auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8030
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- Carl Pfeiffer
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dag delen, Ulla Jelpke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/8030 Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren Vorbemerkung der Fragesteller EineZusammenarbeitmitexternenDienstleistungserbringernimVisumverfahrenistnachArtikel43desVisakodexderEuropäischenUnion (EU)vorgesehen.PrivatenUnternehmenkönnendamitAufgabenübertragenwerden,wie z.b.informationsübermittlunganantragsteller/-innenüberdasvisumverfahrenundeinzureichendeunterlagen,erfassungderdatenundentgegennahme undweiterleitungvonanträgen,einzugdervisumgebühr,terminvereinbarungen,aushändigungvonreisedokumentenundablehnungsbescheiden (Artikel43Absatz6Visakodex).ZusätzlicheGebührenfürdieseDienstleistungen müssenineinemangemessenenverhältniszudentatsächlichenkostenundden örtlichengegebenheitenstehenunddürfenhöchstensdiehälftedervisumgebührinhöhevon60eurobetragen (vgl.artikel17visakodex).hoheitliche Akte,inhaltlicheEntscheidungensowiederZugangzumVisa-Informationssystem (VIS)verbleibengrundsätzlichinderZuständigkeitderBotschaftenbzw. derkonsularbediensteten,aberauchdieexternendienstleistererfassenundverarbeiten aufgabengemäß sensible (biometrische) personenbezogene Daten. BeivielendeutschenAußenstellenkommenexterneDienstleisterbereitsjetzt zumeinsatz,z.b.inmoskau,minsk,kiew,istanbul,ankara,pretoria,riad, Manila,Kairo,Teheran,Dubai,LagosundPeking.NachInformationender WebsitesderBotschaftenwerdendabeiteilweisefeste,teilweisezeitabhängige Gebührenberechnet mitunterfindensichaberauchkeineinformationenzu denanfallendenkosten,dieüberdentelefontarifabgerechnetwerden,vorab überwiesen oder in bar bezahlt werden müssen. KritikamVerfahrengibtes,weilWartezeitenfüreineAntragseinreichung (Terminvergabeonline,telefonischoderperBrief/Mail)höchstunterschiedlichsind unddabeiinderpraxisauchdienachartikel9absatz2desvisakodexesin derregelvorgesehenemaximaldauervonzweiwochenüberschrittenwird ohnedassinoffiziellenmerkblätternaufdiesefristhingewiesenwürde.auch gibtesmitunterfehlende,unzureichendeoderfalscheinformationendazu,dass FamilienangehörigevonEU-Bürger/-inneneinenAnspruchaufVorsprachein derbotschaftineinembeschleunigtenverfahrenundunterausschaltungeines Callcentershaben,dasiekeinerleiAntragsgebührenbezahlenmüssen (vgl.eu- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Dezember 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Visa-Handbuch,TeilIII.,Punkt3.2.ff.).BeizeitabhängigenGebührenkommt eszuüberschreitungenderimvisakodexfestgesetztenhöchstbeträge.zudem wirddasrechtaufpersönlicheantragseinreichungindenkonsulaten ohne Einschaltungeinesexternen,kostenpflichtigenDienstleisters (Artikel17 Absatz5Visakodex) inderpraxisdurchsehrknappeöffnungszeiteneingeengtbzw.mussmiterheblichlängerenwartezeiten erkauft werden (z.b. sechsbiszehnwochenstattdreibiszehntagebeimexternendienstleister). DabeigibteseineVerpflichtungausdemEU-Visakodex,dieKapazitätender KonsulatefürdieBearbeitungvonVisumanträgensoanzupassen,dassdiezwei WochenFristfüreinenAntragsterminauchinStoßzeiteneingehaltenwerden kann (vgl. auch Teil II, Punkt des EU-Visa-Handbuchs). Grundsätzlichkritischistdas outsourcing vonteilbereichendesvisumverfahrens,weildiesmitzusätzlichenkostenfürdieantragstellendenverbunden ist bereitsdieüblichen60eurogebührbedeutenfürdiebetroffenen jenach LandundsozialerStellung eineenormebelastung.auchsteigtdiemissbrauchsgefahrimumgangmithöchstsensiblendaten,wennzusätzlichprivate UnternehmenundnichthoheitlichgebundenePersonenmitderDatenverarbeitungbefasstwerden.DerdirekteKontaktzuVertreterndesdeutschenStaates, unddamitunmittelbareerklärungs-,beschwerde-,beratungs-odernachfragemöglichkeiten,nehmenab.dasoutsourcingbehinderttendenzielldennotwendigenpersonellenundfinanziellenausbauüberlasteteraußenstellen,weilsolcheverbesserungenmitverweisaufdieprivatenzusatzangeboteunterbleiben undöffnungszeitenweiterreduziertwerden.schließlichmüssendieprivaten DienstleisterdurchdasPersonalderBotschaftengeschult,eingearbeitetund kontrolliert werden. 