Deutscher Bundestag Drucksache 16/1367 16. Wahlperiode 02. 05. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Brigitte Pothmer, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1213 Sozialversicherung der Synchronschauspieler in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Biszum31.September2005warenSynchronschauspielerüberwiegendalsunständigBeschäftigtesozialversicherungspflichtig (Krankenversicherung,Pflegeversicherung,Rentenversicherung).DieserStatuswurdeimJahr2000vonder BfA (seit1.oktober2005deutscherentenversicherungbund)eingeführt,um bessererentenfürsynchronschauspielerzuerwirken.vonjedergagewurden vondensynchronfirmendiesozialversicherungsbeiträgealsarbeitnehmerund Arbeitgeberanteile an die Krankenkassen abgeführt. MitWirkungvom1.Oktober2005hatdieDeutscheRentenversicherungBund ihrebisherigerechtsauffassungzurversicherungsrechtlichenbeurteilungvon SynchronschauspielerndurchweitgehendeAuslegungengeändertundmitdem gemeinsamenrundschreibenzumgesetzzurförderungderselbstständigkeit vom 5. Juli 2005 bekannt gegeben. DemnachgeltenSynchronschauspieler,dienurkurzzeitigfüreinenSynchronisationsauftragverpflichtetwerden,nichtalsabhängigBeschäftigte,wennsie nichtüberwiegendfüreinunternehmentätigwerdenunddiekurzzeitigeneinsätzenichtdurcheinerahmenvereinbarungverbundensind.stattdessengelten indiesenfällensynchronschauspieleralsselbstständigundwerdenzumeintritt in die Künstlersozialkasse (KSK) aufgefordert. SeitdemwerdendieArbeitgeberanteilevondenmeistenSynchronfirmennicht mehrgezahlt.stattdessenentscheidendiefirmeneigenständigüberdenstatus dersynchronschauspielerundrechnendemjeweiligenstatusfolgendab.zur Statusbeurteilung sind die Firmen allerdings nicht berechtigt. AberauchdieKSKlehntdieMitgliedschaftderSynchronschauspielerüberwiegend ab, wie eine Vielzahl von Ablehnungsschreiben belegt. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 2.Mai2006übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
Drucksache 16/1367 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung ZudenVorbemerkungenhatdieKünstlersozialkasseu.a.wiefolgtStellunggenommen: DieAussage,dassdiemeistenSynchronfirmenseitdem1.Oktober2005die Arbeitgeberanteilenichtmehrzahlen,kanndurchdieKünstlersozialkassein derpauschalitätnichtbestätigtwerden.auchdiegelegentlichkolportierte Behauptung,dieKünstlersozialkassewürdedieMitgliedschaftderSynchronschauspielerüberwiegendablehnen,istunzutreffend.Vielmehrhabenbisher nureinevergleichsweisegeringeanzahlvonsprecherndieversicherungspflichtnachdemkünstlersozialversicherungsgesetzüberhauptbeantragt.seit VeröffentlichungdesRundschreibensderSpitzenorganisationenderSozialversicherungvom5.Juli2005sindnacheinerüberschlägigenSchätzungnur ca.60bis80anträgevonsynchronsprechernauffeststellungderversicherungspflichtnachdemkünstlersozialversicherungsgesetzeingegangen.die KünstlersozialkasseführtdiesebishervergleichsweisegeringeAnzahlvon Anträgendaraufzurück,dassdieSynchronstudiosunterdemEindruckdes Rundschreibensvom30.September2005voneinergenerellenStatusänderung mitwirkungabdem1.oktober2005zunächstabstandgenommenhaben.die beiderkünstlersozialkasseanhängigenneuanträgevonsynchronschauspielern werdenwieüblicheinereinzelfallentscheidungunterzogen,anderenendeein