auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7104

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7104 Auskunft über Einsatz staatlicher Schadprogramme zur Computerspionage ( Staatstrojaner ) Vorbemerkung der Fragesteller Am8.Oktober2011veröffentlichtederHamburgerChaosComputerClube.V. (CCC)eine20-seitigeAnalyseeinesihminmehrfacherAusführungzugespieltenSchadprogrammeszurComputerspionage ( 2011/staatstrojaner).DerCCCkommtzudemSchluss,dassessichbeidenihm zugesendetentrojanernumeinestaatlichesoftwarehandele,mitderermittlungsbehörden die Computer von Verdächtigen ausspähen können. DieAnalysederextrahiertenBinärdateienderSoftwaremachedeutlich,dass dietrojanerunterandereminderlageseien,weiteresoftwareüberdasinternet nachzuladen,darunterauchprogramme,dieeinegegebenenfallsamzielrechner installiertewebcamzurraumüberwachungnutzenkönnten.außerdemkönntendietrojanerprogrammteileverändern,nichtgesendete skopieren undvorallemdateienaufdemrechnerunbemerktundohnespurenzuhinterlassen,hinterlegen.damitwärendietechnischenmöglichkeitendesprogramms,alsoumfänglichemanipulationenandemzielrechnervorzunehmen, fürstaatlichestellenverfassungswidrig,dadiefunktionalitätdersoftwareweit überdiegrenzendessenhinausgeht,wasdasbundesverfassungsgericht (BVerfG)inseinemUrteilimJahre2008 ( entscheidungen/rs _1bvr html)vorgegebenhat.hinzukommt, dassdertrojaneraufgrundseiner schlampigenprogrammierung lautccc weiteremassivesicherheitslückenenthält.problematischbeidersoftware,sei nachangabendescccderumstand,dassdieausgespähtendatenzurverschleierungdersteuerzentralefürdieüberwachungübereinen command-andcontrol -Server (C+C)indenUSAumgeleitetwurden.SokönntenDatenohne großenaufwandvonamerikanischendienststellenmitgelesenwerden,denn alleus-it-firmensindzurkooperationmitdiesenundentsprechendenherausgabe der Daten gesetzlich verpflichtet. DasBundesministeriumdesInnern (BMI)widerspracham9.Oktober2011 Aussagen,dassessichbeiderSchadsoftwareum Bundes-Trojaner handele, dieauchvonbehördenderbundesregierungeingesetztwordenseien: Das BundeskriminalamthatdensogenanntenTrojanernichteingesetzt. Undwei- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsdesInnernvom15.November2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ter: ImÜbrigensinddiezuständigenJustiz-undSicherheitsbehördendesBundesundderLänderjeweilseigenständigfürdieEinhaltungtechnischerund rechtlichervorgabenverantwortlich. DieBundesministerinderJustiz,Sabine Leutheusser-Schnarrenberger,hatangesichtsderVorwürfedesangeblichen Bundestrojaners totaletransparenzundaufklärung versprochen.siewerde aufbundes-undländerebeneprüfen,obsolcheineüberwachungindeutschlandzumeinsatzkomme.imard- Morgenmagazin erklärtediefdp-politikerinam10.oktober2011: Wenndassowäre,wäreesnichtimEinklangmit unserengesetzen,dannmüsstengeeignetewegegefundenwerden,daszuuntersagen.dervorsitzendedesinnenausschussesdesdeutschenbundestages, WolfgangBosbach (CDU),gabgegenüberdenMedienzu,dasseinigenMitgliederndesInnenausschusseseinmaleineSoftwarevorgeführtwordensei,diedie vomcccbeschriebenenfähigkeitenaufweise. Manseisichdeswegenim Ausschussschnelleiniggewesen,dassdieseSoftwarenichtangeschafftwerde (vgl.süddeutschezeitungvom10.oktober2011).ausdemzeitungsbericht warallerdingsnichtersichtlich,obderexklusivekreiseinzelnermitgliederdes InnenausschussesdaraufhindenHerstellerderSoftwareaufdieIllegalitäteines EinsatzesderbeworbenenSoftwareinderBundesrepublikDeutschlandhingewiesen hatte. MittlerweilehabensichVermutungenbestätigt,dassmindestenseinerderTrojanerausBayernstammt (vgl.heiseonlinevom10.oktober2011)unddortbereits mehrfachinermittlungsverfahreneingesetztwurde.am10.oktober2011gab derministerdesbayerischenstaatsministeriumsdesinnernjoachimherrmann bekannt,dievomcccanalysiertesoftwaresteheinzusammenhangmiteinem ErmittlungsverfahrenimJahr2009.Die4.StrafkammerdesLandgerichtsLandshuthatinihremBeschlussvom25.Januar2011denEinsatzdieses Bayerntrojaners für rechtswidrig erklärt. ProgrammiertwurdedieSoftwarevonderprivatenhessischenFirmaDigiTask ( LautAngabenderjeweiligenInnenministerwurdenTrojanervondenErmittlungsbehördenderLänderNiedersachsen,Rheinland-Pfalz,Bayern,BrandenburgundBremeneingesetzt.WährenddieInnenministerienvonSachsenund HessenzunächstnichtaufAnfragendes SPIEGEL reagierten,kündigtedas MinisteriumfürInneresundKommunalesdesLandesNordrhein-Westfalenan, Erkundigungeneinzuleiten,umherauszufindenobTrojanerinNordrhein-WestfalenbereitszumEinsatzkamen (vgl.derspiegelvom10.oktober2011). DasBundeskriminalamt (BKA)prüftunterdessen,obweitereLandesbehörden Trojanereingesetzthaben (vgl.reutersvom10.oktober2011).am10.oktober 2011stoppteBaden-WürttembergdenEinsatzderSoftware.DerInnenminister deslandesbaden-württembergreinholdgall (SPD)räumteein,biszudiesem Zeitpunktseivonderbaden-württembergischenPolizeidieselbeBasisversion des Trojaners wie in Bayern verwendet worden. Behauptetwird,beianderenBehördenseiandereSchnüffelsoftwareimEinsatz alsdervomcccuntersuchtestaatstrojaner,dendiefirmadigitasknacheigenenangabenimnovember2008andasbayerischelandeskriminalamtlieferte. DerGeheimdienstkoordinatorimBundeskanzleramtwirdinzwischenaberdamitzitiert,dassdieLandesbehördenmultifunktionaleRohlingeerhaltenhätten, diealsprototypenweitmehrfähigkeitenalsrechtlichzugelassenbesäßenund diedannvondenermittlernaufdiejeweilsvomgerichtzugelassenenfunktionenreduziertwerdensollten (vgl.dpa-meldungvom13.oktober2011).die FirmaDigiTask,dieentsprechendeSoftwarezurTelekommunikationsüberwachungindieNiederlande,nachÖsterreich,indieSchweizundinDeutschlandan ErmittlungsbehördenaufLandes-undBundesebene verkauft,dürfte mitöffentlichenaufträgenindenvergangenenjahrenmillionenvoneuroumgesetzthaben (vgl.spiegelonlinevom11.oktober2011).nachangaben des SPIEGEL verlauteteaus BerlinerSicherheitskreisen,dassdasBundeskriminalamtebenfallsSoftwarederFirmaDigiTaskeinsetzt allerdingsangeblichnurinmodifizierterversion. ExpertenhättendieauchvonBayerneingesetzteVersionbegutachtetundfürzuweitgehendbefunden.DigiTaskhabe seinesoftwarenachdenvorgabenvonbkaundbundesinnenministerium angepasst. (SPIEGEL ONLINE von 12. Oktober 2011).

