Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 17/9469. der Bundesregierung



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/9469 17. Wahlperiode 27. 04. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Weinberg, Diana Golze, Dr. Martina Bunge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/9286 Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Selbstverschulden in 52 Absatz 2 und zur Datenübermittlung in 294a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 Vorbemerkung der Fragesteller NachAnsichtderFragestellerhatdieBundesregierungvieleFragendergenanntenKleinenAnfrageentwedernurzumTeiloderüberhauptnichtbeantwortet.AusArtikel38Absatz1desGrundgesetzes (GG)ergibtsichein Frage-undInformationsrecht,andemauchdieeinzelnenAbgeordnetenund diefraktionenteilhaben.diesemfrage-undinformationsrechtkorrespondiert eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung. DieBearbeitungszeitwardurcheinBüroversehenimBundesministeriumfür Gesundheitstarkverkürzt.DieFragestellermöchtenderBundesregierungerneuteGelegenheitgeben,dieeinzelnenindividuellunterschiedlichenFragestellungensachgerechtundvollständigzubeantworten.Dabeiwirddie Bundesregierunggebeten,aufdieFragennichtpauschal,sondernmöglichst einzelnzuantworten,damitweiterenunklarheitenvorgebeugtwird,selbst wenn Antworten sich wiederholen sollten. DieBundesregierungbeantwortete21Fragenzusammenaufwenigeralseiner Seite.Sieführteaus,dass 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)hinreichendflexibelseiunddieKrankenkassenihninverfassungskonformer Weise anwenden könnten. Auch dafür sind Nachfragen formuliert. Frage31beschäftigtsichzusätzlichmitdemUnterschiedzwischendenAbsätzen 1 und 2 des 52 SGB V. InFrage17derursprünglichenKleinenAnfrage hierfrage22 warversehentlichdaswort Vormund gebraucht,woeigentlichnach Erziehungsberechtigten gefragt werden sollte. Deshalb wird erneut gefragt. ZudemwirdaufdieAuswirkungenaufMenschenmitBehinderungeingegangen (Frage 32). DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom25.April2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 17/9469 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungistderAuffassung,dasssiedieKleineAnfragederFraktionDIELINKE. VerfassungswidrigkeitderRegelungzumSelbstverschulden in 52Absatz2undzurDatenübermittlungin 294aAbsatz2desFünften BuchesSozialgesetzbuch,Bundestagsdrucksache17/8832vom1.März2012, mitderantwortaufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache17/9213 vom 28. März 2012 umfassend und ausreichend beantwortet hat. DieBundesregierungbeachtetdasausArtikel38Absatz1Satz2desGrundgesetzes (GG)resultierendeFrage-undInformationsrechtderAbgeordnetenund hatindero.g.antwortdementsprechendumfassendauskunftzurgrundsätzlichenratiodervorschriftdes 52Absatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBV)gegebenundStellungzurbehauptetenVerfassungswidrigkeit bezogen. Zusammengefasstwirdnocheinmaldaraufhingewiesen,dassdieVorschrift des 52Absatz2SGBVsowohlimHinblickaufdieerfasstenSachverhalte alsauchaufdierechtsfolgenhinreichendflexibelist.sokönnennichtnur PiercingsundTätowierungenimengerenSinne,sondernauchweitereaus ästhetischengründendurchgeführtekörpermodifikationenwieflesh-tunnels oderbrandingsunterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden. DieVerpflichtung,dieVersicherten angemessenzubeteiligen,ermöglichtes, aufpersönlicheumständewiereligiösemotivationenoderwirtschaftlicheverhältnisse einzugehen. EsistjedochnichtAufgabederBundesregierung,darüberhinauszudendenkbarenEinzelfallkonstellationenkonkretStellungzunehmen.Zumeinenistdies wiebereitsindergenanntenantwortvom26.märz2012erläutert Aufgabe derhierfürzuständigenstellen,insbesonderedergesetzlichenkrankenkassen unddergegebenenfallsangerufenengerichte.zumanderenkanneinebewertungnurbeiumfassenderkenntnisallerumständedeseinzelfallserfolgen. HierzuzählennebendenkonkretvorgenommenenKörpermodifikationenauch diepersönlichenumständewieetwadiemotivationfürdeneingriffoderdie