1.FürwelcheAuslandsvertretungensindwelcheexternenDienstleister (mit FirmensitzinwelchemLand)imRahmendesVisumverfahrenstätig,welchekonkretenDienstleistungenwerdenvonihneninwelcherWeiseimEinzelnenerbracht,undwiehochsindjeweilsdieGebührenbzw.wiewerden sieerhoben (bitteeinzelnauflisten und auchimfolgenden AuslandsvertretungenstetsnachLänderngruppierenundnachderenAnfangsbuchstaben ordnen und auflisten)? AufdieanliegendeTabelleIwirdverwiesen.EntgegendenAusführungender FragestellerinderVorbemerkungarbeitendieAuslandsvertretungeninMinsk, Teheran und Lagos nicht mit externen Dienstleistungserbringern zusammen. 2.VonwelchenDienstleisternwerdenfürwelcheAuslandsvertretungenwelcheDienstezeitabhängig,z.B.fürdieDauereinesTelefonats,erhoben,und wiehochsindindiesenfällendiegebührenprominute,wievieleminuten dauertdurchschnittlichderentsprechendedienstleistungsvorgang,undwie hochistdasdurchschnittlicheeinkommenindemjeweiligenland (bitte einzelnauflistenundkostenangabenineuromachen),undwiewirdindiesenfällendurchwensichergestellt,dassdievorgabendesartikels17des Visakodexes zu den maximal zulässigen Gebühren eingehalten werden? ZeitabhängigeDienstleistungenwerdenangeboteninÄgypten,Algerien,Côte d Ivoire,Großbritannien,Libanon,EJRMazedonien,denPhilippinen,Russland,Thailand,TunesienunddenVereinigtenStaatenvonAmerika.DasdurchschnittlicheEinkommenistaufdenInternetseiteninternationalerOrganisationenveröffentlicht.ZudenweiterenEinzelheitenwirdaufdieanliegendeTabelle I verwiesen. DiezuständigenAuslandsvertretungenstellendurchvertraglicheVereinbarungensicher,dassdieVorgabendesArtikel17Visakodexeingehaltenwerden.Die VerträgemitexternenDienstleistungserbringern,dieeinezeitabhängigeGebühr vorsehen,sindzwarausschließlichvorinkrafttretendesvisakodexam5.april 2010geschlossenworden.DaherenthaltensiekeineausdrücklicheBezugnahme
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/8221 aufdieimvisakodexfestgelegteobergrenze.bereitsvorinkrafttretendesvisakodexwurdejedochvertraglichfestgelegt,dassderdienstleistungserbringerdie GebührennurmitZustimmungderjeweiligenAuslandsvertretungerhöhendarf. NachInkrafttretendesVisakodexhabensichVertragsanpassungenmitAusnahmewenigerFällealsnichterforderlicherwiesen,dadieDienstleistungeninnerhalbeinerZeitspanneerbrachtwerden,die multipliziertmitdengebühren prominute dieinartikel17visakodexfestgelegtenvorgabennichtverletzen. ZurKontrolledervertraglichenVerpflichtungendurchexterneDienstleistungserbringer wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 3.WiekannüberhaupteinezeitabhängigeGebührmitdenmaximalenObergrenzendesArtikels17desVisakodexesvereinbarsein,wenndiesez.B. prominuteabgerechnetwirdaberunklarist,wievieleminuteneindienstleistungsvorgang maximal benötigt (bitte ausführen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieprivatenDienstleisterfür eineeinhaltungderinartikel17desvisakodexesvorgegebenenhöchstgrenzenderkostenverantwortlichsind,oderfälltdieeinhaltungdieser VorgabendesVisakodexesindieVerantwortungderBundesrepublik Deutschland,undwelcheRegelungenwerdendiesbezüglichinVerträgen mitdienstleisterngetroffen (bittezuallenunterfragenbegründeteausführungen machen)? DieHöhederDienstleistungsgebührenistinallenFällenvertraglichfestgelegt. ÄnderungenbedürfenderZustimmungdurchdiezuständigeAuslandsvertretung.ZurKontrolledervertraglichenVerpflichtungenderexternenDienstleistungserbringer wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 5.WiewirdinderPraxisgenerellkontrolliert,dassdieVorgabenzudenmaximalzulässigenKostenfürDienstleistungenimVisumverfahreneingehaltenwerden,undwiewirdinsbesonderekontrolliert,dassdiezusätzlicheGebühr a)ineinemangemessenenverhältniszudenvomexternendienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und b)andieörtlichengegebenheitenvorortangepasstist (Artikel17Absatz3 des Visakodexes) (bittenachbeidengesichtspunktengetrenntbeantwortenundauchdarstellen,inwieweitdabeikonkretekostenkalkulationenderdienstleistereingesehen und