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/7760 DasBundesministeriumderFinanzenteilteunterdessenmit,dassdieZollbehördeninbislang16FällenSpionageprogrammeeingesetzthätten,derenEinsatz abersei ineinemengenrechtlichenrahmenundnurzurüberwachungvon verschlüsseltentelefonaten erfolgt (FrankfurterAllgemeineZeitungvom 13.Oktober2011).ImAmtsblattderEuropäischenUniongabdasZollkriminalamtfürdieJahre2008und2009mehrereAufträgezurLieferungvonHard-und SoftwarezurTelekommunikationsüberwachungbekannt:2008seiendemnach fürinsgesamt760000eurozweiaufträgeüber TKÜAuswerte-SW und TKÜAuswerteHardwareu.Softwarelizenzen andiefirmadigitaskvergebenworden (AmtsblattderEuropäischenUnionvom14.März2008).2009 folgteeinweitererauftragüber2,1mio.euroebenfallsandiefirmadigitask fürdie LieferungvonHard-undSoftwarezurTelekommunikationsüberwachung (TKÜ) (AmtsblattderEuropäischenUnionvom29.Januar2009). DieFirmaDigiTaskerhieltfernerdenZuschlagdurchdasZollkriminalamtfür denauftragzur Hardware-Instandhaltungs-undSoftware-Pflegeleistungenan stationärentelekommunikationsüberwachungsanlagen über700000euro (Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Januar 2009). Am19.Oktober2011berichteteder SPIEGEL,dassderAnti-Viren-Software-HerstellerKasperskynacheigenenAngabeneineweitereVersiondes Staatstrojanersanalysiertunddabeifestgestellthabe,dasdasoffenbarebenfalls vonderfirmadigitaskentwickelteprogrammweitausmehrprogrammeabhörenkann,alsdervomcccidentifiziertebayern-trojaner.auchneuerebetriebssystemesollderschädlinginfizierenkönnen (SPIEGELONLINEvon 19.Oktober 2011). NachdemdieBundesregierungam21.Mai2010inihrerAntwortaufeineentsprechendeKleineAnfragederFraktionDIELINKE. (Bundestagsdrucksache 17/1814)angab,dassbisMai2010keineeinzigeOnlinedurchsuchungdurchdas Bundeskriminalamtvorgenommenwordensei,verweigertedieBundesregierunginihrerAntwortam7.Juni2011aufdieKleineAnfrage Anwendungvon Onlinedurchsuchungen (Bundestagsdrucksache17/6079)jeglicheInformation überdieanzahldurchgeführteronlinedurchsuchungen,dadieseine OffenlegungsensiblerpolizeilicherVorgehensweisenundTaktiken dergefahrenermittlungendesbkaoderdesbundesnachrichtendienstes (BND)darstellen würde. Inzwischenwurdeoffenkundig,dassmitERAITSOLUTIONSAGaucheine schweizerfirmaindenskandalumdieausuferndenutzungstaatlichertrojaner-programmeinvolviertist.derministerfürinneresundkommunalesdes LandesNordrhein-Westfalenhatteetwazugegeben,dassdasLandauchSoftwaredesschweizerUnternehmensfürQuellen-TKÜnutzt (Presseinformation vom13.oktober2011).diesoftwarederfirmadigitaskwurdeindeslaut einemberichtder NeuenZürcherZeitung vom15.oktober2011genutzt,um schweizercomputerzuinfiltrieren:demnachstelltedieschweizerischebundeskriminalpolizeieinrechtshilfegesuchandeutschebehörden,damitdiese denmail-verkehrunddietelefongesprächeeinerzüricherlinksaktivistin abhören.hierfürwurdevonderfirmadigitaskangeblichein Mietgerätmit Spezialsoftware für26000euroüberlassen.dasattackierenausländischer RechnermitdeutschenTrojanernwarbislangnurvomAuslandsgeheimdienst BNDbekannt,dergemäßdemNachrichtenmagazin FOCUS vom29.märz 2009in90FällenComputerinAfghanistanundimKongoinfiltrierte.GrenzüberschreitendeEinsätzevonstaatlichenTrojanernstelleneinenEingriffindie Hoheitsrechte anderer Regierungen dar. MitderÜberprüfungdervomCCCaufgedecktenVerwendungmindestenseines Trojaners,derverfassungswidrigeEingriffeindenprivatenKernbereichvon überwachtenpersonenermöglichtundbeidemessichtechnischumeineonlinedurchsuchunghandelt,willdiebundesregierungnachoffiziellenverlautbarungenanscheinendoffenerumgehen.diebundeskanzlerindr.angelamerkel erklärte,siewürdesichzudenlaufendenermittlungenaufdemlaufenden haltenlassen,auchdasbkawerdedieverwendungvonschadprogrammenin denländernüberprüfen (Reuters,10.Oktober2011).DasBKAbestätigte zudem,eshabeschonbeiderprogrammierungdersoftwarezwischenbkaund Landeskriminalämterneinen AustauschaufExpertenebene gegeben (zeit.de

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vom12.oktober2011).undnichtzuletzthatdiebundesministerinsabine Leutheusser-SchnarrenbergerTransparenzimUmgangbeiderAufarbeitungdes Skandalszugesagt.WenndieseZusageneingehaltenwurden,kannalsodavon ausgegangenwerden,dassdiebundesregierungmittlerweileüberausreichendeswissenüberdievorgängeindenländernundindeneigenenbehörden besitzt, um die folgenden Fragen zu beantworten. Vorbemerkung der Bundesregierung DiedurchdenChaosComputerClub (CCC)analysierteundals Bundestrojaner bezeichnetesoftwareistnichtvonbehördendesbundeseingesetzt worden.nachpressemeldungenwurdediesoftwaredemccczugänglichgemacht,indemderrechtsanwalteinesvoneinerquellen-tkübetroffenenden PCbzw.dieFestplatteseinesMandantenmitderaufgespieltenSoftwareanden CCCweitergegebenhabensoll.Dabeihandelteessichnichtumeindurchdas Bundeskriminalamt durchgeführtes Ermittlungsverfahren. I. Fragen zum vom CCC analysierten Staatstrojaner 1.InwievielenFällenwurdedievomCCCanalysierteÜberwachungssoftware durchsicherheitsbehördendesbundesundderländerbislangeingesetzt (bitteeinzelnaufschlüsselnnachjeweiligerbehörde,anlassfürdeneinsatz, konkretemstraftatverdacht,rechtsgrundlagedermaßnahme,anzahlder betroffenenpersonen,zeitpunktunddauerderüberwachungsmaßnahme, konkreteeinsatzfunktion Kommunikationsüberwachung,Ausspähung und/oderkopierenprivaterdaten (Speicherzugriff),NachladenvonProgrammen, Kontrolle über den Rechner, Raumüberwachung usw.)? DievomCCCanalysierteSoftwarewurdevonBundesbehördennichteingesetzt.DieBundesregierungverfügtnichtübereigeneErkenntnissedarüber,ob Behörden der Länder diese Software eingesetzt haben. 2.BeiwelchenBundesbehördenwirdTrojaner-Softwareeingesetzt,dieim WesentlichendemQuellcodedesvomCCCanalysiertenSchadprogramms entspricht bzw. auf einem ähnlichen Installer basiert? DerQuellcodederanalysiertenSoftwareliegtderBundesregierungnichtvor. Daher ist eine Aussage dazu nicht möglich. ÜberwachungssoftwarezurDurchführungvonQuellen-TKÜwurdebislang vombundeskriminalamt (BKA),demBundesamtfürVerfassungsschutz (BfV) und dem Zollfahndungsdienst eingesetzt. 3.WergabwannwemdenAuftragzurEntwicklungdervomCCCanalysierten Schadsoftware? AufdieAntwortzuFrage1wirdverwiesen.DerBundesregierungliegenkeine über Presseverlautbarungen hinausgehenden Informationen vor. 4.WannwurdedieSchadsoftwarevonwemangeschafft,wiehochwarendie Kosten dafür, und wie viele Versionen existierten bzw. existieren davon? 5.WergabdieEntwicklungweiterersoftwarespezifischerFunktionen,z.B. NachladenweitererProgramme,ZugriffaufFestplattenunddendaraufgespeicherten Datenbestand, Kontrolle über den Rechner, Möglichkeiten zur