wirtschaftliche Situation des Versicherten. EinGroßteilderFragensowohldervorliegendenKleinenAnfragealsauchder KleinenAnfragevom1.März2012beschäftigtsichmitsolchenEinzelfällen. DadieFragenvom1.März2012indervorliegendenKleinenAnfragezum Teilwortgleich,zumTeilsinngemäßwiederholtwerden,verweistdieBundesregierung im Wesentlichen auf die Antwort vom 28. März 2012. Darüber hinaus ist zu den einzelnen Fragen Folgendes anzumerken: 1.InwiefernistesAufgabevonnatürlichenoderjuristischenPersonen in diesemfallärzteschaftundkrankenkassen bzw.inwiefernsindnatürlicheoderjuristischepersonenberechtigt,auslegungsvariantenvonregelungendessozialrechtsaufihreverfassungskonformitäthinzuüberprüfen undgegebenenfallsbeivermutetenverfassungsverstößennurunvollständig anzuwenden? NachArtikel1Absatz3GGbindendieGrundrechteGesetzgebung,vollziehendeGewaltundRechtsprechungalsunmittelbargeltendesRecht.DieangesprochenenAkteurehabendanachbeiderAuslegungeinerVorschrift (auch) verfassungsrechtlichevorgabenzubeachten.die (ggf.auchteilweise)verwerfungeinesförmlichengesetzesistfreilichdembundesverfassungsgerichtvorbehalten.hälteingerichteinvonihmanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrig,darfesdiesnichtselbstunangewendetlassen,sondernhatnach Artikel100Absatz1GGdasVerfahrenauszusetzenunddieEntscheidungdes

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/9469 Bundesverfassungsgerichtseinzuholen.EineausdrücklicheRegelungfürdas VorgehendervollziehendenGewalthatdasGrundgesetzinsoweitnichtgetroffen.NachherrschenderMeinungstehtihrabereineNichtanwendungs-oder VerwerfungskompetenzebensowenigzuwiedenGerichten.Behörden,dieein vonihnenanzuwendendesgesetzfürverfassungswidrighalten,müssendeshalbentwederimrahmenanhängigergerichtsverfahrenoderüberihrejeweils vorgesetztenbehördenaufeinenormenkontrollehinwirken,dieauchbundesoderlandesregierungalsexekutivspitzenbeimbundesverfassungsgerichtbeantragen können (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 GG). WiebereitsinderVorbemerkungausgeführt,istdieNormdes 52Absatz2 SGBVzwarauslegungsfähig,gleichwohlaberhinreichendbestimmt,umden verfassungsrechtlichenanforderungendesgrundgesetzeszugenügen.bedarf einenormeinerverfassungskonformenauslegung,istdieseauslegungfüralle Normbetroffenen verbindlich. 2.InwieweiteröffnetdievonderBundesregierunggenannteweiteAuslegungsmöglichkeitdes 52Absatz2SGBVdenKrankenkassenTürund Tor für willkürliche Entscheidungen? IstesnachAnsichtderBundesregierungmöglichundwahrscheinlich,dass MenschenmiteinemOhrring,dereinemedizinischnotwendigeBehandlungnachsichzieht,beidereinenKrankenkasseandenKostenbeteiligt werden und bei einer anderen nicht? Fallsja,siehtdieBundesregierungdarineinenVerstoßgegendenGleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG? Falls nein, wodurch wird das verhindert? WieinderVorbemerkungderBundesregierungundinderAntwortzuFrage1 erläutert,istdievorschriftverfassungsgemäß.beientsprechenderanwendung wirdesdahernichtzuwillkürlichenergebnissenkommen.darüberhinaushabendiedamaligenspitzenverbändederkrankenkassenineinerbesprechung vom22./23.januar2008,derenergebnisveröffentlichtwurde,zu 52SGBV gemeinsameauslegungshinweisegegeben,diehelfen,eineeinheitlicheund damitwillkürfreieanwendungdervorschriftsicherzustellen.schließlichist derbundesregierungauchkeinsachlichvergleichbarerfallbekannt,beidem eszudeninderfragebeschriebenenunterschiedlichenanwendungengekommen ist. 3.SiehtdieBundesregierungangesichtsdervielfältigenAuslegungsmöglichkeiten einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz? WorankannderVersichertevorseinerEntscheidungfürodergegeneine bestimmtekörperveränderungfestmachen,obdiekrankenkasseihnbei etwaigen Folgekosten beteiligen wird? DieBundesregierungsiehtkeinenVerstoßgegendenBestimmtheitsgrundsatz. DerVersichertemusssichbeieinerEntscheidungübereineKörperveränderung dahergrundsätzlichdarüberimklarensein,dassesbeieinerdarausfolgenden Krankheit zu Kostenbelastungen kommen kann.

