Auswirkungen der geplanten Föderalismusreform auf die Situation von Bildung und Forschung



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 16/330 16. Wahlperiode 30. 12. 2005 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Priska Hinz (Herborn), Kai Boris Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Drucksache 16/223 Auswirkungen der geplanten Föderalismusreform auf die Situation von Bildung und Forschung Vorbemerkung der Fragesteller ImRahmenderKoalitionsverhandlungenhabensichdieRegierungsparteien aufeinereformderbundesstaatlichenordnungverständigt.dieverabredeten verfassungsrechtlichenveränderungenwürdenerheblicheauswirkungenauf dieförderungvonbildung,wissenschaftundforschungsowieaufdiekompetenzenunddaszusammenwirkenvonbundundländernindiesenbereichen haben. Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungbegrüßtdieimKonsensmitdenLändernentwickelteund inanlage2zumkoalitionsvertragvoncdu,csuundspdgetroffenevereinbarung zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung. DieBundesregierungsiehtdarineinenwesentlichenSchrittzurnachhaltigen StärkungderHandlungsfähigkeitvonBund,LändernundKommunen,mitdem die in den Beratungen verfolgten Reformziele erreicht werden können: deutlicherezuordnungdergesetzgebungskompetenzenundabschaffung der Rahmengesetzgebung, AbbaugegenseitigerBlockadendurchNeubestimmungderZustimmungsbedürftigkeit von Bundesgesetzen im Bundesrat, AbbauvonMischfinanzierungenundNeufassungderMöglichkeitenfür FinanzhilfendesBundesunterBekräftigungderZusagenausdemSolidarpakt II für die neuen Länder, StärkungderEuropatauglichkeitdesGrundgesetzesdurcheineNeuregelung deraußenvertretungundregelungenzumnationalenstabilitätspaktsowie zur Verantwortlichkeit für die Einhaltung von supranationalem Recht. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürBildungundForschungvom 28.Dezember 2005 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 16/330 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BundundLänderwerdenaufderGrundlagederReformimRahmenihrerjeweiligenZuständigkeitenihrenBeitragleisten,umdenBildungs-undForschungsstandort Deutschland zu stärken. I.Allgemeine Bewertung 1.WiebewertetdieBundesregierungdieAuswirkungendergeplantenVerfassungsänderungenaufdieQualitätssicherungunddasZielderQualitätsverbesserung im Hochschul- und im Bildungsbereich in Deutschland? Qualitätsentwicklungund-sicherunginderBildungsindvonbesondererBedeutung,auchweildieBildungspolitikwichtigePolitikbereichevonderArbeitsmarkt-überdieWirtschafts-,Sozial-bishinzurGesundheitspolitikbeeinflusst.DieindemgeplantenArtikel91bAbs.2Grundgesetz (GG)vorgesehenen neuenelemente,wiediebildungsberichterstattung,internationaleleistungsvergleichsuntersuchungenundgemeinsameempfehlungen,sindzentralfürein umfassendesqualitätssicherungssystemunddamitfürdiewettbewerbsfähigkeit des deutschen Bildungswesens. FürdieQualitätssicherungimHochschulbereichhabendieLändergemäßden RegelungendesHochschulrahmengesetzes (HRG)bereitsspezielleEinrichtungen,wiedieStiftungzurAkkreditierungvonStudiengängeninDeutschland ( Akkreditierungsrat ), geschaffen. 2.WiebewertetdieBundesregierungdieAuswirkungdergeplantenVerfassungsänderungenaufdasVerfassungszielderGleichwertigkeitderLebensverhältnisse in den einzelnen Bundesländern? DieangestrebteFöderalismusreformwirdinsbesondereindenBereichenBildungundHochschulezumehrFreiraumfürWettbewerbzwischendenLändern führen. Eine Gefährdung des genannten Verfassungsziels ist nicht erkennbar. DasBundesverfassungsgerichthatzuArtikel72Abs.2GGinnunmehrständigerRechtsprechung (grundlegends.bverfge106,62ls2buchstabebdoppelbuchstabeaa, [144];zuletztUrteilvom26.Januar2005 2BvF1/03,Rz.67) ausgeführt,dasbundesstaatlicherechtsgutgleichwertigerlebensverhältnisse seierstdannbedrohtundderbundzumeingreifenermächtigt,wennsichdie LebensverhältnisseindenLändernderBundesrepublikDeutschlandinerheblicher,dasbundesstaatlicheSozialgefügebeeinträchtigenderWeiseauseinander entwickelthättenodersicheinederartigeentwicklungkonkretabzeichne.sinn derföderalenverfassungssystematikseies,denländerneigenständigekompetenzräumefürpartikular differenzierteregelungenzueröffnen (s.bverfge 106, 62 [150]; zuletzt auch 2 BvF 1/03, Rz. 78). 