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7760 NutzungderHardwarezurakustischenRaumüberwachungusw.,auswelchen Gründen, und auf welcher Rechtsgrundlage in Auftrag? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 6.InwiefernwurdeÜberwachungssoftware,dievonBundesbehördengenutztwird,injedemEinzelfallaufdieEinhaltungderVorgabenausder EntscheidungdesBundesverfassungsgerichteszursogenanntenOnlinedurchsuchung geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? AuswelchemGrundwurdeeinederartigeverfassungsrechtlichePrüfung in welchen Fällen unterlassen? DievonBundesbehördeneingesetzteSoftwarewurdeinjedemEinzelfalldurch AnwendungstestsaufdieEinhaltungdereinschlägigenVorgabengeprüft.ErgebnisderPrüfungwarjeweils,dassdieVorgabeneingehaltenwurden.Aufdie Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 7.WiewurdedieQualitätssicherungbeiderHerstellung,Anwendungsowie AuswertungderjeweilsvonBundesbehördeneingesetztenSchadprogramme sichergestellt? DieQualitätssicherungbeiderHerstellungderSoftwareoblagdemUnternehmen,dassieentwickelthat.DieSicherungdesFunktionsumfangsbeiderAnwendungderSoftwareerfolgteimRahmenderinderAntwortaufFrage6beschriebenen Testmaßnahmen. DarüberhinauswerdenalleDaten,dieandieÜberwachungssoftwaregesendet oder von dieser empfangen werden, protokolliert. 8.Warumwurdebeieinemggf.vorliegendenVerstoßgegenverfassungsrechtliche Vorgaben die Software dennoch erstellt bzw. angeschafft? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 9.HattendiebeauftragendenBehördendenQuellcodederjeweilseingesetzten Software vorliegen? Wenn nein, warum nicht? Nein.DerQuellcodeeinervermarktetenSoftwarewirdalsVermögenswerteines UnternehmensbeurteiltunddemzufolgealsGeschäfts-undBetriebsgeheimnis geschützt.diebereitstellungeinesquellcodesistimbereichderprivatwirtschaftdaherunüblich.denbeauftragendenbundesbehördenlagderquellcode nichtvor.anstelleeinerquellcodeanalyseführtenbundesbehördeninjedem Einzelfall Anwendungstests durch. 10.WarnachKenntnisderBundesregierungdenbeauftragendenBehördenvor demersteneinsatzdersoftwarebekannt,dassderzugriffaufdiesoftware ohneauthentifizierungstattfindetundauchvonnichtautorisiertenpersonenweiteresoftwareimplementiertundzurausführunggebrachtwerden kann,oderwurdediesoftwaremitdieserfunktionalitätohneauftragund Wissen der Auftraggeber der Firma DigiTask ausgestattet? AufdieAntwortenzudenFragen1und3wirdverwiesen.ImÜbrigenverwendetdievomCCCanalysierteSoftwareeineelektronischeMarkierungder

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Kommunikationsdaten (Banner-String)zurAuthentisierung.DerZugriffnicht autorisierterpersonenaufdieüberwachungssoftwareistallenfallseinetheoretischemöglichkeit,daderpotentiellemissbraucherüberip-adresse,übertragungsprotokoll,kenntnisdesverschlüsselungsverfahrensundschlüsselverfügenmüsste.diebundesregierunghatkeinehinweisedarauf,dassdiese Informationen vor Veröffentlichung der Analyseerkenntnisse des CCC vorlagen. 11.WieistdieGewährleistungfürdieSoftwarevertraglichgeregelt,underwägtdieBundesregierungRegressansprüchegegendieHerstellerfirma, fürdenfall,dasssichherausstellensollte,dasdiesedieverantwortungfür dengrundgesetzwidrigenleistungsumfangihresproduktsträgt (bittebegründen)? DieBeschaffungderdurchBundesbehördeneingesetztenÜberwachungssoftwarewurdemitstandardisiertenVerträgenüberdiezeitlichbefristeteÜberlassungvonStandardsoftware (EVB-ITÜberlassungTypB)durchgeführt.BestandteilderVerträgesinddieErgänzendenVertragsbedingungen (EVB-IT ÜberlassungTypB Vertragsbedingungen),indenenunteranderemauchBestimmungen zur Gewährleistung aufgeführt sind. DieanBundesbehördengelieferteSoftwareerfülltealleKriterienderdemeinzelnenBeschaffungsvorhabenzugrundeliegendenLeistungsbeschreibung.Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 12.SindnachKenntnisderBundesregierungweitereVersionenderSoftware inentwicklung,undwennja,welcheeigenschaftensollendiesesoftware- Versionen bekommen? DerBundesregierungistlediglichdieStellungnahmederFa.DigiTaskgegenüberihrenKundenbekannt.DarinführtdasUnternehmenaus,dasseinPrototyp zurweiterentwicklungderüberwachungssoftwareexistiert,derunteranderem verbessertesicherheitsvorkehrungen (z.b.maßnahmenspezifischeverschlüsselung) aufweist. 13.IstderEinsatzdervomCCCanalysiertenSoftwareausSichtderBundesregierungangemessenundgerechtfertigt,undwennja,inwelchenFällen und auf welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein, warum nicht und welche Konsequenzen zieht sie daraus? DievomCCCanalysierteSoftwarewurdevonBundesbehördennichteingesetzt.AufgrundderVeröffentlichungdesCCCistdieVerwendungderanalysiertenSoftwarenichtmehrmöglich.ImÜbrigenliegenderBundesregierungkeine überdiepressemeldungenhinausgehendenerkenntnissevor,wannundinwelchem Verfahren die vom CCC analysierte Software eingesetzt wurde. II.FragenzumEinsatzvonStaatstrojanernallgemeinundzurtechnischen Kontrolle der Schadsoftware 14.WelcheBundesbehördenhabenzuwelchemgenauenZeitpunktdieEntwicklung,denKaufoderdieLizenzierungvonwelcherSoftwarelösung mitwelchemleistungsumfangundwelcherfunktionalitätzurtelekommunikationsüberwachungbeiwelcherfirmaundzuwelchenkostenin Auftrag gegeben? Triffteszu,dasseine Onlineaktualisierung,alsoCode-Nachladen,Bestandteil des Angebots bzw. des Pflichtenheftes war?

