Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) A. Problem und Ziel DieFolgenderschwerstenFinanz-undWirtschaftskriseseitBestehenderBundesrepublik Deutschland sind noch nicht überwunden. IndiesersehrernstenundbeispiellosenwirtschaftlichenGesamtsituationgiltes, deneinbruchdeswirtschaftlichenwachstumssoschnellwiemöglichzuüberwindenundneueimpulsefüreinenstabilenunddynamischenaufschwungzu setzen.nurdurchnachhaltigeswachstumkönnendiefolgenderkriseüberwundenwerden.einesteuerpolitik,diesichindiesemsinnealswachstumspolitikversteht,schafftvertrauenundzuversichtundstärktdurchwirksameund zielgerichtetesteuerlicheentlastungendieproduktivenkräfteunserergesellschaft. ZurSicherungderTechnologieführerschaftDeutschlandssollderweitereAusbaudererneuerbarenEnergiengefördertwerden.FürbereitsvordemJahr2009 inbetriebgenommenemodularaufgebauteanlagensollkurzfristigplanungssicherheit geschaffen werden. B. Lösung Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts: ZursteuerlichenEntlastungundFörderungderFamilienmitKindernundzur besonderenberücksichtigungderaufwendungenderfamilienfürdiebetreuungunderziehungoderausbildungderkinderwerdendiefreibeträge fürkinderfürjedeskindvoninsgesamt6024euroauf7008euroabdem Veranlagungszeitraum2010angehoben.Zugleichwird umfamilieninunterenundmittlereneinkommensbereichenzufördern daskindergeldab dem1.januar2010fürjedeszuberücksichtigendekindum20euroerhöht. AbmilderungderVerlustnutzungsbeschränkungenbeiKörperschaftendurch AufhebungderzeitlichenBeschränkungderSanierungsklausel,Erhaltdes VerlustvortragsinHöhederstillenReservenundVerbesserungdesAbzugs vonverlustenbeibestimmtenkonzerninternenumgliederungen (sog.konzernklausel). AbmilderungderZinsschrankedurchdauerhafteEinführungderhöheren Freigrenzevon3Mio.Euro,VortragdesnichtgenutztenEBITDAundVerbesserung der Möglichkeit zum Eigenkapitalvergleich.

2 Drucksache 17/15 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode EinführungeinerRegelungzurSofortabschreibungvonWirtschaftsgütern bis410euro.alternativwirdeinwahlrechtzurbildungeinessammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und Euro zugelassen. ErleichterungderUmstrukturierungvonUnternehmenimBereichder Grunderwerbsteuer. BeseitigungvonWachstumshemmnissenimBereichderErbschaft-und Schenkungsteuer. AbsenkungdesUmsatzsteuersatzesbeiBeherbergungsleistungenimHotelund Gastronomiegewerbe auf 7 Prozent. ErhaltungderWettbewerbsfähigkeitvonreinenBiokraftstoffeninDeutschland. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes: ImErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)wirddieVergütungfürdieStromeinspeisungvonmodularaufgebautenAnlagen,dievorderNeufassungdes Erneuerbare-Energien-Gesetzesam1.Januar2009inBetriebgenommen wurden,soerhöht,dasseinwirtschaftlicherweiterbetriebdieseranlagenermöglicht wird. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand a)steuermehr-/-mindereinnahmen (Steuermehr-/-mindereinnahmen ( ) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 1 Kassenjahr Insgesamt Bund Länder Gemeinden Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten b)andere DurchdieErhöhungdesKindergeldesimBundeskindergeldgesetzentstehen dem Bund zusätzliche Ausgaben in Höhe von bis zu 12 Mio. Euro jährlich. DurchdasangehobeneKindergeldentstehenbeimBundsowieingeringemUmfangbeidenKommunenMinderausgabenbeimArbeitslosengeldII (Sozialgeld) in Höhe von insgesamt 569 Mio. Euro jährlich. BeidenUnterhaltsleistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetz (UVG)entstehendemBunddurchdieAnhebungdesKinderfreibetragsnach 32Absatz6 Satz1desEinkommensteuergesetzesMehrausgabenunterBerücksichtigung deranrechnungdeserhöhtenkindergeldesvonbiszu50mio.eurojährlichund denländernvonbiszu100mio.eurojährlich.hierausfolgenmehreinnahmen nach 8Absatz1UVGvonbiszu10Mio.EurobeimBundundvonbiszu 20 Mio. Euro bei den Ländern. DurchdieÄnderungdesErneuerbare-Energien-GesetzesentstehenKostenfür dieöffentlichenhaushaltenurinsoweit,alsihrestrombezugskostendurcheine

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/15 steigendeeeg-umlagegeringfügighöherausfallen.siewerdenbeimbundvon denzuständigenressortsimrahmenderfürihreeinzelplänegeltendenfinanzplanansätze gedeckt. 2.Vollzugsaufwand DieErhöhungdesKindergeldesverursachtbeimBundesamtfürzentraleDiensteundoffeneVermögensfragensowiebeiderFamilienkassebeiderBundesagenturfürArbeiteineneinmaligenUmstellungsaufwand,derderzeitnochnicht quantifiziertwerdenkann;dieverwaltungskostenderfamilienkassebeider Bundesagentur für Arbeit sind vom Einzelplan 08 zu erstatten. DieAusübungdesWahlrechtszwischenSofortabschreibungvonWirtschaftsgüternbis410EuroundBildungeinesSammelpostensfüralleWirtschaftsgüter zwischen150und1000euroistdurchdiefinanzverwaltungenderländerzu überwachenundlöstdeshalbhöherenverwaltungsaufwandfürdiefinanzverwaltungderländeraus,derkurzfristigallerdingsnichtzubeziffernist.erhöhter Prüf-undÜberwachungsaufwandfürdieLänderfinanzverwaltungentstehtauch hinsichtlichdervorgesehenenkonzernbezogenensonderregelnzumabzugvon VerlustenbeibestimmtenkonzerninternenUmgliederungen,durchdieEinführungdessog.EBITDA-VortragsbeiderZinsschrankeundzurErleichterungder Umstrukturierung von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer. ObweitererVollzugsaufwanddurchdievorgesehenenÄnderungenentsteht, kann derzeit ebenfalls nicht beurteilt werden. ÜberdieDeckungeinesfinanziellenMehrbedarfsdesBundeswirdimRahmen derkommendenhaushaltsaufstellungsverfahrenzumeinzelplan08entschieden. E. Sonstige Kosten UnmittelbareAuswirkungendurchdenvorliegendenGesetzentwurfaufdas Preisniveau sind nicht zu erwarten. DurchdiemitdemGesetzentwurfeintretendenKostenentlastungenwirddie WettbewerbsfähigkeitderUnternehmengrundsätzlichgestärkt.Diesgiltauch für mittelständische Unternehmen. GenaueAngabenzurStrukturderEntlastungenfüreinzelneSektorenderVolkswirtschaftsindnichtbekannt.NegativeAuswirkungen,diesichindenEinzelpreisen,demallgemeinenPreisniveauoderdemVerbraucherpreisniveauniederschlagen könnten, sind nicht bekannt. DurchdieÄnderungdesErneuerbare-Energien-Gesetzesentstehenfürprivate HaushalteundUnternehmenjährlicheKosteninHöhevonrund27Mio.Euro, dieüberdieeeg-umlagegleichmäßigaufallestromverbraucherumgelegt werden.