3.WiebewertetdieBundesregierungdieAuswirkungdergeplantenVerfassungsänderungenaufdasZiel,dieAnzahlderStudienanfängerzuerhöhen undeinerwachsendenanzahlvonbewerberinnenundbewerbernein erfolgreiches Hochschulstudium zu ermöglichen? DieAufgabe,dieHochschulenzurWahrungderBildungschancenfürdiejetzige undfürkommendegenerationensowiezursicherungdesstandortsdeutschlandoffenzuhalten,bestehtunabhängigvonderverfassungsrechtlichenzuständigkeitdafür.dieländersindebensowiederbundandieverfassungsrechtlichenanforderungendesartikels12gggebunden.derbundwirdseinen Beitrag leisten.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/330 4.WiebewertetdieBundesregierungdieAuswirkungendergeplantenVerfassungsänderungenaufdasZiel,eineneuropäischenBildungs-und Hochschulraum zu schaffen? DasZielderSchaffungeineseuropäischenBildungs-undHochschulraumswird vonbundundländerngemeinsamunterstützt.diewichtigsteninstrumentedes europäischenbildungsraumswerdenvonbundundländerninderbisherigen Weise genutzt und weiterentwickelt werden. InderBologna-Erklärungvon1999habensichBundundLänderausdrücklich zurschaffungeineseuropäischenhochschulraumsbekanntunddieseszielin derberlin-erklärung2003sowieinderbergen-erklärung2005bekräftigt. DurchdieindenvergangenenJahrenvonBundundLänderneingeleitetenReformmaßnahmenhatsicheineneueDynamikimdeutschenHochschulbereich entwickelt.diebereitschaftderhochschulen,sichdemwettbewerbzustellen, sichinternationalstärkerzuvernetzenundklareleistungsprofilezuentwickeln, istspürbargestiegen.diesernationaldurcheineänderungdeshrgbereits 1998eingeleiteteProzesswirdweitergeführtwerden.DieLänderstrebeneine UmstellungaufdieimRahmendesBologna-ProzessesvereinbarteneueStudienstrukturbis2009/2010an.AngesichtsderinternationalenHerausforderungenimBildungs-undHochschulbereichwerdenBundundLänderauch weiterhingemeinsamverantwortungübernehmenundergebnisorientiertbeider Umsetzung der gesteckten Ziele zusammenarbeiten. 5.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungzuderFrage,obdieLänder diebundesmittel,diebis2013fürdenhochschulbauandieländerfließen sollen, mit den entsprechenden Landesmitteln ergänzen werden? 6.WieschätztdieBundesregierungdieEntwicklungderFinanzierungdes Hochschulbaus durch die Länder nach Auflösung der GA ein? II.AuswirkungenderAbschaffungderGemeinschaftsaufgabe (GA)Hochschulbau Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. DieLändererhaltendurchdieAbschaffungderGemeinschaftsaufgabeHochschulbaudieMöglichkeit,ihreHochschulenselbstbedarfsgerechtundwettbewerbsorientiertzufinanzieren.DieBundesregierungerwartet,dassdieLänder dieihnennachderangestrebtenföderalismusreformzustehendenkompensationsbeträge des Bundes entsprechend ergänzen. 7.WieschätztdieBundesregierungdieAuswirkungenfürdenHochschulbau ein,wennab2013diemittelausdero.g.gaohnezweckbindungandie Länder fließen? 8.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierungzuderFrage,obdieLänder dieihnenzufließendenmittelauchnachderaufhebungderzweckbindung für den Hochschulbau einsetzen werden? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. DieBundesregierunghatkeinenAnlasszuZweifelnaneinemverantwortungsvollenUmgangmitdenHaushaltsmittelndurchLandesregierungenundLandesparlamente.

