Umgang der Bundesregierung mit Söldnern, Söldnerfirmen, privaten Sicherheitsund Militärdienstleistungsunternehmen



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/1296 16. Wahlperiode 26. 04. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/1196 Umgang der Bundesregierung mit Söldnern, Söldnerfirmen, privaten Sicherheitsund Militärdienstleistungsunternehmen Vorbemerkung der Fragesteller DiePrivatisierungverteidigungsrelevanterAufgabenistindenStreitkräften vielernato-staatenweitvorangeschritten.unternehmenübernehmenden TransportvonMilitärgütern,dieInstandsetzungvonWaffensystemen,dieBeschaffungundAuswertungvonInformationenu.a.durchBedienungvonAufklärungssystemensowiedieBewachungmilitärischerObjekteundKonvois. DarüberhinausentwickelnsiediePlanungundDurchführungvonEinsätzen, übernehmendieausbildungvonsoldatenundbeteiligensichankampfeinsätzen.auchwennimalltäglichensprachgebrauchzunehmendzwischensöldnernunddenangestelltenvonprivatensicherheits-undmilitärdienstleistungsunternehmenunterschiedenwird,existierenkeineinternationalgültigen Differenzierungskriterien.LetztenEndesbleibtalsübergreifendesMerkmal dieserakteure,dasssieauswirtschaftlicheninteressenihrertätigkeitnachgehen und anderen ihre Dienstleistungen anbieten. DiezunehmendePrivatisierungmilitärischerAufgabenstelltdaslegitime staatlichegewaltmonopolinfrage,geradeinstaaten,dieohnehinnurüberrudimentärestaatlichekapazitätenzurgewährleistungderöffentlichenordnung verfügen.diewachsendebeteiligungvonprivatpersonenundunternehmenan bewaffnetenkonfliktensowiedieveränderteartundweisederkriegsführung undwachsendebedeutungderinformationstechnologienverwischtdievölkerrechtlichetrennliniezwischenkombattantenundzivilisten.eineeffektive Kontrollediesernicht-staatlichenAkteurekannaufgrundihrerglobalenTätigkeiten,ihrerbreitenAngebotspalettesowiewegendesbesonderenrechtlichen Status,denunternehmerischeInteressenindenmeistenNATO-Staatengenießen, derzeit kaum gewährleistet werden. NachwievorexistiertkeinvölkerrechtlichesRegimezumUmgangmitFirmen undangestellten,diefürdieverschiedenenstreitkräfte,konzerne,internationaleorganisationenodernichtregierungsorganisationeninkonfliktenmilitärischedienstleistungenerbringen.ihrvölkerrechtlicherstatusunddiefrage derhaftungfürihretatenbleibenungeklärt.diefehlendeumfassendeverregelungdiesergruppenicht-staatlicherakteureerhöhtzudemdierechtsunsicherheitfürdievölkerrechtlichlegitimiertenkombattantenbeiihrerauftragserfüllung. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. April 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 16/1296 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung Die Privatisierung vonsicherheits-undmilitäraufgaben,d.h.dieauslagerungsolcheraufgabenannichtstaatlicheunternehmen,isteineneuartigekonstellationinderaußen-undsicherheitspolitik,dieinderfolgedesendesdes Kalten Krieges entstanden ist. PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. DeutscheFirmensindimAuslandbislangausschließlichimlogistischenBereich,einschließlichderÜbernahmenichtmilitärischerWachfunktionen,sowie im technischen Bereich tätig geworden. DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängtvonderartdertätigkeitimkonkreteneinzelfallab.sofernmitarbeiter privatersicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischenhandlungeninbewaffnetenkonfliktenbzw.insituationendermilitärischenbesatzungundnachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderanwendungsbereichdeshumanitären Völkerrechtsbetroffen.DasHumanitäreVölkerrechtenthältjedochkeineausdrücklichenRegelungenüberdieAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen.Die völkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenundzivilpersonen. FürdierechtlicheBewertungderTätigkeitprivaterSicherheitsdiensteistferner derbegriffdessöldnersvonbedeutung,derinartikel47absatz1desi.zusatzprotokollszudengenferkonventionendefiniertistundimübereinkommengegendieanwerbung,deneinsatz,diefinanzierungunddieausbildung von Söldnern vom 4. Dezember 1989 weitgehend übernommen wurde. DasgeltendeHumanitäreVölkerrecht,insbesonderedieRechtskategorien Zivilperson,Kombattant,Söldner sowiedasgeltendevölkerstrafrechtsindnach AuffassungderBundesregierungausreichendfüreinevölkerrechtlicheErfassungundBewertungvonAktivitätenAngehörigerprivaterSicherheitsfirmenin bewaffnetenkonfliktenbzw.insituationendermilitärischenbesatzungund Nachkonfliktsordnung. BeiderÜbertragungmilitärischerAufgabenanprivateSicherheitsfirmen kommtesdaherdaraufan,dieserechtskategorienanzuwendenundgegenüber denkonfliktparteiendurchzusetzen.aussichtderbundesregierungistesdaher vordringlich,füreinegenauebeachtungunddurchsetzungderbestehendenregelndeshumanitärenvölkerrechtsgerademitblickaufdashandelnprivater Sicherheitsfirmen Sorge zu tragen. DieBundesregierungstehtdarüberhinausInitiativensowohlaufinternationaler wieaufnationalerebene,dieeineeffektiveerfassungundkontrollevontätigkeitenprivatersicherheitsfirmenzumzielhaben,grundsätzlichaufgeschlossen gegenüber.zuderartigeninitiativenzählenauchmaßnahmenderfreiwilligen Selbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen. IndiesemZusammenhanghatdieBundesregierunganeinemvonderSchweizer RegierunginKooperationmitdemInternationalenKomiteevomRotenKreuz (IKRK)imJanuar2006organisierten,zweitägigeninternationalenExperten- WorkshopzuprivatenSicherheits-undMilitärunternehmenteilgenommen.Ziel