Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)
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- Hans Richter
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Jerzy Montag, Claudia Roth (Augsburg), Christine Scheel, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Gerhard Schick, Silke Stokar von Neuforn, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz) A. Problem ÖffentlicheAuftraggebervergebenderzeitbisweilenAufträgeauchanUnternehmen,obwohldiesezuvorkorruptivoderanderswirtschaftskriminellauffälligwurden,weildieAuftraggeberhiervonkeineKenntniserhalten.Derlei ErkenntnissesindbishernämlichnurdezentralnotiertbisallenfallsaufLänderebene in einzelnen Bundesländern. B. Lösung Eswirdeinbundeszentrales Korruptionsregister eingerichtet,wohinöffentlicheauftraggebervonbund,ländernundkommunensolcheauffälligkeiten meldensowiedorteineetwaigenotierungvonbieternbeiihrenöffentlichen Auftragsvergaben erfragen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte NochnichtabschätzbarePersonal-undSachkostenfürEinrichtungundUnterhaltungdesKorruptionsregisters.DemstehenErsparnisseauchimBundeshaushaltgegenüber,indemöffentlicheInvestitionennichtlängeranmissbrauchsanfällige Unternehmen gelangen. E. Sonstige Kosten AuswirkungenaufEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau,vorallemdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zweck des Gesetzes ZurÜberprüfungderZuverlässigkeitvonUnternehmen beidervergabeöffentlicheraufträgewirdbeimbundesamt fürwirtschaftundausfuhrkontrolleeinkorruptionsregister eingerichtet und geführt. 2 Aufgabe des Korruptionsregisters (1)DasKorruptionsregisterhatdieAufgabe,fürdiePrüfungvonBieternundBewerbernbeiöffentlichenAuftragsverfahrenDatenüberunzuverlässigeUnternehmenzubeschaffen,zurAbfragebereitzuhaltenundanöffentliche Auftraggeber zu übermitteln. (2)ÖffentlicheAuftraggeberimSinnediesesGesetzes sindderbund,diebundesländer,diekommunalenkörperschaften,dieöffentlich-rechtlichenanstalten,stiftungen undkörperschaftenohnegebietshoheitsowiediestellen, beidenendieabsolutemehrheitderanteileoderdieabsolutemehrheitderstimmeneinerdervorstehendenkörperschaftenzustehtoderderenfinanzierungzumüberwiegenden Anteil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt. 3 Straftaten und Verstöße (1)DieDatenwerdenerhobenüberStraftatenundVerstößevonerheblicherBedeutungimRahmenvonwirtschaftlicher Betätigung, und zwar über 1.Straftatennachden 334 (Bestechung),333 (Vorteilsgewährung),261 (Geldwäsche,Verschleierungillegalen Vermögens),263 (Betrug),264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug),266 (Untreue), 266a (Vorenthalten/ VeruntreuenvonArbeitsentgelt),283 (Bankrott/Insolvenzstraftaten),298 (illegaleabsprachenbeiausschreibungen),299 (Bestechung/Bestechlichkeit)desStrafgesetzbuchs, 19,20,20aund22desGesetzesüberdie Kontrolle von Kriegswaffen, 2.Verstößegegen 81desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen,insbesonderenach 14desGesetzes gegenwettbewerbsbeschränkungendurchpreisabsprachenundabsprachenüberdieteilnahmeamwettbewerb, 3.Verstößegegen 16desArbeitnehmerüberlassungsgesetzes, 4.Verstöße,diezueinemAusschlussnach 5desGesetzes zurbekämpfungderschwarzarbeitodernach 6des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes führen können, oder 5.Verstößegegen 331Nr.1desHandelsgesetzbuchs (Bilanzfälschung), 64Abs.1desGesetzesbetreffenddie GesellschaftenmitbeschränkterHaftung, 92desAktiengesetzes (Insolvenzverschleppung)oderdie 14,38 Abs.1desGesetzesüberdenWertpapierhandel (Insidergeschäfte). (2)StraftatenundVerstößeeinerPersonodereinesUnternehmenswerdennurgemeldet,gespeichertundmitgeteilt, wennkeinevernünftigenzweifelbestehenandertäterschaft, die sich ergibt aus 1.einer strafrechtliche Verurteilung, 2.Erlass eines Strafbefehls, 3.EinstellungdesStrafverfahrensnach 153aderStrafprozessordnung, 4.gerichtlicherFeststellungeinesdringendenTatverdachts, 5.EinleitungeinesStrafverfahrensbeiVorliegeneinesGeständnisses des Beschuldigten, 6. einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid oder 7. einer zivilrechtlichen Verurteilung zu Schadenersatz. 