Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)



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Deutscher Bundestag Drucksache 16/12487 16. Wahlperiode 26. 03. 2009 Bericht* des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/11613, 16/11640 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz) Bericht der Abgeordneten Albert Rupprecht (Weiden), Martin Gerster, Frank Schäffler, Dr. Barbara Höll und Dr. Gerhard Schick I. Überweisung A. Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache16/11613sowiedieUnterrichtungdurchdieBundesregierung Gegenäußerungder BundesregierungzurStellungnahmedesBundesrates auf Drucksache16/11640inseiner199.Sitzungam21.Januar 2009demFinanzausschusszurfederführendenBeratung sowiedeminnenausschuss,demrechtsausschussunddem AusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. DerFinanzausschusshatseineBeratungeninder 115.Sitzungam28.Januar2009aufgenommen,inder 119.Sitzungam4.März2009fortgesetztundinder 124.Sitzungam25.März2009abgeschlossen.Außerdem hatderausschussinseiner118.sitzungam11.februar 2009 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage MitdemGesetzentwurfderBundesregierungsollendieaufsichtsrechtlichenVorschriftenderEU-ZahlungsdiensterichtliniegemäßdemPrinzipderVollharmonisierunginnationalesRechtumgesetztwerden.Danebensollenmitdem GesetzzurUmsetzungderVerbraucherkreditrichtlinie,des zivilrechtlichenteilsderzahlungsdiensterichtliniesowiezur NeuordnungderVorschriftenüberdasWiderrufs-undRückgabenrecht (Drucksache16/11643)unterFederführungdes RechtsausschussesdiezivilrechtlichenRegelungender ZahlungsdiensterichtliniefüralleZahlungsdiensteanbieter (z.b.kreditinstitute,e-geld-institute,zahlungsinstitute) undihrezahlungsverfahren (z.b.überweisung,zahlungskarte,lastschrift)umgesetztwerden.damitwerdeeinharmonisierterrechtsrahmenfürunbarezahlungenimeuropäischen Binnenmarkt geschaffen. MitdemHauptbestandteildesZahlungsdiensteumsetzungsgesetzes,demZahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), * Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/12430 verteilt worden.

Drucksache 16/12487 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode werdedurcheinspezifischeserlaubnisverfahrenunddurch besondereregelungenfürdielaufendeaufsichteinaufsichtsrahmenfürdieneueinstitutskategoriederzahlungsinstitutegeschaffen.dieseinstitutewürdenzwarbereitsals KreditkartenunternehmenoderBetreiberdesFinanztransfergeschäftsebensowieKreditinstitutenationalodergrenzüberschreitendZahlungsdiensteerbringen,warenaberbisher andersalsbanken indereuropäischenunionkeinem harmonisiertenaufsichtsregimeunterworfen.einharmonisiertesaufsichtsregimefürzahlungsinstitutesollgleiche WettbewerbsbedingungenbeiderErbringungvonZahlungsdienstenschaffen.DiesseifürdieIntegrationdes ZahlungsverkehrsunddieVollendungdesEuropäischen Binnenmarkts von zentraler Bedeutung. Zudem soll das ZAG Zahlungsinstitute einer Solvenzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterwerfen. Wenn Zahlungsinstitute die einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, sollen diese mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Zu den Erlaubnisvoraussetzungen, die die Zahlungsinstitute erfüllen müssen, würden u. a. das Vorhalten von angemessenen Eigenmitteln und die Einhaltung spezifischer Sicherungsanforderungen gehören, die den Zahlungsdienstnutzer im Falle der Insolvenz wirksam absichern sollen. Die in der Zahlungsdiensterichtlinie ausnahmsweise optional ausgestalteten Sicherungsmaßnahmen würden anders als in vielen anderen Mitgliedstaaten in Deutschland vollständig ausgeschöpft werden, um für den Fall der Insolvenz des Zahlungsinstituts die Forderungen des Kunden gegenüber dem Zahlungsinstitut zu sichern. Dies sei insbesondere deshalb von Nöten, weil für die entgegengenommenen Gelder in der Richtlinie kein Einlagensicherungssystem vorgesehen ist. Zahlungsinstitute müssten deshalb die entgegengenommenen Beträge auf ein insolvenzfestes Treuhandkonto schaffen oder für diese Beträge Garantien von Banken oder Versicherungsunternehmen beibringen. Im Ergebnis werde das Gesetz das Aufsichtsinstrumentarium stärken, um Solvenzrisiken, die aus dem Anbieten von Zahlungsdiensten resultieren, zielgerichtet zu minimieren. FernerwerdemitdemZahlungsdiensteaufsichtsgesetzein AufsichtsgefällezwischenKreditinstitutenundZahlungsinstitutenbehoben.KreditkartenunternehmenoderInstitute, diedasfinanztransfergeschäftanbieten,würdenebensowie BankeneinangemessenesEigenkapitalvorhaltenmüssen undseieneinerumfangreichensolvenzaufsichtunterworfen.damitstelledasgesetzeinenwichtigenbausteinzur HerstellungvonTransparenzfüralleMarktteilnehmer,die imnationalenundgrenzüberschreitendenzahlungsverkehr tätigsind,dar.esstärkedasaufsichtsinstrumentarium,um Solvenzrisiken,dieausdemAnbietenvonZahlungsdiensten resultieren, zielgerichtet zu minimieren. III. Anhörung DerFinanzausschusshatam11.Februar2009zudemGesetzentwurfeineöffentlicheAnhörungdurchgeführt.FolgendeEinzelsachverständige,VerbändeundInstitutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BundesbeauftragterfürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheit, Peter Schaar Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. BundesvereinigungDeutscherGeld-undWertdienste e.v. BVIBundesverbandInvestmentundAssetManagement e.v. Deutsche Bank Deutsche Bundesbank Deutscher Gewerkschaftsbund Escher, Dr. Markus, IG Kreditkarten GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. Godschalk, Dr. Hugo, PaySys Consultancy GmbH Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e. V. Körner,HansLudwig,BundesverbandDeutscherInkasso-Unternehmen e.v. Reifner, Prof. Dr. Udo Scholz, Prof. Dr. Rupert Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. Verbraucherzentrale Bundesverband Western Union Financial Service GmbH Zentraler Kreditausschuss DasErgebnisderAnhörungistindieAusschussberatungen eingegangen.dasprotokollderöffentlichenberatungist einschließlichdereingereichtenschriftlichenstellungnahmen der Öffentlichkeit zugänglich. IV.Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatdenGesetzentwurfderBundesregierungam25.März2009inseiner89.Sitzungberaten undempfiehltannahmemitdenstimmenderfraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmenderfraktionen DIELINKE. und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfderBundesregierungam25.März2009inseiner132.Sitzungberaten undempfiehltannahmeinderfassungderänderungsanträgederfraktionendercdu/csuundspdmitdenstimmenderfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNEN.DenebenfallsimRechtsausschussvorliegendenÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.beschließtderRechtsausschussmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN abzulehnen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdenGesetzentwurfderBundesregierung (Drucksache16/11613)am25.März2009inseiner 101.SitzungberatenundempfiehltAnnahmeunterBerücksichtigungderÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionen dercdu/csuundspdmitdenstimmenderfraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12487 FernerempfiehltderAusschussKenntnisnahmederUnterrichtung der Bundesregierung (Drucksache 16/11640). V.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschussempfiehltmitdenStimmenderKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundSPDsowiedenStimmen derfraktionderfdpgegendiestimmenderfraktionen DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denGesetzentwurfderBundesregierungindervomAusschussgeänderten Fassung anzunehmen. DieKoalitionsfraktionenderCDU/CSUundderSPD betontendienotwendigkeiteinereuroparechtlichenharmonisierungimbereichderzahlungsdiensteundbegrüßtendie hierzuvorliegendeeu-richtlinie.damitwerdeeinharmonisierterrechtsrahmenfürunbarezahlungenimeuropäischenbinnenmarktgeschaffen,derdurcheineneu-weiten MarktzugangdenWettbewerbzugunstenderVerbraucher intensivierenwerde.indeutschlandstehedieeinführung von Zahlungsinstituten undderenbeaufsichtigungim MittelpunktdergesetzlichenRegelung,wobeieineSicherungderaufeinemZahlungskontoentgegengenommenen GelderimInsolvenzfallvonZahlungsdienstanbieternvorgesehenist.Esentstehedamitderdringendnotwendige, einheitlicherahmenfürdiezulassungunddieaufsicht allerfinanzdienstleistungen,dieu.a.bargeldlosegeldtransfers,daseuropäischelastschriftverfahrenunddieeuropäischestandardüberweisungbeinhalten.damitkönnein ZukunftjedegrenzüberschreitendeÜberweisungwieeine Inlandsüberweisungbehandeltwerden.Davonwürdennicht nurdiezahlungsdiensteanbieter,sonderninsbesonderedie Verbraucherdurcheinfachere,preisgünstigereundsicherere EU-Auslandsüberweisungenprofitieren.ZudemseiderAbbauvonMarktzutrittsbarrierenfürZahlungsinstituteunddie SchaffungeinheitlicherWettbewerbsbedingungenamEU- BinnenmarktunterGewährungeineshohenNiveausan KundensicherheitvonzentralerBedeutung,dadieverwaltetenGelderbeiZahlungsdienstennichtdurchdieEinlagensicherung geschützt sind. DieKoalitionsfraktionenbetontenfernerdiebreiteZustimmungderzurAnhörunggeladenenSachverständigen,die gezeigthabe,dassdieumsetzungderzahlungsdiensterichtlinieinnationalesrechtwichtigundrichtigist.eineinheitlichereuropäischerrahmenfürdiezulassungundaufsicht allerfinanzdienstleister,diedenbargeldlosengeldtransfer abwickeln,seidringendnötig.mitdenänderungsanträgen, diediekoalitionsfraktionenimrahmenderausschussberatungenvorgelegthaben,werde,sobetontendiekoalitionsfraktionen,eingesetzverabschiedet,dasvondenverbändensehrpositivbewertetwirdunddasdieinteressenskonflikte, die zu Tage getreten sind, vernünftig löst. DieFraktionderFDPhobhervor,dieimvorliegendenGesetzentwurfenthaltenenRegelungenwürdennebendem verbraucherschutz-undzivilrechtlichenteilunterfederführungdesrechtsausschussesdenaufsichtsrechtlichen TeildernationalenUmsetzungderSingleEuroPayments Area (SEPA),deseinheitlichenEuro-Zahlungsverkehrsraumesdarstellen.Dieenge1:1-UmsetzungdereuropäischenRichtliniewerdeausdrücklichbegrüßt.DieUmsetzungstellefürdieZahlungsdienstleistereinesehrgroße finanziellebelastungdar.dieöffentlichehandseinunaufgefordert,allesinihrermachtstehendezutun,dassdieinstrumentevondenverbrauchernangewandtwerden,damit sich die Investitionen der Institute amortisieren können. DieFraktionDIELINKE.kritisierte,mitdemvorliegendenGesetzgebungsverfahrenwerdeeineChancevertan, einenachdembeispielsderusanunauchindeutschland drohendekreditkartenverschuldungderverbraucherzu unterbinden (zurdiesbezüglichendebatteimeinzelnenvgl. dieausführungenimfolgenden).diefraktiondie LINKE. werde das Gesetz aus diesem Grund ablehnen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbetontedie SelbstverständlichkeitihrerZustimmungzurBildungeines einheitlichenzahlungsverkehrsraums.dennochkritisiere sieeinzelneregelungensowohldereu-richtliniealsauch dernationalenumsetzung,weshalbdemgesetzentwurf nichtzugestimmtwerdenkönne.imeinzelnenhobdie FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieEinräumungder MöglichkeitrevolvierenderKreditkarten-Kredite (zurdebattevgl.ausführungenimfolgenden)unddieverlagerung derlastdesbeweisesüberdiesperrungvonec-/kreditkarten auf den Verbraucher als Ablehnungsgründe hervor: ZurückgehendaufeineInitiativedesFreistaatsBayernhat derbundesratinseinerstellungnahmevorgeschlagen,im ZusammenhangmitdiesemGesetzgebungsverfahrendas Informationsfreiheitsgesetzdahingehendzuändern,dass BehördenundsonstigenöffentlichenStellenwiederBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)undder DeutscheBundesbankeineBereichsausnahmeeingeräumt wird.zurbegründungwurdeangeführt,dieinformationspflichtengegenüberprivatpersonenwürdeihretätigkeitals Aufsichtsbehörde beeinträchtigen. DieDiskussiondiesesVorschlagsnahmbeidenBeratungen imausschuss,insbesondereimrahmenderöffentlichen Anhörung,breitenRaumein.Hierzulegteunteranderem derbundesbeauftragtefürdendatenschutzunddieinformationsfreiheit,peterschaar,demausschussmitschreiben vom6.januar2009seinepositionsowiemitschreibenvom 26.Januar2009eineEntschließungderKonferenzderInformationsfreiheitsbeauftragteninDeutschlandvor,indenendieSchaffungeinerBereichsausnahmeentschiedenabgelehnt wird. DieKoalitionsfraktionenführtenaus,dashoheGutderInformationsfreiheitmüsseimRahmenderAbwägungsfrage zwischendemrechtaufinformationszugangfürjedermann unddemberechtigtenschutzvorausspähungvongeschäftsgeheimnissendurchdrittegewahrtwerden.hierbei seiendievorgebrachtenbedenkendesbundesbeauftragten fürdatenschutzundinformationsfreiheitsowiediebedenkenderverbraucherschützergegendieauswirkungenauf diestabilitätderfinanzmärkteabzuwägen.derzeitkönne nichtabschließendbeurteiltwerden,inwieweitdieregelungendesinformationsfreiheitsgesetzesdiearbeitderaufsichtsbehördenausreichendgewichtigbeeinträchtigt.zudembestünden,wiediefraktionderspdauchmitverweis aufihrebereitsbeidererstenlesungdesgesetzentwurfsim PlenumdesDeutschenBundestagesgeäußerteAblehnung betonte,erheblichebedenken,obdieeinräumungeiner pauschalenbereichsausnahmedenrichtigenwegzurlösung der Problematik darstellt.