Drucksache 17/9469 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Inwiefernistesmöglich,dassMenschenmiteinemfürdieKrankenkasse ungünstigenrisikoprofilandenkostenfürfolgebehandlungenbeteiligt werdenundmenschenmiteinemgünstigenrisikoprofilnicht (vgl.dazu dasgutachtendeswissenschaftlichenbeiratsdesbundesversicherungsamteszurweiterentwicklungdesmorbiditätsorientiertenrisikostrukturausgleichs)? DieBeteiligungderVersichertenandenFolgekosteneinerderin 52Absatz2 SGBVgenanntenKörpermodifikationenerfolgtalleinnachdendortbeschriebenentatbestandlichenVoraussetzungenundnichtnachdemjeweiligenRisikoprofil. 5.SiehtdieBundesregierungdieGefahr,dassdiefreieReligionsausübung gefährdetist,wennkrankenkassenbeifolgebehandlungendiepatientinnenundpatienteninsogroßerhöheandenkostenbeteiligenkönnen,dass dies für viele Menschen nicht finanzierbar wäre? InwieweitbestehtdieGefahr,dassverschiedeneKörpermodifikationenbei unterschiedlichenreligionenindenkrankenkassenunterschiedlichbehandelt werden? DieBundesregierungsiehtdiefreieReligionsausübungnichtalsgefährdetan. InderAntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)wurdeausdrücklich daraufverwiesen,dassdiekrankenkassendiemotivationfüreinekörperveränderungbeiderhöhederbeteiligungderversichertenzuberücksichtigen habenunddabeiauchreligiösemotiveberücksichtigtwerdenkönnen (AntwortenzudenFragen1bis16sowie18,20bis23derKleinenAnfragevom 1. März 2012; vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung). 6.IstdasKriteriumderAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenhinreichend fürdiegrundgesetzkonformeaufnahmeodernichtaufnahmevoneinzeltatbeständen in 52 Absatz 2 SGB V? AuchdieseFragewurdebereitsinderAntwortderBundesregierungvom 28.März2012aufdieKleineAnfragevom1.März2012 (Bundestagsdrucksache17/9213)undinderAntwortaufdieSchriftlicheFrage60 (Bundestagsdrucksache17/8509)desAbgeordnetenHaraldWeinbergvom24.Januar2012 hinreichendbeantwortet.zumeinenlegitimiertdieabgrenzbarkeitderfolgeerkrankungdieaufnahmedertatbestände medizinischnichtindizierteästhetischeoperation,tätowierungoderpiercing in 52Absatz2SGBV.Zum anderenhandeltessichbeidiesentatbeständenumrisikoreicheeingriffeindie eigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotiven,dieeine Selbstbeteiligungrechtfertigen (vgl.insbesonderedievorbemerkungderbundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage vom 1. März 2012). 7.WelcheDatenrechtfertigendievonderBundesregierungherangezogene BegründungderUngleichbehandlungbeiästhetischenEingriffenaufgrund unterschiedlich gut abgrenzbarer Folgeerkrankungen? SindErkrankungenetwanachOhrlochstechenoderBrandingwenigergut aufdenästhetischeneingriffzurückzuführenalserkrankungennachtätowierungen oder Piercings? ÜberdieDatendergesetzlichenKrankenkassenhinaus (vgl.hierzudieantwort aufdieschriftlichefrage60 Bundestagsdrucksache17/8509 desabgeordnetenharaldweinbergvom24.januar2012)liegenderbundesregierungkein

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/9469 Datenvor.ImÜbrigenkönnennachderbeschriebenenweitenAuslegungdes 52Absatz2SGBVauchweitereKörpermodifikationen wieetwabrandings unterdenanwendungsbereichdervorschriftgefasstwerden,sodass dieinderfragebehaupteteungleichbehandlungnichtstattfindet (vgl.hierzu auchdievorbemerkungderbundesregierungsowiedieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrageaufbundestagsdrucksache 17/9213). 