4 Datenübermittlung an das Korruptionsregister (1)ÖffentlicheAuftraggeberimSinnedes 98desGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungensindverpflichtet, demkorruptionsregisterdiein 5Abs.1genanntenDaten vonpersonenundunternehmenbzw.unternehmensteilen zumelden,diewegeneinerstraftatodereinesverstoßesim Sinnevon 3ineinemöffentlichenVergabeverfahrenausgeschlossen werden können. (2)ÖffentlicheundnichtöffentlicheStellenkönnenin sonstigenfällen,soweitdiesnichtgegenanderweitige Rechtsvorschriftenverstößt,PersonenundUnternehmen melden,vondenenihnenbekanntist,dassdiesestraftaten und Verstöße im Sinne von 3 verursacht haben. 5 Erhebung, Speicherung und Löschung von Daten im Korruptionsregister (1)DasKorruptionsregistererhebtundspeichertzuVerfehlungen im Sinne von 3 folgende Daten: 1. Name und Adresse der meldenden Stelle, 2.NameundAdressedergemeldetenPersonoderdesgemeldeten Unternehmens, 3.vertretungsberechtigtePersonendesUnternehmens,dessen Firma, Sitz und Rechtsform, 4.Gewerbe,ArtderwirtschaftlichenTätigkeitdergemeldeten Person bzw. des Unternehmens, 5.HandelsregisterdatenundUmsatzsteueridentifikationsbzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer, 6.imFalldesAusschlussesvonderöffentlichenAuftragsvergabedurchdiemeldendeStelleDatumundDauerdes Ausschlusses, 7.ArtderVerfehlungnach 3Abs.1sowiediewesentlichentatsächlichenUmständefüreinenAusschlussgrund, 8. Art des Nachweises der Verfehlung nach 3 Abs. 2, 9.InformationenüberdieLeistungvonSchadenersatzim Zusammenhang mit der Verfehlung.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9780 SindnurTeile (Filialen)einesUnternehmensbetroffen,so erfolgtnurinsoferneineerhebungundspeicherung.wurde einvergehenvoneinzelnenpersonenbegangen,diekeinen bestimmendeneinflussaufihrunternehmenbzw.aufihren UnternehmensteilhattenundistdasVergehennichtauf strukturelleoderorganisatorischemängelindemunternehmenzurückzuführen,soerfolgtnureinespeicherungder verantwortlich handelnden Personen. (2)DasKorruptionsregisterprüft,obdieVoraussetzungen für eine Speicherung nach Absatz 1 vorliegen. (3)VorderSpeicherungwirddiePersonbzw.dasUnternehmendarüberunterrichtet,welcheDatengespeichertund mitgeteiltwerdensollen.sieerhaltengelegenheitzurstellungnahme in angemessener Frist. (4)WerdenGründefürvernünftigeZweifelimSinnedes 3Abs.2glaubhaftgemacht,unterbleibtdieSpeicherung. ErweisensichAngabenalsfalsch,sowerdendieseunverzüglich gelöscht. SonstigeSpeicherungenwerdengelöscht,wennsiezum AusschlussvonöffentlichenVergabeverfahrennichtmehr erforderlichsind,spätestensjedochamendedesfünftenjahres nach erstmaligem Nachweis der Verfehlung. (5)ErhälteinöffentlicherAuftraggeberKenntnisvon Umständen,dievernünftigeZweifelanderBerechtigung einerweiterenspeicherungimkorruptionsregisterbegründen,sohaterdiesdemkorruptionsregisterunverzüglich mitzuteilen. Andere Stellen haben insofern ein Melderecht. 