überprüft werden)? DiezuständigenAuslandsvertretungensindverpflichtet,dieexternenDienstleistungserbringerregelmäßigzuüberprüfen.DazugehörtdiePrüfung,obder DienstleistungserbringersichandievertraglichfestgelegteDienstleistungsgebührhält.ZudenRechtsgrundlagenundvertraglichfestgelegtenKontrollmöglichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. BereitsbeiderAuswahldesDienstleistungserbringers nachausschreibung wirddaraufgeachtet,dassdaswirtschaftlichsteangebotdenzuschlagerhält, nämlichdasjenige,welchesunterberücksichtigungallerfaktoren wiez.b. PreisfürAntragsteller,Service,Qualität,Gestaltung,Kontrollmöglichkeit,FlexibilitätundorganisatorischeWertung alsdasbesteerscheint.diehöheder Dienstleistungsgebühren ist in allen Fällen vertraglich geregelt.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel17Absatz3Visakodexschreibtvor,dassdieMitgliedstaatenimRahmenderSchengen-ZusammenarbeitvorOrtdafürsorgenmüssen,dassdie Dienstleistungsgebührandie örtlichengegebenheiten angepasstist.imrahmendieserzusammenarbeittauschensichdiemitgliedstaatenüberdieentsprechenden Erfahrungswerte aus und setzen sie erforderlichenfalls um. 6.InwelchemzeitlichenundpersonellenUmfangsindUnterweisungen,EinarbeitungenundKontrollenvonexternenDienstleisternimVisumverfahren durchkonsularbediensteteoderanderevertreterinnenundvertreterder BundesrepublikDeutschlanderforderlich,inwelchemUmfanghabensolcheEinarbeitungenbereitsstattgefunden (bittenachauslandsvertretungen auflisten),undinwieweiterfolgendieseeinarbeitungendurchzusätzliches bzw.dasangestammtepersonal,d.h.inwieweitundinwelchemumfang werdenkapazitätenfürdienormalevisumbearbeitungdurchdienotwendigeeinarbeitung,beratungundkontrolleexternerdienstleisterabgezogen? UnterweisungundEinarbeitungfürdenexternenDienstleistungserbringerfindenindemUmfangstatt,derfüreinenstörungsfreienBetriebdervomexternen DienstleistungserbringerübernommenenDienstleistungenerforderlichist.Es wirdfürdiesezweckekeinzusätzlichespersonaleingesetzt.dieeinarbeitung erfolgtdurchdieauslandsvertretungen.auchindenfällen,indenenderexterne DienstleistungserbringermehrereDienstleistungengemäßArtikel43Absatz6 Visakodexanbietet,wirddiesesZielerfahrungsgemäßnacheinerein-oder mehrtägigenunterweisungdurcheinenerfahrenenmitarbeiterdervisastelle und anschließendem engen Austausch innerhalb weniger Wochen erreicht. DasAuswärtigeAmtträgtdafürSorge,dassdieVertragspartnerderAuslandsvertretungeneinervertraglichfestgelegten,strengenundständigenKontrolle durchdieauslandsvertretungenhinsichtlichqualitätundvertrauenswürdigkeit ihrerleistungenunterliegen (u.a.zuverlässigkeitdesausgewähltenpersonals, UnterrichtungübertechnischeEinrichtungen,BetretenderGeschäftsräumezu Kontrollzwecken,AbsprachevonSchulungsmöglichkeiten).BesondererWert wirdaufsicherheitsaspektegelegt (VerhinderungvonKorruption,Datensicherheit). DerUmfangderKontrolledesexternenDienstleistungserbringersdurchdiezuständigeAuslandsvertretungwirddurchdenVisakodexfestgelegt.GemäßArtikel43Absatz8müssendieMitgliedstaatensicherstellen,dassderexterne DienstleistungserbringerdieinAnhangXdesVisakodexfestgelegtenMindestanforderungenu.a.andenDatenschutz,dieAusbildungderBediensteten desdienstleistungserbringers,denumgangmitantragstellernunddiesicherheiteinhält.gleichzeitigsiehtanhangxpunktcdesvisakodexeinereihe vonkontrollmöglichkeitendesexternendienstleistungserbringersdurchdie zuständigeauslandsvertretungvor.dieseschließen jenachartdervomexternenanbieterzuerbringendendienstleistung unangekündigtekontrollbesuche,einschlägigeüberwachungsverfahren (Testantragsteller,Webcams)und weitereregelmäßigekontrollenvorortein.verträgemitexternendienstleistungserbringern,dieseitinkrafttretendesvisakodexgeschlossenwurden,machen Anhang X des Visakodex ausdrücklich zum Vertragsbestandteil. 7.InwieweitundinwelchemUmfanggibtesfeststellbareEntlastungendeutscherAuslandsvertretungeninfolgedesEinsatzesexternerDienstleisterim Visumverfahren? DieAuslagerungnichthoheitlicherVerfahrensschrittedesVisumverfahrensan externedienstleistungserbringer (z.b.derantragsentgegennahmeunderfas-