4 Drucksache 17/15 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel2Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Artikel3Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel4Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Artikel5Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel6ÄnderungdesErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzes Artikel7Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Artikel8Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel9Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Artikel10Änderung des Investitionszulagengesetzes 2010 Artikel11Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Artikel12Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Artikel13Änderung des Energiesteuergesetzes Artikel14Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes DasEinkommensteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom8.Oktober2009 (BGBl.IS.3366)wirdwie folgt geändert: 1. 4h wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)ZinsaufwendungeneinesBetriebssindabziehbarinHöhedesZinsertrags,darüberhinausnurbis zurhöhedesverrechenbarenebitda.dasverrechenbareebitdaist30prozentdesumdiezinsaufwendungenundumdienach 6Absatz2Satz1 abzuziehenden,nach 6Absatz2aSatz2gewinnminderndaufzulösendenundnach 7abgesetzten BeträgeerhöhtenundumdieZinserträgevermindertenmaßgeblichenGewinns.Soweitdasverrechenbare EBITDAdieumdieZinserträgegemindertenZinsaufwendungendesBetriebsübersteigt,istesin diefolgendenfünfwirtschaftsjahrevorzutragen (EBITDA-Vortrag);einEBITDA-Vortragentsteht nichtinwirtschaftsjahren,indenenabsatz2dieanwendungvonabsatz1satz1ausschließt.zinsaufwendungen,dienachsatz1nichtabgezogenwerden können,sindbiszurhöhederebitda-vorträgeaus vorangegangenenwirtschaftsjahrenabziehbarund minderndieebitda-vorträgeinihrerzeitlichen Reihenfolge.Danachverbleibendenichtabziehbare ZinsaufwendungensindindiefolgendenWirtschaftsjahrevorzutragen (Zinsvortrag).SieerhöhendieZinsaufwendungendieserWirtschaftsjahre,nichtaberden maßgeblichen Gewinn. b)inabsatz2satz1buchstabecsatz2werdendie Wörter biszueinemprozentpunkt durchdiewörter um bis zu zwei Prozentpunkte ersetzt. c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerEBITDA-VortragundderZinsvortragsindgesondert festzustellen. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdenvordemwort Zinsvortrag die Wörter EBITDA-Vortragundeinnichtverbrauchter eingefügtunddaswort geht durch das Wort gehen ersetzt. bb)insatz2werdenvordemwort Zinsvortrag die Wörter EBITDA-Vortragundder eingefügt unddaswort geht durchdaswort gehen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieAnschaffungs-oderHerstellungskosten oderdernachabsatz1nummer5bis6anderenstelletretendewertvonabnutzbarenbeweglichenwirtschaftsgüterndesanlagevermögens,dieeinerselbständigennutzungfähigsind,könnenimwirtschaftsjahrderanschaffung,herstellungodereinlagedes WirtschaftsgutsoderderEröffnungdesBetriebsin vollerhöhealsbetriebsausgabenabgezogenwerden, wenndieanschaffungs-oderherstellungskosten, vermindertumeinendarinenthaltenenvorsteuerbetrag ( 9bAbsatz1),oderdernachAbsatz1Nummer5bis6anderenStelletretendeWertfürdaseinzelneWirtschaftsgut410Euronichtübersteigen.Ein WirtschaftsgutisteinerselbständigenNutzungnicht fähig,wennesnachseinerbetrieblichenzweckbestimmungnurzusammenmitanderenwirtschaftsgüterndesanlagevermögensgenutztwerdenkann unddieindennutzungszusammenhangeingefügten Wirtschaftsgütertechnischaufeinanderabgestimmt sind.dasgiltauch,wenndaswirtschaftsgutausdem betrieblichennutzungszusammenhanggelöstundin einenanderenbetrieblichennutzungszusammenhang eingefügtwerdenkann.wirtschaftsgüterimsinnedes Satzes1,derenWert150Euroübersteigt,sindunter AngabedesTagesderAnschaffung,Herstellungoder EinlagedesWirtschaftsgutsoderderEröffnungdes BetriebsundderAnschaffungs-oderHerstellungskostenoderdesnachAbsatz1Nummer5bis6an derenstelletretendenwertsineinbesonderes,laufendzuführendesverzeichnisaufzunehmen.das Verzeichnisbrauchtnichtgeführtzuwerden,wenn dieseangabenausderbuchführungersichtlichsind.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/15 b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: (2a)AbweichendvonAbsatz2Satz1kannfürdie abnutzbarenbeweglichenwirtschaftsgüterdesanlagevermögens,dieeinerselbständigennutzungfähig sind,imwirtschaftsjahrderanschaffung,herstellungodereinlagedeswirtschaftsgutsoderdereröffnungdesbetriebseinsammelpostengebildetwerden, wenndieanschaffungs-oderherstellungskosten, vermindertumeinendarinenthaltenenvorsteuerbetrag ( 9bAbsatz1),oderdernachAbsatz1 Nummer5bis6anderenStelletretendeWertfürdas einzelnewirtschaftsgut150euro,abernicht 1000Euroübersteigen.DerSammelpostenistim WirtschaftsjahrderBildungunddenfolgendenvier WirtschaftsjahrenmitjeweilseinemFünftelgewinnminderndaufzulösen.ScheideteinWirtschaftsgutim SinnedesSatzes1ausdemBetriebsvermögenaus, wirddersammelpostennichtvermindert.dieanschaffungs-oderherstellungskostenoderdernach Absatz1Nummer5bis6anderenStelletretende WertvonabnutzbarenbeweglichenWirtschaftsgütern desanlagevermögens,dieeinerselbständigennutzungfähigsind,könnenimwirtschaftsjahrderanschaffung,herstellungodereinlagedeswirtschaftsgutsoderdereröffnungdesbetriebsinvollerhöhe alsbetriebsausgabenabgezogenwerden,wenndie Anschaffungs-oderHerstellungskosten,vermindert umeinendarinenthaltenenvorsteuerbetrag ( 9b Absatz1),oderdernachAbsatz1Nummer5bis6an derenstelletretendewertfürdaseinzelnewirtschaftsgut150euronichtübersteigen.diesätze1 bis3sindfüralleineinemwirtschaftsjahrangeschafften,hergestelltenodereingelegtenwirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. 3. 9Absatz1Satz3Nummer7Satz2wirdwiefolgtgefasst: 6Absatz2Satz1bis3istinFällenderAnschaffung oderherstellungvonwirtschaftsgüternentsprechendanzuwenden. 4.In 32Absatz6Satz1wirddieAngabe 1932 durch dieangabe 2184 unddieangabe 1080 durchdie Angabe 1320 ersetzt. 