8.IstdiefehlendeAbgrenzbarkeitvonFolgeerkrankungenanderer,möglicherweiseindenBereichderSelbstverantwortungfallenderVerhaltensweisenprinzipiellgegeben (z.b.beidurchzuschnellesfahrenselbstverschuldeten Verkehrsunfällen)? SiehtdieBundesregierungdiesbezüglicheinenVerstoßdes 52Absatz2 SGBVgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? DerlegitimierendeGrund,diein 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenzumAnlasseinermöglichenSelbstbeteiligungzunehmen,wurde bereitsmehrfacherläutert.esbestehteinqualitativerunterschiedzwischen risikoreicheneingriffenindieeigenekörperlicheunversehrtheitausreinästhetischenmotivenunddenanderen,eherderallgemeinenlebensführungzuzurechnendenverhaltensweisen.zumanderenlassensichdiefolgenvonin 52Absatz2SGBVgenanntenKörperveränderungenleichterabgrenzenals diesbeianderemgesundheitsgefährdendenverhalten,wiederteilnahmeam Straßenverkehr,demBetreibenvonunterUmständenauchrisikoreichenSportartenoderauchdenmittelbarenFolgenvonungesunderLebensführung (Rauchen,Alkoholkonsum)derFallwäre.IndiesenFällenmüssteregelmäßig geklärtwerden,obeinekonkreteerkrankungtatsächlichaufdasgesundheitsgefährdendeverhaltenzurückzuführenist,wasdiekrankenkassenhäufigvor kaum handhabbare Abgrenzungsprobleme stellen würde. 9.IstdieAbgrenzbarkeitderFolgeerkrankungennachTätowierungeninjedemFallgegeben,oderkanneinevergleichbareHauterkrankungauch unabhängig von einer Tätowierung auftreten? WirddieseAbgrenzbarkeitderUrsachenumsoschwieriger,jegrößerdie tätowierte Hautfläche bis hin zur Ganzkörpertätowierung ist? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzudieantwortderbundesregierungzufrage28der KleinenAnfrageaufBundestagsdrucksache17/9213).Diegiltsowohlfür kleinflächigealsauchfürgroßflächigetätowierungen.diekausalitätsprüfung im Einzelfall erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen. 10.KönnenSchönheitsoperationenauchErkrankungenverursachen,die nicht eindeutig auf den Eingriff zurückzuführen sind? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiermangelndeAbgrenzbarkeitund damiteinenverstoßdes 52Absatz2SGBVgegendasGleichheitsgebot,daindiesenFällendieBetroffenennichtandenBehandlungskosten beteiligt werden müssen? VoraussetzungfürdieInanspruchnahmederVersichertennach 52Absatz2 SGBVist,dassdieFolgeerkrankungaufdieästhetischeOperationzurückzuführenist (vgl.hierzuimübrigendieantwortderbundesregierungzufrage28

Drucksache 17/9469 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode derkleinenanfragevom1.märz2012 (Bundestagsdrucksache17/9213).Wird dieserkausalitätsnachweisnichterbracht,sofindetder 52Absatz2SGBV keineanwendung.dasheißterkrankungen,dieimsinnederfrage nichteindeutigaufdeneingriffzurückzuführensind sindzwardenkbar,fallendann jedochnichtunteranwendungsbereichdes 52Absatz2Satz2SGBV.Das GleichbehandlungsgebotistnachAuffassungderBundesregierungnichtverletzt. 11.BeruhtdieUngleichbehandlungnach 52Absatz2SGBVauchaufunterschiedlich hohen Risiken für Folgeerkrankungen? Fallsja,welcheDatenliegenderBundesregierungbezüglichderRisiken nachschönheitsoperationenaufdereinenseitebzw.nacheingriffenwie Branding oder Cutting bzw. Ohrlochstechen auf der anderen Seite vor? DieGründefürdieAufnahmederin 52Absatz2SGBVgenanntenTatbeständeindieVorschriftberuhennichtaufunterschiedlichhohenRisikenfür Folgeerkrankungen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12.IstdasStechenvonOhrlöchernzumTrageneinesOhrringsalsPiercing anzusehen? Falls ja, ist der 52 Absatz 2 SGB V anzuwenden? Fallsnein,worinbestehtdergrundlegendeundeineUngleichbehandlung rechtfertigendeunterschiedeinespiercingsimohrundbeispielsweisein der Augenbraue? GrundsätzlichkönnenalleFormenderEingriffeindenKörper,dieausrein ästhetischengründendurchgeführtwerden,unterdenanwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.ImÜbrigenwirdaufdieVorbemerkung unddieantwortderbundesregierungvom28.märz2012aufdiekleineanfrage auf Bundestagsdrucksache 17/9213 verwiesen. 