Exportgenehmigungen für die Ausfuhr von Dual-use-Gütern seit 2000



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Deutscher Bundestag Drucksache 16/2155 16. Wahlperiode 05. 07. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Paul Schäfer (Köln), Monika Knoche, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/1850 Exportgenehmigungen für die Ausfuhr von Dual-use-Gütern seit 2000 Vorbemerkung der Fragesteller Eine Vielzahl von Gütern und Technologien können und werden sowohl zivil wie auch militärisch genutzt (Dual-use-Güter). Die Grenze zwischen beiden Eignungen verwischt zunehmend. Vor allem im Bereich Information, Kommunikation und Aufklärung wächst die Bedeutung ziviler Produkte für die Streitkräfte nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt. Gerade Schwellenländer sind eher daran interessiert, durch Integration hochwertiger, zum Teil ursprünglich für zivile Anwendungen produzierter Komponenten aus Deutschland und anderen Staaten der Europäischen Union eigene Waffensysteme herstellen und auch exportieren zu können, als komplette Waffensysteme zu kaufen. Durch die Öffnung des europäischen Binnenmarkts ist der Warenverkehr von Dual-use-Gütern innerhalb der EU noch schwieriger zu kontrollieren. Bevorzugten Handelspartnern der EU wie z. B. den USA oder der Schweiz wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen von Pauschalgenehmigungen Dual-use-Güter leichter zu importieren. Im Sinne einer verantwortungsvollen Exportpolitik ist es daher wichtig, das Genehmigungsverfahren an die neuen Herausforderungen anzupassen, um die Weiterverbreitung und Nutzung deutscher Dual-use-Güter sowie entsprechender Technologien und Fertigungsanlagen für Rüstungszwecke zu verhindern. Genauso wichtig ist es, die Öffentlichkeit über die Exportpraxis für diese Güter zu informieren. In Deutschland wird ein Großteil der sowohl militärisch als auch zivil nutzbaren Güter in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C (AL 1C) aufgeführt. Diese ist weitestgehend identisch mit dem regelmäßig aktualisierten Anhang 1 der EU-Verordnung 1334/2000, die 2000 beschlossen wurde und maßgeblich für das Exportgenehmigungsverfahren für Dual-use-Güter in den EU-Staaten ist. Bislang legt die Bundesregierung hierüber der Öffentlichkeit keinen umfassenden Bericht vor. 1. Wie viele Einzelgenehmigungen für den Export von Gütern der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt C (AL 1C) wurden seit 2000 von der Bundesregierung Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 3. Juli 2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

Drucksache 16/2155 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erteilt (bitte für jeden Empfängerstaat aufgeschlüsselt nach Jahren, Wert der Genehmigungen und Warenkategorien 0A bis 9E des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1334/2000 der EU)? Ein Überblick ergibt sich aus den nachfolgenden Jahresübersichten. Jahresübersichten für Einzelgenehmigungen, endgültige Ausfuhren nach Teil I C (Dual-use-Güter) Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro 2000 7 099 2 640 669 436 2001 4 738 1 183 177 152 2002 5 023 1 248 166 862 2003 5 628 1 129 925 747 2004 6 417 2 459 760 519 2005 7 320 2 469 864 334 Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 1 enthalten. 