5.In 51aAbsatz2aSatz1wirddieAngabe 3864 durch dieangabe 4368,dieAngabe 2160 durchdieangabe 2640,dieAngabe 1932 durchdieangabe 2184 unddieangabe 1080 durchdieangabe 1320 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 12d wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 4hAbsatz2Satz1BuchstabeainderFassung desartikels1desgesetzesvom16.juli2009 (BGBl.IS.1959)isterstmalsfürWirtschaftsjahreanzuwenden,dienachdem25.Mai2007beginnenundnichtvordem1.Januar2008enden. bb) Folgende Sätze werden angefügt: 4hAbsatz1,2Satz1BuchstabecSatz2, Absatz4Satz1undAbsatz5Satz1und2inder FassungdesArtikels1desGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatum undseitenzahlderverkündungdesvorliegenden Änderungsgesetzes])isterstmalsfürWirtschaftsjahreanzuwenden,dienachdem31.Dezember 2009enden.EinnachdenGrundsätzendes 4h Absatz1inderFassungdesArtikels1desGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])zuermittelnderebitda-vortragfürwirtschaftsjahre,die nachdem31.dezember2006beginnenundvor dem1.januar2010enden,erhöhtaufantragdas verrechenbareebitdadeserstenwirtschaftsjahres,dasnachdem31.dezember2009endet; 4hAbsatz5desEinkommensteuergesetzes, 8aAbsatz1desKörperschaftsteuergesetzes und 2Absatz4Satz1, 4Absatz2Satz2, 9 Satz3, 15Absatz3, 20Absatz9desUmwandlungssteuergesetzesinderFassungdesGesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])sinddabei sinngemäß anzuwenden. b) Absatz 16 Satz 14 wird wie folgt gefasst: 6Absatz2und2ainderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsbei Wirtschaftsgüternanzuwenden,dienachdem31.Dezember2009angeschafft,hergestelltoderindasBetriebsvermögen eingelegt werden. c) Absatz 23d Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasKindergeldbeträgtmonatlichfürersteundzweite Kinderjeweils184Euro,fürdritteKinder190Euround für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 9Absatz1Satz3Nummer7Satz2inderFassung desartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlder VerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes]) isterstmalsfürdieimveranlagungszeitraum2010angeschafftenoderhergestelltenwirtschaftsgüteranzuwenden. DasKörperschaftsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4144), daszuletztdurchartikel2desgesetzesvom29.juli2009 (BGBl.IS.2302)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1wirddieangabe Satz1 durchdieangabe Satz2 ersetzt.

6 Drucksache 17/15 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 8cgiltfürdenZinsvortragnach 4hAbsatz1 Satz5desEinkommensteuergesetzesmitderMaßgabeentsprechend,dassstilleReservenimSinnedes 8cAbsatz1Satz7nurzuberücksichtigensind,soweitsiedienach 8cAbsatz1Satz6abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen. 2. 8c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: EinschädlicherBeteiligungserwerbliegtnichtvor, wennandemübertragendenundandemübernehmendenrechtsträgerdieselbepersonzujeweils100prozentmittelbaroderunmittelbarbeteiligtist.einnicht abziehbarernichtgenutzterverlustkannabgezogen werden,soweiterbeieinemschädlichenbeteiligungserwerbimsinnedessatzes1dieanteiligenund beieinemschädlichenbeteiligungserwerbimsinne dessatzes2diegesamtenstillenreservendesinländischenbetriebsvermögensderkörperschaftnicht übersteigt.stillereservenimsinnedessatzes6sind derunterschiedsbetragzwischendemanteiligenoder beieinemschädlichenbeteiligungserwerbimsinne dessatzes2demgesamtenindersteuerlichengewinnermittlungausgewieseneneigenkapitalunddem aufdieseseigenkapitaljeweilsentfallendengemeinenwertderanteileanderkörperschaft,soweitdiese im Inland steuerpflichtig sind. b)absatz1asatz3nummer3satz5wirdwiefolgtgefasst: LeistungenderKapitalgesellschaft,dieinnerhalb vondreijahrennachderzuführungdesneuenbetriebsvermögenserfolgen,minderndenwertdeszugeführten Betriebsvermögens wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt: 8aAbsatz1Satz1und3inderFassungdes Artikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])ist erstmalsfürwirtschaftsjahreanzuwenden,dienach dem 31. Dezember 2009 enden. b) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt: 8cAbsatz1inderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsauf schädlichebeteiligungserwerbenachdem31.dezember 2009 anzuwenden. c) Absatz 7c wird wie folgt gefasst: (7c) 8cAbsatz1ainderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdes vorliegendenänderungsgesetzes])findeterstmalsfür denveranlagungszeitraum2008undaufanteilsübertragungennachdem31.dezember2007anwendung. Erfüllteinnachdem31.Dezember2007erfolgter BeteiligungserwerbdieVoraussetzungendes 8c Absatz1a,bleibterbeiAnwendungdes 8cAbsatz1 Satz1 und2 unberücksichtigt. Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes DasGewerbesteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4167),daszuletzt durchartikel6adesgesetzesvom17.märz2009 (BGBl.I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 8Nummer1BuchstabeewerdendieWörter dreizehnzwanzigstel durchdiewörter derhälfte ersetzt. 2.In 36Absatz1wirddieAngabe 2009 durchdieangabe 2010 ersetzt. Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes DasUmwandlungssteuergesetzvom7.Dezember2006 (BGBl.IS.2782,2791),daszuletztdurchArtikel6desGesetzesvom19.Dezember2008 (BGBl.IS.2794)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DerAusgleichoderdieVerrechnungeinesÜbertragungsgewinnsmitverrechenbarenVerlusten,verbleibendenVerlustvorträgen,nichtausgeglichenennegativen Einkünften,einemZinsvortragnach 4hAbsatz1Satz5 deseinkommensteuergesetzesundeinemebitda-vortragnach 4hAbsatz1Satz3desEinkommensteuergesetzes (Verlustnutzung)desübertragendenRechtsträgers istnurzulässig,wenndemübertragendenrechtsträger dieverlustnutzungauchohneanwendungderabsätze1 und 2 möglich gewesen wäre Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: VerrechenbareVerluste,verbleibendeVerlustvorträge, vomübertragendenrechtsträgernichtausgeglichenenegativeeinkünfte,einzinsvortragnach 4hAbsatz1 Satz5desEinkommensteuergesetzesundeinEBITDA- Vortragnach 4hAbsatz1Satz3desEinkommensteuergesetzesgehennichtüber. 3.In 9Satz3wirddieAngabe 2Abs.3 durchdie Wörter 2 Absatz3 und4 ersetzt Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)BeieinerAbspaltungmindernsichverrechenbare Verluste,verbleibendeVerlustvorträge,nichtausgeglichenenegativeEinkünfte,einZinsvortragnach 4h Absatz1Satz5desEinkommensteuergesetzesundein EBITDA-Vortragnach 4hAbsatz1Satz3desEinkommensteuergesetzesderübertragendenKörperschaftin demverhältnis,indembeizugrundelegungdesgemeinenwertsdasvermögenaufeineanderekörperschaft übergeht Absatz 9 wird wie folgt gefasst: (9)EinZinsvortragnach 4hAbsatz1Satz5des EinkommensteuergesetzesundeinEBITDA-Vortrag nach 4hAbsatz1Satz3desEinkommensteuergesetzes