Drucksache 16/330 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.WelchelangfristigenAuswirkungenerwartetdieBundesregierungausder Auflösung der GA auf den Hochschulbau in Deutschland? DieEntwicklungderHochschulen unddazugehörtauchderhochschulbau liegtiminteresseeinesjedenlandes.gutehochschulensindeinwichtiger Standortfaktor.DieBundesregierungerwartet,dassdieLänderstärkernach MaßgabeeigenerAkzentsetzungenindasHochschulsysteminvestierenunddie Hochschullandschaft insgesamt eine konstruktive Differenzierung erfährt. 10.WelcheRollekannnachAuffassungderBundesregierunginZukunftnoch demwissenschaftsratimzusammenhangmitdemhochschulbauzukommen? DieAufgabedesWissenschaftsrates,EmpfehlungenzurEntwicklungderHochschulenzuerarbeiten,bleibtdurcheineAbschaffungderGemeinschaftsaufgabe Hochschulbauunberührt.DieinvestivenBedingungenandenHochschulensind TeildieserEntwicklung.SoweitdieLänderzurVorbereitungvonInvestitionsentscheidungenimHochschulbereichbeabsichtigen,dieKompetenzdesWissenschaftsrates zu nutzen, kann dieser auch in Zukunft tätig werden. 11.WiewirddaszukünftigeAntragsverfahrenfürdieLänderausgestaltet sein? NachÜbergangdesHochschulbausindiealleinigeKompetenzderLänder entfällt das bisher vorgeschriebene Anmeldeverfahren. 12.KönnenallebereitsbewilligtenBauvorhabentrotzAbschaffungderGA Hochschulbau noch durchgeführt werden? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassallebisherindenRahmenplanaufgenommenen,zurMitfinanzierungfreigegebenenundbegonnenenBauvorhaben durchgeführt werden können. 13.WiesollzukünftigEvaluationundQualitätssicherungimBereichHochschulbau erfolgen? DieEvaluationundQualitätssicherungimBereichHochschulbauwirdnach AbschaffungderGemeinschaftsaufgabeHochschulbauinderalleinigenKompetenz der Länder liegen. III.AbschaffungvonArtikel91bdesGrundgesetzes (GG) (Bildungsplanung undförderungderforschung)undersatzdurchartikel91bneugg (Forschungsförderung von überregionaler Bedeutung) 14.WelchegemeinsamenMaßnahmenvonBundundLändernzugunstenvon HochschulenwerdenaufBasisdesgeplantenArtikels91bneuGGnoch möglich sein? NachdemVorschlagderKoalitionsarbeitsgruppesollenBundundLänderauf derbasisdesgeplantenartikels91babs.1nr.2ggzugunstenvonhochschuleninfällenüberregionalerbedeutungzusammenwirkenkönnenbeiderförderung von

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/330 Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen sowie Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. BundundLänderkönnenaußerdemnachdemgeplantenArtikel91bAbs.2GG aufgrund von Vereinbarungen gemeinsamefeststellungenzurleistungsfähigkeitdesbildungswesensim internationalen Vergleich treffen, beidergemeinsamenbildungsberichterstattungunddamitzurschaffungvon GrundinformationenfürdieGewährleistungderinternationalenGleichwertigkeitundWettbewerbsfähigkeitdesdeutschenBildungswesenszusammenwirken sowie gemeinsame Empfehlungen abgeben. 