1 ) * ) Zur exportkontrollpolitischen Beurteilung der übermittelten Daten weist die Bundesregierung darauf hin, dass die große Mehrheit der Genehmigungen sich auf Güter bezieht, bei denen mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass sie nicht zu militärischen oder sonstigen sensitiven Zwecken verwendet werden würden. Dies gilt insbesondere für Genehmigungen von Exporten in Drittstaaten, also Länder, die weder der NATO noch der EU angehören oder diesem Länderkreis gleichgestellt sind. 2. Wie viele Anträge für den Export von Gütern der AL 1C wurden seit 2000 durch die Bundesregierung abgelehnt (bitte aufgeschlüsselt nach Ländern und Warenkategorien)? Ein Überblick ergibt sich aus den nachfolgenden Jahresübersichten. Jahresübersichten für Ablehnungen, endgültige Ausfuhren nach Teil I C (Dualuse-Güter) Jahr Anzahl der Ablehnungen Wert in Euro 2000 20 3 124 635 2001 22 9 965 985 2002 30 11 160 553 2003 26 6 240 946 2004 31 4 702 534 2005 29 7 134 138 Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 2 enthalten. Bei der exportkontrollpolitischen Beurteilung der übermittelten Daten ist zu berücksichtigen, dass der Waren- und sonstige Wirtschaftsverkehr grundsätzlich frei ist. Ablehnungen von Anträgen sind daher nur möglich, soweit dies unter 1) Anmerkung zur Erfassung von Daten für die Volksrepublik China für das Jahr 2000: Im Verlaufe des Jahres 2000 wurde die Länderbezeichnung für das Land China im Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik geändert. Für das Jahr 2000 finden sich Angaben zur Volksrepublik China für den Zeitraum vor der Änderung unter der Länderbezeichnung China und für den Zeitraum danach unter der Länderbezeichnung Volksrepublik China. *) Die Anlagen können auf den Internetseiten http://dip.bundestag.de/parfors/parfors.htm unter der Drucksachennummer 16/2155 eingesehen werden.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2155 Abwägung der außenwirtschaftsrechtlichen Interessen ( 7 AWG, Artikel 8 Verordnung (EG) 1334/2000) gerichtsfest begründet werden kann. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Antragsteller i. d. R. erst gar keine Anträge stellen bzw. diese zurücknehmen, wenn keine Aussicht auf Erteilung einer Genehmigung besteht. 3. Wie viele Einzelgenehmigungen wurden seit 2000 für Güter der Ausfuhrliste Teil 1 C erteilt, die nach Kenntnis der Bundesregierung für eine militärische Nutzung vorgesehen waren (bitte mit Wertangabe der Genehmigungen und Warenkategorie)? Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird der Verwendungszweck überprüft. Sind die Güter für eine militärische Nutzung vorgesehen, orientiert sich die Entscheidungspraxis an den restriktiven Politischen Grundsätzen der Bundesregierung über den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahre 2000. Eine statistische Erfassung, die an den Verwendungszweck anknüpft, wird nicht vorgenommen. 4. Wie viele Einzelgenehmigungen wurden seit 2000 für Güter und Technologien wie z. B. Motoren erteilt, die nicht auf der Ausfuhrliste Teil 1 C aufgeführt waren, aber nach Kenntnis des Ausführenden oder der Bundesregierung für eine militärische Verwendung bestimmt waren? 5. In welche Staaten wurden diese Exporte genehmigt (bitte unter Angabe des Genehmigungswerts)? Einzelgenehmigungen wurden nicht erteilt. Soweit in diesem Zusammenhang Nullbescheide erfolgten, wird hierfür keine statistische Erfassung vorgenommen, die an den Verwendungszweck anknüpft. 6. An welche Staaten wurden seit 2000 Güter der Ausfuhrliste Teil 1 C tatsächlich exportiert (bitte nach Jahren und Kategorie aufgeschlüsselt und mit Angabe des jeweiligen Gesamtwerts)? Die Effektivausfuhren von Gütern der Ausfuhrliste Teil I C werden statistisch nicht erfasst. 7. Wie viele Genehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil 1 C wurden im Rahmen von Sonderverfahren seit 2000 erteilt (bitte aufgeschlüsselt nach Typ des Sonderverfahrens, Empfängerstaaten, Jahren und unter Angabe des jeweiligen Gesamtwerts)? Es wird davon ausgegangen, dass mit genehmigungsbezogenen Sonderverfahren die sog. Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) gemeint sind. Sammelausfuhren werden zur Vereinfachung in unkritischen Fällen erteilt, damit Unternehmen mehrere Ausfuhren an denselben oder verschiedene Empfänger im Ausland vornehmen können. Seit dem Jahre 2000 sind 36 SAGen erteilt worden.