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/15 deseingebrachtenbetriebsgehennichtaufdieübernehmende Gesellschaft über. 6. Dem 27 wird folgender Absatz 10 angefügt: (10) 2Absatz4Satz1, 4Absatz2Satz2, 9 Satz3, 15Absatz3und 20Absatz9inderFassung desartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])sinderstmalsaufumwandlungenundeinbringungenanzuwenden,derensteuerlicherübertragungsstichtagineinem Wirtschaftsjahrliegt,fürdas 4hAbsatz1,4Satz1und Absatz5Satz1und2desEinkommensteuergesetzesin derfassungdesartikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumund SeitenzahlderVerkündungdesvorliegendenÄnderungsgesetzes]) erstmals anzuwenden ist. Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes DasUmsatzsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom21.Februar2005 (BGBl.IS.386),daszuletzt durchartikel8desgesetzesvom16.juli2009 (BGBl.I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.Der 12Absatz2Nummer10abschließendePunktwird durcheinsemikolonersetztundfolgendenummer11 wird angefügt: 11.dieVermietungvonWohn-undSchlafräumen,die einunternehmerzurkurzfristigenbeherbergung von Fremden bereithält. 2.In 28Absatz4 12Absatz2Nummer10Buchstabeb DoppelbuchstabebbwirdderabschließendePunktnach dem Wort beträgt durch ein Semikolon ersetzt. Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes DasErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzin derfassungderbekanntmachungvom27.februar1997 (BGBl.IS.378),daszuletztdurchArtikel1desGesetzes vom24.dezember2008 (BGBl.IS.3018)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz2werdendiewörter siebenjahren durchdiewörter fünfjahren unddieangabe 650Prozent durchdieangabe 400Prozent ersetzt. bb)insatz4werdendiewörter zehnbeschäftigte durch die Angabe 20 Beschäftigte ersetzt. b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdendiewörter siebenjahren durchdiewörter fünfjahren ersetzt. bb)innummer3wirddaswort Siebenjahresfrist durch das Wort Fünfjahresfrist ersetzt. c) Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 1.InAbsatz1Satz2trittandieStellederLohnsummenfristvonfünfJahreneineLohnsummenfristvonsiebenJahrenundandieStelledermaßgebendenLohnsummevon400Prozenteine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent; 2.inAbsatz5trittandieStellederBehaltensfrist vonfünfjahreneinebehaltensfristvonsieben Jahren; Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieErbschaftsteuerwirdnachfolgendenProzentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ( 10) bis einschließlich Euro 3. 19a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DeraufdasVermögenimSinnedesAbsatzes2 entfallendeanteilandertariflichenerbschaftsteuer bemisstsichnachdemverhältnisdeswertsdieses VermögensnachAnwendungdes 13aundnachAbzugdermitdiesemVermögeninwirtschaftlichemZusammenhangstehendenabzugsfähigenSchuldenund Lasten ( 10Absatz5und6)zumWertdesgesamten VermögensanfallsimSinnedes 10Absatz1Satz1 und2nachabzugdermitdiesemvermögeninwirtschaftlichemzusammenhangstehendenabzugsfähigenschuldenundlasten ( 10Absatz5und6). b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: DerEntlastungsbetragfälltmitWirkungfürdieVergangenheitweg,soweitderErwerberinnerhalbvon fünfjahrengegendiebehaltensregelungendes 13a verstößt.indenfällendes 13aAbsatz8trittandie StellederFristnachSatz1eineFristvonsieben Jahren Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Prozentsatz in der Steuerklasse IIIIII über (1)DiesesGesetzinderFassungdesArtikels des Gesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])findetauferwerbeanwendung,fürdiediesteuernachdem31.dezember2009 entsteht..

8 Drucksache 17/15 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes DasGrunderwerbsteuergesetzinderFassungderBekanntmachungvom26.Februar1997 (BGBl.IS.418, 1804),daszuletztdurchArtikel13desGesetzesvom 19.Dezember2008 (BGBl.IS.2794)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Steuervergünstigung bei Umwandlungen (1)Füreinenin 1Absatz1,2oderAbsatz3bezeichnetenRechtsvorgangaufgrundeinerUmwandlungim Sinnedes 1Absatz1Nummer1bis3desUmwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben. (2)Absatz1giltinsoweitnicht,alseinsichumwandelnderRechtsträgerinnerhalbvonfünfJahrenvordem UmwandlungsvorgangdasGrundstückdurcheinenin 1Absatz1,2oderAbsatz3bezeichnetenErwerbsvorgang erworben hat. (3)Absatz1istinsoweitnichtanzuwenden,alsderErwerberinnerhalbvonfünfJahrennachdemUmwandlungsvorganginBezugaufdasGrundstückeinenin 1 Absatz1,2oderAbsatz3bezeichnetenRechtsvorgang verwirklichtoderseineanteileandergesellschaft,zu derenvermögeneininländischesgrundstückgehört, vermindert. 2.In 19Absatz2wirdnachNummer4folgendeNummer4aeingefügt: 4a. Vorgänge im Sinne des 6a Absatz 3;. 3. Dem 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8)Die 6aund19Absatz2Nummer4ainderFassungdesArtikels desgesetzesvom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatumundseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])sind erstmalsauferwerbsvorgängeanzuwenden,dienach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden. Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 6desBundeskindergeldgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom28.Januar2009 (BGBl.IS.142,3177), daszuletztdurchartikel13desgesetzesvom16.juli2009 (BGBl.IS.1959)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)DasKindergeldbeträgtmonatlichfürersteund zweitekinderjeweils184euro,fürdrittekinder 190EuroundfürdasvierteundjedesweitereKindjeweils 215Euro. 2.InAbsatz2wirddieAngabe 164 durchdieangabe 184 ersetzt. Artikel 9 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 DasSolidaritätszuschlaggesetz1995inderFassungder Bekanntmachungvom15.Oktober2002 (BGBl.IS.4130), daszuletztdurchartikel5desgesetzesvom22.dezember 2008 (BGBl.IS.2955)geändertwordenist,wirdwiefolgt geändert: 1.In 3Absatz2aSatz1wirddieAngabe 3864 durch dieangabe 4368,dieAngabe 2160 durchdieangabe 2640,dieAngabe 1932 durchdieangabe 2184 unddieangabe 1080 durchdieangabe 1320 ersetzt. 2. Dem 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) 3inderFassungdesArtikels desgesetzes vom (BGBl.IS. [einsetzen:ausfertigungsdatum undseitenzahlderverkündungdesvorliegendenänderungsgesetzes])isterstmalsfürdenveranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Artikel 10 Änderung des Investitionszulagengesetzes Absatz1Satz2desInvestitionszulagengesetzes2010 vom7.dezember2008 (BGBl.IS.2350)wirdwiefolgtgefasst: NichtbegünstigtsindLuftfahrzeuge,Personenkraftwagen undgeringwertigewirtschaftsgüterimsinnedes 6 Absatz2 Satz1 des Einkommensteuergesetzes. Artikel 11 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Nach 1Satz17desFinanzausgleichsgesetzesvom 20.Dezember2001 (BGBl.IS.3955,3956),daszuletzt durchartikel7desgesetzesvom10.august2009 (BGBl.I S.2702)geändertwordenist,werdenfolgendeSätzeeingefügt: ZumAusgleichderKindergelderhöhungzum1.Januar 2010verringernsichdieinSatz5genanntenBeträgeabdem Jahr2010um Euro.DerinSatz6genannte AnteilwirdabdemJahr2010um Euroerhöht. Artikel 12 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes In 66desErneuerbare-Energien-Gesetzesvom25.Oktober2008 (BGBl.IS.2074),daszuletztdurchArtikel3des Gesetzesvom29.Juli2009 (BGBl.IS.2542)geändertworden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)Anlagen,dievordem1.Januar2009imRahmen einermodularenanlagebetriebenwurden,geltenabweichendvon 19Absatz1alseinzelneAnlagen.Alsmodulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die 1. aus mehreren Generatoren und 2.jeweilseinerdiesenGeneratorenzugeordnetenEnergieträgereinrichtung,insbesondereeinerEinrichtungzur