derveranstaltung,andervertretervonregierungen,demikrk,derwissenschaftundanbietervonsicherheits-undmilitärdienstleistungenteilnahmen, wareingrundlegendergedanken-underfahrungsaustauschzumphänomenprivater Sicherheits- und Militärfirmen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1296 AngesichtsdeszuerwartendenAnstiegsderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmenwirdeinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmeneineerheblicheBedeutungzukommen.DiesgiltfürdenStaat,dersichbei derauslagerungbzw.privatisierunghoheitlicheraufgabenderunterstützung durchsolcheunternehmenbedientundsichderenhandelnnachdenallgemeinenvölkerrechtlichengrundsätzenzurechnenlassenmuss.aussichtderbundesregierungistdabeieineprivatisierungstaatlicherkernaufgabenimmilitärundsicherheitsbereich,diezueinererosiondesstaatlichengewaltmonopols führenwürde,zuvermeiden.ebensosollteeinesolchesorgfaltspflichtinternationaleorganisationenoderprivatrechtlichorganisierterechtseinheitentreffen, wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen. DieBundesregierunghatzuFragenimZusammenhangmitder Privatisierung vonsicherheits-undmilitäraufgabenimrahmenderbeantwortungdergroßen AnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824vom 24. Juni 2005) ausführlich Stellung genommen. I.Allgemein 1.NachwelchenpolitischenundrechtlichenKriterienundmitwelcherBegründungunterscheidetdieBundesregierungzwischenSöldnernundanderen privaten Sicherheitsdienstleistern und privaten Militärdienstleistern? DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab. SofernMitarbeiterprivaterSicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischen HandlungeninbewaffnetenKonfliktenbzw.inSituationendermilitärischen BesatzungundNachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderAnwendungsbereich deshumanitärenvölkerrechtsbetroffen.dashumanitärevölkerrechtenthält jedochkeineausdrücklichenregelungenüberdieaktivitätenprivatersicherheitsfirmen.dievölkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenund Zivilpersonen. DerfürdierechtlicheBewertungderTätigkeitprivaterSicherheitsdiensteaußerdembedeutsameBegriffdesSöldnerswirdinArtikel47Absatz1desI.Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen definiert. Danach gilt als Söldner, a)weriminlandoderauslandzudembesonderenzweckangeworbenist,in einem bewaffneten Konflikt zu kämpfen, b) wer tatsächlich unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, c)weranfeindseligkeitenvorallemausstrebennachpersönlichemgewinn teilnimmtundwervonoderimnameneineramkonfliktbeteiligtenpartei tatsächlichdiezusageeinermateriellenvergütungerhaltenhat,diewesentlichhöheristalsdiedenkombattantenderstreitkräftedieserparteiinvergleichbaremrangundmitähnlichenaufgabenzugesagteodergezahltevergütung, d)werwederstaatsangehörigereineramkonfliktbeteiligtenparteiistnochin einemvoneineramkonfliktbeteiligtenparteikontrolliertengebietansässig ist, e)wernichtangehörigerderstreitkräfteeineramkonfliktbeteiligtenparteiist und f)wernichtvoneinemnichtamkonfliktbeteiligtenstaatinamtlichemauftrag als Angehöriger seiner Streitkräfte entsandt worden ist.

Drucksache 16/1296 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DiegenanntenVoraussetzungenmüssenkumulativerfülltsein,umeinePerson alssöldnerqualifizierenzukönnen.dersöldneristkeinkombattantund genießtbeiseinergefangennahmenichtdenstatuseineskriegsgefangenen (Artikel47 Absatz1 ZPI). 2.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdiejetzigeVerregelungvon UnternehmenundPersonen,dieSicherheits-undMilitärdienstleistungen erbringen, national wie international ausreicht? Ja.DasHumanitäreVölkerrechtstelltinsbesonderemitdenGenferKonventionenunddenbeidenZusatzprotokollensowiedengewohnheitsrechtlichenRegelneinenausreichendenrechtlichenRahmendar,umdieProbleme,dieauf demeinsatzvonprivatensicherheitsfirmeninbewaffnetenkonfliktenberuhen, umfassendvölkerrechtlichbeurteilenzukönnen.dieserrahmenwirdinstrafrechtlicherhinsichtdurchdasrömischestatutdesinternationalenstrafgerichtshofsergänzt.auchmitarbeiterprivatersicherheitsdienste,diesichin bewaffnetenkonfliktenderbegehungvonkriegsverbrechenschuldigmachen, können,sofernsienichtdurchihrenheimatstaatoderdentatortstaatstrafrechtlich verfolgt werden, dieser internationalen Strafgerichtsbarkeit unterfallen. DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen.SiestehtInitiativensowohlaufinternationalerwieaufnationalerEbene,dieeineeffektiveErfassungundKontrollevonTätigkeitenprivater SicherheitsfirmenzumZielhaben,grundsätzlichaufgeschlossengegenüber.Zu derartigeninitiativenzähleninsbesonderemaßnahmenderfreiwilligenselbstkontrolle und -regulierung durch private Sicherheitsunternehmen. AuchderSicherheitsratderVereintenNationenbefasstesich2004aufInitiative DeutschlandsineinerthematischenDebattemitderRollevonUnternehmenin Konflikten,insbesondereimBereichderPrävention,beifriedenserhaltenden Maßnahmen und beim Wiederaufbau. 3.WiebeurteiltdieBundesregierungdiewachsendeBereitschaftvonStaaten, HilfsorganisationenundKonzernen,aufprivateSicherheits-undMilitärdienstleistungenbeiihrenAktivitäteninKonfliktgebietenzurückzugreifen? DasPhänomenderAuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgaben annichtstaatlicheunternehmenisteineneuartigekonstellationinderaußenundsicherheitspolitik,dieinderfolgedesendesdeskaltenkriegesentstanden ist.dieindenletztenjahrzehntenzuverzeichnendezunahmenichtinternationalerbzw.internerbewaffneterkonflikteinsbesondereindenländernderso genanntendrittenweltkannu.a.aufdieneuesicherheitspolitischelagezurückgeführtwerden.zumanderenhatdiefortschreitendeglobalisierungund TechnologisierungfüreinestetigeWeiterentwicklungundSpezialisierungder Techniken und Verfahrensabläufe im Militär- und Rüstungssektor gesorgt. PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitenistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. AngesichtsdeszuerwartendenAnstiegsderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmenwirdeinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmeneineerheblicheBedeutungzukommen.DiesgiltfürdenStaat,dersichbei derauslagerungbzw.privatisierunghoheitlicheraufgabenderunterstützung durchsolcheunternehmenbedientundsichderenhandelnnachdenallgemei-