Drucksache 16/12487 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieFraktionderFDPdrücktebereitszuBeginnderBeratung imausschussihreablehnendehaltungzudemvorschlagdes Bundesratesaus.ImBereichderBaFinmüssedasAuskunftsrechtderBürgererhaltenbleiben.EswäreeinfalschesSignal andieverbraucher,andieserstelledasauskunftsrechtund damitdenverbraucherschutzeinzuschränken.abschließend begrüßtediefraktionderfdp,dassdemantragdesbundesrates fraktionsübergreifend nicht gefolgt werde. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENmachte bereitszubeginnderberatungdesgesetzentwurfsimfinanzausschussdeutlich,sielehnedieschaffungeinerbereichsausnahmeiminformationsfreiheitsgesetzzumheutigenzeitpunktab.hierbeibetontesie,indeutschlandgebe es,andersalsingroßbritannien,österreichunddenniederlanden,keineverantwortlichkeitfürdiewahrungvonanlegerschutz.würdemangeschädigtenanlegerndiemöglichkeitnehmen,ihreinteressenmittelsdesinformationsfreiheitsgesetzesdurchzusetzen,müsstenzunächstanderewege geschaffenwerden.beiderabschließendenberatungbegrüßtediefraktionbündnis90/diegrünendiefraktionsübergreifendeeinigkeit,keinebereichsausnahmefür dieaufsichtsbehördeniminformationsfreiheitsgesetzvorzusehen.dieswäregegenüberdenverbrauchernnichtvermittelbar gewesen. DarüberhinausbeklagtedieFraktionDIELINKE.,mitdem vorliegendengesetzwerdediemöglichkeit,eineechtekreditvergabeüberkreditkartenauszuschließen,nichtgenutzt. Vielmehrwerde,wiedemAusschussbeiderAnhörungbestätigtwurde,derEinstiegindieGewährungvonKreditlinienunterUmgehungdesKWGvollzogen,womitUS-amerikanischeVerhältnisseinDeutschlandbezüglichderKreditkartenverschuldungdrohten.ÜberdieRückzahlungvonKreditkarten-KreditenmiteineranderenKreditkartekönnten Kredit-Pyramide aufgebautwerden,die einhergehend mitkreditwucher zuüberschuldungführenkönnen.die FraktionDIELINKE.legteeinenÄnderungsantragvor,mit dem sie beabsichtigt, solche Szenarien zu vermeiden. DieKoalitionsfraktionenbedauerten,aufgrundderNotwendigkeitzurVollharmonisierungderRichtlinieseiesEUrechtlichnichtzulässig,dieFristzurRückzahlungvonKreditkarten-KreditenvonzwölfaufvierMonatezusenken. DieKoalitionsfraktionenhättenhierzugerneeinenÄnderungsantrageingebracht,diesaberausEU-rechtlichen Gründenunterlassen.DerSorgedesÄnderungsantragsder FraktionDIELINKE.,eskönnedurcheineVielzahlvon KreditkartendurchrevolvierendeKreditkarten-Kreditezu eineraufblähungderprivatenverschuldungundletztlich zueinerüberschuldungvonverbrauchernkommen,könne jedochnichtgefolgtwerden.andersalsindenusahandeleessichindeutschlandzumeinenumsog.debit-karten.daherkönneeinkonstruktrevolvierenderkreditein DeutschlandnichtinentsprechenderWeiseaufgebautwerden.Zumanderenseigesetzlichgeregelt,dassderKredit zwingendinnerhalbvonzwölfmonatenabschließendzurückgezahltseinmuss.somitwerdedienotwendigkeit einerdiesbezüglichengesetzlichenregelungnichtgesehen. FernerhandeleessichbeidieserForderung,wieauchdie BundesregierungimRahmenderAusschussberatungenausführte,umeineRegelungdesimRechtsausschussfederführendberatenenzivilrechtlichenTeilsderRichtlinienumsetzung. DieFraktionderFDPbetonte,siewerdedenÄnderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. ebenfalls ablehnen. DieFraktionDIELINKE.zeigtesichenttäuschtüberdiese ablehnendehaltungzumihremänderungsantrag.verbraucherschützerwürdenklarbestätigen,dassmitdervorliegendengesetzeslagekreditwucherundüberschuldungdrohe. InsbesondereinderaktuellenSituationamFinanzmarkt könnediesverheerendefolgenbishinzurgefährdungder StabilitätdesGesamtsystemshaben.Wäreestatsächlichso, wievondenkoalitionsfraktionendargestellt,dassrevolvierendekreditkarten-kreditenachdeutscherrechtslage ohnehinnichtmöglichsind,könntedemvorschlagder FraktionDIELINKE.zugestimmtwerden,ohnedassdie Regelung tatsächlich greifen würde. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENvertratdieAuf- fassung,dieregelungdereu-richtliniezukreditkarten- KreditenseiursächlichfürdiedrohendeMöglichkeitrevolvierenderKredite.Dennochkönntesicherlicheinenationale Regelunggefundenwerden,umdemAbhilfezuschaffen, soweithierzuderpolitischewillevorliegt.werdemandem nichtnachgehen,seidavonauszugehen,dassineinigenjahrenentsprechendeproblemeentstandensind,diedannzu einer gesetzlichen Regelung zwingen. DieBundesregierungerklärte,dieinderZahlungsdiensterichtlinieniedergelegtenaufsichtsrechtlichenAnforderungenandasKreditkartengeschäft,dasimRahmenderAbwicklungimmereinkreditierendesElementaufweise, müssteninalleneu-staatenidentischseinundkönnten nichteinseitigineinemmitgliedstaatgeändertwerden.eine solcheaufsichtsrechtlicheänderungkönnenichtfürgrenzüberschreitendekreditkartenzahlungenzuranwendung kommen,beidenensichdersitzdesemittentenderkreditkarteineinemandereneu-staatbefindet,aberderzahlvorgangmittelskreditkarteindeutschlandstattfindet.eine ÄnderungderaufsichtsrechtlichenAnforderungenfürdas KreditkartengeschäftderZahlungsdiensterichtliniewidersprechedem EuropäischenPass,deresZahlungsinstitutenerlaubt,ZahlungsdiensteinallenEU-Ländernnachden gleichenanforderungenanzubieten.würdemanhierdennochgesetzgeberischeingreifenwollen,könntemandies nichtimaufsichtsrechtlichenteilderumsetzungderzahlungsdienste-richtlinietun,sondernmüsstedenzivilrechtlichen Teil der Umsetzung im Rechtsausschuss ändern. DerÄnderungsantragderFraktionDIELINKE.wurdemit denstimmenderkoalitionsfraktionenundderfraktionder FDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN abgelehnt. ZurFestlegung,obInkassotätigkeitenunterdasFinanztransfergeschäftoderandereZahlungsdiensteimSinnedes 1Abs.2Nr.6ZAGfallen,betontendieKoalitionsfraktionen,eskommeaufdenkonkretenEinzelfallan.Inkassotätigkeiten,mitdenenForderungenimRahmeneinerausgelagertenDebitorenbuchhaltungoderimSinneeinerInkassobeitreibungeingezogenwerdensollen,stelltenregelmäßig keinenzahlungsdienstdar,wobeiderkonkreteinhaltdesjeweiligengrundgeschäftszwischengläubigerundschuldner,andersalsindergesetzesbegründungoffengelassen, immer unbeachtlich sei. AußerdembetontendieKoalitionsfraktionen,dassog. MünzgeldhandlingdurchGeld-undWertdienstleisterim