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/15 ErzeugunggasförmigerBiomasseoderzurLagerung flüssiger Biomasse, bestehen und 3.nichtmitbaulichenAnlagenunmittelbarverbunden sind. Artikel 13 Änderung des Energiesteuergesetzes DasEnergiesteuergesetzvom15.Juli2006 (BGBl.I S.1534;2008,660;2008,1007),daszuletztdurchdasGesetzvom17.Juli2009 (BGBl.IS.1979;2009I2444)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.für 1000l Fettsäuremethylester bis 31. Dezember ,40 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember ,40 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember ,40 EUR, ab 1. Januar ,40 EUR,. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.für 1000l Pflanzenöl bis 31. Dezember ,40 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember ,90 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember ,90 EUR, ab 1. Januar ,40 EUR Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a)nach 50 Absatz3 Satz3 Nummer1 bis 31. Dezember ,00 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember ,00 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember ,92 EUR, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember ,96 EUR, ab 1. Januar ,33 EUR,. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b)nach 50 Absatz3 Satz3 Nummer2 bis 31. Dezember ,52 EUR, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember ,00 EUR, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember ,00 EUR, vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember ,55 EUR, ab 1. Januar ,00 EUR,. Artikel 14 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2bis4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel12trittmitWirkungvom1.Januar2009in Kraft. (3) Die Artikel 5 bis 8 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (4)Artikel13trittmitWirkungabdem1.Januar2010an demtaginkraft,andemdiekommissiondereuropäischen Gemeinschaftendiehierzuerforderlichebeihilferechtliche Genehmigungerteilt.DerTagdesInkrafttretensistvom BundesministeriumderFinanzenimBundesgesetzblattgesondert bekannt zu machen. Berlin, den 9. November 2009 Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und Fraktion Birgit Homburger und Fraktion

10 Drucksache 17/15 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DieFolgenderschwerstenFinanz-undWirtschaftskriseseit BestehenderBundesrepublikDeutschlandsindnochnicht überwunden.derglobalenachfrageeinbruchhatdeutschlandmiteinemgeschätztenwachstumseinbruchvonrund 5ProzentindiesemJahrindastiefsteKonjunkturtalseit 80Jahren geführt. IndiesersehrernstenundbeispiellosenwirtschaftlichenGesamtsituationgiltes,denEinbruchdeswirtschaftlichen Wachstumssoschnellwiemöglichzuüberwindenundneue ImpulsefüreinenstabilenunddynamischenAufschwungzu setzen.nurdurchnachhaltigeswachstumkönnendiefolgenderkriseüberwundenwerden.einesteuerpolitik,die sichindiesemsinnealswachstumspolitikversteht,schafft VertrauenundZuversichtundstärktdurchwirksameund zielgerichtetesteuerlicheentlastungendieproduktiven KräfteunsererGesellschaft.SteuerlicheEntlastungenerhöhennichtnurdieMotivationundLeistungsbereitschaft derbürgerinnenundbürgermitihrenfamilien,sondern schaffenfürdieseundfürunternehmenauchzusätzliche finanziellespielräume.mehrfinanziellespielräumesind VoraussetzungfürmehrKonsumundmehrInvestitionenund damit Quelle wirtschaftlichen Wachstums. Mittelseinernachhaltigen,wachstumsorientiertenSteuerpolitiksollenschnellundeffektivWachstumshemmnissebeseitigtunddurchkrisenentschärfendeMaßnahmenderWeg ausderkrisegeebnetwerden.hierzugehörenauchgezielte KorrekturenimBereichderUnternehmensteuerreformund dererbschaftsteuerreform,umesdenunternehmenzuerleichtern,dieunmittelbarenfolgenderfinanz-undwirtschaftskrisezuverkraftenundsoihreführendepositionim internationalenwettbewerbzuverteidigen.undnichtzuletzt werdenfamilienmitkindernbeidereinkommensbesteuerungzusätzlichentlastetunddamitwirksamunterstützt. HierzugehörennebendenbereitsindervergangenenLegislaturperiodebeschlossenendeutlichenEntlastungenimEinkommensteuerrechtinsbesondereauchdieErhöhungder FreibeträgefürKinderunddesKindergeldessowiedieReform der Erbschaftsteuer. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen: ZursteuerlichenEntlastungundFörderungderFamilien mitkindernundzurbesonderenberücksichtigungder AufwendungenderFamilienfürdieBetreuungundErziehungoderAusbildungderKinderwerdendieFreibeträgefürKinderfürjedesKindvoninsgesamt6024Euro auf7008euroabdemveranlagungszeitraum2010angehoben.zugleichwird umfamilieninunterenundmittlereneinkommensbereichenzufördern daskindergeld abdem1.januar2010fürjedeszuberücksichtigende Kindum20Euroerhöht.BeideMaßnahmensindAusdruckeinerbesonderenWertschätzungderGesellschaft undsollendiewirtschaftlicheundsozialeleistungsfähigkeitvonfamilienmitkindernalskeimzellederselbenweiterstärken ( 32Absatz6Satz1, 66Absatz1 Satz1 EStG, 6 BKGG). AufhebungderzeitlichenBeschränkungbeidermit dembürgerentlastungsgesetzkrankenversicherungeingeführtenkörperschaftsteuerlichensanierungsklausel. VerlustvorträgeimSanierungsfallebleibendamitunbefristeterhalten.DiesfördertdieBereitschaft,inSchwierigkeitengerateneUnternehmenzusanieren,rettetArbeitsplätzeundsetztneueWachstumsimpulsefrei ( 8c Absatz 1a, 34 Absatz 7c KStG). ZulassungdesAbzugsvonVerlustenbeibestimmten konzerninternenumgliederungen.hierdurchwerden WachstumshemmnissefürUnternehmenbeseitigt ( 8c Absatz 1 KStG, sog. Konzernklausel). ZulassungdesÜbergangsderVerlusteinHöhederstillen ReservenbeiBeteiligungserwerbenanKörperschaften. DurchdieNeuregelungimRahmenderVerlustabzugsbeschränkungenbleibendienichtgenutztenVerlustein HöhederstillenReservendessteuerpflichtigeninländischenBetriebsvermögensderGesellschafterhalten,die aufdenanteiligenbeteiligungserwerbentfallen ( 8c Absatz1 KStG, 34 Absatz7b KStG). DauerhafteEinführungderhöherenFreigrenzevon 3Mio.EurobeiderZinsschranke,umkleineundmittlere UnternehmenvonderZinsabzugsbeschränkungauszunehmenundsoinkonjunkturellschwierigenZeitenzu entlasten und zu stärken ( 52 Absatz 12d Satz 3 EStG). EinführungeinesVortragsdesEBITDAbeiderZinsschrankerückwirkendabdemJahr2007füreinenZeitraumvonjeweils5Jahren ( 4hAbsatz1,4Satz1, 52 Absatz 12d Satz 4 und 5 neu EStG). VerbesserungderAnwendungdersog.Escape-Klausel