13.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeianderenbereichen des Ohrs? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14.GiltgegebenenfallsdieNichtanwendbarkeitdes 52Absatz2SGBV nurfürdasdurchstechendesohrläppchensoderauchbeieinerweitung des Ohrlochs (z. B. Flesh-Tunnel), und wenn ja, bis zu welcher Größe? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegendasgleichheitsgebot,wenndiebetroffenenunterschiedlichanden Behandlungskosten beteiligt werden müssen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/9469 15.KönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieHaarentfernung durchwaxingoderhaartransplantationenklarabgrenzbarefolgeerkrankungen verursachen? Fallsja,siehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßgegendasGleichheitsgebot,dadieBetroffenennichtandenBehandlungskostenbeteiligt werden müssen? NachAuffassungderBundesregierungkönnenauchandereästhetischmotivierteEingriffewieWaxingoderHaartransplantationunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVgefasstwerden.AndenkausaldarausfolgendenGesundheitsschädigungenkönnendieVersichertennachMaßgabederVorschriftbeteiligtwerden (zurkausalitätimeinzelnenwirdaufdieantwortzu Frage 10 verwiesen). Eine Ungleichbehandlung findet insofern nicht statt. 16.WiebegründetdieBundesregierung,dassdieBehandlungvonFolgeerkrankungenaufgrundvonreligiösmotiviertenBeschneidungenbeim Mann keine Eigenbeteiligung des Patienten erfordert? SiehtdieBundesregierunghiereinenVerstoßdes 52Absatz2SGBV gegen das Gleichheitsgebot? WieinderAntwortzuFrage5ausgeführt,könnenreligiöseMotivebeider HöhederEigenbeteiligungberücksichtigtwerden.DieBundesregierungsieht hier keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. 17.Wird 52Absatz2SGBVauchaufinanderenKulturenundReligionen üblichebodymodificationswiez.b.lippentelleroderextremgedehnte Ohrläppchen angewendet? Fallsnein,istdamitArtikel3GGbezüglichderGleichbehandlungmit Piercings verletzt? Fallsja,wirddamitdieReligionsfreiheit (Artikel4GG)bzw.dasAllgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verletzt? AufdieAntwortzuFrage12wirdverwiesen.DieBundesregierungsiehtdie Religionsfreiheitnichtalsverletztan.DieKrankenkassenkönnenbeiderEntscheidungüberdie Angemessenheit derbeteiligungreligiösegesichtspunkte berücksichtigen. 18. Ist der 52 Absatz 2 SGB V für Permanent-Make-up anzuwenden? Fallsnein,wasunterscheidetPermanent-Make-upvonTätowierungen, undsiehtdiebundesregierunghiereinenverstoßdes 52Absatz2 SGB V gegen das Gleichheitsgebot? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 19.InwiefernisteinegeschlechtsangleichendeOperation,dieprimäraufeine VeränderungdesäußerenErscheinungsbildesabzielt,zuderim 52Absatz2SGBVgenannten medizinischnichtindizierte(n)ästhetische(n) Operation zu zählen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