15.Triffteszu,dassSach-undPersonalausgaben,wiesiedurchHochschulsonderprogrammeinderVergangenheitgemeinsamfinanziertwurden,nach der geplanten Verfassungsänderung nicht mehr finanziert werden können? NachArtikel91bAbs.1Nr.2GGneukönnenBundundLänderweiterhin ProgrammezurStärkungderwissenschaftlichenForschunganHochschulen vereinbaren.indiesemrahmenkönnensach-undpersonalausgabenfinanziert werden.möglichsindaufdieserbasisprogrammewiedieexzellenzinitiative desbundesundderländerzurförderungvonwissenschaftundforschungan deutschen Hochschulen vom 18. Juli 2005. BundundLänderwerdenimRahmenihrerjeweiligenZuständigkeitenihren Beitragleisten,umdieHochschulenzustärken,unddabeigemeinsamangemessene Lösungen finden. 16.Wennnein,wiesiehtdieBundesregierungdieAuswirkungendesgeplantenArtikels91bneuGGaufdieMöglichkeit,zukünftiggemeinsame Sonderprogramme für die Hochschulen auf den Weg zu bringen? Siehe hierzu die Antworten zu den Fragen 14 und 15. 17. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass in Zukunft noch a) Frauenförderprogramme in der Wissenschaft, b) Programme zur Förderung der Fachhochschulen, c)programmezurverbesserungderlehrqualitätinderwissenschaftund d)programmezurunterstützungderlehranforderungendurchdieumstellung auf BA- und MA-Abschlüsse an den Hochschulen möglich sind? SiehehierzudieAntwortenzudenFragen14und15.ÜberProgrammschwerpunkte werden Bund und Länder zu gegebener Zeit entscheiden. 18.WiestehtdieBundesregierungzuBefürchtungen,dassfinanzschwache LänderihrBildungssystemtrotzdesWissensumSchwachstellennicht ausreichend reformieren können? 19.PlantdieBundesregierungMaßnahmen,umdieseLänderzuunterstützen, und wenn ja, welche? Die Fragen 18 und 19 werden im Zusammenhang beantwortet.

Drucksache 16/330 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieangestrebteFöderalismusreformwirdzumehrFreiraumfürWettbewerbin denbereichenbildungundwissenschaftzwischendenländernführen.damit ist auch eine Stärkung der Verantwortung der Länder verbunden. ZurErleichterungdesÜbergangssindbis2019Kompensationszahlungendes BundesandieLänderunteranderemfürdiebisherigenGemeinschaftsaufgaben HochschulbauundBildungsplanungvorgesehen.Bis2013unterliegendiese Mittel der aufgabenspezifischen Zweckbindung. FinanzkraftunterschiedederLänderwerdenzudemimRahmendesFinanzausgleichs nach Artikel 107 GG berücksichtigt. 20.WelcheAufgabenbleibenderBund-Länder-Kommission (BLK)fürBildungsplanung und Forschungsförderung nach der Föderalismusreform? 21. Welche ihrer Verfahren sollen wie geändert werden? Die Fragen 20 und 21 werden im Zusammenhang beantwortet. DieFrage,welcheAufgabennachdergeplantenReformdesGrundgesetzesvon BundundLänderngemeinsamwahrzunehmensindundwelcheVerfahrenund Gremiendafürerforderlichseinwerden,wirdGegenstanddermiteinanderzu führenden Gespräche sein. 22.WelchelaufendenBLK-ProgrammewerdenzuEndegeführt,undwiekönnen erfolgreiche BLK-Programme auf Länderebene fortgeführt werden? MitdenLänderninderForschungsförderungverabredeteMaßnahmen,wiedie Exzellenzinitiative,werdenfortgeführt.DieFragederWeiterführunglaufender BLK-VorhabenimBereichderBildungsplanungnachInkrafttretendergeplantenGrundgesetzänderungwirdebenfallszwischenBundundLändernerörtert. Dabeimussberücksichtigtwerden,dass50ProzentderbisherigenBundesmittel für die Bildungsplanung ab 2007 auf die Länder übergehen sollen. 