegen muss? NachdenallgemeinenBeweislastgrundsätzenhatderInsolvenzverwalteralle objektivenundsubjektivenvoraussetzungenfüreineanfechtungnach 130 InsOzubeweisen.DiesgiltauchfürdenUmstand,dassderGläubigerbeiVornahmederRechtshandlungdenEröffnungsantragoderdieZahlungsunfähigkeit kannte.allerdingssieht 130Abs.2InsOinsoferneineBeweiserleichterung vor,alsdiekenntnisderzahlungsunfähigkeitoderdeseröffnungsantragsder KenntnisderjenigenUmständegleichsteht,diezwingendaufdieZahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. InsofernwirdwohlhäufigeineZahlungseinstellungvorliegen,alsoeinäußeres VerhaltendesSchuldners,indemsichtypischerweiseseineZahlungsunfähigkeitausdrückt.EsmusssichfürdiebeteiligtenVerkehrskreisederberechtigte Eindruckaufdrängen,derSchuldnerseinichtinderLage,seinefälligenZahlungspflichten zu erfüllen (vgl. BGHZ 149, S. 178, 184 f.). BeiderEinschätzung,obeinesolchenachaußenkundgetaneZahlungsunfähigkeitvorliegt,wirdregelmäßigauchdaraufabgestellt,obdasUnternehmennoch ordnungsgemäßdielöhneanseinemitarbeiterbezahlt.nacheinschätzungdes BGHistdieNichtzahlungderSozialversicherungsbeiträgeoderderLöhneüber
Drucksache 16/6488 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode einenzeitraumvonmehralsdreiwochennachfälligkeitfürdiebeteiligtenverkehrskreiseeinhinreichenderanhaltspunkt,dassdienichtzahlungaufeinem objektivenmangelangeldmittelberuhtunddeshalbeinezahlungsunfähigkeit vorliegt.insofernnimmtderbghan,geradesozialversicherungsbeiträgeund LöhnewürdentypischerweisebeiFälligkeitnurdannnichtbezahlt,wenndie erforderlichengeldmittelhierfürnichtvorhandensind,alsozahlungsunfähigkeit gegeben sei (vgl. BGH ZIP 2006, S. 2222, 2224). AuchunterBerücksichtigungderBeweiserleichterungnach 130Abs.2InsO hatderinsolvenzverwalterjedochzubeweisen,dassdergläubigerdiejenigen tatsächlichenumständekannte,ausdenensichdiezahlungsunfähigkeitergibt. UnzutreffendistindiesemZusammenhangdieEinschätzung,dieunpünktliche LohnzahlungwürdegeradegegenüberArbeitnehmernalsUmstandfürdie KenntnisderZahlungsunfähigkeitherangezogen.Nachdenveröffentlichten EntscheidungenwirktsichdiesesKriteriumvielmehrregelmäßigbeiAnfechtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern aus. Ergänzendistnochdaraufhinzuweisen,dassderRegierungsentwurfzurInsolvenzordnungdiegrobfahrlässigeUnkenntnisderZahlungsunfähigkeitder Kenntnisgleichsetzte.ImRechtsausschussdesDeutschenBundestageswurde diesimsinnedesnungeltendenrechtsgeändert,umeineanfechtbarkeitvon Geschäften,beidenenderVertragspartnerdesSchuldnersnichtsanderesalsdie geschuldeteleistungerhält,iminteressederrechtssicherheitnichtzuweitauszudehnen.insofernistdieinderfragegeäußerteauffassung,derarbeitnehmer müsse die Nichtexistenz der Insolvenzsituation beweisen, unzutreffend. b)wieistdiesnachansichtderbundesregierungunterberücksichtigung allgemeiner Beweislastgrundsätze im Zivilprozessrecht zu bewerten? NachEinschätzungderBundesregierunghandeltessich,wiebereitsdargelegt wurde,umeinemildeformderbeweiserleichterungfürdeninsolvenzverwalter,diezumindesteineanfechtungauchdortermöglichensoll,woderanfechtungsgegneraus Rechtsblindheit denzwingendenschlussaufdasvorliegen derzahlungsunfähigkeitnichtzieht.willmandiebestimmungdes 130Abs.2 InsOanhandderallgemeinenBeweisregelndesZivilprozessrechtsbewerten,so handeltessichumeineregelung,nachderhilfstatsachenmitstarkerindizwirkungdieunwiderleglichevermutungderkenntnisbegründen.ergänzendsei nochdaraufhingewiesen,dassgewichtigestimmeninderliteraturdiegeschildertebeweiserleichterungalsnichtausreichendansehen,umdieanfechtung wirklich effektiv zu machen. 