Sanierungskonzepte nach IDW S 6: Lösungsansätze zu offenen Anwendungsfragen
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- Wilfried Schäfer
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1 Keywords: IDW S 6 Sanierungskonzept Sanierung Insovenz Insovenzrecht ANALYSE Sanierungskonzepte nach IDW S 6: Lösungsansätze zu offenen Anwendungsfragen Von WP StB Bernhard Steffan Ein nach IDW S 6 erstetes Sanierungskonzept fasst die Anforderungen der Rechtsprechung an eine nachhatige Gesundung des Unternehmens zusammen und konkretisiert sie betriebswirtschaftich. Da ein socher Standard nicht ae Fragen abschießend regen kann, die sich im Zusammenhang mit der Sanierung eines Unternehmens steen, hat das IFUS Institut Heideberg in Kooperation mit dem IDW eine Studie über die wichtigsten Anwendungsfragen zu IDW S 6 durchgeführt (dazu WPg 2016, S. 1195). Der Fachausschuss Sanierung und Insovenz (FAS) des IDW hat zu diesen Fragen in einem gesonderten Fragen-und-Antworten-Papier (FAQ) Lösungsansätze erarbeitet. 1 Einführung In einem umfängichen due process mit Vertretern des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer und anderer Berufsgruppen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschand e.v. (IDW) seinen im Jahr 2012 erarbeiteten Standard IDW S 6 1 zur Ersteung von Sanierungskonzepten grundegend überarbeitet und dabei vor aem die enge Verzahnung zwischen den BGH-Anforderungen an eine nachhatige Gesundung von Unternehmen und der betriebswirtschaftichen Umsetzung dieser Anforderungen herausgearbeitet. IDW S 6 hat sich in den vergangenen Jahren zum Benchmark für Sanierungskonzepte entwicket. 2 Dies ist vor aem darauf zurückzuführen, dass ein nach IDW S 6 erstetes Sanierungskonzept die von der Rechtsprechung formuierten Anforderungen ( Kernbestandteie ) an eine nachhatige Sanierung schüssig in ein betriebswirtschaftiches Konzept einbindet, das den Umständen und Erfordernissen des konkreten Einzefas Rechnung trägt. 3 Dies hat der BGH dem Grunde nach bestätigt, indes dem Konzeptersteer auch andere betriebswirtschaftiche Ansätze offen geassen, soweit die Anforderungen der Rechtsprechung erfüt sind. 4 Ein positives Gutachten nach IDW S 6 zu verangen, ist jedoch weiterhin der sicherste Weg, um vor aem Anfechtungsrisiken zu vermeiden: 5» Der Auftraggeber hat die Gewissheit, dass den Anforderungen der Rechtsprechung insgesamt Genüge getan wird. 1 IDW Standard: Anforderungen an die Ersteung von Sanierungskonzepten (IDW S 6) (Stand: ). 2 Vg. Steffan, ZIP 2016, S. 1719; Jaroschinsky/Werner, Studie zum deutschen Restrukturierungsmarkt, Heideberg 2015, S. 22; Püsche, KSI 2013, S Zum Abgeich der Anforderungen der Rechtsprechung mit IDW S 6 vg. Steffan, ZIP 2016, S ff.; Huber, NZI 2015, S. 490; Prütting, ZIP 2013, S. 208; Hagemann, NZI 2014, S BGH vom IX ZR 65/14, Rn Uhenbruck, InsO, 14. Auf., München 2015, 133, Rn. 136; Kiese, FD-InsR 2016, ; Hagemann, NZI 2014, S