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12487 RahmenvonCashrecyclingfallegenausowenigwiederunter 1Abs.10Nr.3ZAGgenanntegewerbsmäßigeTransportvonBanknotenundMünzenunterdenAnwendungsbereichdiesesGesetzes,soferndiesesMünzgeldimRahmen derabwicklungdescashrecyclingdurchdenwertdienstleisterzukeinemzeitpunktdurcheinzahlungaufzahlungskontenodersonstigekontendeswertdienstleistersinbuchgeld transformiert wird. DarüberhinaushobendieKoalitionsfraktionenimZusammenhangmitderSicherstellungdesdiskriminierungsfreien ZugangszuZahlungssystemennach 7Abs.1ZAGhervor,unterdenhierzurAnwendungkommendenBegriffdes Zahlungsdienstleisterswürdennachdemorganisatorischen AufbaudiesesGesetzesnichtnurdiein 1Abs.1Nr.1 bis5genanntenunternehmensgruppen,sondernauchzahlungsinstitute im Sinne des 26 Abs. 1 fallen. FernerseiausdemSinnundZweckvon 7Abs.3ZAGersichtlich,dassjederZahlungsdienstleisterundjedesandere ZahlungssystemimRegelfallalleingegenüberdemBetreiberdesZahlungssystemseineDarlegungspflichtimSinne diesesabsatzeshat.einezusätzlichedarlegungspflichtgegenüberdenanderenteilnehmerndeszahlungssystemsbesteheausnahmsweisenurdann,wenndaszahlungssystem losevondenbetreibern,etwainderformderbgb-gesellschaft,organisiertundnichtrechtlichverselbständigtist. FürdieFörderungdesWettbewerbsimZahlungsdienstebereichseiessomitnichterforderlich,dassdieseDarlegungspflichtimmergegenüberdemBetreiberundzusätzlichgegenüber allen Teilnehmern des Zahlungssystems besteht. AußerdemseiensichdasEuropäischeParlament,dieEuropäischeKommissionunddieMitgliedsstaatendarüber einig,dassdieinartikel88absatz1und2derzahlungsdiensterichtlinieals 25.Dezember2007 festgelegtefrist fürdieaufnahmevonrichtlinienrelevantentätigkeiten durchzahlungsinstitutefalschwiedergegebenwordenist. DemnachmüsstenZahlungsinstitutezunächstauchdann vonderzulassungausgenommenwerdenundihretätigkeit fortsetzenkönnen,wennsiediesetätigkeitbiszuminkrafttretendiesesgesetzesaufgenommenundnichtgegengeltendegesetzeverstoßenhaben.diebundesregierungteilte mit,der Schreibfehler inderrichtliniekönnenichtim RahmenderRichtlinienumsetzungdurcheineanderslautende,nationaleRegelungim 35Abs.2und3ZAGkorrigiertwerden.DieseKorrekturseinurdurcheineÄnderung der Richtlinie selbst möglich. Die Europäische Kommission seibereitsaufgefordertworden,demnachzukommen.inder ZwischenzeitkönnejedocheinmöglicherAuswegausSicht derkoalitionsfraktionendarinbestehen,dassinderverwaltungspraxisderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)und soweitmitdemoffizialprinzipvereinbar auchinderpraxisderstrafverfolgungsbehörden diesegesetzgebungslückeberücksichtigtundvondenbetroffenenunternehmenkeineeinstellungdergeschäftebis zur endgültigen Erteilung der Erlaubnis durchgesetzt wird. DarüberhinausbetontendieKoalitionsfraktionen,soweit diedefinitiondesgirogeschäftsimsinnedes 1Abs.1 Satz2Nr.9KWGnebenderDurchführungdesZahlungsverkehrsalsweiteresTatbestsandselementdieDurchführungdesAbrechnungsverkehrsbeinhaltet,bestehekeinBedürfnis,dieRegelungdes 1Abs.1Satz2Nr.9KWGinsoweitbestehenzulassen.DietechnischeDefinitionder ZahlungsdiensteimAnhangzuArtikel4Nummer3der Zahlungsdiensterichtlinie,dieidentischin 1Abs.2ZAG übernommenwordenist,umfasseunzweifelhaftauchdie AktivitätenderAbrechnungvonZahlungsvorgängen.Dies stelleklar,dassderabrechnungsverkehrentsprechendder StellungnahmedesZentralenKreditausschusseszurAnhörungdesFinanzausschussesnichtBestandteildesKWG bleiben muss. FernermachtendieKoalitionsfraktionenmitVerweisauf dasanliegenmehrereranbieterdeutlich,insofernsichaus demgesetzautomatischerlaubnistatbeständeergäben,die einunternehmennichtnutzenkannodermöchte,solleine RückgabederErlaubnisseformlosundzeitnaherfolgen können. SchließlichwardieBeaufsichtigungdesZugangsvonZahlungsdienstleisternzuZahlungssystemendurchdieKartellbehördenoderdurchordentlicheGerichteGegenstandintensiverBeratungenimAusschuss.UminsbesonderedieZugangsmöglichkeitenkleinererAnbieterunddamitdieIntensivierungdesWettbewerbssicherzustellen,brachtendie KoalitionsfraktioneneinenÄnderungsantragein,derregelt, dassdiekartellbehördenaufeineeinheitlicheunddenzusammenhangmitdemgesetzgegenwettbewerbsbeschränkungenwahrendeauslegungdeszaghinwirken.grundsätzlichverweisedasgesetzdennochdiejenigenzahlungsdienstleister,derenzugangzumzahlungssystemunterverstoßgegen 7Abs.1ZAGbehindertwordenist,zur GeltendmachungihrerAnsprücheaufdenordentlichen Rechtsweg.DafürdieGeltendmachungvonAnsprüchen einevielzahlvonörtlichzuständigenzivilgerichtenundunterschiedlicherechtszügeinfragekommenkönnen,könne sichdurchdiesefaktischerechtszersplitterungnurschwer undnurlangsameineherrschendemeinunginderrechtsprechungherausbilden,waszulastendesbetroffenenzahlungsdienstleistersgehenkannundderförderungdeswettbewerbsnichtunmittelbarnutzt.ausdiesemgrundefordertendiekoalitionsfraktionendiebundesregierungauf,unter AuswertungderErfahrungenmitderImplementierungdes 7ZAGinunmittelbarerZukunftzuprüfen,obgesetzliche NachbesserungenbeimRechtsschutzfürdieBetroffenenim Sinne rechtseinheitlich zentraler Lösungen nötig sind. AlleÄnderungsanträgederKoalitionsfraktionenwurden mitdenstimmenderkoalitionsfraktionensowiederfraktionenfdpundbündnis90/diegrünenbeienthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) Zur Inhaltsübersicht, Angabe zu 29a neu RedaktionelleFolgeänderungwegenderEinfügungdes 29a neu. Zu 1 Zu Absatz 10 Zu Nummer 11 EshandeltsichumeineredaktionelleAnpassungmitdem Ziel,eineengereAnlehnungandenRichtlinientext (vgl.