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/7760 DieÜberwachungssoftwarewirdinjedemEinzelfallgemäßderrichterlichen Anordnungbzw.desBeschlussesderG10-Kommissionerstellt.DiedamitverbundenenKostenlassensichwiefolgtdarstellen;soweitkeineandereAngabe erfolgt, ist Vertragspartner die Fa. DigiTask: ZahlungsdatumLeistungKosten Bundeskriminalamt 2007Überwachungssoftware17785 Euro 29. August 2008Testgestellung5950 Euro 21. September 2009Überwachungssoftware4165 Euro 7. Dezember 2009Überwachungssoftware4165 Euro 1. März 2010Überwachungssoftware4165 Euro 30. September 2010Überwachungssoftware4760 Euro 11. Oktober 2010Überwachungssoftware12495 Euro 7. Dezember 2010Überwachungssoftware17255 Euro 26. Januar 2011Überwachungssoftware15470 Euro 17. Februar 2011Überwachungssoftware7735 Euro 22. März 2011Testgestellung Gamma Group/Elamann 500 Euro 4. Mai 2011Jährliche Generallizenz Euro ZahlungsdatumLeistungKosten Zollfahndungsdienst 2007Überwachungssoftware der Fa. ERA-Solution 2007Überwachungssoftware der Fa. ERA-Solution 2007Überwachungssoftware der Fa. ERA-Solution Euro 8225 Euro Euro 2009Überwachungssoftware15470 Euro 2009Überwachungssoftware2975 Euro 2009Überwachungssoftware2975 Euro 2009Überwachungssoftware34263 Euro 2010Überwachungssoftware17255 Euro 2010Überwachungssoftware29750 Euro 2010Überwachungssoftware16065 Euro DarüberhinauswurdefürdasBKAunddenZollfahndungsdienstinweiteren VerfahrenÜberwachungssoftwareangeschafft,fürdienochkeineRechnungerstellt worden ist bzw. aus anderen Gründen keine Kosten angefallen sind. DerBundesnachrichtendienst (BND)erhebtgemäß 1Absatz2Satz1desBundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG)Informationenvonaußen-undsicher-

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode heitspolitischerbedeutungüberdasauslandauchdurchinformationstechnische Operation. EineschriftlicheAntwortderBundesregierungaufdieseundeineReihederfolgendenFragenwürdespezifischeInformationenzurTätigkeit,insbesonderezur nachrichtendienstlichenmethodikdesbndeinemnichteingrenzbarenpersonenkreis auchderbundesrepublikdeutschlandmöglicherweisegegnerisch gesinntenkräften nichtnuriminland,sondernauchimauslandzugänglich machen.dabeikönntediegefahrentstehen,dassseineoperativenfähigkeiten undmethodenaufgeklärtwürden.nichtzuletztzumschutzderarbeitsfähigkeit undderaufgabenerfüllungdesbnd unddamitzumschutzdersicherheitder Bundesrepublik Deutschland muss dies verhindert werden. DahermussbeiderBeantwortungdieserAnfrageeineAbwägungderverfassungsrechtlichgarantiertenInformationsrechtedesDeutschenBundestagesund seinerabgeordneteneinerseitsmitdendargestelltennegativenfolgenfürdie künftigearbeitsfähigkeitundaufgabenerfüllungdesbndsowiederdarausresultierendenbeeinträchtigungdersicherheitderbundesrepublikdeutschland unddergefährdungfürdiemitarbeiterdesbndandererseitserfolgen.bezogen aufdievorliegendefrageführtdiegeboteneabwägungzumvorrangdergeheimhaltungsinteressen.zurwahrungderinformationsrechtederabgeordneten wirdaufdiehinterlegungeinerergänzenden,vs-geheim-eingestuftenantwort in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages verwiesen. * SoweitsichdieFrageaufdiegemäß 1Absatz1, 3Absatz1und2G10-GesetzdurchgeführteQuellen-TKÜdesBundesamtesfürVerfassungsschutz (BfV) bezieht, kann eine detaillierte Antwort an dieser Stelle ebenfalls nicht erfolgen. DurchdiedetaillierteKenntnisüberdieDurchführungderartigerMaßnahmen durchdasbfvwürdediemöglichkeitgegeben,ausdergenanntenanzahlrückschlüsseaufdienutzungsintensitätdesvorgenanntennachrichtendienstlichen MittelsunddamitmittelbaraufdieArbeitsweisedesBfVzugewinnen.Dass diesnichtgeschieht,musszumschutzderarbeitsfähigkeitundderaufgabenerfüllungdesbfv unddamitmittelbarzumschutzdersicherheitderbundesrepublik Deutschland sichergestellt bleiben. NachsorgfältigerAbwägungistdieBundesregierungdaherzuderAuffassung gekommen,dassdiedetaillierteauskunftüberdiequellen-tküdesbfvgeheimhaltungsbedürftigist.diebundesregierungwirddasinformationsrechtdes DeutschenBundestagesunterWahrungberechtigterGeheimhaltungsinteressen beachten.eineweitergehendebeantwortungderfragewirdebenfallsindergeheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. * BeiderFunktiondesNachladens (hier Online-Aktualisierung genannt)handeltessichumeineupdatefunktion,damitz.b.beieinemversionssprungder KommunikationssoftwaredieÜberwachungssoftwareaufdenneuestenStand gebrachtwerdenkann.indiesemfallwirdeinevomsoftwareherstellerangepasstesoftwarenachgeladen.daheristdiesefunktionalitätnotwendigerbestandteil der Beauftragung gewesen. 15.Triffteszu,dassessichbeidervomAnti-Viren-Software-Hersteller,KasperskyanalysiertenSoftware,umden großenbruder desvomccc untersuchtenstaatstrojanershandelt,undwennja,welchesicherheitsbehörden des Bundes und der Länder verfügen über diese Software? *DasBundesministeriumdesInnernhatdieAntwortals VS geheim eingestuft.dieantwortistinder GeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnachMaßgabederGeheimschutzordnung eingesehen werden.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/7760 WederzudervomCCC,nochzuderdurchdieIT-SicherheitsfirmaKaspersky analysiertensoftwareliegenderbundesregierungüberdieöffentlichverfügbareninformationenhinauserkenntnissevor.eineaussage,inwelcherbeziehung die Programme zueinander stehen, ist daher nicht möglich. 16.HabenbeauftragendeBundesbehördenvorEinsatzvonSchadsoftware zuminfiltrierenvoncomputersystemenvorihremeinsatzimeinzelfall den Quellcode geprüft? Wennja,wie (intern/extern),existierenentsprechendeprüfberichte,wem lagen/liegen diese vor, und welches Ergebnis hatten sie? 17.Wurdehinterhergeprüft,dassdaseingesetzteProgrammtatsächlichaus diesem Source compiled wurde? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 18.Wiewurdejeweilssichergestellt,undwerhatdieEinhaltungwiekontrolliert,dassdiemitderProgrammierungderSoftwarebeauftragtenFirmen entsprechend zertifiziert sind, solche Aufträge durchzuführen? EineZertifizierungfürsolcheAufträgeistgesetzlichnichtvorgeschrieben.Die seitensderbundesbehördenbeauftragtefa.digitaskbefindetsichseit2001in dergeheimschutzbetreuungdesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie.imrahmendieserbetreuungwerdenmitarbeiterundstrukturender FirmaimHinblickaufdenUmgangmitamtlichgeheimzuhaltendenInformationen (Verschlusssachen) überprüft. 19.SahenundsehendieLasten-undPflichtenheftederjeweilsbeauftragten Firmenvor,einSicherheitsauditderSoftwaredurchzuführen,undwennja, wurdediesesauditvoneinemunabhängigenunternehmenodereineranderen Institution durchgeführt, und wenn ja, von wem? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 20.HabendiebeteiligtenBehördenhinreichendqualifizierteMitarbeiterfür ein Source-Audit? Wennja,umwievielePersonenhandeltessichjeweils (bittenachanzahl der Personen und Sicherheitsbehörde auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 21.SindBundesbehördentechnischinderLage,auchhard-odersoftwarebasierte Angriffe auf Mobilfunkgeräte auszuführen? EinzelheitenzudentechnischenFähigkeitenderBundesbehördenkönnenin diesemzusammenhangnichtöffentlichdargestelltwerden,daausihrembekanntwerdensowohlstaatlichealsauchnichtstaatlicheakteurerückschlüsse aufdenmodusoperandi,diefähigkeitenundmethodenderbehördendesbundesziehenkönnten.imergebniswürdedadurchdiefunktionsfähigkeitunserer SicherheitsbehördenundmithindieSicherheitderBundesrepublikDeutschland