6 Anfrage bei öffentlichen Aufträgen und Datenübermittlung (1)VorVergabeeinesAuftragesodermehrererzusammenhängenderAufträgemiteinemAuftragsvolumenvon insgesamtmehrals25000euroohneumsatzsteuersind öffentlicheauftraggeberverpflichtet,beimkorruptionsregisteranzufragen,obdiebieterbzw.bewerberdortgespeichert sind. (2)SonstigeöffentlicheStellendesBundesundanderer LändersowieöffentlicheAuftraggeberbeieinemAuftragsvolumenvon25000EuroohneUmsatzsteuerundweniger sindberechtigt,beimkorruptionsregisteranzufragen,ob Bieter bzw. Bewerber dort gespeichert sind. (3)LiegteineberechtigteAnfragenachAbsatz1oder2 vor,sowerdenderanfragendenstellevomkorruptionsregisterdiegespeichertendatenüberpersonenbzw.unternehmenübermittelt,diealsbieterbzw.bewerberinder Anfragegenanntwerden,sowiedieStellen,welchedurch ihremeldungdiespeicherungveranlassthaben.dieanfragendestelleentscheidetselbständig,obaufgrundder übermitteltendateneinausschlussbeidervergabeeines öffentlichen Auftrags erfolgt. (4)DieanfragendeStelleistdaraufhinzuweisen,dasssie dieübermitteltendatennurfürdiesenzweckverwenden darfundsienachabschlussdesvergabeverfahrenszulöschen hat. (5)AnfragendeundmeldendeStellendürfeneinanderim RahmenderallgemeinenDatenschutzgesetzeergänzende InformationenüberBieterundzumRegistergemeldetePersonen bzw. Unternehmen übermitteln. 7 Sicherheit der Datenübermittlung (1)DatenübermittlungendurchdasRegisterundandas Registererfolgenschriftlich.ElektronischübermittelteAuskünfteanbetroffeneUnternehmenundPersonensindzuverschlüsseln. (2)DieelektronischeDatenübermittlungzwischenöffentlichenAuftraggebernunddemRegisteristmindestensmit einerfortgeschrittenensignaturnachdemsignaturgesetzzu versehenoderesistnachdemstanddertechnikentsprechendsicherzustellen,dassdieidentitätderübermittelnden StelleunddesAbsenderssowiedieUnversehrtheitundAuthentizitätderDatengewährleistetsowieeineunbefugteEinsichtnahmeDritterausgeschlossensind.ImFallderNutzung allgemeinzugänglichernetzesindverschlüsselungsverfahren anzuwenden. 8 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes ImÜbrigengiltdasBundesdatenschutzgesetzsinngemäß auch,soweitvondiesemgesetzanderealsnatürlichepersonen betroffen sind. Berlin, den 25. Juni 2008 Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung Allgemeines DerzeitbesteheninzahlreichenBundesländernsog.Korruptionsregister:soweitbekanntaufgesetzlicherGrundlagein Berlin, (zeitweise)hamburgundnordrhein-westfalen,auf Erlassebeneo.Ä.inBayern,Baden-Württemberg,Bremen, Niedersachsen,Rheinland-Pfalzund schonseit1997 Hessen (vgl.überblickbeistoye,zrp2005,265fn.3; Ohrtmann,NZBau2007,201ff.,278ff.).OhnebundeszentralesRegistererfahrenjedochdieLänderregisterund öffentlichenauftraggebervielfachnichtvonauffälliggewordenenunternehmenoderpersoneninjeweilsanderen Bundesländern. DaherhatimDeutschenBundestagdieFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENseitlangemaufeinsolches bundeszentralesregisteralsnotwendigembestandteilvon Korruptionspräventiongedrängt (vgl.etwakleineanfragen aufbundestagsdrucksachen13/276vom13.januar1995und 13/476vom9.Februar1995;AntragaufBundestagsdrucksache13/617vom17.Februar1995 [dortpetitum2a/e],von Plenumsmehrheitabgelehntam24.Juni1998,Plenarprotokoll13/244,S.22652D;KleineAnfrageaufBundestagsdrucksache14/3854vom6.Juli2000 [dortfrage16]). AuchdieFinanzministerkonferenz1995undnochmalsam 3.Juli1998sowiedieInnenministerkonferenzam5.Mai 2000und19.November2004habenentsprechendeBeschlüssegefasst,dochaufBundesebeneunterbliebdieUmsetzung bisher. EinentsprechenderEntwurfeines Gesetzeszurtariflichen EntlohnungbeiöffentlichenAufträgenundzurEinrichtung einesregistersüberunzuverlässigeunternehmen der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache14/7796,14/8285, 14/9356)bzw.EntwurfderFraktionenSPDund BÜNDNIS90/DIEGRÜNENimBundestag zureinrichtungeinesregistersüberunzuverlässigeunternehmen (Bundestagsdrucksache15/9356)scheiterteimJuli2002an derdiskontinuitätwegenablaufsderwahlperiode.dennder BundesratriefdenVermittlungsausschussan,vorallemweil derdatenaustauschimzusammenhangmitdemregisternur perrechtsverordnungaufgrundeines 126adesGesetzes gegenwettbewerbsbeschränkungen (GWB)n.F.stattim Gesetz selbst