Drucksache 16/12487 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Artikel3BuchstabelderZahlungsdiensterichtlinie)herzustellen. Zu Nummer 13 InÜbereinstimmungmitdemVorschlagdesBundesratesin seinerstellungnahmevom19.dezember2008istessachgerecht,denbegriffdes institutsbezogenensicherungssystemsnach 10cAbs.2desKreditwesengesetzes imzusammenhangmitdernegativabgrenzungvonzahlungsdiensten zu streichen. AufdemdeutschenBankenmarktsindsowohlprivateGeschäftsbankenalsauchdiejeweilsinkreditwirtschaftlichen VerbundgruppenorganisiertenGenossenschaftsbankenund SparkassennebstihrenjeweiligenZentralinstitutentätig. DerVerbundzwischendenimgenossenschaftlichenFinanzverbundbzw.deninderSparkassen-FinanzgruppezusammengeschlossenenInstitutenistbereitsseitvielenJahrenim KWG ( 10Abs.2bSatz1Nr.7Buchst.bund 20Abs.3 Satz2Nr.2letzterHalbsatz)begrifflichetabliert.In 20 Abs.3Satz2Nr.2letzterHalbsatzKWGexistiertdarüber hinausauchschoneineausnahmeregelungzumliquiditätsausgleichimverbundzwischengenossenschaftsbanken undihrenzentralbankeneinerseitssowiezwischensparkassenundihrengirozentralenbzw.derenzentralkreditinstitut andererseits.danachgeltenfürzahlungsströmezwischen deninstitutenkreditwirtschaftlicherverbundgruppenbereitsbesondereregelnhinsichtlichderanrechnungaufdie Großkreditobergrenzen.DieRegelungin 1Abs.10Nr.13 ZAGstelltklar,dassessichbeiZahlungeninnerhalbvon KonzernenoderzwischenMitgliederneinerderartigen kreditwirtschaftlichenverbundgruppenichtumzahlungsdienstehandelt.diesegeschäftebegründenauchkeineerlaubnispflicht nach dem KWG. Zu Absatz 11 Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Nach 1Abs.11ZAGfindeneinzelneVorschriftendesZAG keineanwendungaufzahlungsinstitute,dieeineerlaubnis imsinnedes 32Abs.1Satz1KWGhaben.ImHinblick aufdieeinzelnen,in 1Abs.11ZAGgenanntenVorschriftengehtdieGesetzesbegründungdavonaus,dassdiesenicht anwendbarsind,dadaskwgentsprechendebzw.darüber hinausgehende Pflichten bzw. Kompetenzen enthält. DiesistabernichtinsämtlichenFällenzutreffend.Soist zumbeispieldiein 29Abs.1Nr.10ZAGvorgesehene PflichtzurAnzeigeeinerAuslagerungsabsichtsowiederen Vollzugin 24bzw. 25aAbs.2KWGnichtvorgesehen. MithinfallendiesbezüglichdieAnzeigepflichtennach KWGundZAGauseinander,sodassZahlungsinstitutemit gleichzeitigerkwg-erlaubnisüber 1Abs.11ZAGgegenüber sonstigen Zahlungsinstituten privilegiert würden. Esmussdaherklargestelltwerden,dassdieAusnahmen nach 1Abs.11ZAGaufdieFällebeschränktsind,indenendasKWGtatsächlichdeckungsgleichePflichtenund Kompetenzenvorsieht.DasBedürfnisdernachdemKWG konzessionierteninstitute,nichtdoppelbelastungenausgesetztzusein,bleibtgewahrt.hingegenisteineprivilegierungdieserinstitutegegenüberdenausschließlichalszahlungsinstitutkonzessioniertenunternehmenwederbeabsichtigt noch gerechtfertigt. BeiderAufnahmevon 29ahandeltessichumeineredaktionelleFolgeänderungaufgrundderneuenPflicht,dass ZahlungsinstituteMonatausweisenach 29aZAGeinzureichenhaben.DaKreditinstitutebereitsnach 25KWGinsoweitverpflichtetsind,findetdieEinreichungspflichtnach 29a ZAG ebenfalls keine Anwendung. Zu 2 Absatz 3 Satz 1 2Abs.3Satz1enthälteineRückverweisungaufdieZahlungsdienstemitKreditgewährungin 1Abs.2ZAG.Die ÄnderungistredaktionellerArt.DiebestehendeRückverweisungistzupräzisieren,dalediglichdieNummern3bis5 nichtjedochdienummer2 ZahlungsdienstemitKreditgewährung beinhalten. Zu 7 Zu Absatz 4 Nummer 2 InÜbereinstimmungmitdemVorschlagdesBundesratesin seinerstellungnahmevom19.dezember2008istessachgerecht,denbegriffdes institutsbezogenensicherungssystemsnach 10cAbs.2desKreditwesengesetzes imzusammenhangmitdemdiskriminierungsfreienzugangzu Zahlungssystemen zu streichen. AufdemdeutschenBankenmarktsindsowohlprivateGeschäftsbankenalsauchdiejeweilsinkreditwirtschaftlichen VerbundgruppenorganisiertenGenossenschaftsbankenund SparkassennebstihrenjeweiligenZentralinstitutentätig. DerVerbundzwischendenimgenossenschaftlichenFinanzverbundbzw.deninderSparkassen-FinanzgruppezusammengeschlossenenInstitutenistbereitsseitvielenJahrenin 10Abs.2bSatz1Nr.7Buchst.bKWGund 20Abs.3 Satz2Nr.2letzterHalbsatzKWGbegrifflichetabliert.In 20Abs.3Satz2Nr.2letzterHalbsatzKWGexistiertdarüberhinausauchschoneineAusnahmeregelungzumLiquiditätsausgleichimVerbundzwischenGenossenschaftsbankenundihrenZentralbankeneinerseitssowiezwischen SparkassenundihrenGirozentralenbzw.derenZentralkreditinstitutandererseits.DanachgeltenfürZahlungsströme zwischendeninstitutenkreditwirtschaftlicherverbundgruppenbereitsbesondereregelnhinsichtlichderanrechnung auf die Großkreditobergrenzen. Zu Absatz 6 Satz 2 neu DieErgänzungdientderKlarstellunghinsichtlichderkartellbehördlichenAufgabenundZuständigkeitennachdem GesetzgegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB).Die VerweigerungdesZugangszueinemZahlungssystemdurch dessenbetreiberkannz.b.alsmissbräuchlichesverhalten kartellbehördlichverfolgtwerden,wennderbetreibereines ZahlungssystemseinemarktbeherrschendeStellunginne hatunddieweiterenvoraussetzungendes 