2 » Der Ersteer hat die Gewissheit, dass sein Sanierungskonzept auch dann trägt, wenn die Sanierung scheitert.» Die Gäubiger setzen sich nicht der Gefahr aus, dass ein Gericht im Rahmen der Anfechtung nachträgich feststet, dass das vorgeegte Konzept nicht schüssig war. Voraussetzung ist sebstverständich, dass das Sanierungskonzept nicht nur forma, sondern auch inhatich den Anforderungen von IDW S 6 entspricht. 6 Da jeder Sanierungsfa seine eigene fachgerechte Lösung erfordert, können die in IDW S 6 dargesteten betriebswirtschaftichen Konkretisierungen nur den Rahmen festegen, innerhab dessen eine die eigenverantwortiche Lösung für den konkreten Einzefa gefunden werden muss. Deshab iegt es in der Natur der Sache, dass IDW S 6 nicht abschießend ae Fragen regen kann, die sich im Rahmen einer Unternehmenssanierung ergeben können. Vor diesem Hintergrund hat das IFUS Institut Heideberg an der SRH Hochschue Heideberg in Kooperation mit dem IDW eine Studie durchgeführt, mit der die wichtigsten Anwendungsfragen zu IDW S 6 ermittet wurden. Hierzu wurden in einem ersten Schritt quaitative Experteninterviews geführt und darauf aufbauend die zehn größten Geschäftsbanken, der Deutsche Sparkassen und Giroverband (DSGV), der Genossenschaftsverband e.v., die fünf größten Warenkreditversicherer sowie 266 Restrukturierungsberatungen befragt. 7 Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass weniger die Anforderungen von IDW S 6 Fragen aufwerfen as viemehr die praktische Umsetzung von Sanierungskonzepten. Hifesteung wird vor aem bei der Frage benötigt, wie Sanierungskonzepte bei keineren und weniger kompexen Unternehmen umgesetzt werden können. Offene Anwendungsfragen gibt es aber beispiesweise auch bei Sanierungskonzepten für Konzerne bzw. Konzerngeseschaften. 8 Der Fachausschuss Sanierung und Insovenz (FAS) des IDW hat sich dieser Fragen angenommen und unter Einbeziehung von Adressaten der Studie in einem gesonderten Fragen-und-Antworten-Papier (FAQ) 9 Lösungsansätze für über 20 Anwendungsfragen zu IDW S 6 erarbeitet. Die vier Anwendungsfragen mit dem größten Konkretisierungsbedarf werden samt Lösungsansätzen nachfogend dargestet. 2 Was kennzeichnet keinere Unternehmen und wie kann der Aufwand bei keineren Unternehmen begrenzt werden? Nach dem Ergebnis der Studie besteht der größte Konkretisierungsbedarf darin, wie der Umfang von Sanierungskonzepten nach IDW S 6 bei keineren Unternehmen begrenzt werden kann und was ein soches keineres Unternehmen kennzeichnet. 10 Keinere Unternehmen unterscheiden sich von größeren Unternehmen etwa hinsichtich Umsatz, Bianzsumme und Zah der Mitarbeiter 11 sowie vor aem hinsichtich ihrer Kompexität. Sanierungsreevante Charakteristika keinerer Unternehmen zeigt die fogende Aufsteung: Überschaubarer rechticher und organisatorischer Rahmen» einfache geseschaftsrechtiche Struktur mit oft nur einer (dominierenden) Geseschaft,» dominanter Geseschafter-Geschäftsführer, oftmas mit Verhaftung des Privatvermögens,» sehr schanke Organisation,» überschaubare Produktpaette,» häufig nationae bzw. regionae Ausrichtung des Geschäftsmodes,» oft nur rudimentär vorhandene Vertragsdokumentation und unzureichendes Vertragscontroing. Geringe Kompexität der Finanzierung» Einsatz kassischer Finanzierungsinstrumente (z. B. Hausbankkredite, Leasing, Gewinnthesaurierung, Lieferanten-, Geseschafterkredite). Schwach ausgeprägtes internes Rechnungswesen» edigich vorhandene Finanzbuchhatung (oftmas an Steuerberater ausgeagert),» keine oder nur rudimentär vorhandene Kostenrechnung,» keine Profitabiitätsrechnung (Deckungsbeitrag/ Produkt, Deckungsbeitrag/Kunde etc.),» keine integrierte Panung (ggf. edigich GuV-Panung),» kein Risikofrüherkennungs- und Management- System und» kein oder nur unzureichendes regemäßiges Reporting-System. MANAGEMENT & BERATUNG 6 Vg. Steffan, ZIP 