Drucksache 16/2155 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Jahresübersichten für Sammelausfuhrgenehmigungen, Teil I C (Dual-use- Güter) Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro 2000 12 547 337 991 2001 6 257 016 752 2002 0 0 2003 7 463 800 000 2004 6 335 000 000 2005 5 2 388 000 000 Als Empfängerländer in Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) generell ausgenommen sind K-Länder sowie Embargoländer im Sinne des Artikels 4 EG- Dual-use-VO. Ansonsten können SAG für Güter des Teils I Abschnitt C der AL grundsätzlich Empfänger in allen anderen Staaten der Welt enthalten. 8. Welchen Gesamtwert hatten die realen Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrliste Teil 1 C, die im Rahmen der Allgemeinen Genehmigung EU001 exportiert wurden (bitte aufgeschlüsselt nach Empfängerstaaten)? Die Frage bezieht sich auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft Nr. EU001, die die Ausfuhr zahlreicher Güter des Teils 1 C der Ausfuhrliste pauschal für einen begrenzten Länderkreis genehmigt. Für den Zeitraum 2000 bis 2005 sind dem BAFA gemeldet worden: Land Wert in Euro AUSTRALIEN 176 698 729 KANADA 378 515 591 SCHWEIZ 1 147 328 776 TSCHECHISCHE REPUBLIK 312 883 121 UNGARN 360 676 137 JAPAN 4 918 307 281 NORWEGEN 306 198 542 NEUSEELAND 7 843 492 POLEN 184 477 004 VEREINIGTE STAATEN 13 849 525 073 Gesamtwert: 21 642 453 746 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob deutsche Motoren bzw. Antriebstechnik nach 1989 an China geliefert wurden und in chinesische Militärfahrzeuge bzw. U-Boote eingebaut wurden? Wenn ja, seit wann? Soweit Motoren bzw. Antriebstechnik nach 1989 nach China geliefert wurden handelt es sich nach Feststellung des hierfür zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle um nicht von den Ausfuhrlisten erfasste Güter (so genannte Nullware ). Grundlage für die Erfassung auf Ausfuhrlisten bzw. hier die Nichterfassung sind international abgestimmte Festlegungen insbesondere im Wassenaar Arrangement, die von der EU übernommen werden. Die Ausfuhr nicht gelisteter Motoren bzw. nicht gelisteter Antriebstechnik wird statistisch nicht erfasst.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2155 10. Um welche Motoren bzw. Antriebstechnik handelt es sich, und wie ist dies nach Auffassung der Bundesregierung mit dem seit 1989 gültigen Embargo gegen die Volksrepublik China vereinbar? Es handelt sich um Dieselmotoren, Komponenten von Dieselmotoren, Zubehör sowie Teile für Schiffsgetriebe. Die betreffenden Güter sind nicht gelistet (so genannte Nullware, s. a. Antwort zu Frage 9) und daher nicht Gegenstand des vom Europäischen Rat am 26./27. Juni 1989 verhängten Waffenembargos gegen die Volksrepublik China. 11. Welche Baureihen von Fahrzeugmotoren der Firmen Deutz, Daimler- Chrysler und MTU Friedrichshafen werden von der Bundesregierung derzeit als unter Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A (AL 1A) und Abschnitt C (AL 1C) fallend klassifiziert? 12. Welche Getriebe der Firmen Renk AG oder Zahnradwerke Friedrichshafen werden von der Bundesregierung derzeit als unter AL 1A und 1C fallend klassifiziert? Klassifizierungen in dem in den Fragen enthaltenen Sinne erfolgen nicht generell von Amts wegen. Soweit derartige Einordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder Auskunftsverfahren zur Güterliste vorgenommen werden, sind sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen. Ihre Vertraulichkeit ist damit rechtlich geschützt. 