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1296 nenvölkerrechtlichengrundsätzenzurechnenlassenmuss.aussichtderbundesregierungistdabeieineprivatisierungstaatlicherkernaufgabenimmilitärundsicherheitsbereich,diezueinererosiondesstaatlichengewaltmonopols führenwürde,zuvermeiden.ebensosollteeinesolchesorgfaltspflichtinternationaleorganisationenoderprivatrechtlichorganisierterechtseinheitentreffen, wenn sie auf die Dienste privater Sicherheitsfirmen zurückgreifen. 4.WiebeurteiltdieBundesregierungVorschläge,u.a.auchvonderInternationalPeaceOperationsAssociation (IPOA),PrivatfirmenstärkerinDurchführungvonmilitärischenUN-MissionennachKapitel6undKapitel7einzubinden? DieBundesregierungstehtderÜbertragungvonAufgabenanprivateSicherheitsunternehmenimRahmenvonAuslandseinsätzenderStreitkräftezurückhaltendgegenüber.Einsätze,diehoheitlich-exekutivischeEingriffemitAnordnungs-oderZwangsbefugnissendarstellen,sinddemStaatundseinenStreitkräftenvorbehalten.PrivateSicherheitsunternehmenkönnenmitTätigkeitenbeauftragtwerden,diekeinederartigenEinsätzedarstellen.DieBundesregierung beabsichtigtnicht,privatesicherheits-bzw.militärfirmenunmittelbarindieaktive Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt einzubeziehen. AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwortzuFrage3 wird verwiesen. 5.WiebeurteiltdieBundesregierungdiePraxisvoninDeutschlandansässigen Nichtregierungsorganisationen,KonzernenaberauchstaatlichenDurchführungsorganisationenderEntwicklungszusammenarbeitundderdeutschenBotschaften,privatebewaffneteSicherheitskräfteimAuslandanzustellen? 6.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieAnmietungnicht-staatlicherGewaltakteuredurchAusländerdasstaatlicheGewaltmonopolin dembetroffenenlandschwächtundeherdazugeeignetist,dasvertrauen der Bevölkerung in den staatlichen Gewaltapparat weiter zu untergraben? Wenn nicht, warum nicht? AusentwicklungspolitischerPerspektiveistderEinsatzvonprivatenSicherheitsfirmenoftaucheinsichtbaresZeichenfürschwachausgeprägteStaatsgewaltundfürdasFehlenphysischenSchutzesderBevölkerungeinerRegion.InsbesondereinEntwicklungsländernverliertSicherheitzunehmenddenCharakter einesöffentlichengutes,andemalleteilederbevölkerunggleichermaßenpartizipierenkönnen.derzusammenhangzwischenarmutundsicherheitwirdin diesem Sachverhalt besonders deutlich. II.StandderBemühungenderBundesregierung,dievonDeutschland1990 unterzeichneteinternationalekonventiongegenrekrutierung,verwendung,finanzierungundausbildungvonsöldnern,demdeutschenbundestag zur Ratifikation vorzulegen 7.WarumistesderBundesregierungindenzurückliegenden15Jahrenseit UnterzeichnungderKonventionnichtgelungen,dieseKonventionzuratifizieren,unddieVorgabenderKonventionindasdeutscheStrafrechtumzusetzen? DieBundesregierungverurteiltdasSöldnerunwesen.DerEinsatzvonSöldnern,z.B.indenmilitärischenKonflikteninAfrika,führtdazu,dassdiese

Drucksache 16/1296 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KonfliktebesondersgrausamgeführtwerdenunddasLeidenderZivilbevölkerungnochschlimmerwird.DieBundesregierungunterstütztdahergrundsätzlichdieBemühungenderVereintenNationenzurBekämpfungdesSöldnerunwesens,zudenenauchdieVerabschiedungderSöldnerkonventionvon1989 gehörte. InDeutschlandgeltengegenwärtigfürdieVerfolgungundAhndungderTaten vonsöldnernnebendervorschriftdes 109hdesStrafgesetzbuches,diedas AnwerbenfürfremdenWehrdienstunterStrafestellt,dieallgemeinenStrafvorschriften,dienichtspeziellaufdieBekämpfungdesSöldnerunwesensausgerichtetsind.EineRatifikationdesÜbereinkommenswürdedahereinenerheblichen Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht auslösen. DieUmsetzungderVN-Söldnerkonventionstießedabeiaufbeträchtliche rechtssystematischeschwierigkeiten.diedefinitiondes Söldners inartikel1 desübereinkommens,aufdiediestraftatbeständedesübereinkommensaufbauen,istkomplexundknüpftanzahlreichekumulative,objektiveundsubjektive,positiveundnegativebedingungenan.dieswärenurschwerlichmitdem BestimmtheitsgebotdesArtikels103Abs.2desGrundgesetzesinÜbereinstimmungzubringen.DarüberhinaussiehtdieKonventionzumBeispielauchdie StrafbarkeitderversuchtenAnstiftungundderversuchtenBeihilfevor,diedem deutschen Recht fremd ist. 8.WelcheGründesprechennachAuffassungderBundesregierungderzeit gegendieratifikationderkonvention,undwasunternimmtdiebundesregierung um diese Gründe zu beseitigen? DieBundesregierunghältdasam30.Juni2002inKraftgetreteneVölkerstrafgesetzbuchunddieEinrichtungdesInternationalenStrafgerichtshofsfürdas wirksameundgeeignetemittelzurbekämpfungvonschwerenverletzungendes HumanitärenVölkerrechts,wiesiegeradevonSöldnerninbewaffnetenKonfliktenbegangenwerdenkönnen.DerVorteildesVölkerstrafgesetzbuchesund desstatutsdesinternationalenstrafgerichtshofesliegtzudemdarin,dassnicht aufdieeigenschaftderhandelndenpersonen,sondernaufderennichtzubilligendesverhaltenimeinzelfallabgestelltwird.aussichtderbundesregierung istdahereineratifikationdervn-söldnerkonventionimhinblickaufdieausreichenden Regelungen des Völkerstrafgesetzbuchs nicht prioritär. 