beiderzinsschrankefürkonzerne.dieregelungschafft deutlicheerleichterungenfürunternehmenimzusammenhangmitdemvergleichdereigenkapitalquoten ( 4hAbsatz2Satz1BuchstabecSatz2, 52Absatz 12d Satz 4 neu EStG). EinführungeinerRegelungzurSofortabschreibungvon Wirtschaftsgüternbis410Euro.Alternativwirdein WahlrechtzurBildungeinesSammelpostensfüralle Wirtschaftsgüterzwischen150und1000Eurozugelassen ( 6Absatz2und2a, 9Absatz1, 52Absatz16 und23destg).unternehmenerhaltensomehrflexibilitätbeiderwahlzwischendenabschreibungsmodalitäten. ReduzierungdesgewerbesteuerlichenHinzurechnungssatzesbeiMiet-undPachtzinsenfürdieBenutzungvon unbeweglichenwirtschaftsgüternvon65prozentauf 50 Prozent ( 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG). ErleichterungderUmstrukturierungvonUnternehmen imbereichdergrunderwerbsteuer.grundstücksübergängeimrahmenvonumstrukturierungenbeiumwandlungsvorgängenwerdenunterbestimmtenvoraussetzungengrunderwerbsteuerlichbegünstigt ( 6a neu GrEStG).DurchdieseMaßnahmewerdenWachstumshemmnissebeseitigt,indemdieBedingungenfür UmstrukturierungenvonUnternehmenkrisenfest,pla-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/15 nungssichererundmittelstandsfreundlicherausgestaltet werden. BeseitigungvonWachstumshemmnissenimBereichder Erbschaft-undSchenkungsteuer.DieBedingungenfür dieunternehmensnachfolgewerdenkrisenfest,planungssichererundmittelstandsfreundlicherausgestaltet. DieBetriebewerdendamitu.a.indieLageversetzt,auf VeränderungenderBeschäftigungslageflexiblerreagierenzukönnen ( 13a,19Absatz1, 19a,37Absatz1 ErbStG). SenkungderSteuerbelastungfürGeschwisterundGeschwisterkinderbeiderErbschaft-undSchenkungsteuer durcheinenneuensteuertarifvon15bis43prozent ( 19 Absatz1 ErbStG). ReduzierungdesUmsatzsteuersatzesbeiBeherbergungsleistungenimHotel-undGastronomiegewerbeauf 7Prozent ( 12Absatz2Nummer11 neu UStG).Die ErmäßigungumfasstsowohldieUmsätzedesklassischen HotelgewerbesalsauchkurzfristigeBeherbergungenin Pensionen,FremdenzimmernundvergleichbarenEinrichtungen. VerzichtaufdieimEnergiesteuergesetzvorgeseheneReduzierungdersteuerlichenEntlastungssätzefürreine Biokraftstoffe (FortschreibungderEntlastungssätzedes Jahres2009). ImErneuerbare-Energien-GesetzwirddieVergütungfür diestromeinspeisungvonmodularaufgebautenanlagen, dievorderneufassungdeserneuerbare-energien-gesetzesam1.januar2009inbetriebgenommenwurden,so erhöht,dasseinwirtschaftlicherweiterbetriebdieseranlagen ermöglicht wird. DievorgesehenenMaßnahmenderSteuerentlastungund derbeseitigungvonwachstumshemmnissenschaffendie Rahmenbedingungendafür,dasssichdieWachstumskräfte zügigentfaltenkönnen.mitdiesenmaßnahmenwirdkurzfristigeinekonjunkturgerechteunddamitraschwirksame unddauerhaftbelebendewachstumspolitikumgesetzt.auf dieseweisewerdensieunmittelbarzurbeschleunigungdes Wachstumsbeitragen:SiegebenkräftigeImpulsefürInvestitionen,BürgerinnenundBürgermitihrenFamiliensowie Unternehmenwerdenspürbarentlastet,dieKaufkraftwird gestärkt,derkonsumbelebt.insofernschafftdasgesetz einewirksamegrundlagefüreinenschnellenundsoliden Aufschwung. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsich soweitnachfolgendnichtetwasanderesausgeführtist fürdie Artikel1,2,4,5,9,10und13ausArtikel105Absatz2erste AlternativedesGrundgesetzes (GG)undfürdieArtikel3,6 und7ausartikel105absatz2zweitealternativegg. Artikel3desGesetzeszieltaufeineÄnderungeinzelner VorschriftendesGewerbesteuergesetzes (GewStG)ab.Beim Gewerbesteuergesetzhandeltessichumvorkonstitutionelles Recht,dasnachdenArtikeln123und125GGfortgilt.Die GesetzgebungskompetenzdesBundeszurÄnderungdes GewStGfolgtausArtikel105Absatz2i.V.m.Artikel72 Absatz2GG.DiebundesgesetzlicheRegelungistzurWahrungderRechts-undWirtschaftseinheiterforderlich,dader GewerbesteuerdieinderjeweiligenGemeindebelegenen BetriebsstättendesSteuerpflichtigenunterliegenundder GewerbeertrageinheitlichfüralleBetriebsstättenermittelt wird.dieserfordert,dassfürdieermittlungdesgewerbeertragsundfürbefreiungenvondergewerbesteuerbundeseinheitliche Regelungen bestehen. FürdieÄnderungdesErbschaftsteuer-undSchenkungsteuergesetzes (Artikel6)bestehteinekonkurrierendeGesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 105 Absatz 2 GG). FürdieÄnderungdesGrunderwerbsteuergesetzes (Artikel7) bestehteinekonkurrierendegesetzgebungskompetenzdes Bundes (Artikel105Absatz2GG).DadasAufkommender GrunderwerbsteuerdenLändernzusteht (Artikel106Absatz2 Nummer3GG),hatderBunddasGesetzgebungsrecht allerdingsnur,wenndievoraussetzungendesartikels72 Absatz2GGvorliegen.DanachhatderBunddasGesetzgebungsrecht,wennundsoweitdieHerstellunggleichwertiger LebensverhältnisseimBundesgebietoderdieWahrungder Rechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht. UnterschiedlichelandesrechtlicheRegelungenbeider GrunderwerbsteuerwürdeneineRechtsunsicherheiterzeugen,weildasAbstellenaufdieBelegenheitdesGrundstücks demziel,hemmnissebeiumstrukturierungenabzubauen, zuwiderläuft.dieserechtszersplitterungkannwederiminteressedesbundesnochderländerhingenommenwerden. DiegesamtwirtschaftlichenInteressenwürdenbeieinerlandesrechtlichenZersplitterungdesGrunderwerbsteuerrechts beeinträchtigtwerden,weilunterschiedlicheregelungen odersogardasunterlasseneinerregelungdurcheinzelne LänderzueinerdemeinheitlichenLebens-undWirtschaftsraumwidersprechendenWettbewerbsverzerrungführenwürden,diesichnachteiligaufdiegesamtwirtschaftlicheSituationderBundesrepublikDeutschlandauswirkt.DieGleichmäßigkeitderBesteuerungwärebeijeweiligerEinzelregelungdurchLändergesetzeselbstdannnichtmehrgewährleistet,wennmanunterstellt,dassdiesedienämlicheZielsetzungverfolgten,dennesistnichtdavonauszugehen,dass dieseinvölligerübereinstimmungdurchdiegesetzeder Länderkonkretisiertwird. ImFallderÄnderungdesBundeskindergeldgesetzes (Artikel8)hatderBunddieGesetzgebungskompetenznach Artikel74Absatz1Nummer7GG.FürdieöffentlicheFürsorgestehtdemBunddasGesetzgebungsrechtzu,wennund soweitdieherstellunggleichwertigerlebensverhältnisseim BundesgebietoderdieWahrungderRechts-oderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresseeinebundesgesetzlicheRegelungerforderlichmacht (Artikel72Absatz2 GG).DieRegelungeninArtikel8dienensowohlderHerstellunggleichwertigerLebensverhältnissealsauchder WahrungderRechtseinheit,dennmitdendasKindergeldbetreffendenÄnderungenwerdendieÄnderungendesEinkommensteuergesetzes nachvollzogen. DieGesetzgebungskompetenzzurÄnderungdesFinanzausgleichsgesetzes (Artikel11)ergibtsichausArtikel106 Absatz 3 und 4 GG sowie Artikel 107 GG. DieGesetzgebungskompetenzzurÄnderungdesErneuerbare-Energien-Gesetzes (Artikel12)ergibtsichaus Artikel74 Absatz1 Nummer24 GG.