13. Wie garantiert die Bundesregierung den Endverbleib von Gütern der AL 1C in den Staaten der EU, den EU001 Staaten sowie den sonstigen Empfängerstaaten? Die Kontrolle des Endverbleibs ist ein Kernelement der Exportkontrolle. Dessen Sicherung ist ein umfassender Prozess, der bereits vor dem individuellen Genehmigungsantrag einsetzt, nicht zuletzt auf der Ebene der Unternehmen selbst. Während des konkreten Genehmigungsverfahrens werden sämtliche vom Ausführer vorzulegenden Informationen einer genauen Plausibilitätsprüfung unterzogen. Dabei spielt der Abgleich mit der vorhandenen Datenbasis, die sich aus Informationen der Dienste sowie aus dem Informationsaustausch mit anderen Staaten speist, eine wichtige Rolle. Den Ausführer trifft die Pflicht, entsprechende Endverbleibserklärungen (staatliche oder private) beizubringen. Zudem können weitergehende Versicherungen, z. B. Wareneingangsbestätigungen, verlangt werden. Bei Verbringungen in Staaten der EU bzw. bei Ausfuhren in die in der EU001 genannten Staaten findet nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ein Einzelgenehmigungsverfahren statt. Diese Privilegierung ist durch das Vorhandensein eines Exportkontrollrechts auf gleichem bzw. vergleichbarem Standard gerechtfertigt. 14. Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um zu überprüfen, ob der Empfänger die Endverbleibsbestimmungen beachtet? Die bei den exportierenden Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfungen vermitteln Erkenntnisse darüber, ob die der Genehmigung zugrunde liegenden Informationen zutreffend waren. Daneben können sich Erkenntnisse aus dem Aufkommen der Dienste sowie aus dem Informationsaustausch mit anderen Regierungen ergeben.

Drucksache 16/2155 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15. Welche Instrumente hat die Bundesregierung seit 2000 wie häufig und in welchen Staaten eingesetzt? Die in den Antworten zu den Fragen 13 und 14 genannten Instrumente erfolgen im jeweiligen Einzelfall. Deren Einsatz wird nicht statistisch erfasst. 16. Unter welchen Bedingungen können Dual-use-Güter der AL 1C ohne weitere Genehmigung seitens Deutschlands aus EU- und NATO-Staaten an andere Staaten weiterexportiert werden? Für Lieferungen aus Deutschland in Staaten der EU oder in die in der Allgemeingenehmigung EU001 genannten Staaten bestehen wegen des gleichen oder vergleichbaren Exportkontrollstandards nur eingeschränkte Genehmigungspflichten. Sofern eine Einzelgenehmigung erforderlich ist, wird ein genehmigungsfreier Re-Export in der Regel nur in Staaten der EU und in die der Allgemeingenehmigung EU001 genannten Staaten gestattet. 17. Wie häufig wurde die Bundesregierung seit 2000 über den Weiterexport von aus Deutschland gelieferten Gütern der AL 1C von anderen Regierungen der EU konsultiert, und in wie vielen Fällen hat die Bundesregierung diesem Weiterexport zugestimmt? Artikel 15 EG-VO Nr. 1334/2000 sieht einen möglichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Art und Umfang dieses Austausches werden allerdings nicht statistisch erfasst. 18. Wie viele Genehmigungen hat die Bundesregierung seit 2000 für den Export von Gütern der AL 1C erteilt, bei denen der Empfänger seinen Sitz in einem Staat der Länderliste K hatte oder in einem Staat, gegen den ein EU-Waffenembargo bestand bzw. besteht (bitte unter Angabe der Empfängerstaaten und des Genehmigungswerts)? Ausfuhren in Staaten der Länderliste K oder Länder, gegen die ein Waffenembargo besteht werden nur genehmigt, wenn die zivile Endverwendung plausibel nachgewiesen ist und Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung oder Umleitung der Güter z. B. in Massenvernichtungsprogrammen nicht bestehen. Ein Überblick ergibt sich aus den nachfolgenden Übersichten. Jahresübersichten für Einzelgenehmigungen, endgültige Ausfuhren, Teil I C (Dual-use-Güter) in K-Länder: Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro 2000 137 43 126 208 2001 83 8 877 116 2002 91 30 891 418 2003 118 38 871 871 2004 95 48 817 442 2005 74 76 198 710