abschließend geregelt werden sollte. DamitwarauchderzudiesemRegierungsentwurfvomBundesministeriumfürWirtschaftundArbeit (BMWA)vorgelegteEntwurfeiner VerordnungzurEinrichtungeinesRegistersüberunzuverlässigeUnternehmen (BKorRegVO-E) vom 11. Juli 2002 (Bundesratsdrucksache 644/02) hinfällig. AuchhernachwurdenimRahmenderNovellierungdesVergaberechtsVorentwürfedesBundeswirtschaftsministeriums zurregelungeineskorruptionsregisters (Arbeitsentwurf vom8.oktober2004,referentenentwurfvom29.märz 2005) vorgelegt ( WegendesvorzeitigenEndesder15.Legislaturperiode wurdediesesvorhabenjedochnichtzuendegeführt.indie beschlosseneneufassungdesvergaberechtswurdendiese Vorentwürfenichtaufgenommen. (DritteVerordnungzurÄnderungderVergabeverordnung2006vom23.Oktober2006, BGBl.TeilINr.48vom26.Oktober2006).Entgegender Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1 (Zweck des Gesetzes) AnträgedurchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENin der16.legislaturperiode (Bundestagsdrucksachen16/4459, 16/8810)hatdieBundesregierungbisherkeinenEntwurffür ein Korruptionsregistergesetz vorgelegt. InderTatbedarfdieSchaffungeinesKorruptionsregisters einerpräziserengesetzlichengrundlage,dabeieinerzentralendatenerhebung,verarbeitungundübermittlungzum AusschlussvonunzuverlässigenUnternehmenbeiderVergabeöffentlicherAufträgeindasGrundrechtaufinformationelleSelbstbestimmung (Artikel2Abs.1i.V.m. 1 Abs.1desGrundgesetzes GG),indieBerufsfreiheit (Artikel12GG)undu.U.indasRechtameingerichtetenund ausgeübtengewerbebetrieb (Artikel14GG) nichtnurvon juristischen,sondernauchvonnatürlichepersonen eingegriffen wird. BeieinergesetzlichenRegelungisteinemöglichstknappe, aberklarenormierungwünschenswert.insbesonderesind diewesentlichenverfahrensabläufe,diezuständigkeit,die RechteundPflichtensowiedieerfolgendeninformationellen GrundrechtseingriffemithinreichenderBestimmtheitzu regeln. NureineeinheitlicheRegelungaufBundesebeneermöglicht aucheinbundesweiteinheitlichesundwirkungsvollesvorgehenbeiminformationsaustauschzumzweckderkorruptionsbekämpfung.wegenderländerübergreifendenbedeutungvonöffentlichenaufträgenkannmitbestehenden LänderregelungenselbstaufnationalerEbenenuransatzweiseeinSchutzvorunzuverlässigenUnternehmenerreicht werden.derbundhatdiesemateriezurfeststellungder o.g.zuverlässigkeitbisherin 97ff.GWBnichtabschließend oder umfassend geregelt. DasGewerbezentralregisternach 149derGewerbeordnung (GewO)gibtnurAuskunftüberdiegewerberechtliche Zuverlässigkeit,nichtaberüberdiebeiöffentlichenAufträgenrelevantewettbewerbsrechtlicheZuverlässigkeit.Bei dendatenverarbeitungsregelungenhandeltessichnichtum einenannexzudeninhaltlichenregelungender 97ff. GWB,sondernumeinenAnnexzumVerwaltungsverfahren, das bisher weitgehend ungeregelt geblieben ist. EinewieindiesemEntwurfaufVergaberelevanzbegrenzte DatenspeicherungineinemKorruptionsregisterkanningeeignetererFormdenGrundsatzderDatensparsamkeitrealisierenalsetwaeineAbfragebefugnisinmehreren,teilweise erheblichumfassenderendatenbeständenetwadesgewerbezentralregisters. DasRegistersollbeimBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle in Eschborn eingerichtet werden. Zu 2 (Aufgaben des Korruptionsregisters) DieRegelungdefiniertdieAufgabendesRegisters.Dabei erfolgtkeinebeschränkungaufdatenbestimmterherkunft. AuchdieMeldungen,welchedasRegisterentgegennimmt, werdenbeidessenaufgabenbeschreibungnichtbeschränkt.