2016, S Informationen über den voständigen Inhat der Studie sind bei deren Verfassern erhätich; dazu Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S f. 9 FAQ IDW S 6 Fragen und Antworten zur Ersteung und Beurteiung von Sanierungskonzepten nach IDW S 6, IDW Life 12/ Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S Nach der EU-Empfehung 2003/361 hat ein KMU nicht mehr as 249 Beschäftigte, erwirtschaftet einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. oder weist eine Bianzsumme von höchstens 43 Mio. auf
3 » Sanierungskonzepte nach IDW S 6: Lösungsansätze zu offenen Anwendungsfragen Ein Sanierungsversuch setzt nach Auffassung des BGH auch für keinere Unternehmen mindestens ein schüssiges Konzept voraus, das von den erkannten und erkennbaren tatsächichen Gegebenheiten ausgeht und nicht offensichtich undurchführbar ist. Sowoh für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangsage as auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteiung eines unvoreingenommenen nicht notwendigerweise unbeteiigten und branchenkundigen Fachmanns abzusteen, dem die vorgeschriebenen oder übichen Buchhatungsunteragen zeitnah vorzuegen sind. Eine soche Beurteiung muss die wirtschaftiche Lage des Schudners branchenbezogen anaysieren und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragsage erfassen. Das git grundsätzich auch für den Versuch der Sanierung eines keineren Unternehmens, wei dabei ebenfas Gäubiger in für sie beträchtichem Umfang geschädigt werden können; edigich das Ausmaß der Beurteiung kann dem Umfang des Unternehmens und der verfügbaren Zeit angepasst werden. 12 Die auch für keinere Unternehmenden getenden Kernanforderungen eines Sanierungskonzepts im Sinne der BGH-Rechtsprechung werden in IDW S 6, Tz. 8, as Kernbestandteie bezeichnet. 13 Kernbestandteie eines Sanierungskonzepts» Basisinformationen über die wirtschaftiche und rechtiche Ausgangsage des Unternehmens in seinem Umfed, einschießich der Vermögens-, Finanz- und Ertragsage (vg. IDW S 6, Tz. 44 ff.); 14» Anayse von Krisenstadium und -ursachen (vg. IDW S 6, Tz. 47ff.) 15, einschießich der Anayse, ob eine Insovenzgefährdung voriegt; 16» Darsteung des Leitbids (vg. IDW S 6, Tz. 88 ff.) 17 mit dem Geschäftsmode des sanierten Unternehmens;» Maßnahmen zur Bewätigung der Unternehmenskrise und zur Abwendung einer Insovenzgefahr (vg. IDW S 6, Tz. 98ff.); 18» integrierter Unternehmenspan (vg. IDW S 6, Tz. 129 ff.); 19» zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit im Einkang mit der Rechtsprechung des BGH (vg. IDW S 6, Tz. 150ff.) 20. Diese Kernbestandteie sind bei der Ersteung des Sanierungskonzepts in jedem Fae zu bearbeiten. Der Ersteer des Konzepts hat beim Umfang und der Detaiierung seiner Untersuchungen aber darauf zu achten, dass sich diese auf die Reevanz für den konkreten Einzefa beschränken und vor aem der Kompexität des Fas angemessen Rechnung tragen (vg. IDW S 6, Tz. 5). Da besonders bei keineren Unternehmen häufig eine weniger kompexe Sanierungssituation voriegt, sind das Ausmaß der Untersuchung und die Berichterstattung darüber entsprechend anzupassen. 21 Konzeptersteer nehmen zum Tei an, dass IDW S 6 eine genere anzuwendende strenge Logik eines Abarbeiten- Müssens vom Anfang bis zum Ende des Standards vorgibt und deshab nach IDW S 6 erstete Sanierungskonzepte immer einen Umfang von mehreren hundert Seiten umfassen müssen. 