23.WiekannderBundsichzukünftigweiterhinannationalerBildungsforschung und der Umsetzung der Erkenntnisse beteiligen? EinefundiertenationaleBildungsforschungistnotwendig,umdasBildungssystemweiterzuentwickelnunddamitseineLeistungsfähigkeitzusteigern. DazuwerdeninsbesondereempirischeGrundlagenbenötigt.DaherhatderBund inabstimmungmitdenländernersteschritteeingeleitet,diediebildungsforschung stärken. DerBundwirdüberdieRessortforschung,dieallgemeineProjektförderung (siehedazudieantwortzufrage27)unddiegemeinsameforschungsförderung inderbildungsforschungaktivbleiben.erbeabsichtigt,diebildungsforschung, insbesonderedieempirischebildungsforschung,nachhaltigzustärken.angestrebt werden vor allem stärkere Internationalität und Interdisziplinarität. ErkenntnisseausderBildungsforschungwirdderBundinseinenZuständigkeitsbereichen,z.B.inderberuflichenBildung,indiePraxisumsetzen.Die UmsetzungderErkenntnissederBildungsforschungliegtimÜbrigenbeiden Ländern.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/330 24.WievielegemeinsamfinanzierteProjektefürGroßgeräteüberderlaut BegleittextvorgesehenenBagatellgrenzevon5Mio.Eurohatesseitdem Jahr2000gegeben,welchewarenesundinwelchenBundesländernwurden diese Projekte verwirklicht? AbdemJahr2000wurdenimRahmenderGemeinschaftsaufgabeHochschulbau16GroßgerätemitKosten einschließlichbaulichermaßnahmen jeweils über5mio.euromiteinemgesamtvolumenvon278,382mio.eurogemeinsam finanziert.diesegeräteentfielenaufdieländerbaden-württemberg,bayern, Berlin,Hessen,Rheinland-Pfalz,SaarlandundSachsen.DieEinzelheitenergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht: Gesamtkosten in Tı Baden-Württemberg Picture Archive and Communication System (PACS) (Heidelberg) 7 056 Höchstleistungsrechner (Ersatz CRAY 2) (Stuttgart) 35 790 Erweiterung des Rechenzentrums (Stuttgart) 57 100 insgesamt99946 Bayern Bildarchivierungs- und Kommunikationssystem für Radiologie, Herzkatheterlabor und Neuroradiologie sowie zentrale Datenarchivierung (München)15083 Vernetzte Narkosearbeitsplätze mit Datenmanagementsystem (Würzburg)11825 Institut für Röntgendiagnostik, Abteilung für Neuroradiologie, Einbau und Beschaffung eines Magnetresonanz-Gerätes (Würzburg) 5 215 DV-Vorhaben Medizin, Institut für Röntgendiagnostik (München) 8 693 Ausbau der IuK-Ausstattung des Leibniz-Rechenzentrums im Versorgungsbereich des Landes (München) 19 940 Informationsverbundsystem der Hochschulbibliotheken10840 Höchstleistungsrechner im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes für das Leibniz-Rechenzentrum (München) 41 571 insgesamt113167 Berlin Hochleistungsrechner10226 Hessen Hochleistungsrechner (Darmstadt)6187 Rheinland-Pfalz Rechenanlage (Kaiserslautern)6187 Saarland Klinik-Informations- und Kommunikations-System (Homburg/Saar) 11 375 Ausbau des Klinik-Informationssystems (Homburg/Saar) 12 885 insgesamt24260 Sachsen Hochleistungs-Rechner-/Speicher-Komplex (Dresden)18409 Gesamtsumme278382