5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/9780 DieBeschränkungerfolgtdurchdenBegriffdesÖffentlichenAuftraggebersimSinnedes 98GWG.DieserumfasstalleöffentlichenStellensowieprivateAuftraggeber, aufwelchedieöffentlichehandeinenbestimmendeneinflusshat.durchdiepräzisefestlegungdesbestimmenden Einflusses (über50prozentstimmen/anteil/finanzierung) kanneinegenaueabgrenzungdesanwendungsbereiches vorgenommenwerden.derhiereingeführtebegriffdes öffentlichenauftraggebersgehtbeiprivatenauftraggebern, diemitöffentlichengeldernwirtschaften,teilweiseüberden Begriffgemäß 98GWBhinaus.Diedamiterfolgende branchenunabhängigeregelungdürfteschonausgleichheitsgründen rechtlich geboten sein. Zu 3 (Straftaten und Verstöße) 3Abs.1Nr.1führtimWesentlichendieschon2002in 2 Abs.2desRegierungsentwurfseinerBKorRegVOvorgesehenenStraftatbeständeauf.DeraufgeführteKatalogist abschließend.rechtlichunbedenklicherschienealternativ aucheinebeispielsregelung ( insbesondere ),wennderen WeitedurchdasErheblichkeitserfordernisunddieVoraussetzungeinesdirektenWirtschaftsbezugeshinreichendeingegrenztwird.SolcheÖffnungsklauselnsindinanderenentsprechendenRegelungenenthalten:etwaimRegierungsentwurf2002 (Bundestagsdrucksache14/9356),Bayern,Berlin,Bremen [je insbesondere ];Hessen [ unteranderem ], Niedersachsen [ beispielsweise ],Rheinland-Pfalz [ vor allem ]. InwieweitvergabefremdeKriterienalsVoraussetzungeiner VergabeentscheidungunddamitzurAusfüllungdesBegriffs der Zuverlässigkeit herangezogenwerdenkönnen,bleibt hieroffen.nurwenndurchdiegerichteeineextensiveauslegungdesbegriffsderzuverlässigkeitanerkanntwürde, wäregegendieaufnahmesolcherkriterienin 3Abs.1 Nr. 3 und 4 nichts einzuwenden. AufgeführtwerdenVerstöße,diein 5desGesetzeszur BekämpfungderSchwarzarbeit (SchwArbG)und 6des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG)alsAusschlussgründebenanntwerden.NachdiesenRegelungenistauch einegewerberegisterabfragevorgesehen. 5Abs.1Nr.1 Satz4SchwArbGund 6Satz4ArbEntGregelnzwarein InformationsverfahrenzurFeststellungdesAusschlusses vonöffentlichenaufträgen,ohnejedochabschließendzu sein.dasgewerbezentralregisterverfolgtvorrangigeinen anderenzweckalsdasvorliegendekorruptionsregister (Zulassung zur Gewerbeausübung). EntsprechendeMehrfachspeicherungensindimBereichdes Strafrechtesbzw.derstrafrechtlichenErmittlungenweitverbreitet.DurcheineeinmaligeSpeicherungsämtlicherauftragsrelevanterDelikteimspeziellenKorruptionsregister könntedienotwendigkeitderabfrageinverschiedenenregistern (z.b.bundeszentralregister,gewerbezentralregister) vermieden werden. NachdemdasTariftreuegesetzinder14.Wahlperiodedes Bundestagesundbisheutenichtverabschiedetwordenist, kanndiesesnichtindenkatalogderrechtsverstößemitaufgenommenwerden.dieaufnahmevonverstößengegendie Abgabenordnung (wieimentwurfaufbundestagsdrucksache14/7796vorgesehen)istwegendervölliganderen Zielrichtung hier nicht übernommen worden. BeiderRegelungistmöglichstgroßePräzisionundBestimmtheitwünschenswert.ErforderlichistaucheinegewisseOffenheitzurVermeidungvonUngleichheitenwegenfehlender Erwähnung bestimmter Delikte. DieVergehenmüssenmiteinergroßenWahrscheinlichkeit ohneverbleibendenvernünftigenzweifelbegangenworden sein,umdiesensiblemeldungimrahmendesvergabeverfahrensrechtfertigenzukönnen.dieskannbeieinstellungen nach 153StPOnichtangenommenwerden,zumalderartigeEinstellungengegendenWillenderBeschuldigten durchdiestaatsanwaltschaftvorgenommenwerdenkönnen. BeieinerstrafrechtlichenVerurteilung (auchschoninder ersteninstanz),einemstrafbefehl,undeinergerichtlichen FeststellungeinesdringendenTatverdachtsundeinembestandskräftigenBußgeldbescheidsowieeinerzivilgerichtlichenVerurteilungjedochisteinförmlichesVerfahrenzur FeststellungdesVergehensdurchgeführtworden.Wirdeine VerurteilungdurcheinehöhereInstanzrechtskräftigaufgehoben,somussnach 5Abs.4Satz1eineLöschungerfolgen.EineEinstellungnach 153aStPOkannderBetroffenedurchVerweigerungseinerZustimmungverhindern,so dass er auch auf die Speicherung im Register Einfluss