Drucksache 17/9469 8 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 20.BeruhtdieAuswahlderin 52Absatz2SGBVgenanntenEingriffe auchaufunterschiedlichhohergesellschaftlicherakzeptanzdeseingriffs? Fallsnein,wiebegründetdieBundesregierung,dassPiercingszueiner Kostenbeteiligungführen,gesellschaftlichakzeptiertereMaßnahmenwie Ohrlochstechen aber nicht? DieGründefürdieAufnahmederTatbeständedes 52Absatz2SGBVwurdenbereitsausführlichinderAntwortzuFrage8,derVorbemerkungsowieder AntwortderBundesregierungvom28.März2012aufdieKleineAnfrageder Fraktion der DIE LINKE. vom 1. März 2012 erläutert. 21.SollunddarfdieGesetzgebungimBereichdesSGBVgesellschaftlich normiertes und konformes Handeln bevorzugen und fördern? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22.MüssenMinderjährigeinjedemFalldieEinverständniserklärungeines Erziehungsberechtigtenvorlegen,wennsieeineTätowierung,einPiercing (inkl.ohrlochstechen)odereinenanderenästhetischeneingriffvornehmen lassen wollen? Nein.Sowohlzivil-alsauchstrafrechtlichistdieRechtslageentsprechenddem Grad der Selbständigkeit des Minderjährigen differenziert: ZivilrechtlichistGrundlageeinerTätowierung,einesPiercingsodereinesanderenästhetischenEingriffseinentgeltlicherVertrag,derzwischendemjenigen,derdenästhetischenEingriffanbietetunddemKundengeschlossenwird. EinMinderjährigeruntersiebenJahrenkannselbstkeinensolchenVertrag wirksamschließen.einminderjähriger,derdassiebtelebensjahrvollendethat, kanneinensolchenvertrag,derihnzueinergeldleistungverpflichtet,nachden 107und108BGBwirksamnurmitZustimmungseinergesetzlichenVertreter,d.h.inderRegelseinerElternschließen.EinvoneinemMinderjährigen ohnezustimmungseinerelterngeschlossenervertrag,indemeineentgeltzahlungdurchdenminderjährigenvorgesehenist,giltaberalswirksam,wenn derminderjährigedasentgeltmitmittelnbewirkt,dieihmzudiesemzweck oderzufreierverfügungvonseinenelternodervoneinemdrittenmitzustimmungseinerelternüberlassenwurden.habendieelternjedochdenästhetischeneingriffverboten,liegendievoraussetzungendes 110BGBnichtvor, dervertraggiltdannauchnachderzahlungdesentgeltsnichtalswirksam.der Minderjährige hat einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts. InstrafrechtlicherHinsichtsindandereGesichtspunkteausschlaggebend: GrundsätzlichhandeltessichbeimTätowieren,Piercingundvergleichbaren ästhetischeneingriffenumeinekörperverletzungimsinnevon 223des Strafgesetzbuchs (StGB).Dieseistjedochnichtrechtswidrig,wenneinerechtfertigendeEinwilligungdesvondemEingriffBetroffenenvorliegt ( 228 StGB).VoraussetzungfürdieWirksamkeiteinersolchenEinwilligungistdie EinwilligungsfähigkeitdesBetroffenen.DiesebeurteiltsichbeihöchstpersönlichenRechtsgüternwiederkörperlichenUnversehrtheitbzw.Gesundheitnicht nachderzivilrechtlichengeschäftsfähigkeit.eskommtvielmehraufdietatsächliche (natürliche)einsichts-undurteilsfähigkeitan.dereinwilligende mussdahernachseinergeistigenundsittlichenreifeimstandesein,wesen, BedeutungundTragweitedesfraglichenEingriffsvollzuerfassenundsachgerechtzubeurteilen.BeiMinderjährigenisthierderindividuelleReifegradentscheidend.DabeiistdieFragederUrteilsfähigkeitnichtgenerell,sondernin BezugaufdenkonkretenEingriffzubeurteilen.Esgeltenumsostrengere