12 Drucksache 17/15 12 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Finanzielle Auswirkungen lfd. Nr. Maßnahme (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr c KStG Insg Sanierungsklausel, Konzernklausel und "Stille GewSt Reserven-Escape" KSt SolZ Bund GewSt KSt SolZ Länder GewSt KSt Gem GewSt h Abs. 2 EStG Insg Zinsschranke - Escape-Klausel: GewSt Eigenkapitalquote des Betriebes darf die des KSt Konzerns bis max. 2% (statt wie bisher 1%) SolZ unterschreiten Bund GewSt KSt SolZ Länder GewSt KSt Gem GewSt h EStG und 8a KStG Insg Freigrenze Zinsschranke unbefristet 3 Mio. GewSt ESt KSt SolZ Bund GewSt ESt KSt SolZ Länder GewSt ESt KSt Gem GewSt ESt

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/15 lfd. Nr. Maßnahme (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr h EStG und 8a KStG Insg Zinsschranke: EBITDA-Vortrag rückwirkend ab GewSt für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ESt KSt SolZ Bund GewSt ESt KSt SolZ Länder GewSt ESt KSt Gem GewSt ESt Gewerbesteuerliche Hinzurechnung Insg Hinzurechnungssatz bei Immobilienmieten von GewSt % auf 50% reduzieren ESt SolZ Bund GewSt ESt SolZ Länder GewSt ESt Gem GewSt ESt Grunderwerbsteuer Insg Erleichterung von Umstrukturierungen von GrESt Unternehmen durch Einführung einer "Konzernklausel" Bund Länder GrESt Gem

14 Drucksache 17/15 14 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lfd. Nr. Maßnahme (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr Abs. 2 EStG Insg Verbesserung der GWG-Abschreibung durch GewSt Einführung eines Wahlrechts für ESt Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu KSt ohne Pool (Sofortabschreibung) oder von SolZ bis mit Pool Bund GewSt ESt KSt SolZ Länder GewSt ESt KSt Gem GewSt ESt und 66 EStG Insg Anhebung der Freibeträge für Kinder auf ESt und des Kindergeldes um einheitlich LSt je Kind und Monat ab SolZ Bund ESt LSt SolZ Länder ESt LSt Gem ESt LSt FAG Insg Anpassung/Änderung der USt Umsatzsteuerverteilung aufgrund der Anhebung des Kindergeldes Bund USt Länder USt Gem USt

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/15 lfd. Nr. Maßnahme (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Steuerart / Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr UStG Insg Einführung des ermäßigten USt Umsatzsteuersatzes von 7 % für Beherbergungsleistungen ab Bund USt Länder USt Gem USt a ErbStG Insg Senkung der Lohnsummenregelung und der ErbSt Behaltensfrist Bund Länder ErbSt Gem ErbStG Insg Geänderte Steuersätze für Geschwister und ErbSt Geschwisterkinder Bund Länder ErbSt Gem Abs. 3 EnergieStG Insg Änderung Biokraftstoffförderung EnergieSt Bund EnergieSt Länder Gem

16 Drucksache 17/15 16 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lfd. Nr. Maßnahme (Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. ) Steuerart / Gebietskörperschaft Kassenjahr Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg GewSt ESt LSt KSt SolZ USt EnergieSt ErbSt GrESt Anmerkungen: 1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten Bund GewSt ESt LSt KSt SolZ USt EnergieSt Länder GewSt ESt LSt KSt USt ErbSt GrESt Gem GewSt ESt LSt USt Volle Jahreswirkung¹ DurchdieErhöhungdesKindergeldesimBundeskindergeldgesetzentstehendemBundzusätzlichKosteninHöhe von bis zu 12 Mio. Euro jährlich. DurchdasangehobeneKindergeldentstehenbeimBundsowieingeringemUmfangbeidenKommunenMinderausgabenbeimArbeitslosengeldII (Sozialgeld)inHöhevoninsgesamt 569Mio.Euro jährlich. BeidenUnterhaltsleistungennachdemUnterhaltsvorschussgesetz (UVG)entstehendemBunddurchdieAnhebungdesKinderfreibetragsnach 32Absatz6Satz1des EinkommensteuergesetzesMehrausgabenunterBerücksichtigungderAnrechnungdeserhöhtenKindergeldesvonbis zu50mio.eurojährlichunddenländernvonbiszu 100Mio.Eurojährlich.HierausfolgenMehreinnahmen nach 8Absatz1UVGvonbiszu10Mio.EurobeimBund und von bis zu 20 Mio. Euro bei den Ländern. DurchdieNeuregelungdesErneuerbare-Energien-Gesetzes entstehennurgeringfügigezusätzlichekostenfürdieöffentlichenhaushalte.unmittelbarekostenfürdieöffentlichen Haushalteentsteheninsoweit,alsihreStrombezugskosten durcheinesteigendeeeg-umlagegeringfügighöherausfallen. Sonstige Kosten UnmittelbareAuswirkungendurchdenvorliegendenGesetzentwurf auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten. DurchdiemitdemGesetzentwurfeintretendenKostenentlastungenwirddieWettbewerbsfähigkeitderUnternehmen grundsätzlichgestärkt.diesgiltauchfürmittelständische Unternehmen. GenaueAngabenzurStrukturderEntlastungenfüreinzelne SektorenderVolkswirtschaftsindnichtbekannt.Negative Auswirkungen,diesichindenEinzelpreisen,demallgemeinenPreisniveauoderdemVerbraucherpreisniveauniederschlagen könnten, sind nicht bekannt. FürprivateHaushalteundUnternehmenentstehendurchdie NeuregelungdesErneuerbare-Energien-Gesetzesjährliche KosteninHöhevonrund27Mio.Euro,dieüberdie EEG-UmlagegleichmäßigaufalleStromverbraucherumgelegt werden.