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode beeinträchtigt.gleichwohlwirddiebundesregierungnachgründlicherabwägungdeminformationsrechtdesparlamentsunterwahrungberechtigtergeheimhaltungsinteressen nachkommen. DieInformationenwerdenals VS NurfürdenDienstgebrauch eingestuft und dem Deutschen Bundestag zur Einsichtnahme übermittelt. * 22.WieistdieAussagederBundesregierunginderAntwortaufdieKleine AnfrageaufBundestagsdrucksache17/5677zuFrage18nach Ferndurchsuchungen zuverstehen,wonachdasbundeskriminalamtdie füreinen solcheneingrifferforderlichenunddenrechtlichenvoraussetzungengenügendeneinsatzmittel (sog.remoteforensicsoftware)entwickelt habe, und welche Anwendungen sind hiermit gemeint? DievomBKAentwickelteRemoteForensicSoftware (RFS)wurdefürZwecke desverdeckteneingriffsininformationstechnischesysteme (sog.onlinedurchsuchung)durchdasbkagemäß 20kdesBundeskriminalamtgesetzes (BKAG) entwickelt. 23.InwievielenFällenwurdederEinsatzderÜberwachungssoftwaremitjeweils welchem Funktionsumfang richterlich angeordnet bzw. genehmigt? DieOnlinedurchsuchungdurchdasBKAwurdeininsgesamtsiebenFällenangeordnet.DerFunktionsumfangderÜberwachungssoftwareistaufdieVorgaben in der richterlichen Anordnung beschränkt. EinedarüberhinausgehendeBeantwortungdieserFrageistderBundesregierung ausgeheimhaltungsgründennichtmöglich.nachderrechtsprechungdes BundesverfassungsgerichtskanndieAuskunftspflichtderBundesregierungdort enden,woeinauchnurgeringfügigesrisiko,dasimrahmeneinerberichterstattungauchunterdergeheimschutzordnungdesdeutschenbundestagesdie angefragtendetaillierteninformationenöffentlichbekanntwerdenkönnten, unterkeinenumständenhingenommenwerdenkann (vgl.bverfge124,s.78 [139]).HierbeiistdieparlamentarischeKontrollbefugnismitdenbetroffenen Belangen,diezurVersagungvonAuskünftenführenkönnen,abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, S. 161 [193]). DaessichindiesemFallumAuskünftegrundsätzlicherArtzurAnwendungvon ErmittlungstechnikinGefahrenabwehrverfahrennach 20kBKAGhandelt, könntediepreisgabevoninformationenzumjetzigenzeitpunktdieanwendbarkeitdieservorschriften,dienotwendigerweiseinhohemmaßevonder GeheimhaltungdersieermöglichendenTechnikabhängt,beeinträchtigen.Die VeröffentlichungdieserinternenVorgängewürdedieOffenlegungsensibler polizeilichervorgehensweisenundtaktikenineinemäußerstgefährdungsrelevantenbereichbedeutenunddadurchdasschützenswerteinteressederbundesrepublikdeutschlandaneinemwirksamenschutzvorterrorismuserheblichgefährden. EineweitergehendeAuskunftkönnteMaßnahmenderGefahrenabwehrerschwerenodergarvereiteln,weshalbausdemPrinzipderRechtsstaatlichkeit folgt,dassvorliegenddasbetroffeneinteressederallgemeinheitaneinereffektivengefahrenabwehrvorrangvordemparlamentarischeninformationsinteressehat.trotzihrergrundsätzlichenverfassungsrechtlichenpflicht,informationsansprüchedesdeutschenbundestageszuerfüllen,mussdaherimergebnis *DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/7760 nachabwägungderbetroffenenbelangedasinformationsinteressedesparlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurücktreten. 24.GabesjenseitsderobligatorischenrichterlichenPrüfungimRahmendes sog.richtervorbehaltseineüberprüfungderjeweilseingesetztenüberwachungssoftware,undwennja,werführtediesedurch (bitteeinzelnaufschlüsselnnachjeweiligerbehörde,anlassfürdeneinsatz,konkretem Straftatverdacht,RechtsgrundlagederMaßnahme,Anzahlderbetroffenen Personen,ZeitpunktundDauerderÜberwachungsmaßnahme,konkrete Einsatzfunktion Kommunikationsüberwachung,Ausspähungund/oder KopierenprivaterDaten (Speicherzugriff),NachladenvonProgrammen, KontrolleüberdenRechner,Raumüberwachungusw. undbeauftragter Firma)? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 25.InwievielenFällenwurdeeineanderealsdievomCCCanalysierteÜberwachungssoftwaredurchSicherheitsbehördendesBundesundderLänder bislangeingesetzt (bitteeinzelnaufschlüsselnnachjeweiligerbehörde, AnlassfürdenEinsatz,konkretemStraftatverdacht,Rechtsgrundlageder Maßnahme,AnzahlderbetroffenenPersonen,ZeitpunktundDauerder Überwachungsmaßnahme,konkreteEinsatzfunktion Kommunikationsüberwachung,Ausspähungund/oderKopierenprivaterDaten (Speicherzugriff),NachladenvonProgrammen,KontrolleüberdenRechner,Raumüberwachung usw. und beauftragter Firma)? DieÜberwachungderverschlüsseltenTelekommunikationdientimrepressiven BereichderVerfolgungvonStraftatenundimpräventivenBereichihrerVerhinderung sowie der Abwehr von Gefahren. ÜberwachungsmaßnahmenwerdenimrepressivenBereichauf 100aderStrafprozessordnung (StPO)undimpräventivenBereichauf 20lBKAGsowie 23adesZollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG)gestützt.EsistjeweilseinerichterlicheAnordnungerforderlich.DamitsindinderRegelausschließlichdie überwachtepersonundderenjeweiligerkommunikationspartnerbetroffen. Art der Maßnahme Bundeskriminalamt StraftatRechtsgrundlage, auf die die Maßnahme gestützt wurde Strafverfahren 129a, 202a, 261, 263a, 303a, 303b StGB 100a, 100b StPO Strafverfahren 129a, 129b StGB 100a, 100b StPO Strafverfahren 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Strafverfahren 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 100a, 100b StPO 100a, 100b StPO Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Strafverfahren 89a StGB 100a, 100b StPO ZeitraumAnzahl der betroffenen Personen keine Ausleitung 1 keine Aufbringung keine Aufbringung keine Aufbringung 0

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Art der Maßnahme Bundeskriminalamt Strafverfahren 89a StGB 100a, 100b StPO Strafverfahren 89a StGB 100a, 100b StPO Strafverfahren 89a StGB 100a, 100b StPO Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Strafverfahren 263 Abs. 1 und 3 StGB 100a, 100b StPO Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Gefahrenabwehr 4a Abs. 1 BKAG 20l Abs. 2 BKAG Strafverfahren 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG StraftatRechtsgrundlage, auf die die Maßnahme gestützt wurde 100a, 100b StPO ZeitraumAnzahl der betroffenen Personen keine Aufbringung keine Aufbringung 0 keine Aufbringung keine Ausleitung 2 keine Aufbringung 0 keine Aufbringung 0 keine Aufbringung 0 keine Ausleitung 1 Zollfahndungsdienst Gefahrenabwehr 34 AWG 23a ZFdGkeine Ausleitung wird nicht erhoben Gefahrenabwehr 34 AWG 23a ZFdGkeine Aufbringung wird nicht erhoben Gefahrenabwehr 34 AWG 23a ZFdGkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 34 AWG 100a StPOkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 373 AO, 95 Abs. 1 Nr. 1 ArzneimittelG 100a StPO wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPOkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 29a/30 BtmG 100a StPOkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 29a/30 BtmG 100a StPOkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPO wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPOkeine Ausleitung wird nicht erhoben Strafverfahren 29a/30 BtmG 100a StPOkeine Ausbringung wird nicht erhoben