Drucksache 16/330 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 25.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzung,dassnachdervorgeschlagenenVerfassungsreformderBundauchfürForschungsvorhabenimBereichderProjektförderung,dieeralleinefinanziert,dieZustimmungvon mindestens 13 Bundesländern einholen muss? 26.Wennnein,wieistdieEinschätzungderBundesregierunginBezugauf dieauswirkungendergeplantenänderungdesartikels91bggaufdie Forschungsförderung des Bundes inkl. der Projektförderung? Die Fragen 25 und 26 werden im Zusammenhang beantwortet. DieBundesregierungteiltnichtdieEinschätzung,dassderBundauchfürdie ForschungsvorhabenimBereichderProjektförderung,dieeralleinfinanziert,die Zustimmungvonmindestens13Länderneinholenmuss.DerBundhat über diegemeinsameforschungsförderungmitdenländernhinaus weiterhindie MöglichkeitzuralleinigenProjektförderung (siehehierzuauchdieantwortzu Frage 27). 27.WelchessollinZukunftdieverfassungsrechtlicheGrundlagefürdiealleinige Projektförderung durch den Bund sein? DerBundstütztseineimgesamtstaatlichenInteresseerfolgendeProjektförderungaufungeschriebeneFinanzierungskompetenzen.DasBestehenungeschriebenerVerwaltungs-undFinanzierungskompetenzenhatdasBundesverfassungsgerichtanerkannt (BVerfGE22,180 [217]),soweiteineAufgabe eindeutigüberregionalencharakter aufweistundessichumbestrebungen handelt,dieihrerartnachnichtdurcheinlandwirksamgefördertwerden können.anhaltspunktefüreinefinanzierungskompetenzdesbundesergeben sichauchausdemanlässlichderfinanzreform1969erstelltenentwurfeiner VerwaltungsvereinbarungüberdieFinanzierungöffentlicherAufgabenvon Bund und Ländern (sog. Flurbereinigungsabkommen). NachAuffassungderBundesregierungkannderBundseineProjektförderung auchnachumsetzungderföderalismusreformaufungeschriebenekompetenzen stützen. 28.WelchessolltenachAuffassungderBundesregierungZielundRegelungsinhalteinesForschungsförderungsgesetzesaufGrundlagevonArtikel74 Abs.1Nr.13GGsein,daslautKoalitionsvereinbarunggeprüftwerden soll? 29.TeiltdieBundesregierungdieEinschätzung,dasseinForschungsförderungsgesetzeineausführendeBundesbehördeerforderlichmachenwürde? Wenn nein, wie ist die Auffassung der Bundesregierung zu dieser Frage? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? 30.WiebeurteiltdieBundesregierungdieErforderlichkeit (Artikel72Abs.2 GG) eines solchen Gesetzesvorhabens? Die Fragen 28, 29 und 30 werden im Zusammenhang beantwortet. DieBundesregierungwirdprüfen,obeineigenesForschungsförderungsgesetz alsrechtlichegrundlagederprojektförderungdesbundessinnvollistunddie VoraussetzungenderErforderlichkeitsklauseldesArtikels72Abs.2GGerfüllt werdenkönnen.auchderregelungsinhalt,einschließlichderfragederausführung des Gesetzes, wird Bestandteil der Prüfung sein.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/330 31.WiesollunterdenBedingungenderFöderalismusreformeinegezielte Förderung der Forschungslandschaft im Osten stattfinden? ImRahmenderProjektförderungderBundesregierung (sieheantwortzu Frage27)wirdauchdieForschungs-undTechnologieförderungzugunstender neuenländerfortgeführtwerden.zudemkönnenbundundländerdie ForschungindenneuenLändernnachArtikel91bGGwiebishergemeinsam fördern. IV.ÄnderungderMöglichkeitenfürdieGewährungvonFinanzhilfendes Bundes (Ersetzung des Artikels 104a GG durch 104b neu). 