hat. EsmachtSinn,nichtdenAbschlusseinesu.U.langedauerndenErmittlungsverfahrensabzuwarten,umjemandenbeieinerVergabeauszuschließen.Notwendigistaberdann,dass einhohesmaßangewissheitbezüglichderverfehlungbesteht.währendeinnurvonderstaatsanwaltangenommener hinreichender oder dringendertatverdacht wegender schwerwiegendenfolgeneinerspeicherungnichtverhältnismäßigwäre,kannbeivorliegeneinergerichtlichenfeststellungeinesdringendentatverdachtsodereinesgeständnissesdavonausgegangenwerden,dasseinegroße WahrscheinlichkeitfürdieStraftatoderdenVerstoßgegeben ist,zumalzusätzlichgilt,dassbegründetevernünftigezweifelandertäterschaftnichtbestehendürfen.solchezweifel könnensichausangabendesunternehmens,aberauchaus anderen Erkenntnissen ergeben. EinenVerdachtsgrad, wennkeinevernünftigenbzw.begründetenzweifel bestehen,lassenebenfallsdieländerregelungeninbaden-württemberg,bayern,berlin,bremen, NiedersachsenundNRWausreichen,aberauchdieRechtsprechung (vgl.olgsaarbrückennzbau2004,347; LGFrankfurtNZBau2004,630,631;PietzkerNZBau2004, 530,534mwN).DieUnschuldsvermutungstehteinersolchenMeldungundEintragungschonvorAbschlusseines Strafverfahrensnichtentgegen (vgl. 127Abs.2GWB; OLGSaarbrückena.a.O.;LGBerlin,NZBau2006,397; LGFrankfurt/M.a.a.O.;OLGFrankfurt/M.,VergabeR2004, 642,645). DieserEntwurfverzichtetin 3Abs.2aufeineÖffnungsklausel,wonachderVerstoßauchbeianderenalsdeninden Nummern1bis6genanntenUmständenalserwiesengelten könnte.eineentsprechendeformulierungenthaltenetwa 5 Abs.1Satz2SchwArbGbzw. 6Satz2ArbEntG: Das GleichegiltschonvorDurchführungeinesStraf-oderBußgeldverfahrens,wennimEinzelfallangesichtsderBeweislagekeinvernünftigerZweifelaneinerschwerwiegenden Verfehlung besteht. EntsprechendeRegelungen (vgl.regierungs-/fraktionsentwurfaufbundestagsdrucksache15/9356,bayern,berlin, Bremen,Hessen,Niedersachsen,Rheinpfalz)sehenjevor,
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode denverstoß insbesondere beivorliegenderdortexplizit genanntenbeweislagenanzunehmen,folglichdanebenauch beiähnlichenkonstellationen.ähnlichsehenregelungenin Bayern,Hamburg,Hessen,NiedersachsenundRheinland-PfalzdenVerstoßalserwiesenan zumbeispiel bei VorliegeneinesGeständnisses,folglichauchingleichgewichtigen Beweislagen. DieserEntwurfsiehtvonderleibewusstabwegenu.U. verbleibenderzweifelhinsichtlichderbeachtungdes Bestimmtheitsgebotes. DieerwähntenÖffnungsklauselnmögeninsoferninterpretierbarsein,alsdiesonstigenTatsacheninderQualität einemgeständnisentsprechenmüssen.auchwird daes umgefahrenabwehrgeht hiereinezwingendebeachtung desprinzipsderunschuldsvermutungrechtlichnichtgefordertsein,gleichwohlaberdasverhältnismäßigkeitsprinzip zuberücksichtigensein.daherkönntedasfehlenplausibler Gegenerklärungenalleinnichtgenügen.Dieermittelndeund meldendestellemussvielmehrdietatsachenfeststellenund mitteilen,dieeinegroßegewissheitdesvorliegensdesvergehensbegründen (vgl. 5Abs.1Nr.7,8),umdemKorruptionsregister die Prüfung nach 5 Abs. 2 zu ermöglichen. Zu 4 (Datenübermittlung an das Korruptionsregister) EineVerpflichtungzurDatenübermittlungkannnurgegenüberöffentlichenbzw.öffentlichstarkbeeinflusstenStellen ausgesprochenwerden.esbestehtaberkeinhinderungsgrund,qualifiziertemeldungenauchvonprivatenstellen entgegenzunehmen,auchumdieinformationsgrundlagezu verbreitern.diebefugnisvonprivatenundsonstigenöffentlichenstellenzurmeldungzieltdaraufab,einenmöglichst hohenaussagewertdesregisterszuerreichen.privatewerdeninsbesonderedurchdiestrafgesetzedavonabgehalten,unzutreffendemeldungenvorzunehmen (z.b. 164, 185ff.StGB).WerdenprivateMeldungenzugelassen,soist einerichtigkeitsprüfungdurchdaskorruptionsregistervon großer Bedeutung (vgl. 5 Abs. 2). Zu 5 (Erhebung,SpeicherungundLösungvonDatenim Korruptionsregister) Absatz1regeltpräzisedenInhaltdesRegisters.Andersals