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/7760 Art der Maßnahme Zollfahndungsdienst StraftatRechtsgrundlage, auf die die Maßnahme gestützt wurde Strafverfahren 29a/30 BtmG 100a StPO Ende April EineÜbersichtüberdieauf 1,3G10gestütztenÜberwachungsmaßnahmen desbfvuntereinsatzderquellen-tküwirdbeidergeheimschutzstelledes DeutschenBundestageshinterlegtundzurBegründungaufdieAntwortzu Frage 14 verwiesen. * InBezugaufdenBNDwirdebenfallsaufdieAusführungeninderAntwortzu Frage 14 verwiesen. * DerBundverfügtnichtüberErkenntnisse,welcheSoftwareBehördenderLänder bei Quellen-TKÜ-Maßnahmen eingesetzt haben. ZeitraumAnzahl der betroffenen Personen wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPO wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPO wird nicht erhoben Strafverfahren 370, 373 AO 100a StPO wird nicht erhoben Strafverfahren 29a/30 BtmG 100a StPO wird nicht erhoben 26.GabesbeiErmittlungsverfahren,indeneneinesog.Quellen-TKÜoder eineonlinedurchsuchungdurchgeführtwurde,amtshilfezwischeneinzelnenlandeskriminalämternundbundesbehörden,undwennja,inwelchen Fällengeschahdies,inwelcherArtundWeise (bitteeinzelnaufschlüsseln nachjeweiligenbehörden,anlassfürdeneinsatz,konkretemstraftatverdacht,rechtsgrundlagedermaßnahme,anzahlderbetroffenenpersonen, ZeitpunktundDauerderÜberwachungsmaßnahme,verwendeterSoftware, Art der Amtshilfe)? DieBundespolizei (BPOL)hatimRahmeneinesErmittlungsverfahrenswegen gewerbs-undbandenmäßigeneinschleusensvonausländernimjahr2008über sechswocheneinequellen-tkü-maßnahmeaufgrundlageeinerrichterlichen AnordnungdesAGMünchenvom3.April2008durchgeführt.Dietechnische UmsetzungderMaßnahmewurdenichtvonderBundespolizeiselbst,sondern in Amtshilfe durch das Bayerische Landeskriminalamt vorgenommen. DasBKAhatindreiFälleninAmtshilfefürdieLänderQuellen-TKÜ-Maßnahmen durchgeführt: BundeslandStraftatRechtsgrundlage, aufdiediemaßnahme gestützt wurde ZeitraumBetroffene Personen Hessen 261 StGB 100a,100b StPO Hessen 244Abs.1Nr.2,244a, 25 Abs. 2, 53 StGB 100a, 100b StPOkeine Aufbringung 0 Rheinland-Pfalz 250 StGB 100a,100bStPO *DasBundesministeriumdesInnernhatdieAntwortals VS geheim eingestuft.dieantwortistinder GeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnachMaßgabederGeheimschutzordnung eingesehen werden.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MaßnahmenderOnlinedurchsuchungwurdennichtinAmtshilfedurchdas BKA umgesetzt. ImZusammenhangmitderDurchführungeinerQuellen-TKÜhatderZollfahndungsdienstinkeinemFalleinemLandeskriminalamtodereineranderen Bundesbehörde Amtshilfe geleistet. 27.WirddurchdasBKAoderandereBundes-undLandesbehördenbeiOnlinedurchsuchungendiegleicheBasissoftwarewiefürTKÜ-Maßnahmen (sog. Quellen-TKÜ) benutzt? Wennnein,werhatdiebeiOnlinedurchsuchungenverwendeteSoftware entwickelt,werhatdiesoftwareinwelchemrahmengeprüft,undwieviel hat die Entwicklung gekostet? ImBKAwerdenMaßnahmenderQuellen-TKÜundOnline-Durchsuchung mitunterschiedlichensoftwareproduktendurchgeführt.fürdieonlinedurchsuchungwurdeeinesoftwarelösungdurchdasbkaentwickelt.diesach-und PersonalkostenfürdieEntwicklungbeliefensichaufinsgesamt682581,84Euro. DerBundverfügtnichtüberErkenntnisse,welcheSoftwareBehördenderLänder bei Onlinedurchsuchungen eingesetzt haben. 28.Vonwemwurdebzw.wirddieentsprechendeÜberwachungssoftware (Frage27)installiertundausgeführt,wiegeschahbzw.geschiehtdies,und sinddabeiauchhardwareeingriffeamrechnerderüberwachtenperson notwendig? DieOnlinedurchsuchungs-SoftwaredesBKAwirddurchMitarbeiterdesBKA installiertundbetrieben.eingriffeindiehardwaredeszielrechnerssinddazu nicht erforderlich. 29.WarenzurmittelbarenoderunmittelbarenInfektiondesZielrechnersmit ÜberwachungssoftwareAbsprachenmitInternetdienstleisternnotwendig, undwennja,inwelchenfällen,mitwelchersoftware,undmitwelchen Telekommunikationsdienstleisternerfolgtendiese,undwiewarendiejeweiligen Unternehmen in die Überwachungsmaßnahmen involviert? EinzelheitenzuermittlungstaktischenVerfahrensweisenderBundesbehörden könnenindiesemzusammenhangnichtöffentlichdargestelltwerden,daaus ihrembekanntwerdensowohlstaatlichealsauchnichtstaatlicheakteurerückschlüsseaufdenmodusoperandi,diefähigkeitenundmethodenderbehörden desbundesziehenkönnten.imergebniswürdedadurchdiefunktionsfähigkeit unserersicherheitsbehördenundmithindiesicherheitderbundesrepublik Deutschlandbeeinträchtigt.GleichwohlwirddieBundesregierungnachgründlicherAbwägungdemInformationsrechtdesParlamentsunterWahrungberechtigter Geheimhaltungsinteressen nachkommen. DieInformationenwerdenals VS NurfürdenDienstgebrauch eingestuft und dem Deutschen Bundestag zur Einsichtnahme übermittelt. * *DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ AufwelcheArtundWeisewurdeSchadsoftwareimEinzelfallinbetreffendeRechnerneingebracht (bittejeweilsnachetwaigemphysischemeindringenindenrechner/wohnungodermanipuliertemdownloadauflisten)? DiekonkreteAufbringungderÜberwachungssoftwareistabhängigvondemin EinzelfallvomBeschuldigtenverwendetenSystem.DieBefugnissezurOnlinedurchsuchungundQuellen-TKÜumfassenkeineEingriffeindasGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 31.WiesetztsichderTrojanerjeweilsimSystemdesZielrechnersfest,und welche Dateien sind davon betroffen? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32.Warenund/odersindHerstellervonSicherheitssoft-oder-hardware (z.b. FirewallsundVirenscanner)indieÜberwachungsmaßnahmenmiteingebunden, und wenn ja, in welcher Form geschieht dies? Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. * 33.ÜberwelchenWeggelangendieDatenvomüberwachtenRechnerzuden jeweiligenermittlungsbehörden,undwelchefirmen,behördenund/oder drittepersonenundinstitutionenhabenhierbeizugriffaufdiebenötigten Server? ZurVerschleierungdesKommunikationskanalsderÜberwachungssoftware werdendieausgeleitetendatenüberserverimin-und/oderauslandverschlüsseltweitergeleitet.einespeicherungderausgeleitetendatenaufdiesenservern erfolgtnicht.eshandeltsichlediglichumeineweiterleitungeinesverschlüsseltendatenstromes.drittepersonenundinstitutionenkonntendahernachhiesiger KenntniskeinenZugriffaufdieDatenerlangen.DieVerschleierungdesKommunikationskanals erfolgt aus taktischen Gründen. 