22 Dieses Verständnis entspricht nicht der Intention von IDW S 6. Der Standard so für die anstehenden Untersuchungen edigich einen Baukasten bereitsteen, dem der erfahrene Sanierer die für den Einzefa erforderichen Bausteine entnimmt und bearbeitet. So ist z. B. auf eine Stakehoder-Krise nicht einzugehen, wenn es hierfür keine Anhatspunkte gibt. Diese Grundsätze sind in der Sanierungspraxis zu beachten, um das Sanierungskonzept besonders bei keineren Unternehmen mögichst schank und kostengünstig zu haten, was auch nach IDW S 6 mögich ist. 23 Beibt dessen Grundstruktur erhaten, indem die Kernbestandteie sachgerecht, für einen Dritten nachvoziehbar und mit karen Aussagen versehen abgearbeitet werden, kann ein Konzeptersteer zudem davon ausgehen, dass sein Urtei gerichtich beastbar ist 24, auch wenn das Konzept z. B. weniger as 50 Seiten umfasst. 25 Auch kostenseitig ist in der Praxis keinerer Unternehmen regemäßig nicht die Anwendung von IDW S 6 das Pro 12 Vg. BGH vom IX ZR 47/97, Rn. 25, m. w.n.; FAQ IDW S 6, Tz. 2.7; Steffan, ZIP 2016, S Vg. auch FAQ IDW S 6, Tz So auch BGH vom IX ZR 47/97, Rn Vg. BGH vom IX ZR 47/97, Rn. 25; BGH vom StR 185/01, Rn Vg. BGH vom IX ZR 65/14, Rn Vg. OLG Kön vom U 134/05, WPg 2011, S Vg. BGH vom II ZR 277/03, Rn. 14; BGH vom IX ZR 65/14, Rn. 34 ff.; BGH vom IX ZR 65/14, Rn. 29f. 19 Vg. BGH vom IX ZR 236/91, Rn Vg. BGH vom II ZR 277/03, Rn So auch Püsche, KSI 2013, S Diese Auffassung findet sich etwa bei Püsche, KSI 2013, S. 55 und So auch Herrmanns, in: Buth/Herrmanns (Hrsg.), Restrukturierung, Sanierung, Insovenz, 4. Auf., München 2014, 6, Rn. 38. Einen konkreten Vorschag am Beispie des Automobihandes unterbreiten Pagens/Odemanns, ZInsO 2014, S Vg. Steffan, ZIP 2016, S. 1714; Herrmanns, a.a.o. (Fn. 22), 6, Rn Eine Mustergiederung für ein Sanierungskonzept findet sich z. B. bei Püsche, KSI 2013, S
4 bem. Viemehr ist das Rechnungswesen im Unternehmen häufig nicht so aufgestet ist, dass Anaysen über betriebswirtschaftiche Zusammenhänge zu Beginn der Ersteung des Sanierungskonzepts verfügbar sind bzw. zeitnah und mit wenig Aufwand vom Konzeptersteer erarbeitet werden können. Im Regefa sind auch keine Panungssysteme vorhanden, eine integrierte Panung muss deshab erst aufwändig ebenfas vom Konzeptersteer aufgesetzt werden. Beides und in Verbindung Die Kompexität ist bei keineren Unternehmen zwar geringer ausgeprägt, dafür sind aber die kaufmännischen Hausaufgaben oft nicht gemacht. mit einer oftmas nicht ausreichend vorhandenen kaufmännischen Quaifikation ist der eigentiche Kostentreiber für die Ersteung eines Sanierungskonzepts (Einsatz des Beraters, um Hausaufgaben des Unternehmens zu eredigen). Bei der Diskussion um ein mögichst schankes Sanierungskonzept ist zu beachten, dass sich der Konzeptersteer besonders bei keineren Unternehmen in einem gewissen Spannungsfed bewegt: Einerseits sind ae Kernbestandteie eines Sanierungskonzepts zu bearbeiten, andererseits soen Zeitaufwand und Kosten so gering wie mögich gehaten werden. Um diesen Spagat zu bewätigen, muss sich der Konzeptersteer in der Sanierungspraxis auf die wesentichen Themen fokussieren, die für die Krise des Unternehmens ursächich und für dessen Gesundung maßgebich sind. Zugeich hat er mögiche Anfechtungs- und Haftungsrisiken im Auge zu behaten, die umso größer sind, je weniger Untersuchungen angestet werden