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/8221 sungderantragsdaten)dientdererhöhungderservicequalitätfürdenantragsteller.zusätzlichstelltsieeineerheblicheentlastungdervisastellenvonaufgabendar,dienichtzwingendvondervisastelleselbstzuerledigensind.diese AufgabensindinArtikel43Absatz6Visakodexaufgeführt.DieAuslagerung erlaubtesdervisastelle,sichaufdiehoheitlichenaufgabenzukonzentrieren undmehranträgenochzügigerundgründlicherzubearbeiten.wegender VielzahlderFaktoren,dieSchwankungenbeidenAntragszahlenauslösen,ist esallerdingsnichtmöglich,denumfangdereffizienzsteigerungunddengewinnanservicequalitätzuquantifizieren,deraufdeneinsatzexternerdienstleistungserbringer zurückzuführen ist. 8.WelcheAuslandsvertretungeninformierenaufihrenWebsitesnichtvollständigundumfassendüberanfallendeGebührenbeiInanspruchnahme externerdienstleisterimvisumverfahren,einzuhaltendefristenundausnahmeregelungen,z.b.fürfamilienangehörigevonunionsbürgerinnen undunionsbürger,undwasunternimmtdiebundesregierung,umdieszu ändern? DerVisakodex,Artikel47,schreibtvor,dassallerelevantenInformationenzur BeantragungeinesVisumsöffentlichbekanntgemachtwerden.Dieswirdan denauslandsvertretungenumgesetzt.eineausdrücklichepflichtzurveröffentlichung aller Ausnahmetatbestände besteht nicht. 9.WiehatsichdiepersonelleundfinanzielleAusstattungderAuslandsvertretungenseit2000entwickelt (bittenachjahrenaufgliedernunddasweltweiteingesetztepersonalbzw.diezurverfügungstehendenmittelfürden BereichVisumbearbeitung,-prüfungund-erteilungbenennen,auchnach Kontinenten und den fünf wichtigsten Ländern differenzieren)? AufdieanliegendeTabelleIIsowieaufdieAntwortzuFrage11wirdverwiesen.DieangefordertenZahlenliegenerstab2006vor,dadieentsprechenden KennzahlenerstseitdiesemZeitpunktbeidenAuslandsvertretungenerhoben werden. 10.Welchepersonellen,finanziellen,weisungsrechtlichenusw.AnstrengungenundVorkehrungenunternimmtdieBundesregierung,umdiezeitlichen VorgabendesVisakodexes (z.b.artikel9undartikel23)bzw.deseu- Visa-HandbuchsfürdieAntragstellungbzw.BearbeitungimVisumverfahreneinzuhalten,undinwieweit,inwelchemUmfangundinBezugauf welcheländerbzw.auslandsvertretungen (bitteeinzelnauflisten)gibes derzeit (noch) Verstöße mit welcher Begründung gegen diese Vorgaben? ZupersonellenundfinanziellenVorkehrungenwirdaufdieAntwortzuFrage9 verwiesen.beiderschaffungeineskundenfreundlicherenundschnellerenvisumverfahrenswurdenseitinkrafttretendesvisakodexerheblichefortschritte durchfolgendemaßnahmenerzielt:sog.bona-fide-regelungfürvertrauenswürdigeantragsteller (z.b.verzichtaufpersönlichevorsprache,erteilung vonjahres-undmehrjahresvisa),einführungeinesit-gestütztenterminvergabeverfahrens (beivorhaltenvonsonderterminenfürdringende,insbesondere humanitärenotfälle),verstärktezusammenarbeitmitprivatendienstleistungserbringern. DieAuslandsvertretungensolleninnerhalbvonfünfzehnKalendertagennach EinreichungüberdenVisumantragentscheiden (Artikel23Absatz1Visakodex). DieseVorgabewirdvondendeutschenAuslandsvertretungeninderweitüberwiegendenZahlderFälleeingehalten.AllerdingswirddieVerfahrensdauerauch
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode durchdiegesetzlichvorgeschriebenebeteiligungdersicherheitsbehördenimvisumverfahren beeinflusst. DerTerminzurpersönlichenVorsprachewirdgemäßVisakodexinderRegel aufeinenzeitpunktinnerhalbvonzweiwochennachbeantragungvergeben (Artikel9Absatz2Satz2Visakodex).DieseZielvorgabekanninsbesondere aufgrundhoherantragszahlenzusaisonalenspitzenzeitennichtimmereingehaltenwerden.diegeplanteauslagerungnicht-hoheitlicherteiledesvisumverfahrensinkl.derantragsannahmeaneinigengroßenvisastellenwirdinvielen Fällen zu einer erheblichen Beschleunigung des Visumverfahrens führen. 