19Abs.4Nr.4 GWBvorliegen.InsbesonderebeiderPrüfung,obeineunbilligeZugangsverweigerungvorliegt,kanneinebehördlicheZusammenarbeitderjeweilszuständigenBehörden nach 50c Abs. 2 GWB erforderlich sein. ImBereichderZahlungssystemeistdiebehördlicheZusammenarbeitnach 50cAbs.2GWBinsbesonderemitder DeutschenBundesbankmöglich,weildieseüberumfangreicheSpezialkenntnisseausderihralsZentralbankübertra-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12487 genenaufgabenderzahlungsverkehrsüberwachungverfügt. DerneueSatz2stelltnocheinmalausdrücklichklar,dass diekartellbehördengemäß 48GWB,mithindasBundeskartellamt,dasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiesowiedienachLandesrechtzuständigenobersten Landesbehörden,aufeineeinheitlicheunddieVorgabendes GWB wahrende Auslegung hinzuwirken haben. Zu 12 Zu Absatz 1 Satz 2 und 3 neu Die Ergänzung dient der Klarstellung. MitdemneuenSatz2wirddemProblemderMehrfachnutzungvonEigenkapitalRechnunggetragen.Hierzusollen Bilanzaktiva,welchealsEigenkapitalnachSatz1angerechnetwerdendürfen,einerAbzugspflichtunterliegen,wenn diesegegenübereinemanderenzahlungsinstitutgehalten werden.werdenanteilebzw.sonstigeeigenkapitalbestandteilegegenüberinstitutenoderversicherungsgesellschaften gehalten,sinddiesebereitsüberdenverweisaufdie Absätze2aund2bdes 10KWGinSatz1einerAbzugspflichtunterworfen.MitderneueingefügtenRegelungwird somitdieabzugspflichtnach 10Abs.6KWGaufZahlungsinstituteerweitert.EineDifferenzierungnachBeteiligungenvonbisundüber10Prozenterfolgthierbeinicht. SindZahlungsinstitutenachgeordneteUnternehmenineiner Instituts-bzw.Finanzholding-Gruppe,wirdeineMehrfachbelegungvonEigenkapitalbereitsdurchdieAnforderungen nach 10aKWGvermieden,daZahlungsinstituteinden KreisderzukonsolidierendenUnternehmenaufgenommen werden. Zu Absatz 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Absatz 4 Satz 3 neu ZahlungsinstitutedürfenKreditenachArtikel16Abs.3 BuchstabedderZahlungsdiensterichtlinienurgewähren, wenndiedortgenanntenvieranforderungenerfülltsind. ZudiesenVoraussetzungengehörtauch,dassdieEigenmitteldesZahlungsinstitutsnachAuffassungderAufsichtsbehördenjederzeitineinemangemessenenVerhältniszum GesamtbetragdergewährtenKreditestehenArtikel16 Abs.3d).DerneueSatz3dientderUmsetzungdieserRegelung. MitdemneuenSatz3wirdArtikel8Abs.3derZahlungsdiensterichtlinieumgesetzt.DerWortlautdesSatzes3entsprichtinhaltlichderinArtikel8Abs.3ZahlungsdiensterichtliniegeschaffenenErmächtigungsgrundlagefürdie Finanzmarktaufsichtsbehörden. FallsdieBundesanstaltvondieserErmächtigungsgrundlage imeinzelfallgebrauchmacht,stelltsichdiesereingriffals derartmassivfürdasbetroffeneinstitutdar,dassessich auchiminteressedernormklarheitanbietet,einesolcheermächtigungsgrundlage entsprechenddenregelungenin 10Absatz1bbzw. 45bKreditwesengesetz unmittelbar imgesetzundnichtineinerauf 12Abs.6ZAGgestützten Verordnung zu schaffen. Zu Absatz 5 DerAbsatz5grenztfürZahlungsinstitute,dieübereineErlaubnisnach 32Abs.1KWGverfügen,dieEigenkapitalanforderungennachAbsatz1vondenEigenmittelanforderungennach 10Abs.1KWGab.DieÄnderungdient dieserklarstellung.soferndaherdieeigenkapitalanforderungennachzaghöhersindalsdieeigenmittelanforderungennachkwg,sindnurdieeigenkapitalanforderungen nach dem ZAG abzudecken. Zu 16 Absatz 3 Satz 2 Diein 16Abs.3ZAGvorgesehenenMaßnahmendienen ebensowiediemaßnahmenin 46aAbs.1KWGdervorübergehendenVermeidungeinesInsolvenzverfahrens,so dassindiesemzusammenhangmöglicherweisediegefahr einerhinauszögerungdereröffnungdesinsolvenzverfahrensbestehenkann.ebensowieimkwgsolltedaherdiein 46cKWGgeregelteFristberechnungauchaufMaßnahmen nach 16 Abs. 3 ZAG Anwendung finden. Zu 26 Absatz 3 Satz 1 EshandeltsichumeineredaktionelleKlarstellung.Diese ermöglicht,dasskundenbeschwerdenbeizweigniederlassungenausdemeuropäischenwirtschaftsraumgegenüber derzuständigenbehördeamortderzweigniederlassungerhobenwerdenkönnen (vgl.artikel82abs.2derzahlungsdiensterichtlinie). Zu 29 Absatz 1 Nummer 10 EshandeltsichumeinesprachlicheAnpassung,weildas Wort ihren an dieser Stelle überflüssig ist. Zu 29a neu DieÄnderungermöglichtderAufsicht,einenlaufenden EinblickindiegeschäftlicheEntwicklungderInstitutezu erhalten.hierdurchsollenderlaufendenaufsichtbenötigte, unterjährigeangabenzurverfügunggestelltwerden,die EinblickindieVermögens-undErtragslagederInstitutegeben. 29aZAGlehntsichandieRegelungin 25KWG an.dieeinreichunghatsichbeideraufsichtüberkreditund Finanzdienstleistungsinstitute bewährt. InAbsatz2des 29aZAGwirddieBundesanstaltinden Fällendes 12Abs.2ZAG (BesteheneinerGruppe)ermächtigt,einemZahlungsinstitutdieEinreichungeines zusammengefassten Monatsausweises aufzuerlegen. DerAbsatz3enthälteineErmächtigungsgrundlagezum ErlasseinerRechtsverordnungübernähereBestimmungen zureinreichungdermonatsausweisebzw.zuweiteren,zur ErfüllungderAufgabenderBundesanstalterforderlichen Angaben. Zu 30 Zu Absatz 1 Nummer 3 EshandeltsichumeineredaktionelleKorrekturdesVerweises.