34.HatdieBundesregierungKenntnisdarüber,obSicherheitsbehördeninden USAaufdieausgespähtenDatenZugriffgehabthaben,undwennja,inwie vielen Fällen geschah dies? Wenn nein, wie kann die Bundesregierung dies ausschließen? DieBundesregierunghathierüberkeineKenntnis.DurchEinsatzderbeidseitigenVerschlüsselungkannmitanSicherheitgrenzenderWahrscheinlichkeitdavonausgegangenwerden,dassSicherheitsbehördenindenUSAkeineKenntnis vom Inhalt der Daten nehmen konnten. 35.WiestellendieSicherheitsbehördenoderdiemitderÜberwachungbeauftragtenFirmensicher,dasseineManipulationderErmittlungen,etwa durcheineaufdiesemübertragungswegstattfindendemanipulationder Daten durch Dritte, verhindert wird? *DasBundesministeriumdesInnernhatdieAntwortals VS NurfürdenDienstgebrauch eingestuft. DieAntwortistinderGeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InsbesonderedurchdiebeidseitigeverschlüsselteÜbertragungisteineManipulationderDatendurchDritteeinereintheoretischeMöglichkeit,daderDritte KenntnisüberdieIP-AdressedesProxyservers,Übertragungsprotokoll,Verschlüsselungsverfahren und eingesetzten Schlüssel haben müsste. 36.Wiewurdeundwirdsichergestellt,dassderÜberwachtenacheinermöglichenEntdeckungderSoftwaredieseoderderengesammelteErgebnisse vorderübersendungandiewährendderüberwachungsmaßnahmebenutzten Server nicht manipulieren oder entfernen kann? DieüberwachtePersonmüsstenachEntdeckungeinederjenigendesCCCvergleichbareAnalysederÜberwachungssoftwaredurchführen.Hierfürsindneben vertieftenfachkenntnissenentsprechendetechnologischehilfsmittelundzeitlicheressourcenerforderlich,dieimrahmeneinerüberwachungsmaßnahme derüberwachtenpersonnichtzurverfügungstehensollten.darüberhinaus erfolgtdieübersendungderüberwachungsergebnisseunmittelbarparallelzur TelekommunikationdesÜberwachten.EinZugriffaufgespeicherteDatenfindet nicht statt. Nein. 37.KannsichdievondenSicherheitsbehördengenutzteSoftwareselbstständiginnerhalbeinesComputernetzwerkesverbreiten,umsoZweit-oder Drittgeräte des Überwachten zu infiltrieren? 38.WiestellendieSicherheitsbehördensicher,dassbeidervonihnengenutztenÜberwachungssoftwarekeineProgrammeoderDateienaufdasSystem der überwachten Person übertragen und/oder ausgeführt werden kann? BeivonBundesbehördeneingesetzterSoftwarebestehteineUpdatefunktion, mitderupdates (dasheißtprogrammebzw.programmteile)aufdassystemder überwachtenpersonübertragenwerdenkönnen.derfunktionsumfangder UpdatesistdurchentsprechendeBeauftragungdesSoftwareherstellersunter BerücksichtigungderrichterlichenAnordnungbzw.desBeschlussesderG10- Kommission sowie der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts festgelegt. Die Übertragung der Updates und die übertragene Datei werden protokolliert. 39.InwievielenFällenhabenInfektionenmitstaatlicherSchadsoftwaredabei zumversagendesbetriebssystemsangegriffenerrechnergeführt,undwie sind Schadensersatzansprüche hierzu geregelt? AusderaktuellenBerichterstattunginderPresseistbekannt,dassineinem VerfahrenderStaatsanwaltschaftFrankfurt/OdereineFestplattemitdemÜberspieleneinesTrojanersbeschädigtwordenseinsoll.DerBundesregierungliegen derzeitkeinedarüberhinausgehendeninformationen,insbesonderezueventuell Schadensersatzforderungen, vor. MöglicheSchadensersatzansprüchewürdensichnachdenallgemeinenRegeln desstaatshaftungsrechtsrichten.fürmaßnahmendesbkaimrahmenseiner Zuständigkeitennach 4bis6BKAGrichtensichmöglicheAnsprüchenach 35 BKAG i. V. m. 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes (BPolG).

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/7760 III.FragenzummöglichenMissbrauchderStaatstrojanerundzumSchutz unbeteiligter Dritter 40.WievieleFällesindderBundesregierungbekannt,indenenmitderÜberwachungbetrauteBeamteoderAngestelltederdamitbeauftragtenFirmen missbräuchlichanpersönlichedaten,diedurchdasgrundrechtaufgewährleistungdervertraulichkeitundintegritätinformationstechnischer Systeme geschützt sind, gelangt sind? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 41.WelcheMaßnahmenwurdendurchdieSicherheitsbehördengetroffen,die einensolchenmissbrauchunrechtmäßigerlangterdatenderüberwachten PersonenoderunbeteiligterDritterverhindernsollen,undinwieweitkann diebundesregierungausschließen,dassderartigedatendenhoheitsbereich der deutschen Strafverfolgung verlassen? AufdieAntwortzuFrage35wirdverwiesen.HinsichtlichderDaten,dieden HoheitsbereichderdeutschenStrafverfolgungverlassen,wirdaufdieAntwort zu Frage 33 verwiesen. 42.InwelcherFormundwielangewerdendieimRahmenderÜberwachungsmaßnahmeermitteltenDatensowiederenAuswertungsergebnissegespeichert,stehendieseDatenauchanderenSicherheitsbehördenzurVerfügung, undwieistsichergestellt,dasskeineunbefugtenzugriffaufdiesedaten bekommen? Daten,diemittelseinerauf 100aStPOgestütztenMaßnahmeerhobenwurden, werdennachmaßgabederstrafprozessordnung,insbesondereden 100aff., 101StPO,gespeichertundgelöscht.DieZulässigkeitderÜbermittlungsolcher DatenfürverfahrensübergreifendeZweckebestimmtsichnachden 474ff. StPO. ImBereichderGefahrenabwehristfürvomBKAnach 20lBKAGerhobene Daten 20vBKAGmaßgeblichfürdieVerwendungundLöschungderDaten. FürpräventiveMaßnahmendesZollkriminalamtesnach 23aZFdGfindensich dieentsprechendenregelungenin 23cund23dZFdG.FürDaten,diemittels einermaßnahmenach 3Absatz1und2G10erhobenwordensind,wirdauf 4 G 10 hingewiesen. 43.WiewurdeundwirdderSchutzDritter,diezufälligmitderüberwachten ZielpersoninKontaktstehen,gewährleistet,undinwieweitwerdendiese Personen über die Überwachungsmaßnahme in Kenntnis gesetzt? Gemäß 20kAbsatz4BKAGdarfdieOnline-DurchsuchungzuZweckender GefahrenabwehrdurchBKAauchdurchgeführtwerden, wennanderepersonenunvermeidbarbetroffenwerden.indiesemfallgeltendiebenachrichtigungspflichtengemäß 20wAbsatz1Nummer6i.V.m.Absatz2und3BKAG, wonach diezielpersonsowiediemitbetroffenenpersonen (Dritte)beiVorliegenderentsprechendenVoraussetzungenüberdieMaßnahmezubenachrichtigen sind. GleichesgiltfürdieQuellen-TKÜzuZweckenderGefahrenabwehrdurch BKA.Gemäß 20lAbsatz1Satz2BKAGdarfauchdieseMaßnahmedurchgeführtwerden, wennanderepersonenunvermeidbarbetroffenwerden.in diesemfallgeltendiebenachrichtigungspflichtengemäß 20wAbsatz1Nummer7i.V.m.Absatz2und3BKAG.Demnachsinddie Beteiligtenderbetrof-