4.InwelcherFormmöchtedieBundesregierungdieursprünglichbegonnene ReformdesInsolvenz(anfechtungs-)rechtszugunstender (Wieder)Einführung vonlöhnenundgehälternalsmasseforderungenweitervoranbringen? a) Wann soll dies geschehen? b)welcheanderenregelungsmodellesindnachansichtderbundesregierungiminsolvenzrechtmöglichbzw.notwendig,umarbeitnehmerinnenundarbeitnehmerinfällenderunternehmensinsolvenzhinsichtlichihrerfinanziellenansprücheundihrersozialenexistenz angemessen abzusichern? EinesderzentralenAnliegenderInsolvenzordnungistes,möglichstalleGläubigergleichzubehandeln.DiesgiltnichtnurfürdieFestlegungderInsolvenzquote,sonderninsbesondereauchfürdieInsolvenzanfechtung.JedeSonderbehandlungeinzelnerGläubigergruppenwürdedasausgewogeneGefügeder insolvenzrechtlichenregelungenstören.bereitsdasgeltendeinsolvenzrecht
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6488 wirdimzusammenspielmitdensonstigenarbeits-undsozialversicherungsrechtlichenregelungendemanspruchgerecht,denarbeitnehmerneinenangemessenenschutzimfallederinsolvenzihresarbeitgeberszubieten.indiesem Zusammenhangseilediglichauf 123Abs.2InsOverwiesen,nachdemVerbindlichkeitenauseinemnachVerfahrenseröffnungerstelltenSozialplanMasseverbindlichkeitensind,oderaufdieBestimmungendes 183ff.desDritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) über das Insolvenzgeld. 5.SiehtdieBundesregierungÄnderungsbedarfdahingehend,dassderZeitraum,fürwelcheneinInsolvenzgeldgezahltwird,derartneuzubestimmen ist,dasserauchgehälterderarbeitnehmerinnenundarbeitnehmererfasst, diemehralsdreimonatevordeminsolvenzantragfälligwaren,abererst innerhalb der dreimonatigen Anfechtungsfrist erfüllt wurden? a) Wenn ja, wann soll dies geschehen? b) Wenn nein, warum nicht? DieMindestdauerfürdenBezugdesInsolvenzgeldeswirddurchEU-rechtlicheBestimmungenvorgegeben.AuchdiemeistenanderenMitgliedstaaten dereuhabenbeiihrerumsetzungsichandemvorgegebenen3-monatszeitraumorientiert.jedezeitlicheausdehnungdesbezugsvoninsolvenzgeld würdedazuführen,dassdienach 359SGBIIIübereineUmlagezurFinanzierungdesInsolvenzgeldesherangezogenenUnternehmenstärkerbelastet würden.dieswäreangesichtsderbemühungenderbundesregierung,die Lohnnebenkostenmöglichstzubeschränken,einfalschesSignal.DarüberhinauswerdennachdenvorliegendenErfahrungenmitdemin 183SGBIIIvorgesehenen3-MonatszeitraumdiewesentlicheninderPraxisvorkommenden AnsprüchederArbeitnehmerabgesichert.Insofernistnocheinmaldaraufhinzuweisen,dassArbeitnehmer,bevorsiesichzueinemtemporärenLohnverzichtbereiterklären,überdenzeitlichbeschränktenRahmeneinerInsolvenzgeldabsicherung informiert werden sollten. 6.WelchenRechtsweghältdieBundesregierungfürFällewiedeneingangs geschilderten für angemessen? a)teiltdiebundesregierungdieauffassung,dassauchangefochtene LohnzahlungeninderRechtszuständigkeitdesArbeitsgerichtesverbleibensollten,auchundgeradewenneinTeilderAnfechtungenauf eingeklagtelohnzahlungen,unddamitaufurteilenvonarbeitsgerichten, basieren, wenn nein, mit welcher Begründung? DieBundesregierungistderAuffassung,dassdieGeltendmachungdesAnfechtungsanspruchseinebürgerlicheRechtstreitigkeitist,fürdiederordentliche RechtswegvordenZivilgerichtengegebenist ( 13GVG