9.IstdieRatifikationderKonventiondurchDeutschlandnachAuffassung derbundesregierungabhängigvomverhaltenderanderenmitgliedstaaten der EU bezüglich der Konvention, und wenn ja, warum? DieVN-Söldnerkonventionistam20.Oktober2001inKraftgetreten;ihrsind bislang28staatenbeigetreten.dabeiistdaraufhinzuweisen,dasssichunterden VertragsstaatenmitBelgien,ItalienundZypernlediglichdreiMitgliedstaaten dereuropäischenunionbefinden.diemehrzahldermitgliedstaatendereuropäischenunionnimmt wiedeutschland einezurückhaltendehaltunginbezug auf die Ratifizierung des Übereinkommens ein. 10.SetztsichdieBundesregierunggegenüberanderenEU-undNATO-Staaten für einen Beitritt zu dieser Konvention ein? Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1296 11.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieVerzögerungderRatifizierungderKonventioneinfalschesSignalanandereStaatendarstellt bezüglichderernsthaftigkeit,mitderdeutschlandeinverbotdessöldnerwesens anstrebt? Wenn nicht, mit welcher Begründung? DieBundesregierungteiltdieseAuffassungnicht;aufdieAntwortenzudenFragen 8 und 9 wird verwiesen. III.WeitereMaßnahmenderBundesregierungzurVerbesserungderDurchsetzungsfähigkeit eines Verbots des Söldnerwesens 12.WelcheSchritteplantdieBundesregierungzuunternehmen,umeinVerbotdesSöldnerwesensundandererprivatenmilitärischenAktivitätennational und international durchzusetzen? AusSichtderBundesregierungistderEinsatzvonSöldnerninbewaffneten KonfliktennichtmitgrundlegendenPrinzipienderVN-Chartavereinbar.Er verletztinsbesonderedieallgemeinanerkanntengrundsätzedersouveränen GleichheitderStaaten,derterritorialenUnversehrtheitundpolitischenUnabhängigkeitderStaatensowiedasRechtderVölkeraufSelbstbestimmung.Der EinsatzvonSöldnern,z.B.indenmilitärischenKonfliktenundBürgerkriegen inafrika,führtdazu,dassdiesekonflikteoftbesondersgrausamgeführtwerden unddasleidenderzivilbevölkerungverstärken.dereinsatzvonsöldnernlässt zudemdiegefahreinereskalationundinternationalisierungvondiesenkonflikten wachsen. DieBundesregierungbegrüßtvölkerrechtlicheInitiativenzurBekämpfungdes SöldnerunwesensundverfolgtauchdieDiskussioneninderMenschenrechtskommission (zukünftig:menschenrechtsrat)dervereintennationenumdieanbindungeinerinternationaleneinrichtungzurkontrollevonprivatensicherheitsunternehmenbeim VN-SonderberichterstatterüberdasSöldnertum.AllerdingslehntdieBundesregierunggemeinsammitallenanderenEU-Staaten dieresolution,diediesenmechanismuseinsetzt,indervn-menschenrechtskommissionab.ausdersichtdereu-staatensolltedasthemadervölkerrechtlichenbehandlungdessöldnerunwesensnichtindervn-menschenrechtskommission,sondernim6.ausschussdervn-generalversammlungbehandeltwerden.nurdadurchkannsichergestelltwerden,dassrechtsfortbildungindiesem BereichdasgeltendeVölkerrechtberücksichtigt.DieMenschenrechtskommissionkanninihrerprimärenFokussierungaufmenschenrechtlicheRechtsquellen dieseaufgabenichterfüllen.grundsätzlichwäreabereininternationalesgremiumzurerfassungundkontrolledertätigkeitenprivatersicherheitsdienste zu begrüßen. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 13.WirddieBundesregierunginZukunftverhindern,dasssichdeutsche StaatsbürgeralsAngestelltedeutscheroderausländischerprivaterSicherheits-undMilitärfirmenaninnerstaatlichenoderzwischenstaatlichenbewaffnetenKonfliktenbeteiligenundmilitärischrelevanteDienstleistungenwiebewaffneteEskorten,Objektschutz,AufklärungundKampfeinsätze erbringen, und wenn ja, mit welchen Maßnahmen? AufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwortzuFrage2 wird verwiesen.

Drucksache 16/1296 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode AusSichtderBundesregierungwäreesimGrundsatzzubegrüßen,wennsich privatesicherheitsfirmendurcheineselbstverpflichtungserklärungdaraufbeschränkten,nuraufträgeanzunehmen,diemitdenregelndeshumanitären VölkerrechtsimEinklangstehen.EinsolcherVerhaltenskodexmüssteweltweit angewandt und umgesetzt werden, um die gewünschte Wirkung zu entfalten. DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen. 14.WiebeurteiltdieBundesregierungdiedemsüdafrikanischenParlament gegenwärtigvorliegendegesetzesinitiativederregierungzum Verbot vonsöldneraktivitätenundverbotundregulierungbestimmteraktivitäteningegendenmitbewaffnetenkonflikten,undkönntedieseinevorlage für ein ähnliches Gesetz in Deutschland sein? DergegenwärtigdemsüdafrikanischenParlamentvorliegendeGesetzentwurf zumthema VerbotvonSöldnertätigkeitenundVerbotundRegulierungbestimmterAktivitäteninGegendenmitbewaffnetenKonflikten entsprichtdem ZieldersüdafrikanischenRegierung,unterAndrohunghoherStrafendieBeteiligungvonsüdafrikanischenBürgernanSöldnereinsätzenimAuslandzuverhindern,TransparenzindiesemGebietzuerreichenundaktivzudenweltweiten Bemühungen zur Bekämpfung des Söldnertums beizutragen. Die Bundesregierung verfolgt diese Entwicklungen mit Interesse. 15.WassprichtnachAuffassungderBundesregierunggegeneineähnliche Verschärfung der deutschen Gesetze? DieBundesregierungsiehtderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheits-bzw.Militärunternehmen. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungsowieaufdieAntwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen. 16.