11.WelcheErkenntnisseliegenvorzudurchschnittlichenBearbeitungszeiten, ZeitenbiszurAntragstellung,VisaanträgeproBearbeiterinnen/Bearbeiter imvisumverfahrenusw. (bittenachländernbzw.wounterschiedeersichtlich, auch nach Auslandsvertretungen auflisten)? AufdieAntwortenzudenFragen9und10verwiesen.ZurAnzahlderVisaanträgeproBearbeiterwirdaufdieanliegendeTabelleIIIverwiesen.UnterschiedeimVerhältnisvonVisaanträgenproBearbeitergehenaufeineReihe vonfaktorenzurück.insbesondereanträgeaufvisafürlangzeitaufenthalte erfordernimallgemeineneinengrößerenzeitlichenprüf-undbearbeitungsaufwandalsanträgeaufvisafürkurzzeitaufenthalte.einflussaufdenbearbeitungsaufwandhabenauchweiterefaktoren,wiez.b.derumfangtelefonischerundschriftlicherkorrespondenzmitantragstellern,gastgebernund RechtsanwältenzulaufendenAnträgensowiederBeratungsaufwandimVorfeld der Beantragung. 12.InwelchemzeitlichenUmfang (Öffnungszeiten)sindVorspracheninden Auslandsvertretungenmöglich (bittenachländernbzw.wounterschiede ersichtlich, auch nach Auslandsvertretungen auflisten)? DieVisastellenmitdenhöchstenAntragsaufkommenhabenfolgendeÖffnungszeiten: Dieweiteren174VisastellensindmitwenigenAusnahmenmontagsbisfreitags bzw.inislamischgeprägtenländernsonntagsbisdonnerstagsdreistundenam Vormittaggeöffnet.DarüberhinausvergebendieAuslandsvertretungenbeiBedarfSondertermineundpassendieÖffnungszeitenan.AnOrtenmiteinemAn-
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/8221 tragsannahmezentrumeinesexternendienstleistungserbringershatderantragstellerzusätzlichdiemöglichkeit,seinenantrag gewöhnlichzuausgedehnten Öffnungszeiten dortabzugeben.inshanghaibeispielsweiseistdasantragsannahmezentrummontagsbisfreitagsvon8.30bis11.30uhrundvon13.00bis 16.30Uhrgeöffnet,inPekingmontagsbisfreitagsvon9.00bis12.00Uhrund von13.00bis18.00uhr.fürweitergehendeinformationenwirdaufdieinternetauftritte der Auslandsvertretungen verwiesen. 13.InwieweitwirdauchindenjenigenAuslandsvertretungeneinedirekte VorsprachevonFamilienangehörigenvonEU-BürgerinnenundBürgern ohnezwischenschaltungkostenpflichtigerdienstleister ermöglicht, vondenenaufdiesemöglichkeitnichtoffiziellhingewiesenodersiein offizielleninformationensogarausgeschlossenwird,undwasunternimmt die Bundesregierung diesbezüglich (bitte ausführen)? FürDrittstaatsangehörige,dieFamilienangehörigeeinesUnionsbürgerssind, gilt wiefürandereantragstellerauch dassdieinanspruchnahmeeinesexternendienstleistungserbringersfreiwilligist:gemäßartikel17absatz5 VisakodexhatjederMitgliedstaatdieMöglichkeitfürsämtlicheAntragsteller aufrechtzuhalten,anträgeunmittelbarbeidenkonsulateneinzureichen.hiervonmachtdiebundesrepublikdeutschlandkeineausnahme.diesemöglichkeitderdirektenvorsprachebestehtanallendeutschenvisastellenohneeinschränkungauchfürfamilienangehörigevonunionsbürgern,diedrittstaatsangehörigesind.bezüglichderverpflichtungderauslandsvertretungen,über dasvisumverfahrenöffentlichzuinformieren,wirdaufdieantwortzufrage8 verwiesen. 14.WirdproAuslandsvertretungimmernureinAnbieterfürexterneDienstleistungen zugelassen, und wenn ja, warum? Eswirdangestrebt,nurmitjeweilseinemexternenDienstleistungserbringerzusammenzuarbeiten,umdasVisumverfahreneinheitlich,einfachundtransparentzuhalten.DieZusammenarbeitmitmehrerenexternenDienstleistungserbringernwürdedarüberhinausfürdiejeweilszuständigeAuslandsvertretung einenvermeidbarenmehraufwandmitsichbringen.diesgiltsowohlfürdas Auswahlverfahren,dasvoreinerZusammenarbeitmiteinemexternenDienstleistungserbringerdurchgeführtwerdenmuss,alsauchfürdeninderAntwort zufrage6behandeltenmehraufwandfürdiezuständigeauslandsvertretung, denexternendienstleistungserbringereinzuarbeiten,zuberatenundzukontrollieren. 15.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassesgenügt,externeDienstleistervertraglichdazuzuverpflichten,Datenschutzbestimmungeneinzuhalten,antragstellendePersonenhöflichzuempfangenundderenWürde zuachten,geheimhaltungsregelungeneinzuhaltenusw.,umdiesevorgaben auch in der Praxis sicherzustellen (bitte ausführen)? a)inwieweitundinwelchemumfangwerdendiesevorgabendesvisakodexesinderpraxiskontrolliert (z.b.durch (verdeckte)kontrollen vor Ort, Befragungen Betroffener usw.)? AufdieAntwortzuFrage6wirdverwiesen.Danebenerhältdiezuständige AuslandsvertretungdurchdietäglicheZusammenarbeitmitdemexternen DienstleistungserbringereingenauesBildvonderQualitätderDienstleistungen.EinemittelbareKontrollederQualitätderDienstleistungenfindetweiter-