beianderenvorschlägenistnichtspeicherungsvoraussetzung,dassesschonzueinemausschlussbeieinemöffentlichenvergabeverfahrengekommenist,sonderndassein Verstoßvorliegt,dereinensolchenAusschlussrechtfertigen würde.sokanneinemeldungeinesbewerberserfolgen,der voneinemvergabeverfahrenhätteausgeschlossenwerden könnenundmüssen,deraberausanderengründenkeinen Zuschlag bzw. Auftrag erhalten hat. AlsverantwortlicheStellekanndasKorruptionsregisterdie Meldungennichtungeprüftübernehmen.Vielmehrmuss einerelevanz-undangemessenheitsprüfungerfolgen (Absatz2).DieeigentlichevergaberechtlicheZuverlässigkeitsprüfungobliegtallerdingsnichtdemBundesamtfürWirtschaftundAusfuhrkontrolle,sonderndenöffentlichen Aufraggebern. AusGründenderVerhältnismäßigkeiterfolgtbeiVerstößen, dienurteileeinesunternehmens (etwafilialen)betreffen, eine darauf begrenzte Speicherung. DurchdieUnterrichtungvorab (Absatz3)wirddemBetroffenendiefürdieWahrnehmungseinesRechtsaufinformationelleSelbstbestimmungnötigeInformationgegebensowiedieMöglichkeitderStellungnahme.Damitwird zugleichderanspruchaufrechtlichesgehörgesichert.die BenachrichtigungerfolgterstvorderSpeicherung,nicht schonbeidermeldung (soabernoch 6BKorRegVO).DadurchwerdenBenachrichtigungenvermieden,beidenendie Meldung keine weiteren Folgen für das Unternehmen hat. MachtdasgemeldeteUnternehmenbzw.diegemeldetePersonaufdieBenachrichtigunggemäßAbsatz3hinvernünftigeZweifelanihrerVerantwortlichkeitglaubhaft (mitden Mittelngemäß 294derZivilprozessordnung ZPO),welchediegemäßAbsatz1Nr.7und8gemeldetenverdachtsbegründendenTatsachenernstlichinFragestellen,sounterbleibt die Speicherung im Register (Absatz 4). DieLöschungsregelungdesAbsatzes4ermöglichtvorAblaufvonfünfJahreneineLöschungnacheinerAngemessenheitsprüfung.UnternehmenkönnendieLöschungvorFristablaufz.B.erreichen,wennsiedieEtablierungund DurchführungvonwirksamenManagement-bzw.Controllinginstrumentenbelegen,diegeeignetsind,dieKorruption auszuschließen.dannerschienediespeicherungnichtlängererforderlichzumausschlussvonkünftigenvergabeverfahren. DieHöchstspeicherfristvonfünfJahrenorientiertsichan einemvorschlagvontransparencyinternational.siestimmt mitderhöchstspeicherfristnach 153Abs.1GewOüberein. DieinAbsatz5vorgeseheneNachberichtspflichtdermeldendenStellensolldieRichtigkeitdesRegistersgewährleisten.Sieentsprichtinhaltlich 2Abs.3BKorRegVO-E. VoraussetzungfürdieNachmeldungist,dassderStellebekanntist,dasseineDatenspeicherungimKorruptionsregisterfalschbzw.nichtmehrrichtigist.Auchnichtmeldepflichtige Stellen können Nachberichtigungen veranlassen. DieAufnahmeeinerbisweilengefordertenRegelungeines SchadenersatzanspruchesbeiunberechtigterVerweigerung derlöschungoderbeiunzulässigerspeicherungistnicht nötig,dasicheinsolcheranspruchschonaus 7desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergibt. EntgegenmanchenBefürchtungenentstehtkeinDefizithinsichtlicheineseffektivenundzeitnahenRechtsschutzes.GegendieDatenübermittlungdurchdenöffentlichenAuftraggebersowiegegenjeglicheFormenderDatenverarbeitung beim Korruptionsregister ist der Rechtsweg gegeben. GegeneineAuftragssperreistderZivilrechtswegeröffnet (vgl.lgberlinnzbau2006,397;ovglüneburg,nzbau 2006,396).GegendieMeldungandasKorruptionsregister gilteineklagezumverwaltungsgerichtgemäß 40derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)zwaralsunzulässig,da essichhierbeinochumkeinenbelastendenverwaltungsakt handelt (vgl.ovglüneburg,nzbau2006,396;vgdüsseldorf,beckrs2006,23371).jedochkanneineauf LöschungdesRegistereintragsgerichteteeinstweiligeAnordnunggemäß 123VwGOerwirktwerden (vgl.vgdüsseldorf, BeckRS 2006, 23371).