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/15 Zu Artikel1 B. Besonderer Teil (ÄnderungdesEinkommensteuergesetzes) Zu Nummer1 Zu Buchstabea ( 4h Absatz1 EStG) BeiderZinsschrankeistbisherderTeilderZinsaufwendungenabziehbar,derdenAbzugsrahmenausderSummeaus Zinserträgenzuzüglich30ProzentdessteuerlichenEBITDA (SummeausGewinn,ZinssaldoundAbschreibungen)nicht überschreitet.dievorgeseheneregelungdesebitda-vortragsbewirkt,dassinjahren,indenenderbetriebmitseinen ZinsaufwendungendenAbzugsrahmenderZinsschranke nichtausschöpft,dernichtausgeschöpfteteildiesesabzugsrahmensinkünftigewirtschaftsjahrevorgetragenwird (EBITDA-Vortrag).EinEBITDA-Vortragerhöhtsichnur dann,wennderbetriebindembetreffendenwirtschaftsjahr nichtaufgrundvon 4hAbsatz2EStGvonderAnwendung derzinsschrankeausgenommenist (sog.zinsschrankenescape).derebitda-vortragerhöhtindenfolgendenwirtschaftsjahrendieabzugsmöglichkeitfürzinsaufwendungen,soweitnichtbereitsdasebitdadeslaufendenwirtschaftsjahreseinenvollständigenabzugvonzinsaufwendungenzulässt.derjeweilsältesteebitda-vortragist zuerstzuverbrauchen.derebitda-vortragistauffünf Wirtschaftsjahrebeschränkt.DerEBITDA-Vortragerfolgt vonamtswegen;einwahlrechtdessteuerpflichtigenbestehtnicht.einbiszumendedesfünftenwirtschaftsjahres nachentstehennochnichtverbrauchterebitda-vortrag verfällt.dieregelungdes 4hEStGisteineGewinnermittlungsvorschrift;einEBITDA-Vortragwirddeshalbfürdas Wirtschaftsjahrermittelt.InFällen,indenenderBetriebseinenGewinnnichtfüreinWirtschaftsjahrermittelt,trittan diestelledeswirtschaftsjahresderjeweiligegewinnermittlungszeitraum. Zu Buchstabeb ( 4hAbsatz2Satz1BuchstabecSatz2 EStG) DieZinsschrankewillsicherstellen,dassinländischeBetriebenichtzuLastendesdeutschenSteuersubstratsübermäßig durchfremdkapitalfinanziertwerden. 4hAbsatz2Satz1 BuchstabecEStGsiehtdeshalbeinenVergleichderEigenkapitalquoteeineskonzernzugehörigenBetriebsmitderjenigendesKonzernsvor.UmHärtenzuvermeiden,darfdie EigenkapitalquotedesBetriebsdieEigenkapitalquotedes KonzernsumbiszueinemProzentpunktunterschreiten.DadurchwerdenunvorhergeseheneSchwankungenderEigenkapitalquoteaufgefangen.DieErhöhungdiesesToleranzrahmensaufzweiProzentpunkteerleichtertesdenbetroffenen Betrieben-insbesondereineinemschwierigenkonjunkturellenUmfeld-,diesog.Escape-Regelungdes 4hAbsatz2 Satz1BuchstabecEStGinAnspruchzunehmen. Zu Buchstabec ( 4h Absatz4 Satz1 EStG) DerEBITDA-VortragistwiederZinsvortraggesondertfestzustellen.Diein 4hAbsatz4Satz2bis4EStGgetroffenen Regelungen gelten auch für den EBITDA-Vortrag. DerverbleibendeEBITDA-VortragzumSchlussdesWirtschaftsjahresistderfestgestellteverbleibendeEBITDA-Vortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, erhöhtumeinenebitda-vortragdeslaufendenwirtschaftsjahres, vermindertinsoweit,alseinzumendedesvorangegangenenwirtschaftsjahresfestgestellterverbleibender EBITDA-VortragdenAbzugvonZinsaufwendungenim laufenden Wirtschaftsjahr erhöht hat, und vermindertumeinenfestgestelltenverbleibenden EBITDA-VortragdesvorangegangenenWirtschaftsjahresinsoweit,alsdieserausdemfünften,demWirtschaftsjahrvorangegangenenWirtschaftsjahrstammtundnicht den Abzug von Zinsaufwendungen erhöht hat. Zu Buchstabed Zu Doppelbuchstabeaa ( 4h Absatz5 Satz1 EStG) DiefürdenZinsvortraggeltendeRegelungin 4hAbsatz5 Satz1EStGzurAufgabeoderÜbertragungvonBetrieben ist auch auf den EBITDA-Vortrag anzuwenden. Zu Nummer2 Zu Buchstabea ( 6 Absatz2 EStG) Zu Doppelbuchstabebb ( 4h Absatz5 Satz2 EStG) DiefürdenZinsvortraggeltendeRegelungin 4hAbsatz5 Satz2EStGzumAusscheidenvonMitunternehmernaus einergesellschaftistauchaufdenebitda-vortraganzuwenden. DieRegelungenzurSofortabschreibungsogenanntergeringwertigerWirtschaftsgüterwerdengeändert.Nachder NeuregelunghatderSteuerpflichtigemitGewinneinkünften daswahlrecht,einensofortabzugbeiselbständignutzbaren beweglichenwirtschaftsgüterndesanlagevermögensvorzunehmen,derenanschaffungs-oderherstellungskostenjeweils410euronichtübersteigen.entsprechendderfrüheren RechtslagevorderEinführungdesSammelpostenswerden diesewirtschaftsgüter,derenwert150euroübersteigt,in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst. Zu Buchstabeb ( 6 Absatz2a EStG) AlternativzuderSofortabschreibungnach 6Absatz2 Satz1EStGkannderSteuerpflichtigemitGewinneinkünftenbeweglicheabnutzbareWirtschaftsgüterdesAnlagevermögensmitAnschaffungs-oderHerstellungskostenvon mehrals150eurobiszu1000euroineinenjahresbezogenensammelposteneinstellen.diesersammelpostenistüber einedauervonfünfjahrengleichmäßigverteiltgewinnminderndaufzulösen.abgesehenvonderbuchmäßigenerfassungdeszugangsdesjeweiligenwirtschaftsgutsbestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. DurchdasWahlrechtwerdendiejenigenUnternehmer,bei denendiesammelposten-regelungzueinerspürbaren ReduzierungderAufzeichnungspflichtengeführthat,nicht gezwungen,sicherneutumzustellen.aufgrunddeserfordernisseseinereinheitlichenwahlrechtsausübungisteine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise erforderlich.

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