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode fenentelekommunikation beivorliegenderentsprechendenvoraussetzungen überdiemaßnahmezubenachrichtigen.beipräventivenüberwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamtes finden die 23a ff. ZFdG Anwendung. SinngemäßeRegelungen,diesowohldemSchutzUnbeteiligteralsauchbestimmterKommunikationsinhaltedienen,enthalten 3Absatz2,3aund4Absatz 1 G10. BeieinerrichterlichangeordnetenQuellen-TKÜimRahmenderStrafverfolgungsindgemäß 101Absatz4Satz1Nummer3StPO diebeteiligtender betroffenen Telekommunikation zu benachrichtigen. FürdenBereichdesBNDwirdaufdieinderAntwortzuFrage14genannte Anlage hingewiesen.* 44.AufwelcherRechtsgrundlagewirdBetroffenennachAbschlussderErmittlungendieAnalysedesgegensieeingesetztenTrojanerszurÜberprüfung eventueller Grundrechtsverletzungen verweigert? DerBundesregierungsindkeineFällebekannt,indenenBetroffenennachAbschlussderErmittlungenimRahmeneinerÜberprüfungeineAnalysedergegen sie eingesetzten Überwachungssoftware verweigert worden ist. IV.Fragen zur Sicherheitsarchitektur 45.WelcheinformellenTreffen,ArbeitsgruppenodersonstigenAbstimmungenhateszumEinsatzvonSchadprogrammenzumEindringeninandere RechnersystemeaufEbenevonBundundLänderngegeben,undwelche Arbeitsaufträge sowie Ergebnisse lieferten diese? ImJahr2008wurdeeineRFS-User-Groupeingerichtet,welchesichregelmäßig zusammenfindet,umrechtlicheundtechnischefragestellungenimzusammenhangmitdemeinsatzvonüberwachungssoftware (Quellen-TKÜ/Onlinedurchsuchung) erörtert. DieNetzwerkforensik-Tagung,dieseitdemJahr2010einmaljährlichdurchgeführtunddurchdasBKAausgerichtetwird,dientinersterLiniedemWissenstransferimBereichnetzwerkforensischerUntersuchungen.DerartigeUntersuchungenwerdenauchzurAufklärungvonZielsystemenfürdieVorbereitung von Maßnahmen der Quellen-TKÜ vorgenommen. DieQuellen-TKÜwurdeimVerfassungsschutzverbundunterdemGesichtspunktdesErfahrungsaustauschsthematisiert.KonkreteBeschlüsseimSinnegemeinsamerForschung,BeschaffungoderMaßnahmendurchführungsindinden Gremiennichtgetroffenworden.DieBesprechungendienteninersterLinie dazu, einen Wissenstransfer zu leisten. 46.KanndieBundesregierungdieAussagedesGeheimdienstkoordinatorsim Bundeskanzleramtbestätigen,dassdieLänderbehördenmultifunktionale RohlingeerhaltenunddiesevondenErmittlernjenachVorgabederzu- *DasBundesministeriumdesInnernhatdieAntwortals VS geheim eingestuft.dieantwortistinder GeheimschutzstelledesDeutschenBundestageshinterlegtundkanndortnachMaßgabederGeheimschutzordnung eingesehen werden.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/7760 ständigengerichteinihrenfunktionenreduziertwerden,undvonwelchen Länderbehörden ist hier die Rede? DerKoordinatorderNachrichtendienstedesBundeshatabstraktgenerellAuskunft gegeben. 47.WelcheStruktur,einschließlichderpersonellenAusstattungzurBündelungderTelekommunikationsüberwachungdesBundesundderLänder bestehtinzwischenbeimbundesverwaltungsamt (BVA),undwelcheRolle spielt das BVA bei den aktuellen Vorgängen? AlleAufgabenausderBündelungderTelekommunikationsüberwachungsind mitausnahmedesderzeitnocherforderlichenbetriebsdergemeinsamenanlagevonbkaundbpolandasbfv,dasbkaunddiebpolzurückverlagert worden.fürdenbetriebstehenbeimbvanoch15personenzurverfügung. NachAbschlussderRückverlagerungbestehtkeineZuständigkeitdesBVAfür Telekommunikationsüberwachung mehr. ImÜbrigensindMaßnahmenderQuellen-TKÜniemalsvonderehemaligen Zentralstelle für Kommunikationsüberwachung im BVA durchgeführt worden. 48.WenndiezurDebattestehendenQuellen-TKÜ-Maßnahmennichtinletzter InstanzbeimBVAkoordiniertundausgewertetwerden,welcheAbteilung welcherbundesbehördeistdafürzuständig,oderwelchebund-länder- ArbeitsgruppewurdezwischenBehördenoderRegierungsstellenoderim RahmenderArbeitskreisederInnenministerkonferenz (IMK)eingerichtet? FürdieDurchführungderQuellen-TKÜdurchBKA,Zollfahndungsdienst, BPOL,BfVsowiedenMilitärischenAbschirmdienstsinddortspezielleFach- bereichezuständig.diekoordinierungundauswertungeinzelnerquellen- TKÜ-MaßnahmenistnichtGegenstandvonArbeitsgruppenoderArbeitskreisen der IMK, sondern erfolgt eigenständig durch die hierzu befugte Behörde. 49.HabendasBKAoderandereBundesbehördenaucheigeneSoftwarelösungenzumEinschleusenvonSchadsoftwareaufZielrechneroderzurÜberwachungderTelekommunikationerarbeitet,undwennja,welcheFunktionalitäthabendiese,welcheKostensinddabeientstanden,wieoftundwann wurde von der Software Gebrauch gemacht? Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen, soweit das BKA betroffen ist. DieanderenBundesbehördenhabenkeineeigeneSoftwarezurDurchführung von Quellen-TKÜ programmiert. V. Fragen zum Export und europaweiten Einsatz der Spähsoftware 50.WelchePraxisbzw.ÜberlegungenfürdasAusspähenfremderRechnersystemeexistierendurchdieEU-PolizeiagenturEuropol,auchhinsichtlich einer Koordinierung von Maßnahmen oder technischer Beratung/Hilfe? AktivitätenoderÜberlegungenEuropolsbetreffenddieAusspähungfremder Rechnersysteme im Sinne der Frage sind der Bundesregierung nicht bekannt.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 51.WelcheGeschäftsbeziehungenhattenBundesbehördenbislangmitdem schweizerunternehmeneraitsolutionsag,undwelchevereinbarungen haben sich hieraus ergeben? ImJahr2007wurdeimZollfahndungsdienstaufSoftwaredesschweizerischen UnternehmensEra-ITSolutionszurDurchführungvonQuellen-TKÜzurückgegriffen.DasUnternehmenhatsich2008ausdiesemGeschäftsfeldzurückgezogen. 52.StimmtderPresseberichtder NeuenZürcherZeitung vom15.oktober 2011,wonachdieschweizerischeBundeskriminalpolizeieinRechtshilfegesuchandeutscheBehördenstellte,um Mail-VerkehrunddieTelefongespräche einerzüricherlinksaktivistinabzuhören,undfallsja,welche ergänzenden Mitteilungen kann die Bundesregierung hierzu machen? DerBundesregierungliegenkeineüberdiePresseverlautbarungenhinausgehenden Informationen vor. 53.MitwelchenanderenLändernhabenBundesbehördenVereinbarungengetroffen,umausländischeRechnermitdeutschenTrojanernzuinfiltrieren, undwiewurdediesereingriffindiehoheitsrechteeineranderenregierung jeweils geregelt? DerBundesregierungsindkeinederartigenVereinbarungenmitanderenStaaten bekannt. 54.WelcheinformellenArbeitsgruppenodersonstigenTreffenhabenhierzu aufinternationalerodereu-ebenestattgefunden,umgrenzüberschreitende EinsätzebehördlicherSchadsoftwarezuregelnoderzuvereinfachen,und welche Verabredungen wurden dort getroffen? WiewirddieBundesregierungdenBeschlussdesEuropäischenParlaments vom27.september2011umsetzen,wonachexportevonpolizeilicherund nachrichtendienstlicherüberwachungstechnologieinzukunftstrengeren Ausfuhrkriterien unterliegen sollen? Auf die Antwort zu Frage 45 wird verwiesen. MitdemStandpunktvom27.September2011 (EP-PE_TC1-COD(2008)0249) hatdaseuropäischeparlamentänderungenderbestehendendual-useverordnung (EG)Nr.428/2009angenommen.DieseÄnderungensehendieSchaffung neuerallgemeinerausfuhrgenehmigungendereuropäischenunionvor.beiallgemeinengenehmigungenhandeltessichumverfahrenserleichterungenfürdie AusfuhrbestimmterDual-UseGüterfürunkritischeZwecke,derenAusfuhr nachderbestehendenverordnung (EG)Nr.428/2009genehmigungspflichtig ist.dieallgemeingenehmigungenmacheneinzeitintensiveseinzelgenehmigungsverfahrenfürdieausfuhrderindiesengenehmigungengenanntengüter entbehrlichundstellensomitdiewettbewerbsfähigkeitdereuropäischenexportindustrie sicher. DieÄnderungenderVerordnung (EG)428/2009beruhenaufeinemVorschlag dereuropäischenkommission.imweiterenverlaufdesrechtssetzungsverfahrenswurdezwischenratundeuropäischemparlamenteinkompromisserzielt. InKürzewirdderRataufGrundlagedesvomEuropäischenParlamentam 27.September2011angenommenenKompromissesdieÄnderungsverordnung zurverordnung (EG)Nr.428/2009verabschieden.DieseVerordnungtrittam dreißigstentagnachihrerveröffentlichungimamtsblattdereuropäischen

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