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dassdieVerflechtungvonUnternehmenundUnternehmensabteilungen,dieSicherheits-undMilitärdienstleistungenerbringen,mitRohstoff-oderRüstungsinteressenZweifelhinsichtlichihrerZuverlässigkeitweckenundeineeffektiveKontrolle derunternehmennachjetzigergesetzeslagenichtgewährleistetwerden kann, und wie will die Bundesregierung dies ändern? Wenn nicht, mit welcher Begründung? DerBundesregierungliegenkeinefüreineverlässlicheStellungnahmehinreichenden Hinweise oder Erkenntnisse vor. 17.WelcheGründesprechennachAuffassungderBundesregierungdagegen, eineregistrierungderindeutschlandaktivenunternehmenausdiesem BereicheinzuführenunddiesezurMitteilungihrerVertragsabschlüssezu verpflichten? DieBundesregierungstehtderÜberlegung,dierund2500privatenSicherheitsunternehmeninDeutschlanddazuzuverpflichten,ihrejeweiligenVertragsabschlüsseöffentlichenStellenmitzuteilen,skeptischgegenüber.Eine solchepflicht,vertragsverhältnisseund-beziehungendrittengegenüberoffen

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1296 IV. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen in Deutschland zulegen,würdeeinenerheblicheneingriffindieunternehmerischefreiheit bedeuten,ohnedassdieaussichtbesteht,dadurchungewollteaktivitätenprivatersicherheitsunternehmenindrittstaatenzuerschwerenoderzuunterbinden. 18.WievieleUnternehmensindderzeitinDeutschlandregistriert,dieSicherheitsdienstleistungeninDeutschlandundimAuslanderbringen,wieviel Personalbeschäftigensie,undwelchenUmsatzhabensie2004und2005 erzielt? DieBeantwortungderFragewürdeunverhältnismäßiglangwierigeNachforschungenerfordern,dieimRahmenderfürdieBeantwortungderKleinenAnfrage bestimmten Frist nicht möglich sind. 19.WievieleUnternehmensindderzeitinDeutschlandregistriert,diemilitärischeDienstleistungeninDeutschlandundimAuslanderbringen,wie vielpersonalbeschäftigensie,undwelchenumsatzhabensie2004und 2005 erzielt? DerBegriffder militärischendienstleistungen istrechtlichnichtdefiniert. PrivatunternehmenerbringenfürdieBundeswehrwederimInlandnochimAuslandDienstleistungenindenBereichen,indenenderBundeswehreigenesTätigwerden rechtlich vorgeschrieben ist. ImÜbrigengibtesinDeutschlandkeineRegistrierungspflichtfürdiegenannten Unternehmen. 20.WievielederinFrage19genanntenFirmenhabenseit2001auchGenehmigungenfürdieAusfuhrvonmilitärischenGüternderAusfuhrliste Teil1AundCbeantragtunderhalten (bittenachjahrenundwertund Posten der Ausfuhrliste aufschlüsseln)? DaesinDeutschlandkeineRegistrierungspflichtfürdiegenanntenUnternehmengibt,werdensieauchimRahmenderPrüfungvonAusfuhrgenehmigungsverfahrennichtgesonderterfasst.EntsprechendestatistischeDatenüberAnzahl, WertundArtvonAusfuhrgenehmigungsanträgensolcherUnternehmenliegen daher nicht vor. 21.WievieleausländischeUnternehmenausdiesenBereichenhabenseit 2001VergünstigungenimRahmenvondenArtikeln71und72desZusatzabkommenszumNATO-TruppenstatutfürdieErbringungvonSicherheits-undMilitärdienstleistungeninDeutschlanderhalten,undfürwelche NATO-Staaten haben diese Firmen gearbeitet? Seit2001bisheutewurden59UnternehmenBefreiungenundVergünstigungen imrahmenvonartikel72deszusatzabkommenszumnato-truppenstatut vom3.august1959gewährt.dieseunternehmenhabenimauftragdervereinigtenstaatenvonamerikagearbeitet.imrahmenvonartikel71deszusatzabkommenszumnato-truppenstatutwurdenseit2001keinerorganisation Befreiungen und Vergünstigungen gewährt.

Drucksache 16/1296 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 22.Wiewirdgewährleistet,dasssichdieAngestelltenderinDeutschland aktivensicherheits-undmilitärfirmenbeivorherigenaufträgenoderin früherenarbeitsverhältnissenkeinerleistrafrechtlichrelevantervergehen schuldiggemachthabenundfrühernichtalsvölkerrechtlichnichtlegitimierte Privatpersonen an Kampfhandlungen beteiligt haben? NachAuffassungderBundesregierungkommtbeiderNachfragenachLeistungenprivaterSicherheitsfirmeneinersorgfältigenAuswahlvonsolchenUnternehmen eine erhebliche Bedeutung zu. FürdasnationaleSicherheitsgewerbeinDeutschlandenthalten 34aGewerbeordnungsowie 9derBewachungsverordnungindieserHinsichtdetaillierte Aufsichtsregelungen, die auch auf ausländische Unternehmen anwendbar sind. MilitärischrelevanteDienstleistungenfallennichtindenAnwendungsbereich dieservorschriften,sodassmangelsgesetzlichvorgeschriebenerauswahlkriterienundbranchenübergreifendergewerberechtlicheraufsichtsvorschriftendie Unternehmen für die Auswahl ihrer Mitarbeiter selbst verantwortlich sind. HinsichtlichstrafrechtlichrelevanterSachverhalte,mithinbeizureichendentatsächlichenAnhaltspunktenfürdasVorliegeneinerStraftat,istdieStaatsanwaltschaftaufgrunddesin 152Abs.2derStrafprozessordnungverankertenLegalitätsgrundsatzesverpflichtet,einErmittlungsverfahrendurchzuführenundbei hinreichendemtatverdachtanklagezuerheben.nurinausnahmefällen,etwa beigeringfügigenstraftaten,kanndiestaatsanwaltschaftunterjeweilsbestimmten weiteren Voraussetzungen von der Verfolgung absehen. V. Sicherheits- und Militärdienstleistungsunternehmen im Ausland 23.FürwelcheErbringungvonDienstleistungenimSicherheitsbereichoder fürstreitkräfteimauslanddurchindeutschlandansässigeunternehmen bedarf es einer Genehmigung durch die Bundesregierung? PrivateSicherheitsfirmensindheuteinvielenBereichentätig.DerSchwerpunkt ihrertätigkeitenistaufdenlogistischenbereichbezogen.angesichtsinternationalbegrenzterstaatlicherressourcenundderfortschreitendentechnologisierungundspezialisierungmilitärischeraufgabenistkünftigmiteinemweiteren Anstieg der Nachfrage nach Leistungen privater Sicherheitsdienste zu rechnen. DeutscheFirmensindimAuslandbislangausschließlichimlogistischenBereich,einschließlichderÜbernahmenichtmilitärischerWachfunktionen,sowie imtechnischenbereichtätiggeworden.einergenehmigungdurchdiebundesregierung bedurfte es hierfür nicht. 