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hindadurchstatt,dassdiezuständigeauslandsvertretungeventuellebeschwerden von Antragstellern über den externen Dienstleistungserbringer auswertet. b)inwieweitistesrealistisch,dassbeschäftigteeinesprivatenunternehmensdieseanforderungenebensogutundverlässlicherfüllenkönnen, wiez.b.ineinembesonderentreueverhältnisstehendebeamtinnen undbeamteodererfahrene,festangestelltemitarbeiterinnen/mitarbeiter? DieAufgaben,dieexterneDienstleistungserbringergemäßArtikel43Absatz6 Visakodexübernehmenkönnen,sindausschließlichnicht-hoheitlicherNatur. ZuihrerErledigungbedarfesnichteinesbesonderenTreueverhältnisses,wiees beidenentsandtenmitarbeiterndervisastellenunddenfestangestelltenortskräftenvorhandenist.dieentlastungdiesermitarbeitervondentechnischen, nicht-hoheitlichenverfahrensschrittenermöglichtihnendiekonzentrationauf diehoheitlichenverfahrensschritteimvisumverfahren (Antragsprüfungund -bescheidung). c)inwieweitundinwelchemumfangwirdkontrolliert,dassdaspersonal externerdienstleisterdenobigenanforderungengenügtundentsprechendausgebildetwird,undinwieweitwerdenauchdiebeschäftigungs-undlohnbedingungendieserunternehmenkontrolliertoder normiert,z.b.umeinerbestechlichkeitaufgrund (zu)geringerbezahlung vorzubeugen? 16.WelcheBeschwerdenvonBürgerinnenundBürgernbzw.Betroffenenin Bezug auf den Einsatz externer Dienstleister im Visumverfahren gibt es? InBezugaufdieersteTeilfragewirdaufdieAntwortzuFrage15averwiesen. DieBeschäftigungs-undLohnbedingungenderUnternehmenrichtensichnach Ortsrecht.AuchMaßnahmendesDienstleistungserbringerszurKorruptionspräventionunterliegenderKontrolledurchdiejeweilszuständigeAuslandsvertretung. BeschwerdeninBezugaufdenEinsatzexternerDienstleistungserbringerimVisumverfahrensindselten.SiekommeneherzuBeginnderTätigkeitexterner Dienstleistungserbringervor,wenndasneueVerfahrennochnichtbekanntist, odersierichtensichgegendiewartezeitenaufeinenterminzurantragsabgabe indervertretung.dafürtrifftdendienstleistungserbringerallerdingskeineverantwortung,weildiezuständigeauslandsvertretungdiezahlderterminevorgibt.einzelnebeschwerdenrichtensichauchgegendietatsachedererhebung einer Dienstleistergebühr, sowie gegen deren Höhe und Zahlungsmodalitäten. 17.WelcheSchwachpunkteundVerbesserungsmöglichkeitensiehtdieBundesregierungbzw.sehendiebetroffenenBehörden,Bundesministerien, MitarbeiterinnenundMitarbeiterinBezugaufdenEinsatzexterner Dienstleister im Visumverfahren? DerEinsatzexternerDienstleistungserbringerführtzueinerErhöhungderServicequalitätfürdenAntragstellerundzueinerEntlastungdesPersonalsder Auslandsvertretungenvonnicht-hoheitlichenAufgaben.DieRessourcender AuslandsvertretungenkönnendahereffizienterfürPrüfungundEntscheidung dervisaanträgegenutztwerden.derentstehendemehraufwandausderzusammenarbeitmitexternendienstleistungserbringern (u.a.auswahl,einweisung, Überprüfung)trittausSichtderBundesregierungdeutlichgegenüberdenoben genannten Vorteilen zurück.
9 Land Auswärtiges Amt Tabelle I - Übersicht zu externen Dienstleistern der Auslandsvertretungen Stand: Dezember 2011 Auslandsvertetung Name des externen Dienstleisters Firmensitz (Land) Terminvergabe Informationserteilung vom Dienstleister erbrachte Dienstleistung Vollständigkeitsprüfung Weiterleitung von Anträgen an Visastelle Annahme der Visumgebühr Passrückgabe Höhe der Dienstleistergebühr an Antragsteller Annahme der Dienstleistergebühr durchschnittliche Dauer des Dienstleistungsvorgangs Ägypten Kairo MisrFone Trading Ägypten telefonisch telefonisch x (1) 2 EGP (ca. 0,24 EUR) je Minute Telefonrechnung des 4 Minuten Company L.L.C. Algerien Algier Kenza Call Center Algerien telefonisch telefonisch 70 DZD (ca. 0,69 EUR) je Minute Telefonrechnung des 3 Minuten Bosnien und Sarajewo DHL International d.o.o. Bosnien und Kurierdienst 15 KM (ca. 7,50 EUR) Barzahlung Herzegowina Herzegowina China Kanton VF Worldwide Holdings Mauritius telefonisch/ telefonisch/ VAZ VAZ 200 CNY (ca. 23,42 EUR) + Barzahlung im VAZ LTD VAZ (4) VAZ Mehrwertsteuer China Peking