32.WasistnachEinschätzungderBundesregierungdasZielderVeränderung desartikels104agg,mitderdiemöglichkeitendesbundes,hilfenfür Investitionen in den Ländern zu gewähren, beschränkt werden? DerneueArtikel104bGGdientnachEinschätzungderBundesregierungdem ReformzielderOptimierungvonFinanzhilfen.Derenvorgesehenezeitliche BefristungunddegressiveAusgestaltungbetontdenAusnahmecharakterder MischfinanzierungenundunterstütztdamitdienotwendigeEntflechtungvon Zuständigkeiten. 33.WelcheKonsequenzensindnachEinschätzungderBundesregierungaufgrundderTatsachezuerwarten,dassInvestitionsprogrammefürden Schulbereichwiedasderzeitnochlaufende4-Mrd.-Euro-GanztagsschulprogrammnachdergeplantenVerfassungsänderungnichtmehrneuaufgelegt werden können? WiebeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungdieserVeränderung aufdasbildungswesen,insbesondereaufdenweiterenausbauvonganztagsschulen nach dem Auslaufen des o. g. Programms? NachdenAngabenderLänderistdavonauszugehen,dasseinhoherBedarf schulischerganztagsangeboteinallenländernvorhandenist.einigeländer, wiebaden-württemberg,sachsenundrheinland-pfalz,habenbereitsangekündigt,dasssiefürdiekommendenjahreimanschlussandasprogramm Zukunft Bildung und Betreuung eigene Investitionen tätigen werden. 34.SindandereneueInvestitionsprogramme,z.B.fürdenHochschulbereich aufbasisdesartikels104aaltoderdes104bggneugeplant,undwenn ja, welche, mit welchen Förderzielen und welchen Fördergegenständen? DieBundesregierungwirdauchinZukunftimRahmenihrerZuständigkeitdas ihrmöglichezurgewährleistungderleistungsfähigkeitdeshochschulwesens in Deutschland veranlassen. V.AbschaffungderRahmengesetzgebungfürdieallgemeinenGrundsätzedes Hochschulwesens (Artikel75Abs.1aGG)undEinführungeinerAbweichungsgesetzgebungfürdenHochschulbereich (Artikel72Abs.3Nr.6neu GG) 35.WelchesZielverfolgtdiegeplanteVerfassungsänderung,denBundesländernbeiderRegelungvonZugangundAbschlüssenanHochschulendie

Drucksache 16/330 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Möglichkeiteinzuräumen,vonderBundesregelungabweichendeLandesregelungen zu treffen? MitderdenLänderneingeräumtenBefugnis,vomBundesrechtabweichende RegelungenaufdemGebietHochschulzulassungundHochschulabschlüssezu treffen,sollkompensiertwerden,dassderbundesgesetzgeberinsoweitnicht längeraufdiesetzungvonrahmenrechtbeschränktist;mitrücksichtaufdas AbweichungsrechtderLändersollenbeiErlassvonBundesrechtaufdiesem GebietauchdieinArtikel72Abs.2GGgeregeltenAnforderungenandieErforderlichkeit von Bundesgesetzen künftig keine Anwendung finden. 36.WiebeurteiltdieBundesregierungdieAuswirkungendiesergeplanten ÄnderungaufdieMobilitätvonStudierendenundakademischausgebildetem Personal in Deutschland? DieBundesregierunggehtdavonaus,dassdiegeplantenÄnderungenkeine nachteiligenauswirkungenaufdiemobilitätvonstudierendenundakademisch ausgebildetempersonalhabenwerden.beiderhochschulzulassungwerden auchnachderverfassungsänderungvonjedem,deraufdiesemgebietgesetzgeberischtätigwird,dieverfassungsrechtlichenanforderungendesbundesverfassungsgerichtsaneingerechtesundtransparenteshochschulzulassungsverfahrenzuerfüllensein,diederverwirklichungdesgrundrechtsausartikel12 GGimganzenBundesgebietdienen.AufdemGebietderHochschulabschlüsse sindfürbundundländergleichermaßendieimeuropäischenkontext (Bologna-Prozess) gefassten Beschlüsse und verabredeten Ziele verbindlich.

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