Drucksache 16/12487 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Absatz 2 EshandeltsichumeineredaktionelleKorrekturdesVerweises und um eine sprachliche Änderung. Zu 32 Absatz 2 Nummer 1 DieErgänzungdes 32Abs.2Nr.1ZAGbewirkt,dassein Verstoßgegendiein 29aZAGgenannteVerpflichtungeinesZahlungsinstitutszurVorlageeinesMonatsausweises eineordnungswidrigkeitdarstellt.diebußgeldbewährung isterforderlich,damitdieadressatendieeinreichungspflichtfürmonatsausweisenach 29aZAGerfüllen.Die Ordnungswidrigkeitsvorschriftdes 32Abs.2Nr.1ZAG istan 56Abs.2Nr.5KWGangelehnt.DieHöhedesBußgeldesbestimmtsichnach 32Abs.4ZAG,welchersich wiederum an 56 Abs. 5 KWG orientiert. Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 2 ( 2) Zu Buchstabe a neu (Abs. 4 Satz 1) Nach 2Abs.4KWGkanndieBaFineinUnternehmen vondenvorschriftender 2c,10bis18,24,24a, 25bis38,45,46bis46cund51Abs.1KWGinsgesamt freistellen,solangedasunternehmenwegenderartdervon ihmbetriebenengeschäfteinsoweitderaufsichtnichtbedarf.füreinefreistellungnach 2Abs.4KWGgibtesnur eineinsgesamtlösung.einefreistellungfüreinzelnebestimmungen kommt danach nicht in Betracht. AufgrundeinesRedaktionsversehensimZugederUmsetzungder3.GeldwäscherichtliniefallenunterdieFreistellungsregelungseitdem21.August2008auchdie 25b bis25h,diemitwirkungvondiesemdatumdurchartikel3 Nummer4desGesetzesvom13.August2008 (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz)indasKreditwesengesetzeingefügtwordensind.MitdiesenBestimmungensind RegelungenzurUmsetzungder3.Geldwäscherichtlinieund zuderverordnung (EG)1781/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.November2006überdie ÜbermittlungvonAngabenzumAuftraggeberbeiGeldtransfersimnationalenRechtgeschaffenworden.Diese RegelungenstehenaußerhalbderengenGrenzen,dieArtikel2Abs.2der3.GeldwäscherichtlinieundArtikel4der Durchführungsrichtlinie2006/70/EGsetzen,nichtzurDispositionderMitgliedstaaten.DieseVorgabenerfordernes, diegeldwäscherechtlichenregelungenausdemkatalogder Vorschriftenin 2Abs.4KWGherauszunehmen.DievorgeseheneÄnderungdes 2Abs.4dientsomiteinerBehebungeinesRedaktionsversehensbeiderUmsetzungder 3.Geldwäscherichtlinie. Zu Buchstabe b neu (Abs. 7 Satz 1 und 3) Zu Nummer 5 neu ( 14 Abs. 1 Satz 1) EshandeltsichumredaktionelleFolgeänderungenzuraufsichtsrechtlichenAbgrenzungzwischenKWGundZAG. DiesesindauchdurchdieimZusammenhangmitdem Jahressteuergesetz2009undderBeaufsichtigungvonLeasing-undFactoringunternehmenerfolgtenÄnderungenbedingt. FactoringunternehmenunterlagenbislangalsFinanzunternehmeni.S.d. 1Abs.3Satz1Nr.2nach 14Abs.1 Satz1demMillionenkreditmeldeverfahrenderDeutschen Bundesbank.SoweitFactoringunternehmendurch Artikel27desJahressteuergesetzes2009 (Änderungdes Kreditwesengesetzes)nunmehralsFinanzdienstleistungsinstitutei.S.d. 1Abs.1aSatz2Nr.9KWGeinzustufen sind,bedarfesderfolgeänderungdes 14Abs.1Satz1 KWG,derinseinerbisherigenFassungnurFinanzdienstleistungsinstitutei.S.d. 1Abs.1aSatz2Nr.4KWG (Eigenhandel) erfasst. Leasingunternehmenunterlagenbislang,soweitsienichtals TeileinerGruppei.S.d.KWGtätigsind,nichtdemMillionenkreditmeldeverfahrendes 14KWG.AufgrundderzentralenFunktion,dieFinanzierungsleasingbeiderFinanzierungderdeutschenIndustrieundinsbesonderedesMittelstandeswahrnimmt,könnenFunktionsstörungenalsFolge unsolidergeschäftsführungerheblicheüberdenkreisder betroffenengeschäftspartnerhinausgehendeschädenverursachen.umdiesengefahrenzubegegnen,wurdenfinanzierungsleasingausübendeunternehmendurchartikel27 desjahressteuergesetzes2009 (ÄnderungdesKreditwesengesetzes)alsFinanzdienstleistungsinstitutei.S.d. 1 Abs.1aSatz2Nr.10KWGeingestuftundeinereingeschränktenAufsichtunterstellt.DieseGefahrenerfordern auchdieeinbeziehungvonleasingunternehmenindasmillionenkreditmeldeverfahren,zumalfinanzierungsleasing nebendemfactoringalsfinanzierungsformindenletzten JahrenvolkswirtschaftlichwesentlichanBedeutunggewonnenhat.SokönnennichtvertretbareRisikokonzentrationen frühzeitig erkannt werden. Zu Nummer 6 neu ( 24a Abs. 3 Satz 1) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderung.Sie stelltsicher,dasseinlagenkreditinstituteunde-geldinstituteauchweiterhinunterdemeuropäischenpasszahlungsdiensteerbringendürfen (vgl.art.92derzahlungsdiensterichtlinie). Zu Nummer 9 neu ( 32 Abs. 6 neu ) DieEinfügungeinesAbsatzes6in 32KWGisterforderlich,weilimZeitpunktderVerabschiedungdesRegierungsentwurfszumZahlungsdiensteumsetzungsgesetzam 5.November2008dasJahressteuergesetzes2009noch nichtinkraftgetretenwar,indemdasfactoringimsinne des 1Abs.1aSatz2Nr.9KWGab1.Januar2009alserlaubnispflichtigeFinanzdienstleistungnach 1,32KWG geregelt worden ist. ImRahmenderAbwicklungvonKartenzahlungenundauch