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/9469 Anforderungen,jeschwerwiegenderderEingriffistoderjeschwierigerseine Folgenabzuschätzensind.AndererseitsistdieEinwilligungsfähigkeitumso eheranzunehmen,jenäherdereinwilligendedervolljährigkeitsgrenzeoderje geringfügigerdieverletzungist.istdieminderjährigeperson,dieeinendereingangsgenanntenästhetischeneingriffevornehmenlassenmöchte,nachdiesen Grundsätzeneinwilligungsfähig,sokannsieselbst inwahrnehmungihres Selbstbestimmungsrechts überdiezurrechtfertigungderkörperverletzung erforderliche Einwilligung entscheiden. 23.MüssendieKrankenkassenauchMinderjährigebzw.derenErziehungsberechtigteandenFolgekostenbeteiligen,zumalnachUntersuchungen etwadiehälftederpiercingsaufdiesenpersonenkreisentfälltundauch andere Body Modifications Teil der Jugendkultur sind? GrundsätzlichkönnenalleKörpermodifikationenunterdenAnwendungsbereichdes 52Absatz2SGBVfallen (vgl.antwortzufrage12).beider PrüfungderangemessenenHöhederBeteiligunghatdieKrankenkasseweitere UmständedesEinzelfallszuberücksichtigen,etwadasAlteroderdiewirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. 24.Giltder 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungfürdie Betroffenennichtabsehbarwar,beispielsweiseaufgrundbedenklicherInhaltsstoffe in Tätowierfarben oder Verschulden der Behandelnden? IstdieKrankenkasseverpflichtet,dieEigenbeteiligungzurückzuerstatten,fallsimHaftungsfalldenKassendieBehandlungskostenvonDritten erstattet werden? Grundsätzlichgilt 52Absatz2SGBVauch,wenndieFolgeerkrankungen nichtabsehbarwaren.beiderprüfungderangemessenenhöhederbeteiligung hat die Krankenkasse weitere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 25.WiewirddieMaßgabedermedizinischenNotwendigkeitin 52Absatz 2 SGB V definiert? DerBegriffder medizinischennotwendigkeit wirdin 52Absatz2SGBV nichtverwendet.imübrigensinddieindervorschriftverwendetenunbestimmtenrechtsbegriffe (z.b. medizinischnichtindiziert, angemessene Höhe )vondengesetzlichenkrankenkassenggf.mithilfedesmedizinischen DienstesderKrankenkassenabhängigvondenkonkretenUmständendesEinzelfalls auszulegen. 26.IstbeispielsweisedieturnusmäßigeExplantationeinesBrustimplantats am Ende der Verwendungsdauer medizinisch notwendig? DieshängtvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.ImÜbrigenwird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.

Drucksache 17/9469 10 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 27.WiebewertetdieBundesregierungunterdemGesichtspunktderGleichbehandlungdieRechtspraxis,dassderEinsatzvonBrustimplantatennach einerkrebsbedingtenentfernungderbrustalsmedizinischnotwendigangesehenwird,abereinpermanent-make-upaufgrundkrankheitsbedingtenfehlensvonaugenbrauenoderwimpernnicht (vgl.bundessozialgericht, 19. Oktober 2004, B 1 KR 28/02 R)? Nach 27SGBVhabenVersicherteAnspruchaufKrankenbehandlung,wenn diesenotwendigist,umeinekrankheitzuerkennen,zuheilen,ihreverschlimmerungzuverhütenoderkrankheitsbeschwerdenzulindern.obeinebestimmtemaßnahmevordiesemhintergrundalsmedizinischnotwendigekrankenbehandlunganzusehenist,hängtvondenumständendeseinzelfallsabund istvonderkrankenkassezuentscheidenbzw.kannineinemeventuellen GerichtsverfahrenvondenzuständigenGerichtenüberprüftwerden.Eine abstrakte Aussage seitens der Bundesregierung ist daher nicht möglich. 28.WelcheKonsequenzenhatdiePatientin/derPatientzuerwarten,wenn sie/er die Mitwirkung an der Einzelfallprüfung verweigert? 29.WerträgtbeiderEinzelfallprüfungdieBeweislast eshandeltsichjanur umeinenverdachtderärztinbzw.desarztes,derderkrankenkassevorliegt? Woraus ergibt sich dies? IstderPatient/diePatientinverpflichtet,allefürdieKausalitätsfeststellungerforderlichenDatenweiterzugebenodergibteshiereineAngemessenheitsgrenze? Wie wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit überprüft? DieFragen28und29werdenwegenihresSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. NachdenallgemeinenGrundsätzenmussdieKrankenkassedasVorliegender