24.MitwievielenUnternehmenausdiesemBereichhatdieBundesregierung, z.b.durchdasauswärtigeamtoderdiebundeswehr,seit1998imauslandzusammengearbeitet (bitteaufgeschlüsseltnachartdererbrachten Dienstleistung und Land)? DieBeantwortungderFragewürdeunverhältnismäßiglangwierigeNachforschungenerfordern,dieimRahmenderfürdieBeantwortungderKleinenAnfrage bestimmten Frist nicht möglich sind. ImÜbrigenwirdaufdieAntwortderBundesregierungzuFrage16derGroßen AnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheits-undMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824vom 24.Juni 2005) verwiesen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1296 25.WievieledeutscheFirmenarbeitenderzeitimAuftragderBundeswehrin deneinsatzgebietenderbundeswehrunderbringenwelchedienstleistungen? GegenwärtigerbringendeutscheFirmenindenAuslandseinsatzgebietenDienstleistungen für die Bundeswehr auf folgenden Gebieten: LogistischeDienstleistungen (BereitstellungvonVerpflegungsmitteln,ZubereitungvonVerpflegung,Wäscherei,BetriebundWartungvonStromerzeugungsanlagen), Betriebstoffversorgung, Marketenderwarenversorgung, Transportdienstleistungen (TransportvonVersorgungsgütern,Feldpostund Personen), Instandsetzungsdienstleistungen (MobileInstandsetzungstruppsfürFahrzeuge, Feldlagereinrichtungen und sonstiges Material der Bundeswehr), Bauleistungen, EntsorgungvonHausmüll,Abwasserundbesondersüberwachungsbedürftigen Abfällen, Reinigung von Bekleidung, Textilien und Kraftfahrzeugen, gewerbliche Telekommunikationsleistungen. DieErmittlungderAnzahlderFirmen,dieimAuftragderBundeswehrinderen Einsatzgebietenarbeiten,würdeNachforschungenerfordern,dieimRahmender fürdiebeantwortungderkleinenanfragebestimmtenfristnichtmöglichsind. 26.WievieledeutscheFirmenerbringenderzeitfürdieUSAinAfghanistan undirakwelchedienstleistungenfürdiestreitkräfteundsicherheitsbehörden? DerBundesregierungliegenkeinefüreineverlässlicheStellungnahmehinreichendenErkenntnissevor.FürdiebesagtenAktivitätendeutscherUnternehmen besteht keine Meldepflicht. 27.WiegewährleistetdieBundesregierunginsolchenFällen,dassdiese FirmenundihreAngestelltennichtfürandereAuftraggebervorheroder parallelankampfhandlungenundvorbereitungenvonkampfhandlungen beteiligt waren? Auf die Antworten auf die Fragen 18 bis 20 sowie 22 und 26 wird verwiesen. 28.PrüftdieBundesregierungbeiExportgenehmigungsanträgenfürGüterder AusfuhrlisteTeil1A,BundCderAußenwirtschaftsverordnung,obdie EmpfängerfirmaTochtergesellschaftenhat,dieauchSicherheits-undMilitäraufgabenanbietenundwiekannderEndverbleibderGüterindieser Konstellation sichergestellt werden? ImRahmenderSachverhaltsdarstellungdesAusfuhrgenehmigungsverfahrens istjederantragstellerverpflichtet,angabenüberempfängerundendverwender derauszuführendengüterzumachen,sowiezursicherstellungdesendverbleibsentsprechendeendverbleibserklärungenvorzulegen.diesemüssenbei militärischengüterni.d.r.durcheinestaatlichestelledesendempfängerlandesausgestelltwerden.dieangabendesantragstellerswerden ggf.auch

Drucksache 16/1296 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode durchrecherchenimendempfängerland überprüft.nurbeigesichertemendverbleibundbeivorliegenderweiterenvoraussetzungen (z.b.genehmigungsfähigkeitnachdenpolitischengrundsätzenderbundesregierung)kanndieausfuhrgenehmigtwerden.bleibenzweifelandenangabendesantragstellers, insbesondereandemvonihmangegebenenendverbleibundderendverwendung, wird der Antrag abgelehnt. VI.DeutscheStaatsbürgerimDienstvonSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmen im Ausland 29. Dürfen deutsche Staatsbürger in fremden Streitkräften dienen? Nach 8WehrpflichtgesetzdürfensichWehrpflichtigenurmitZustimmungdes BundesministeriumsderVerteidigungoderdervonihmbestimmtenStellezu einemwehrdienstaußerhalbderbundeswehrverpflichten.diesgiltnichtbei Wehrdienst,deraufGrundgesetzlicherVorschriftdesAufenthaltsstaateszuleisten ist. EinDeutscher,deraufGrundfreiwilligerVerpflichtungohnedieerforderliche ZustimmungderdeutschenBehördenindieStreitkräfteeinesausländischen Staates,dessenStaatsangehörigkeiter (ebenfalls)besitzt,eintritt,verliertkraft 28StaatsangehörigkeitsgesetzdiedeutscheStaatsangehörigkeit.Diesgilt nicht,wenneraufgrundeineszwischenstaatlichenvertragesdazuberechtigtist. 30.UnterwelchenBedingungendürfendeutscheStaatsbürgerimAuftrag deutscheroderausländischerfirmenmilitärischedienstleistungenfürandere Streitkräfte erbringen? DerBegriffder militärischendienstleistungen istrechtlichnichtdefiniert. DienstleistungendeutscherStaatsangehörigerimAuftragdeutscheroderausländischerFirmenfürausländischeStreitkräftekönnenjenachArtderTätigkeitim konkreteneinzelfallanhumanitäremvölkerrechtodernationalemrechtzu messen sein. DeutscheStaatsangehörigekönnenimInland ebensowieausländischestaatsangehörigeauch imauftragdeutscheroderausländischerfirmenrechtlichzulässige Dienstleistungen für stationierte Streitkräfte erbringen. 31.UnterwelchenBedingungendürfendeutscheStaatsbürgeralsAngestellte fremderstreitkräfteoderalsangestelltevonfirmen,dieimauftragfremderstreitkräftehandeln,aninnerstaatlichenoderzwischenstaatlichenbewaffnetenkonfliktenteilnehmenundwaffenbedienenbzw.kampfeinsatzrelevante Tätigkeiten ausüben? DievölkerrechtlicheBewertungvonAktivitätenprivaterSicherheitsfirmen hängt von der Art der Tätigkeit im konkreten Einzelfall ab. SofernMitarbeiterprivaterSicherheitsfirmenunmittelbaranmilitärischen HandlungeninbewaffnetenKonfliktenbzw.inSituationendermilitärischen BesatzungundNachkonfliktsordnungbeteiligtsind,istderAnwendungsbereich deshumanitärenvölkerrechtsbetroffen.dashumanitärevölkerrechtenthält jedochkeineausdrücklichenregelungenüberdieaktivitätenprivatersicherheitsfirmen.dievölkerrechtlicheeinordnungdiesertätigkeitenrichtetsichdahernachdenregelungendeshumanitärenvölkerrechtsfürkombattantenund Zivilpersonen. AbwelchemZeitpunkteineTätigkeitalsdirekteTeilnahmeaneinembewaffnetenKonfliktanzusehenist,istimHumanitärenVölkerrechtnichteindeutig definiert.alsdirekteteilnahmekönnengenerellsolchehandlungenbetrachtet