sonstigenelektronischenzahlungenkommteswiederholt vor,dasszahlungsinstitute,diekünftigdemzahlungsdiensteaufsichtsgesetzunterfallenwerden,denangeschlossenen Unternehmen/ZahlungsempfängernForderungengegenderenKunden/Zahlungspflichtigeabkaufen.AufsichtsrechtlichwirdindiesenFällendamithäufigein Factoring gemäß 1Abs.1aSatz2Nr.9KWGerbrachtsein,auch wenndiehierbeivondenvertragsbeteiligtenverfolgtezielstellungnichtineinerabzielungaufeinefinanzierung, sondern eher auf eine Zahlungsabwicklung gerichtet ist. EinehierdurchdrohendeDoppelbeaufsichtigungvonZahlungsinstituten,diekünftigeineErlaubnisnach 8Abs.1 ZAGbesitzenmüssen,sowiezusätzlichwegenderErbrin-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12487 gungdesfactoringimsinnedes 1Abs.1aSatz2Nr.9 KWGeinerErlaubnisgem. 32Abs.1KWGbedürften, wärenichtzielführend,dadieerlaubnisanforderungenan diefinanzdienstleistungdesfactoringerheblichniedriger ausgestaltetsindalsdieanforderungenaneineerlaubnis imsinnedes 8Abs.1ZAG.Unternehmen,diedasFactoringanbieten,unterliegenandersalsZahlungsinstitutekeinerSolvenzaufsichtundmüssendementsprechendkeinEigenkapitalvorhalten.DieBeaufsichtigungüberZahlungsinstitutebeiErbringungvonZahlungsdienstenwirddaher spürbarstrengerseinalsdiejenigebezüglichderfinanzdienstleistungsinstitute,dieausschließlichfactoringleistungenerbringen.einbedürfnisfüreinzusätzlicheserlaubnisverfahren besteht somit nicht. UmVerzerrungenimMillionenkreditmeldeverfahrenzu vermeiden,sollenzahlungsinstitute,diegemäß 32Abs.6 KWGkeinerErlaubnisbedürfenunddasFactoringim Sinnedes 1Abs.1aSatz2Nr.9KWGtatsächlichbetreiben,insoweitMillionenkreditmeldungenerstattenwiediejenigen Factoringunternehmen, die dem KWG unterliegen. Zu Nummer 10 neu ( 36 Abs. 2) DieÄnderungschließteineRegelungslücke.AufZahlungsinstitute,dieaucheineErlaubnisnach 32Abs.1Satz1 deskreditwesengesetzeshaben,sinddieimzahlungsdiensteaufsichtsgesetzgeregeltennormenfürzahlungsinstitutenichtanzuwenden,soweitdiesemitdemkreditwesengesetzdeckungsgleichepflichtenenthalten (vgl. 1Abs.11 ZAG). DamitdieAufsichtbehördebeiVerstößengegendasZahlungsdiensteaufsichtsgesetzindiesenFällenMaßnahmen nachdemkwgtreffenkann,isteineausdrücklichenennung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vorzusehen. Zu Nummer 11 ( 53b) Zu Buchstabe a neu (Abs. 1 Satz 2) EshandeltsichumeineFolgeänderung.Siestelltsicher, dasseinlagenkreditinstituteunde-geldinstituteauchweiterhinunterdemeuropäischenpasszahlungsdiensteerbringen dürfen (vgl. Art. 92 der Zahlungsdiensterichtlinie). Zu Buchstabe b neu (Abs. 7 Satz 1) EshandeltsichumeineredaktionelleNeufassungdesbisherigenÄnderungsbefehls,dieinfolgedesArtikels27 Nummer5desJahressteuergesetzes2009notwendiggeworden ist. Zu Artikel3 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 2 Buchstabe b ( 16 Abs. 2 Satz 2) DerzuersetzendeVerweiswirddurchdasGesetzzurFortentwicklungdesPfandbriefrechtsgeändertundbedarfdaher der Aktualisierung. Zu Artikel4 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) ZuNummer1 ( 5),Nummer2 ( 6),Nummer3 ( 7), Nummer4 neu ( 8Abs.2Satz1),Nummer5 ( 13 Abs.11 neu )sowienummer6 (Anlage (Gebührenverzeichnis)) EshandeltsichumredaktionelleAnpassungenandendurch dasgesetzzurfortentwicklungdespfandbriefrechtsgeändertenwortlautderfindagkostvsowiekleinereredaktionelle Ergänzungen. DarüberhinauswirddurchdieErgänzungdes 5Abs.7 Satz1Nr.1 (Nummer1BuchstabebDoppelbuchstabebb) klargestellt,dassunternehmen,dieinnerhalbdesaufsichtsbereichskredit-,finanzdienstleistungs-,zahlungsdienste-, inländischesinvestment-undwagniskapitalbeteiligungswesengeschäftebetreiben,dienichtjeweilsaufbankgeschäfte,finanzdienst-oderzahlungsdienstleistungenbeschränktsind,imumlagerechtlichensinneentwederals Kredit-oderalsFinanzdienstleistungsinstitutzuqualifizierensind.Dadurchwirdinsbesonderevermieden,dassderartigeUnternehmenmehrfachMindestumlagebeträgenach 6 Abs. 3 Satz 1 zu entrichten haben. DieneueÜbergangsvorschriftdes 13Abs.11 (Nummer5) stelltsicher,dassunternehmen,aufdiedieübergangsvorschriftdes 35Abs.2Satz1und2ZAGanzuwendenist, weiterhin umlagepflichtig sind. Zu Artikel 9 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 MitBlickaufdieEinfügungeinerneuenVerordnungsermächtigungin 29aAbs.3ZAG (Artikel1)sowiehinsichtlicheinerÄnderungvon 2Absatz4KWG (Artikel2 Nummer2Buchstabea)und 14KWG (Artikel2 Nummer5 neu )handeltessichhierumeineredaktionelle Folgeänderung. Berlin, den 25. März 2009 Albert Rupprecht (Weiden) Berichterstatter Dr. Barbara Höll Berichterstatterin Martin Gerster Berichterstatter Dr. Gerhard Schick Berichterstatter Frank Schäffler Berichterstatter

Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333