AHK bzw. CITIC-Bank China AHK AHK AHK AHK 190 CNY (ca. 22,25 EUR) Vielreisende (5) Geschäftsleute und Mitarbeiter deutscher Unternehmen mit Repräsentanz im Amtsbezirk, die ein Schengen-Visum im vergangenen Jahr genutzt haben Barzahlung China Shanghai Delegiertenbüro des Deutschen Industrieund Handelstages (DIHT) China Delegiertenbüro Delegiertenbüro Delegiertenbüro Delegiertenbüro ca. 26 EUR je Antrag (nur für Mitarbeiter deutscher Firmen und chinesische Geschäftsleute) Côte d'ivoire Abidjan Africatel Cote D'Ivoire telefonisch 280 CFA-Francs (ca. 0,42 EUR) für die ersten 3 Minuten, je weitere Minute 93 CFA-Francs (ca. 0,14 EUR) Barzahlung im Delegiertenbüro Telefonrechnung des Georgien Tiflis Call Centre Limited Georgien telefonisch 3 GEL (ca. 1,35 EUR) je Anruf Telefonrechnung des Ghana Accra VFS Ghana Pvt. Ltd. Ghana telefonisch telefonisch/ VAZ VAZ 19 USD (ca. 14,18 EUR) + Barzahlung im VAZ VAZ Mehrwertsteuer je Antrag Großbritannien London Cablecom Productions Großbritannien telefonisch telefonisch 1,02 GBP (ca. 1,18 EUR) je Minute Telefonrechnung des 8 Minuten Indien Chennai VFS Global Services Indien VAZ telefonisch/ VAZ VAZ 550 INR (ca. 7,92 EUR) + Barzahlung im VAZ Privat Limited VAZ Mehrwertsteuer je Antrag Indien New Delhi VFS Global Services Indien VAZ telefonisch/ VAZ VAZ 550 INR (ca. 7,92 EUR) + Barzahlung im VAZ Privat Limited VAZ Mehrwertsteuer je Antrag Jordanien Amman German Business Jordanien Versand 2 JOD (ca. 2,09 EUR) je Antrag Barzahlung Services Katar Doha CSC Computer Großbritannien VAZ telefonisch/ E-VAZ VAZ VAZ VAZ 99 QAR (ca. 19,53 EUR) + Steuer je Barzahlung im VAZ, Sciences Limited Mail/VAZ Antrag Kreditkarten-/Debitkartenzahlung Kuwait Kuwait Al Qabas Kuwait VAZ telefonisch/ E-VAZ VAZ VAZ VAZ 5 KWD (ca. 13,45 EUR) je Antrag Barzahlung im VAZ Mail/VAZ Libanon Beirut Societe Libanon telefonisch telefonisch 0,75 USD (ca. 0,56 EUR) je Minute Telefonrechnung des 2 Minuten Teleperformance Liban EJR Mazedonien Skopje Direkt Doo Skopje Mazedonien telefonisch telefonisch 60 MKD (ca. 0,96 EUR) je Minute Telefonrechnung des 2 Minuten 2-5 Minuten Anlage Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/8221
10 Land Auswärtiges Amt Tabelle I - Übersicht zu externen Dienstleistern der Auslandsvertretungen Stand: Dezember 2011 Auslandsvertetung Name des externen Dienstleisters Philippinen Manila Philippine Interactive Audiotext Services Inc. (PIASI) Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Russische Föderation Firmensitz (Land) Jekaterinburg Direct Star Russische Föderation Moskau Nowosibirsk St. Petersburg Direct Star/Teleperformance Direct Star/Telperformance IKS Innovative Key Solutions Terminvergabe Informationserteilung vom Dienstleister erbrachte Dienstleistung Vollständigkeitsprüfung Weiterleitung von Anträgen an Visastelle Annahme der Visumgebühr Passrückgabe Höhe der Dienstleistergebühr an Antragsteller Annahme der Dienstleistergebühr Philippinen telefonisch telefonisch Kurierdienst 32 PHP (ca. 0,54 EUR) je Minute + Mehrwertsteuer + ggf. Ferngesprächskosten; 160 PHP (ca. 2,71 EUR) für Passversand mit Kurier; insgesamt höchstens 30 EUR Telefonrechnung des Russische Föderation Russische Föderation Saudi-Arabien Riad VFS (GCC) LLC Vereinigte Sri Lanka Colombo VFS Lanka (Pvt) Ltd Sri Lanka telefonisch/ VAZ Südafrika Kapstadt Intergate Visalink CC Südafrika telefonisch/ online Südafrika Pretoria Intergate Visalink CC Südafrika telefonisch/ online Syrien Damaskus MEOS Middle East Outsourcing Solutions Thailand Bangkok Teleinfo Media Public Company Limited telefonisch telefonisch 90 RUB (ca. 2,11 EUR) je Minute, Mindestgebühr 180 RUB (ca. 4,23 EUR), höchstens 30 EUR telefonisch telefonisch x (1) 115 RUB (ca. 2,70 EUR) je Minute, Mindestgebühr 230 RUB (ca. 5,40 EUR), höchstens 30 EUR telefonisch telefonisch 90 RUB (ca. 2,11 EUR) je Minute, Mindestgebühr 180 RUB (ca. 4,23 EUR), höchstens 30 EUR Telefonrechnung des Telefonrechnung des Telefonrechnung des Türkei telefonisch telefonisch 10,70 EUR je Antragsteller