Voraussetzungen,dieeineBeteiligungderVersichertennach 52Absatz2 SGBVermöglichen,nachweisen.DasSozialleistungsverhältniszwischenVersichertemundgesetzlicherKrankenkassebeinhaltetdabeijedocheineumfassendeMitwirkungspflichtdesVersicherten.DerUmfangderPflichtenundderenGrenzensindinden 60bis66SGBIgeregelt.GrundsätzlichistderVersicherteverpflichtet,alleTatsachenanzugeben,diefürdieInanspruchnahmeeinerSozialleistungerforderlichsindundhataufVerlangenauchderErteilung dererforderlichenauskünftedurchdrittezuzustimmen (vgl. 60Absatz1 Satz1Nummer1SGBI).Dasheißt,derVersichertehätteaufNachfrageauch AuskunftübereineästhetischeOperationetc.zugebenundgegebenenfallsder Einholung von Auskünften bei seinem Arzt zuzustimmen. AllerdingsbestehtdieMitwirkungspflichtnichtunbegrenzt.DerUmfangrichtetsichnachdemVerhältnismäßigkeitsprinzip.DieGrenzenderMitwirkung sind in 65 SGB I geregelt. DieFolgenfehlenderMitwirkungergebensichaus 66SGBI.Nachdessen Absatz1kannder Leistungsträger dieleistungbiszurnachholungder Mitwirkungganzoderteilweiseversagenoderentziehen,soweitdieVoraussetzungenderLeistungennichtnachgewiesensind. DieBundesregierungistder Auffassung,dassdieseVorschriftauchbeieinemVersichertenAnwendungfindet,dersichderKlärungderFragewidersetzt,obeinebestimmteästhetische Operation etc. ursächlich für eine Erkrankung ist. DieEinzelheitenhängenvondenkonkretenUmständendesEinzelfallsab.Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/9469 30.WieistkonkretdieKostenbeteiligungbeiArzneimitteln,Hilfsmitteln, Heilmitteln, Rehabilitation etc. geregelt? ErhaltenauchandereLeistungserbringerinnenundLeistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung? DieVersichertensindin angemessenerhöhe anallenentstandenenkostenzu beteiligen.diesumfasstauchdiekostenbeteiligungandenkostenfürarzneimittel, Hilfsmittel, Heilmitteln und Rehabilitation. Der 52Absatz2SGBVbetrifftdasVerhältnisdergesetzlichenKrankenkasse zumversicherten.grundsätzlichistesdahernichterforderlich,dassandere Leistungserbringer Kenntnis von der Ursache der Erkrankung erhalten. 31.IstderUnterschiedzwischen 52Absatz1und2SGBVnachAnsicht derbundesregierunggerechtfertigt,alsodassgepiercte,tätowierteund Menschen,dieeineSchönheitsoperationübersichergehenlassenhaben, mitdermuss-regelungausabsatz2härtersanktioniertwerdenalsversicherte,diesicheinekrankheitvorsätzlichoderbeieinemvonihnenbegangenenverbrechenodervorsätzlichenvergehenzugezogenhaben,für die die Kann-Regelung nach Absatz 1 gilt? DerUnterschiedistgerechtfertigt.Bei 52Absatz1SGBVsindFallgestaltungendenkbar,beideneneinezwingendeBeteiligungdesVersicherteneine unzumutbarehärtedarstellenkann,etwanacheinemgescheitertenselbstmordversuch.imübrigenhabendiekrankenkassenwegenderflexibilitätsowohl desabsatzes1alsauchdesabsatzes2dervorschriftdiemöglichkeit,fürjeweils sachgerechte Ergebnisse zu sorgen. 32.GiltdieMöglichkeitderKostenbeteiligungoderdesVersagensvonLeistungenauchimFalledesEintretenseinerBehinderungoderkanndieAnerkennungeinerBehinderungselbstunterBerufungaufden 52Absatz 2 SGB V versagt werden? 52SGBVbeziehtsichnuraufdieimFünftenBuchgeregeltenLeistungen undderenkosten.dasheißtdiekrankenkassenkönnendieversichertenunter denvoraussetzungendes 52Absatz2SGBVanallenvondenKrankenkassennachdenVorschriftendesFünftenBucheszutragendenKostenbeteiligen. AndereRegelungsbereiche,wieetwadiedesNeuntenBuchesSozialgesetzbuch, sind von 52 SGB V nicht betroffen.

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