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1296 werden,dieihremzweckoderihrernaturnachdirektaufdieverursachungvon SchädenanPersonaloderMaterialdesGegnersgerichtetsind.Unzweifelhaft stelltdabeidergebraucheinerwaffeimrahmeneinesbewaffnetenkonflikts eineunmittelbareteilnahmehandlungdar.eineeindeutigefeststellung,obeine direkteteilnahmeaneinerkampfhandlungvorliegt,istnuraufgrundeinergenauenbeurteilungdeskonkreteneinzelfallsmöglich.hieraufhatauchdasinternationalekomiteevomrotenkreuzinseineram17.märz2005vorgestelltenstudiezumgewohnheitsrechtlichenhumanitärenvölkerrechthingewiesen (Customary International Humanitarian Law, Vol. 1, S. 22 ff.). DasHumanitäreVölkerrechtunterscheidetiminternationalenbewaffnetenKonflikt zwischen Kombattanten und Zivilpersonen. KombattantensindinsbesonderedieAngehörigenregulärerStreitkräfteeineram bewaffnetenkonfliktbeteiligtenparteimitausnahmederangehörigendessanitäts-undseelsorgepersonals.diestreitkräfteumfassendiegesamtheitderorganisiertenbewaffnetenverbände,gruppenodereinheiteneinerambewaffnetenkonfliktbeteiligtenpartei,dieeinerführungunterstehen,welchedieserparteifürdasverhaltenihreruntergebenenverantwortlichist.diestreitkräfte unterliegeneineminternendisziplinarsystem (Artikel43Absatz1desI.Zusatzprotokolls (ZPI)zudenGenferKonventionen).NurKombattantensindberechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Artikel 43 Absatz 2 ZP I). ZivilpersonensindimWesentlichenallePersonenineinembewaffnetenKonflikt,dienichtKombattantensind (Artikel50Absatz1ZPI).Siesindnichtberechtigt,andenKampfhandlungenteilzunehmen.IhnenistnachdenRegelndes HumanitärenVölkerrechtsSchutzvormilitärischenAngriffenzugewähren. ZivilpersonenverlierendiesenSchutz,sofernundsolangesieunmittelbaran Feindseligkeitenteilnehmen (Artikel51Absatz3ZPI)undkönnenwegenihrer unberechtigtenteilnahmestrafrechtlichverfolgtwerden,wennsieindengewahrsam des militärischen Gegners gelangen. SofernMitarbeiterprivaterSicherheits-bzw.MilitärfirmennichtAngehörige regulärerstreitkräfteimsinnedesartikels43absatz1zpisind,genießensie keinenvölkerrechtlichenkombattantenstatus.nehmensieunmittelbaraneinem bewaffnetenkonfliktteil,sotunsiedasohneberechtigungundmüssenmitstrafrechtlicherverfolgungrechnen.imfallihrergefangennahmehabensie,soweit wederdievermutungdeskriegsgefangenenstatusgemäßartikel45absatz1 ZPIinBetrachtkommtnocheinegerichtlicheVorabentscheidungihrenKriegsgefangenenstatusfestgestellthat (Artikel45Absatz2ZPI),keinenAnspruch aufbehandlungalskriegsgefangene.siekönnensichjedochaufdie humanitärenmindestgarantien gemäßartikel75zpiberufen,diedasrechtauf menschliche Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen. DasHumanitäreVölkerrechtkenntfürdennicht-internationalenbewaffneten KonfliktdieUnterscheidungzwischenKombattantenundNichtkombattanten nicht.dierechtmäßigkeitdererfüllungvonsicherheitsaufgabenrichtetsichin solchenfällennachdemrechtdesvondemnicht-internationalenkonfliktbetroffenen Staates. 32.WiekanndieBundesregierungausschließen,dasssichBundeswehrsoldatenfüreinegewisseZeitvomDienstbeurlaubenlassen,undindieserZeit fürprivatefirmenimin-undauslandmilitärischedienstleistungenerbringen? DerMissbraucheinerBeurlaubungkanngrundsätzlichnichtausgeschlossen werden.allerdingsistbeider (anlassbezogenen)beantragungvonsonderurlaubderurlaubsgrundanzugeben.urlaubdarfnurdanngewährtwerden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Drucksache 16/1296 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 33.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dasseszueinemTransfer sicherheitsrelevantenmilitärischenknow-howskommenkann,wenn BundeswehrsoldatennachdemEndeihrerDienstzeitfürFirmenausdiesemBereicharbeiten,undwiegewährleistetdieBundesregierung,dass dadurchkeinegefahrfürdienationalesicherheitdeutschlandsundanderer Staaten entsteht? FrühereSoldatinnenundSoldatenunterliegenauchnachihremAusscheidenaus demwehrdienstweiterhinderverschwiegenheitspflicht.darüberhinausuntersagtdasbundesministeriumderverteidigunganschlusstätigkeiten,beidenen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu befürchten ist. 34.SindderBundesregierungdieBeiträgeim Spiegel (2.Dezember2005), für Monitor (24.November2005)unddem Stern (Nr.41/2005)über DeutscheStaatsbürgerimDienstvonsolchenUnternehmenimIrak bekannt,diesichauchanbewaffneteneinsätzenbeteiligthaben,und welchenpolitischenundrechtlichenhandlungsbedarfsiehtdiebundesregierung hier? DieinRedestehendenBeiträgesindderBundesregierungbekannt.Sieverfügt jedoch nicht über eigene Erkenntnisse. ImÜbrigensiehtdieBundesregierungderzeitüberdengegenwärtigenRechtszustandhinauskeinenBedarffürnationaleRegelungenfürprivateSicherheitsbzw. Militärunternehmen. VII. Konsequenzen für die Bundeswehr 35.DarfdieBundeswehrnachAuffassungderBundesregierungbeieinem AuslandseinsatzaufdieRessourcenundDienstleistungenvonSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmenzurückgreifen,undwennja, auf welche und unter welchen Voraussetzungen? DieBundesregierungverweistaufihreAntwortenzudenFragen1und14der GroßenAnfragederFraktionderFDP AuslagerungspezifischerSicherheitsundMilitäraufgabenannichtstaatlicheStellen (Bundestagsdrucksache15/5824 vom 24.Juni 2005). 