Kreditkartenzahlung, Überweisung, Einzahlung bei Bank VAZ telefonisch/ E-VAZ VAZ 85 SAR (ca. 16,90 EUR) je Antrag+ Barzahlung im VAZ Arabische Emirate Mail/VAZ Mehrwertsteuer telefonisch/ VAZ telefonisch/ online telefonisch/ online VAZ 500 LKR (ca. 3,17 EUR) + Mehrwertsteuer je Antrag (ohne Vollständigkeitsprüfung), mit Vollständigkeitsprüfung 700 LKR (ca. 4,45 EUR) + Mehrwertsteuer Barzahlung im VAZ Kurierdienst 75 ZAR (ca. 6,82 EUR) je Antrag, Kreditkartenzahlung, für Kurierdienst 150 ZAR (ca. 13,65 Bareinzahlung bei EUR) zusätzlich Referenzbank Kurierdienst 75 ZAR (ca. 6,82 EUR) je Antrag, Kreditkartenzahlung, für Kurierdienst 150 ZAR (ca. 13,65 Bareinzahlung bei EUR) zusätzlich Referenzbank Syrien telefonisch telefonisch 400 SYP (ca. 5,79 EUR) je Anruf Telefonrechnung des Thailand telefonisch telefonisch x (1) 9 THB (ca. 0,21 EUR) je Minute; Telefonrechnung des Passrücksendung 100 THB (ca. 2,33 EUR) durchschnittliche Dauer des Dienstleistungsvorgangs Minuten Tunesien Tunis Pro2C Tunesien telefonisch 0,22 TND (ca. 0,11 EUR) je Minute Telefonrechnung des 1-2 Minuten Türkei Ankara Innovative Key Türkei telefonisch telefonisch x (1) 10 Euro je Anruf; Passrücksendung Kreditkartenzahlung Solutions (IKS) 5-7 EUR oder Bareinzahlung bei der IS-Bank Türkei Istanbul Innovative Key Solutions (IKS) Türkei telefonisch telefonisch x (1) 10 Euro je Anruf; Passrücksendung TL (ca. 6,10-8,55 EUR) Kreditkartenzahlung oder Bareinzahlung bei der IS-Bank Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
11 Land Auswärtiges Amt Tabelle I - Übersicht zu externen Dienstleistern der Auslandsvertretungen Stand: Dezember 2011 Auslandsvertetung Name des externen Dienstleisters Türkei Izmir SVT (Uluslararasi Danismanlik Hizmetleri A.S.) Ukraine Kiew VF Worldwide Holdings LTD Firmensitz (Land) Terminvergabe Informationserteilung vom Dienstleister erbrachte Dienstleistung Vollständigkeitsprüfung Weiterleitung von Anträgen an Visastelle Annahme der Visumgebühr Passrückgabe Höhe der Dienstleistergebühr an Antragsteller Türkei telefonisch telefonisch Kurierdienst 23 TRY (ca. 9,36 EUR) je Anruf; Passrücksendung 10 TRY (ca. 4,07 EUR) Mauritius telefonisch telefonisch VAZ VAZ VAZ VAZ 5 EUR je Terminvergabe mit Informationserteilung (keine Gebühr für Personen unter 16 Jahren); 25,20 EUR je Antrag für die Vollständigkeitsprüfung, Weiterleitung von Anträgen an die Visastelle, Gebührenannahme, Passrückgabe (nur für sog. Vielreisende (5) ) Annahme der Dienstleistergebühr Kreditkarten (alle gängigen), Banküberweisung, Bareinzahlung bei der Bank; für Passrücksendung Barzahlung USA Atlanta Abtran Limited Irland telefonisch 2,49 USD (ca. 1,85 EUR) je Minute Telefonrechnung des 3 Minuten Vereinigte Abu Dhabi VFS (GCC) LLC Vereinigte VAZ telefonisch/ VAZ VAZ VAZ VAZ 70 AED (ca. 14,22 EUR) je Antrag Barzahlung im VAZ Arabische Emirate Arabische Emirate VAZ Vereinigte Dubai VFS (GCC) LLC Vereinigte VAZ telefonisch/ E-VAZ VAZ VAZ VAZ 70 AED (ca. 14,22 EUR) je Antrag Barzahlung im VAZ Arabische Emirate Arabische Emirate Mail/VAZ (1) : An diesen Auslandsvertretungen akzeptiert die Visastelle vorbezahlte/frankierte Rückumschläge von Kurierunternehmen, die der Antragsteller seinem Antrag beifügen kann, um nicht persönlich zur Passabholung erscheinen zu müssen. In einigen Fällen werden solche Umschläge an einem kleinen Verkaufsstand des jeweiligen Kurierunternehmens im Warteraum der Visastelle angeboten. (2) : Quelle: World Economic Outlook Sept 2011 (3) : Quelle: Länderinformationen des AA ( (4) : VAZ: Visumantragszentrum (5) : Vielreisende: Antragsteller, die in den letzten 24 Monaten über mindestens zwei Schengenvisa oder ein Mehr-/Jahresvisum verfügten und ordnungsgemäß genutzt haben. Überweisung durchschnittliche Dauer des Dienstleistungsvorgangs Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/8221
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/8221
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BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
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