rechtsbehelfsfähigerbescheidüberdierechtslagenachdemkünstlersozialversicherungsgesetzsteht.diewürdigungdereinzelfallumständeistbeidiesem Verfahrengewährleistet,voneinerpauschalenAblehnungvonSynchronsprechern durch die Künstlersozialkasse kann demzufolge keine Rede sein. 1.WiestelltsichdieaktuelleVersicherungslagefürSynchronschauspielerdar? Die Antwort ergibt sich aus den Antworten zu den Teilfragen a bis d. a) Welche unterschiedlichen Versicherungsstati existieren derzeit? Synchronschauspieler (nachfolgendalssynchronsprecherbezeichnet)können sowohlalsselbständigtätigealsauchimrahmeneinerabhängigenbeschäftigung Synchronisationsarbeiten ausführen. b)wiewirdderjeweiligeversicherungsstatusdefiniert,undwemobliegt die Statusbeurteilung? DieEntscheidungüberdenVersicherungsstatushatzunächstderArbeitgeber bzw.auftraggeberzutreffen.beizweifelnanderversicherungsrechtlichenbeurteilungkanneineverbindlicheentscheidungderzuständigenkrankenkasse nach 28hAbs.2SGBIVodereineStatusklärungdurchdieClearingstelleder DeutschenRentenversicherungBundnach 7aSGBIVbeantragtwerden.DarüberhinauserfolgtindenFällen,indenendieVersicherungspflichtnachdem KSVG geprüft wird, eine Entscheidung der Künstlersozialkasse. UnterBerücksichtigungdergleichermaßenauchfürdieSozialversicherungeinschlägigenfinanzgerichtlichenRechtsprechung (u.a.bfh-urteilevom1.märz 1973 IVR231/69,USK73103,vom3.August1978 VIR212/75,USK 78186undvom12.Oktober1978 IVR1/77 BFHE133,357)kannbeider StatusklärungvonSynchronsprecherndiekurzezeitlicheAnbindungandas SynchronunternehmenfürdieAnnahmeeinerselbständigenTätigkeitmaßgebendsein.DieKurzzeitigkeitverliertjedochanmaßgebenderBedeutung,wenn einsynchronsprecherüberwiegend alsonichtnurgelegentlich fürein Synchronunternehmentätigwird.IstinAnlehnungandieRegelungenzur Kurzfristigkeitnach 8SGBIVinvorausschauenderBetrachtungsweise
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1367 davonauszugehen,dasseinsynchronsprecherinnerhalbeinesjahresvon einemsynchronunternehmenzumehrals50synchronisationseinsatztagenverpflichtetwerdensoll,verliertdaskriteriumderkurzzeitigkeitdereinzelnen EinsätzegegenüberderarbeitnehmertypischenweisungsgebundenenEingliederungindasUnternehmenwährendderDurchführungdesSynchronisationsauftragesanGewicht.Bei50EinsatztagenimJahristdabeidavonauszugehen, dass,vergleichbarmiteinertätigkeitaneinemtagprowoche,eineregelmäßigearbeitsleistungerbrachtwird.voneinerkurzzeitigkeitdersynchronisationseinsätzewirdimsinnederbfh-rechtsprechungauchdannnichtmehr auszugehensein,wenndersynchronsprecherzumehralsdreizusammenhängenden Synchronisationseinsatztagen verpflichtet wird. Diesgiltauchdann,wennderSynchronsprecherinnerhalbeinesJahreszwaran nichtmehrals50synchronisationseinsatztagenverpflichtetwerdensoll,die VerpflichtungjedochaufgrundeinerRahmenvereinbarungerfolgt.DieRahmenvereinbarungmussnichtausdrücklich (schriftlich)abgeschlossensein,sondern kannsichauchausdernaturdersacheergeben.soistbeispielsweiseinden Fällen,indenensichaufgrundeinerVerpflichtungfürdieSynchronisation einerrolleineinerserie,staffel,folgeoderähnlichenproduktionsreihevon vornhereinmehrerenichtzusammenhängendesynchronisationseinsatztageergeben,einerahmenvereinbarungzusehen.dieaufnahmeeinessprechersin einensynchronsprecherpool (Sprecherliste)stellthingegenalleinnochkeine Rahmenvereinbarung dar. KommtderKurzzeitigkeitderEinsätzekeinemaßgebendeBedeutungzu,ist unterberücksichtigungdersozialgerichtlichenrechtsprechungvoneinerabhängigenbeschäftigungdessynchronsprechersauszugehen (UrteiledesLSG Hamburgvom24.Februar1994 VIKRBf4/92 unddeslsgberlinvom 18. Januar 1978 L 9 Kr 73/76 und vom 27. September 1972 L 9 Kr 2/72). WirdeinSynchronsprecherfürmehrereUnternehmentätig,kannaufgrundparallelerBeschäftigungenbzw.einemNebeneinandervonBeschäftigungenund selbständiger Tätigkeit eine Mehrfachbeschäftigung bestehen. c)wiehochistdieanzahldersynchronschauspielerimjeweiligenversicherungsstatus? WederderBundesregierungnochdenSpitzenorganisationenderSozialversicherung und der Künstlersozialkasse liegen hierzu Zahlen vor. d)liegenderbundesregierungdatenvor,dieauffällevonmehrfachoder Nichtversicherungen hindeuten? Auch hierzu liegen keine Zahlen vor. 2.WiegedenktdieBundesregierung,dieobenaufgezeigtenUnklarheitenin derpraxiszubeseitigen,umeindeutigezuständigkeitenzuhabenundmögliche Nichtversicherungen und Mehrfachversicherungen zu vermeiden? DieZuständigkeitenalssolchesindbereitsnachgeltendemRechtklarundeindeutiggeregelt.Liegteine (unständige)beschäftigungvor,sogeltendieallgemeinensozialversicherungsrechtlichenregelungenfürbeschäftigte,zuständig sinddieträgerdergesetzlichensozialversicherung.beivorliegeneinerselbständigenkünstlerischentätigkeitkommtdagegendasksvgzuranwendung, diezuständigkeitderkünstlersozialkasseistdannbegründet.diedazuerforderlicheabgrenzungzwischenabhängigerbeschäftigungundselbständiger TätigkeitkannnuranhanddeskonkretenEinzelfallesundderdiesemzugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vorgenommen werden.
Drucksache 16/1367 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3.a)WieundwannwurdendieBetroffenen,KrankenkassenunddieSynchronstudiosinformiertbzw.wurdensievorabindieEntscheidungsfindung übereineänderungdesversicherungsstatusvonsynchronschauspielern einbezogen? NachderStellungnahmederSpitzenorganisationenderSozialversicherung bereitetediesozialversicherungsrechtlichebeurteilungvonsynchronsprechern indervergangenheitimmerwiederschwierigkeiten.synchronsprecherwurden vondensynchronunternehmensozialversicherungsrechtlichunterschiedlich beurteilt,teilweisealsselbständigeundteilweisealsbefristetbzw.unständig Beschäftigteeingestuft.ZurBeseitigungdieserUnsicherheitenhabendieSpitzenorganisationenderSozialversicherung nichtzuletztauchaufanregung desfrüherenbundesministeriumsfürgesundheitundsozialesicherung ihre bisherigerechtsauffassungzurversicherungsrechtlichenbeurteilungvonsynchronsprecherndurchweitergehendeauslegungenpräzisiertundmitdemgemeinsamenrundschreibenzumgesetzzurförderungderselbständigkeitvom 5. Juli 2005 bekannt gegeben. DanachistbeiSynchronsprechern,dienurkurzzeitigfüreinenSynchronisationsauftragverpflichtetwerden,zukünftigregelmäßigdannnichtvoneinem abhängigenbeschäftigungsverhältnisauszugehen,wennsienichtüberwiegend füreinunternehmentätigwerdenunddiekurzzeitigeneinsätzenichtdurch einerahmenvereinbarungverbundensind.unterberücksichtigungderrechtsprechungdesbundesfinanzhofsverlierenindiesenfällendiefüreineabhängigebeschäftigungsprechendenkriterienindergesamtwertungderartund