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/9780 Zu 6 (AnfragebeiöffentlichenAufträgenundDatenübermittlung) UntergesetzlichdefiniertenVoraussetzungenbestehtfür öffentlichestelleneinepflichtzuranfragebeimregister. WennnämlichdenausschreibendenStellenErmesseneingeräumtwürde,obeineAnfragebeimKorruptionsregister überhaupterfolgensoll,könnteschondiesanlassfürmanipulation und korruptes Handeln sein. DiePflichtzurAnfragebestehtspätestensvorVergabedes Auftrages (Absatz1).MöglichistaberauchschoneinAbgleichderBewerberdatenmitdemRegisternachAblaufder Ausschreibungsfrist,soweitderBewerbernichtschonauf GrundsonstigerUmständefürdieVergabenichtinBetracht kommt. DieRelevanzschwellevon25000EuroistohneUmsatzsteuerzuverstehen.Sieisterheblichgeringeralsnochin 5 Abs.3BKorRegVO-Evorgesehen.HingegensahArtikel6 8Abs.1desBMWA-Referentenentwurfsvom29.März 2005eineniedrigereSchwellevorvonnur mehrals 5000Euro.DieentsprechendenLänderregelungensehen folgendeschwellenwertevor:baden-württemberg [ab 50000Euro];Berlin [ muss ab15000euro; kann darunter ];Bremen [25000EuroinoffenemVerfahrenbzw EurofürVOB];Hamburg [ab25000eurobau,an 10000Eurosonstige];Hessen [15000EuroDienstleistung; 25000EuroLieferungen,50000EuroBau];Niedersachsen 50000Euro;NRW [ab25000eurobeilieferungen-und Dienstleistungen,ab50000EurofürBau];Rheinland-Pfalz [ab15000eurobeidienstleistungen,ab25000eurolieferungen, ab 50000Euro Bau]. FürdieBeurteilungderVergabevoraussetzungendes 97 GWBbleibtderöffentlicheAuftraggeberverantwortlich. WolltemanstattdessendieVergabestellenzurVerweigerung vonaufträgenimfalleinerspeicherungverpflichten,würdedieseineangemessenheitsprüfungimeinzelfallausschließenundzudemdieverantwortlichkeitfürdievergabe aufeinestelleverschieben,diekeinedirektekenntnisdes gemeldetenunternehmensbzw.dergemeldetenpersonhat. AucheineBegründungspflichtdesöffentlichenAuftraggebersbeieinerVergabeaneinimRegistergespeichertes Unternehmenistwohlderzeitnichtnotwendigundangemessen. UmdieAngemessenheitimEinzelfallvertieftüberprüfenzu können,sollenöffentlicheauftraggebersichweitergehende InformationenübereinimRegistergespeichertesUnternehmenvonderzuvormeldendenStelleübermittelnlassen dürfen.diesbetrifftinformationenüberdendermeldung zugrundeliegendenanlass.dementsprechensolldieübermittlungsbefugnisjenereinstmeldendenstellen (Absatz5). Wichtigist,dassdieausdemKorruptionsregisterübermitteltenDatennurzweckgerechtverwendetwerden.DiesofortigeLöschungspflichtnachAbschlussdesVergabeverfahrens sollverhindern,dassdiedateneineigenlebenaußerhalbdes Korruptionsregisters entfalten (Absatz 4). Zu 7 (Sicherheit der Datenübermittlung) DerFormulierungsvorschlagentsprichtinhaltlich 8BKor- RegVO-E.WeitereRegelungenzurtechnischenSicherung derdatenverarbeitungsindnichterforderlich,dainsofern dasbdsgausreichendetechnischeundorganisatorische Maßnahmen vorsehen (vgl. 8). Zu 8 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes) DieRegelungstelltdieWahrungdesDatenschutzesimAllgemeinensicher,z.B.dieGewährungderAuskunftanden Betroffenen ( 19BDSG).Anwendbarsindu.a.diesonstigenverfahrensrechtlichenAnforderungen (z.b. 9f. BDSG)sowiedieRegelungenzurDatensicherheit.Diessoll auchsinngemäßgelten,soweitkeinenatürlichenpersonen (juristischepersonen,unternehmensteile)betroffensind. Dadurchwirdeineinheitliches (hohes)datenschutzniveau im Korruptionsregister sichergestellt. DiegenerelleAnwendbarkeitdesBDSGhatauchzurFolge, dassdieregisternichtfürjedermann öffentlicheinsehbar sind.dieanwendbarkeitdesinformationsfreiheitsgesetzes istdurchdessenausnahmevorschriftenzumschutzpersonenbezogenerdaten ( 5IFG)weitgehendausgeschlossen. DiesistangesichtsderSensibilitätderDatenüberindividuellestrafrechtlicheundsonstigeRechtsverstößeauchangemessen.
8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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