Gibt es die Sanierungsfähigkeit eines Konzerns oder bezieht sich die Sanierungsfähigkeit immer auf eine rechtiche Einheit? Besondere Fragen ergeben sich, wenn die Sanierungsfähigkeit eines Konzerns oder eines Konzernunternehmens beurteit werden muss, da regemäßig voriegende Sachverhate wie eine wirtschaftiche und finanziee Verfechtung und/oder ein Konzernrückhat zu berücksichtigen sind. Hier stet sich die Frage, ob und inwieweit die Sanierungsfähigkeit für jede rechtiche Einheit oder für die gesamte Konzerngruppe beurteit werden muss. 27 Ein erwerbswirtschaftiches Unternehmen ist nach IDW S6in Ausegung der vom BGH genannten Anforderungen nur sanierungsfähig, wenn eine positive Fortführungsprognose voriegt (Stufe 1) 28 und es darüber hinaus im Panungszeitraum geingt, sowoh die Wettbewerbsfähigkeit as auch die Renditefähigkeit 29 des Unternehmens nachhatig wieder herzusteen (Stufe 2). 30 Ist das Unternehmen in einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe (nachfogend kurz Konzern ) eingebunden oder ist die Sanierungsfähigkeit für einen Konzern zu beurteien, können aufgrund von wirtschaftichen, finanzieen und rechtichen Verfechtungen die Fortführungsprognose sowie die Wettbewerbs- und Renditefähigkeit regemäßig nicht ausschießich auf der Ebene eines einzenen Konzernunternehmens beurteit werden. Viemehr geingt dies nur unter Einbeziehung dieser Verfechtungen und besonders was die Fortführungsprognose betrifft auch der Liquiditätssituation und -entwickung der Konzernunternehmen (Konzern- Liquiditätspanung). 31 Die Fortführungsfähigkeit eines Konzerns bestimmt sich somit nach der Fortführungsfähigkeit der Konzernunternehmen (aso der in den Konzernabschuss einbezogenen und nicht einbezogenen Unternehmen), soweit sie wesentich für die Beurteiung des Konzerns sind. 32 Fortführungsfähigkeit eines Konzerns 33» Die Insovenzeröffnungsgründe (drohende) Zahungsunfähigkeit und Überschudung ( 17ff. InsO) sind für jede inändische Konzerngeseschaft gesondert zu beurteien. Für ausändische Konzerngeseschaften sind die im jeweiigen Ausand getenden Rechtsvorschriften maßgebend.» Soweit die Fortführung einzener Konzerngeseschaften nicht beabsichtigt ist, muss dies mit den jeweiigen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragsage in der Panung abgebidet sein und eräutert werden. MANAGEMENT & BERATUNG 26 FAQ IDW S 6, Tz. 2.7; Steffan, ZIP 2016, S Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S Vg. BGH vom IX ZR 65/14, Rn Vg. BGH vom IX ZR 65/14, Rn Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz
5 » Sanierungskonzepte nach IDW S 6: Lösungsansätze zu offenen Anwendungsfragen» Soweit ein Zugriff auf die freie Liquidität im Konzern hinreichend gesichert erscheint (z.b. durch entsprechende Liquiditätsgarantien), kommen der Konzern-Liquidität und der Konzern- Liquiditätspanung, aus der sich die Liquiditätsströme innerhab der Konzernunternehmen und damit die im Konzern insgesamt verfügbare Liquidität abeiten, besondere Bedeutung zu.» In diesen Fäen kann daher nicht nur die eigene verfügbare Liquidität, sondern muss auch die des Konzerns auf der Basis des Sanierungskonzepts berücksichtigt werden, soweit der Transferierbarkeit von Liquidität im Konzern keine rechtichen Hindernisse (z.b. bei sog. Upstream-Darehen) oder sonstigen Hindernisse (z.b. bei Devisenverkehrsbeschränkungen) entgegenstehen. Die Sanierungsfähigkeit