Weise der Ausgestaltung der Tätigkeit an Gewicht. DiesevondenSpitzenorganisationenderSozialversicherungvorgenommene Auslegung,diefürdieZeitseit1.Oktober2005Anwendungfindet,hatbeieinigenSynchronunternehmenundSynchronsprechernzueinergewissenVerunsicherunggeführt.UnternehmenundSprechergingenvielfachdavonaus,dass Synchronsprecherzukünftignurnochselbständigtätigwerdenkönnenundeine abhängigebeschäftigungpraktischausgeschlossenist.dieseauffassungistjedochnichtzutreffend.aufgrunddertatsächlichenverhältnissesindabhängige BeschäftigungsverhältnissevonSynchronsprechernnichtausgeschlossenund selbstverständlichjenachausgestaltungdervertraglichenbeziehungenweiter möglich. ZurSchaffungvonRechtsklarheitwurdendaherdieAbgrenzungskriterienmit dergemeinsamenverlautbarungderspitzenorganisationendersozialversicherungvom30.september2005zurversicherungsrechtlichenbeurteilungvon Synchronsprechern konkretisiert. BeiderErstellungderAbgrenzungskriterienwurdenu.a.dieerzieltenKenntnissezurtatsächlichenAusgestaltungderTätigkeitvonSynchronsprechernaus denindenletztenjahrenunterfederführungdesbundesministeriumsfür ArbeitundSozialesbzw.desfrüherenBundesministeriumsfürGesundheitund SozialeSicherungdurchgeführtenBesprechungenunterBeteiligungvonSynchronunternehmen einbezogen. b)welchestellungnahmenerfolgtenvondenobengenanntenzudieser Änderung? DiebetroffenenSynchronsprecherundSynchronunternehmenhabennachden ErfahrungenderSpitzenorganisationenderSozialversicherungzunächstkeine einheitlichemeinungvertreten.währendsprecherundunternehmerzumteil dieauffassungvertraten,dasssynchronisationsarbeitenausschließlichim RahmenabhängigerBeschäftigungmöglichseien,vertratenandereSprecherund UnternehmerwiederumdieAuffassung,dassdieAusgestaltungderSynchronisationstätigkeit regelmäßig für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1367 c)welcheauffassungvertrittdiekünstlersozialkassegegenüberdieser Änderungbzw.wurdenmitihrvorEinführungderÄnderungenGespräche über die Aufnahme von Synchronschauspielern geführt? DieKünstlersozialkasseberücksichtigtdievondenSpitzenorganisationender SozialversicherungaufgestelltenKriterien.NachKenntnisderKünstlersozialkassedrängeneinzelneUnternehmenderSynchronbrancheaufeineerneute ÄnderungdesRundschreibensvom30.September2005,wobeisie,soweiterkennbar,dasZielverfolgen,leichterzurAnnahmeeinerselbständigenTätigkeit zugelangen.dieunternehmendersynchronbranchehabensichkürzlichzu eineminteressenverbandzusammengeschlossen,dernachvermutungder KünstlersozialkasseebenfallsdiesesZielverfolgt.DieInteressenlagederSynchronunternehmendecktsichdabeidurchausnichtmitderInteressenlagevieler Synchronsprecher.ZahlreicheBeratungsgesprächederKünstlersozialkasse habendenvorherrschendeneindruckvermittelt,dassvielesynchronsprecher Wertdarauflegen,weiterhinsozialversicherungsrechtlichalsBeschäftigte behandeltzuwerden.auchdiesynchronsprecherhabensichkürzlichzueinem Interessenverbandzusammengeschlossen,weitereDetailshierzusindder Künstlersozialkasse allerdings noch nicht bekannt. 4.WashatdieRentenversichererdazubewogen,dieVersicherungsverhältnisse zu verändern? DieFrageistimZusammenhangmitderAntwortzuFrage3Buchstabea beantwortet.
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