36.BeiwelchenAuslandseinsätzenistdiesbereitsgeschehenundwelcherArt waren die erbrachten Dienstleistungen? BiszumgegenwärtigenZeitpunktwurdenimRahmenvonAuslandseinsätzen derbundeswehrwederdeutschenochausländischesicherheitsfirmenzurdurchführungvonaufgabenuntervertraggenommen,diediewahrnehmunghoheitlicher Eingriffe beinhalten oder sonst dem Staat rechtlich vorbehalten sind. 37.AufwelcherrechtlichenGrundlagedarfdieBundeswehrmitprivaten Sicherheits-undMilitärdienstleisternzusammenarbeiten,dieimAuftrag fremderstreitkräfte,konzerneundnichtregierungsorganisationenmilitärische Aufgaben in den Einsatzgebieten wahrnehmen? AuftragsbezogeneKontakteundsichggf.hierausergebendeZusammenarbeit erfolgenaufdergrundlagebzw.imrahmenderfürdiedeutschebeteiligungam AuslandseinsatzmaßgeblichenBestimmungensowiederbestehendennationalenWeisungenfürdenEinsatzunterBerücksichtigungdereigenenSicherheitsinteressen.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1296 38.AufwelcherrechtlichenGrundlageunterscheidetdieBundeswehrimEinsatz,mitwelchennichtstaatlichenGewaltakteurendieBundeswehrsoldaten zusammenarbeiten dürfen und mit welchen nicht? Auf die Antwort zu Frage 37 wird verwiesen. 39.WiekönnenBundeswehrsoldatenimZweifelsfallbeieinemEinsatzentscheiden,obdiebewaffnetenAkteure,diegeradeaneinemFeuergefecht beteiligtsind,angehörigeregulärerstreitkräfteimsinnedesartikels43 Abs. 1 des 1. ZP der Genfer Konvention sind? InZeitendesinternationalenbewaffnetenKonfliktsverlangtdasHumanitäre VölkerrechtdieUnterscheidungzwischenKombattantenundZivilpersonen. UmdenSchutzderZivilbevölkerungvordenAuswirkungenvonFeindseligkeit zuverstärken,sindallekombattantenverpflichtet,sichvonderzivilbevölkerungzuunterscheiden,solangesieaneinemangriffoderaneinerkriegshandlungzurvorbereitungeinesangriffsbeteiligtsind (Artikel44Absatz3ZPI). ZudiesemZweckebestehteineallgemeinanerkannteStaatenpraxisinBezug aufdastragenvonuniformendurchkombattanten,diedenregulärenuniformiertenbewaffneteneinheiteneineramkonfliktbeteiligtenparteiangehören (siehe Artikel44 Absatz7 ZPI). 40.UnterwelchenUmständensindBundeswehrsoldatenverpflichtet,AngestelltenvonUnternehmenimDienstandererNATO-Staatenbeieinem Auslandseinsatz in Feuergefechten Beistand zu leisten oder nicht? DieSoldatinnenundSoldatenderBundeswehrsindgrundsätzlichbefugt,das Recht auf bewaffnete Nothilfe zugunsten von jedermann wahrzunehmen. 41.WiewerdendieBundeswehrsoldatenaufdenUmgangmitSöldnernbzw. bewaffneten PrivateContractors imdienstvonunternehmenund Streitkräften vorbereitet? SpezielleWeisungenzumUmgangmitMitarbeiternprivaterSicherheitsfirmen, dievonanderenstaateneingesetztwerden,sinddensoldatenderbundeswehr nichterteilt.diesoldatenwerdenregelmäßigüberdieverhaltensmaßregelnbei KontaktaufnahmendurchDrittebelehrt.DieseVerhaltensmaßregelnsindauch für Kontaktaufnahmen durch Mitarbeiter privater Sicherheitsfirmen zutreffend. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 42.MüssenBundeswehrsoldatenwährendeinesAuslandseinsatzesnachAuffassungderBundesregierungvölkerrechtlichnichtlegitimierteKombattanten festnehmen, entwaffnen und/oder bekämpfen? DieBefugnissezumEinsatzmilitärischerGewaltimAuslandseinsatzgebiet (einschließlichderzwangsmittel Festhalten, Durchsuchen und Entwaffnen )ergebensichausderjeweilsmaßgeblichenvölkerrechtlichenermächtigung (insbesondereeinemdemeinsatzzugrundeliegendenmandatdessicherheitsratesdervereintennationen)unddemverfassungsrechtlichenmandatfür deneinsatz.diesebefugnissedürfennurimrahmendeseinsatzauftragesausgeübt werden.

Drucksache 16/1296 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 43.WelcheKonsequenzenergebensichausderfürDeutschlandgültigen RechtslagefürdieZusammenarbeitmitAngestelltenvonprivatenSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmen,dieimAuftragGroßbritanniens und der USA in Afghanistan militärische Aufgaben erfüllen? Auf die Antwort zu Frage 42 wird verwiesen. DerBundesregierungliegenimÜbrigenkeineeigenenErkenntnissezuAngestelltenvonprivatenSicherheits-undMilitärdienstleistungsunternehmenvor, dieimauftraggroßbritanniensundderusainafghanistanmilitärischeaufgaben erfüllen. 44.AufwelcheArtundWeisewilldieBundesregierungdieRechtssicherheit fürbundeswehrsoldatenundfürdeutschestaatsbürgerimdienstvonprivatensicherheits-undmilitärdienstleistungsunternehmenimausland verbessern? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Humanitäre Völkerrecht, das VölkerstrafrechtunddieinbewaffnetenKonfliktenanwendbarenBestimmungenderinternationalenVerträgezumSchutzderMenschenrechtegrundsätzlich einen ausreichenden Rechtsrahmen bieten. EsbestehenkeineverfassungsrechtlichenDefizitehinsichtlichderRechtssicherheitdeutscherSoldaten,dieimRahmenvonEinsätzenbewaffneterdeutscher Streitkräfte verwendet werden. ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkungderBundesregierungunddieAntwort zu den Fragen 2 und 13 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333