eines Konzerns bestimmt sich insoweit nach der Fortführungsfähigkeit der Konzernunternehmen sowie der Rendite- und Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns as Ganzen (Gruppenbetrachtung) Wie sind Sanierungskonzepte in Anehnung an IDW S 6 zu beurteien? Nach dem Ergebnis der Studie besteht ein hoher Konkretisierungsbedarf im Hinbick darauf, ob es zuässig ist, ein Sanierungskonzept in Anehnung an IDW S 6 zu ersteen (bzw. weche rechtichen Impikationen dies mit sich bringt), oder ob ein Sanierungskonzept ausschießich nach IDW S 6 zu ersteen ist. 35 Die vom BGH beschriebenen Anforderungen an Sanierungskonzepte sind in IDW S 6 betriebswirtschaftich konkretisiert. Demnach handet es sich bei diesen Konkretisierungen um eine Zusammenfassung eineuchtender Vernunfterwägungen, die bei jeder Sanierung angestet werden müssen. 36 Eine unmittebare und verbindiche Anwendung von IDW S 6 gibt den Beteiigten (z. B. Unternehmensorganen, Konzeptersteern, Bankmitarbeitern) die Sicherheit, dass ae quaitativen Anforderungen aut BGH und IDW S 6 im Sanierungskonzept Berücksichtigung finden und somit eine Art Quaitätssiege und größtmögichen Schutz vor straf- und haftungsrechtichen Risiken sowie reguatorischen bzw. aufsichtsrechtichen Maßnahmen iefern. 37 Da die Sanierungsfähigkeit nur beurteit werden kann, wenn die Kernbestandteie eines Sanierungskonzepts bearbeitet worden sind, beibt immer dann, wenn eine Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit abzugeben ist, etztich kein Raum für edigich in Anehnung an IDW S 6 erstete Konzepte Ist für die Sanierungsfähigkeit zwingend eine branchenübiche Rendite erforderich und woran ist diese zu messen? Konkretisierungsbedarf besteht auch in der Frage, ob die Sanierungsfähigkeit verneint werden muss, wenn der gepante Kapitadienst zwar geeistet werden kann, die gepante Rendite aber unter dem Branchendurchschnitt iegt. 39 Für in Anehnung an IDW S 6 erstete Konzepte beibt kein Raum, auch nicht bei keineren Unternehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine durchgreifende Sanierung gefordert, aso die Wiederhersteung der Rentabiität der unternehmerischen Tätigkeit. 40 Dies erfordert zwingend eine branchenübiche Rendite, die sich regemäßig innerhab einer Bandbreite bewegt. Ein sanierungsfähiges Unternehmen muss sowoh eistungsbezogen as auch für Eigen- und Fremdkapitageber eine angemessene, branchenübiche Rendite erwirtschaften. Daher ist auf eine Gesamtbetrachtung des sanierten Unternehmens abzusteen und nicht auf eine einzene Kennzah, zuma diese ggf. auch durch bianzpoitische oder andere Maßnahmen zu beeinfussen ist. 41 Entscheidend kann deshab nicht aein das Verhätnis von EBITDA/EBIT bzw. Jahresüberschuss zum Umsatz oder zum Eigenkapita sein, denn diese Kennzahen faen je nach Branche, Geschäftsmode und Eigentümerstruktur unterschiedich aus. Abzusteen ist auf die Risikoposi- 34 Vg. FAQ IDW S 6, Tz Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S Vg. OLG Kön vom U 134/ IDW FAQ S 6, Tz. 2.3; Steffan, ZIP 2016, S IDW FAQ S 6, Tz Jaroschinsky/Werner, WPg 2016, S. 1198; IDW S 6, Tz. 14 und Vg. BGH vom IX ZR 65/14, Rn. 36; FAQ IDW S 6, Tz. 5.1 und Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz
6 tion des Unternehmens mit der insoweit erforderichen Höhe des Eigen- und Fremdkapitas und der sich daraus ergebenden Renditeerwartung. 42 Finanzierungsverträge aufen i. d. R. innerhab des Sanierungszeitraums aus oder sind bis zum Ende des Panungshorizonts befristet. Deshab ist es sachgerecht, davon auszugehen, dass ein Unternehmen, dessen operativer Betrieb eine branchenübiche Umsatzrendite erwirtschaftet und über ein branchenübiches Eigenkapita verfügt, auch wieder eine branchenübiche Fremdfinanzierung erhät. Insoweit kann bei einem operativ sanierten Unternehmen nach dem Ausaufen der bestehenden Finanzierungsverträge wieder von marktübichen Finanzierungskosten ausgegangen werden. 43 Bei der Beurteiung ob die Eigenkapitaausstattung angemessen ist, ist auf das Eigenkapita abzusteen, das sich nach den vom Unternehmen angewendeten Rechnungsegungsvorschriften am Ende des Sanierungszeitraums ergibt. 44 Kann auf Basis einer angemessenen Eigenkapitaquote zum Ende des Sanierungszeitraums keine branchenübiche positive Rendite für die Eigenkapitageber erwirtschaftet werden, ist das Unternehmen nicht durchgreifend bzw. nachhatig saniert, da es von den Rating- Systemen der Kapitageber negativ beurteit wird und somit nicht in der Lage sein wird, sich dauerhaft zu refinanzieren. 45 Ein soches Unternehmen ist weder für Eigenkapita- noch für Fremdkapitageber attraktiv und erfüt eine wesentiche Anforderung an die Sanierungsfähigkeit nicht (IDW S 6, Tz. 14). Ist eine positive Eigenkapitarendite auch am Ende des Panungszeitraums nicht zu erwarten, kann keine positive Sanierungsaussage getroffen werden. Dies git auch dann, wenn die branchenübiche Rendite negativ ist Fazit Ein Sanierungskonzept für keinere Unternehmen nach IDW S 6 beibt auch beastbar, wenn es weniger as 50 Seiten umfasst. Auch aufgrund der zunehmenden Tendenz zu Anfechtungskagen und Schadenersatzkagen gegen Kreditinstitute, Organe und Sanierer durch Insovenzverwater hat sich die Sanierungspraxis auf IDW S 6 as Quaitätsstandard (Benchmark) verständigt. Dieser Standard bietet größtmögichen Schutz vor rechtichen Risiken, da er die von der (aktueen) Rechtsprechung geforderten Anforderungen an Sanierungskonzepte voständig abdeckt und betriebswirtschaftich konkretisiert. Die Diskussionen mit Adressaten der Studie haben gezeigt, dass die in den FAQ IDW S 6 beschriebenen Lösungsansätze dazu beitragen, im konkreten Einzefa nicht nur den Ersteern von Sanierungskonzepten, sondern auch aen anderen an der Unternehmenssanierung Beteiigten mehr Sicherheit im Umgang mit sich ergebenden Anwendungsfragen zu geben. Die Diskussionen haben aber auch gezeigt, dass bezügich des Umfangs von Sanierungskonzepten und hier vor aem bei keineren Unternehmen Handungsbedarf in der Praxis besteht. Die Sanierungskonzepte werden oft as zu umfangreich und as zu wenig konkret beschrieben. Hier ist die Sanierungspraxis gefordert. Beibt die Grundstruktur von IDW S 6 erhaten, indem die Kernbestandteie sachgerecht, für einen Dritten nachvoziehbar und mit karen Aussagen versehen abgearbeitet werden, kann ein Konzeptersteer davon ausgehen, dass sein Urtei gerichtich beastbar ist, auch wenn das Konzept z. B. weniger as 50 Seiten umfasst.» Bernhard Steffan Partner bei Ebner Stoz» DOC-ID: W Vorsitzer des Fachausschusses Sanierung und Insovenz (FAS) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschand e.v. (IDW) MANAGEMENT & BERATUNG 42 Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz Vg. FAQ IDW S 6, Tz
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