Gerichtsverfassungsgesetz).Diesergibtsichbereitsdaraus,dassüberdenAnfechtungsanspruchdiefortdauerndehaftungsrechtlicheZuordnungdesAnfechtungsgegenstandszumSchuldnervermögenunddamitauchzurInsolvenzmassegeltendgemachtwird.EineZuordnungzudenArbeitsgerichtenkämenurdanninfrage, wenndiegeltendmachungdesanfechtungsrechtlichenrückgewähranspruchs seinegrundlageimarbeitsverhältnishätte.diesistjedochnichtderfall,weil insofernlediglichdiehaftungsrechtlichezuordnungzurinsolvenzmasseverwirklichtwird.dieserrückgewähranspruchfolgtunmittelbarausdemgesetz undnichtetwaausdemarbeitsvertrag,derlediglichgrundlagefürdieanfechtbareleistungdarstellt.nachderwohlherrschendenauffassungwirdmitder AnfechtungeinobligatorischerRückgewähranspruchgeltendgemacht,durch denderempfängerderanfechtbarenleistungverpflichtetwird,dieempfangene LeistungzurInsolvenzmassezurückzugewähren.WürdeessichumeinenAn-
Drucksache 16/6488 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode spruchausdemarbeitsverhältnishandeln,derdemschuldnerinseinerfunktion alsarbeitgeberzugewiesenist,sokönnteerdiesenanspruchauchnachbeendigungdesinsolvenzverfahrenswiederselbstgeltendmachen.diesistjedoch nach 129InsOausgeschlossen.EinesolcheZuordnungvonAnfechtungsstreitigkeitenandienormalenZivilgerichteistinderSacheauchgerechtfertigt,da sichdiefrage,obderanfechtungsanspruchbegründetist,nichtnacharbeitsrechtlichenregeln,sondernnachdenbesonderenvorschriftenderinsolvenzanfechtungbestimmt.einezuweisungdieserstreitigkeitenandiearbeitsgerichte wäre somit verfehlt. b)wiebewertetdiebundesregierung,dassinsolvenzverwalter,wenngezahltelöhneunterderpfändungsfreigrenzeliegen,gesetzlichgeschützte ZahlbeträgeunterhalbderPfändungsfreigrenzemitHilfevonAnfechtungsklagen vor den Amtsgerichten beizutreiben versuchen? DerBundesregierungsindkeineFällebekannt,indenenInsolvenzverwalter versuchthätten,löhneunterhalbderpfändungsfreigrenzenmithilfevonanfechtungsklagenbeizutreiben.hierzuistzunächstanzumerken,dasseinsolches Vorgehennurdanninfragekommt,wenndieVoraussetzungenfüreineAnfechtungsklagenachdem 129ff.InsOgegebensind.DarüberhinauskönntederInsolvenzverwalterauseinemsoerlangtenTitelnurunterBeachtungderPfändungsschutzbestimmungen,insbesonderederPfändungsfreigrenzen,vollstrecken.VondiesemHintergrundvermagdieBundesregierungeinenHandlungsbedarf nicht zu erkennen. 7.SiehtdieBundesregierungindemUmstand,dassesfürArbeitnehmerinnen undarbeitnehmerpraktischkeinedinglichensicherungsmittelfürihreim VorausgeleisteteArbeitskraftgibt,WarenaberimGeschäftsverkehrregelmäßigdurcheinenEigentumsvorbehaltgesichertsind,einesachlich unbegründetebenachteiligungmenschlicherarbeitsleistunggegenüberder Lieferung von Waren? a) Wenn ja, wie gedenkt sie dem zu begegnen? b) Wenn nein, warum nicht? DieinderFragebehaupteteunbegründeteBenachteiligungbestehtnicht.InsofernistwiederaufdenGrundsatzderGläubigergleichbehandlungzuverweisen. DieinderFrageanklingendeForderung,fürdieArbeitnehmerseieinVorrecht zuschaffen,daihnenkeinesicherungsmöglichkeitenzuverfügungstehen, wurdebereitsinderbegründungdesregierungsentwurfszurinsolvenzordnung zurückgewiesen (vgl.bundestagsdrucksache12/2443,s.90).einevielzahlanderergläubigergruppenhatebenfallskeinemöglichkeit,sichrechtsgeschäftlich zusichern.diesgiltetwafürlieferantenverbrauchbarergüter,aberauchfürdie oftmalsbesondersschutzbedürftigenunterhalts-unddeliktsgläubiger.insofern isterneutaufdiesicherungenderarbeitnehmerdurchdasinsolvenzgeldund aufdieiminsolvenzverfahrenaufgestelltensozialplänehinzuweisen,deren Leistungen als Masseverbindlichkeiten ausgestaltet sind.
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