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2155 Jahresübersichten für Einzelgenehmigungen, endgültige Ausfuhren, Teil I C (Dual-use-Güter) in Waffenembargoländer Jahr Anzahl der Genehmigungen Wert in Euro 2000 325 67 164 142 2001 391 191 088 328 2002 412 184 996 621 2003 542 255 433 634 2004 745 343 247 162 2005 875 377 448 443 Die weiteren Einzelangaben sind in der beiliegenden Tabelle zu Frage 18 enthalten. 19. Unterscheidet die Bundesregierung bei den Auflagen für die Zertifizierung des sicheren Endverbleibs für einzelne Warenkategorien zwischen der VR China und der Sonderwirtschaftszone Hongkong? 20. Wenn ja, für welche Güter gilt dies und warum? Grundsätzlich werden im Hinblick auf die Endverbleibssicherung für Ausfuhren nach der VR China und der Sonderwirtschaftszone Hongkong die gleichen Anforderungen gestellt. Es werden u. a. Bestätigungen staatlicher Stellen über den Endverbleib sowie der Endverwendung verlangt. Vereinzelte Abweichungen sind nach Einschätzung des jeweiligen Risikopotentials möglich, wobei auch das auszuführende Gut eine Rolle spielt. Im Ergebnis handelt es sich hierbei um Einzelfallprüfungen, so dass eine generalisierende Benennung der Güter nicht erfolgen kann. 21. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bislang davon abgesehen, einen Jahresbericht über den Export von genehmigungspflichtigen Gütern der AL 1C zu veröffentlichen? Seit Beginn der 90er Jahre übersendet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Vorsitzenden der Ausschüsse für Wirtschaft, Auswärtiges und Haushalt des Deutschen Bundestages jeweils eine Jahresstatistik über genehmigte/abgelehnte Ausfuhrgenehmigungsanträge, die auch die Güter der AL I C umfasst. Seit 2001 wird diese Statistik auf eine entsprechende Bitte des Parlaments auch dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe übersandt. Die Bundesregierung praktiziert damit seit langem eine offene Informationspolitik gegenüber dem Parlament. Entsprechend der weit überwiegenden Praxis der EU-Partner wird daneben kein eigenständiger Jahresbericht erstellt und veröffentlicht. 22. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Exportkontrolle im Bereich der Dual-use-Güter plant die Bundesregierung durchzuführen? Soweit es sich um Dual-use-Exporte mit militärischen Endverwendungen handelt, setzt die Bundesregierung ihre restriktive Ausfuhrgenehmigungspolitik auch im Bereich der Dual-use-Güter konsequent um. Ausfuhren in Spannungsregionen und Risikoländer werden nur genehmigt, wenn die zivile Endverwendung plausibel nachgewiesen ist und Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung oder Umleitung der Güter z. B. in Massenvernichtungsprogramme nicht bestehen.

Drucksache 16/2155 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Daneben tritt die Bundesregierung auf europäischer Ebene und im internationalen Rahmen weiterhin für einen hohen Standard der Exportkontrolle ein. Sie unterstützt aktiv Überlegungen der EU-Kommission, die europäische Exportkontrolle für Dual-use-Güter nach der VO 1334/2000 auszubauen, indem vor allem die bisher noch nicht erfasste Durchfuhr sowie Vermittlungsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen einer Kontrolle unterworfen werden. In den internationalen Exportkontrollregimen hat die Bundesregierung in letzter Zeit verschiedene Initiativen zur Verbesserung und Harmonisierung der Kontrollstandards z. B. durch sog. Best Practices Guidelines eingebracht, die u. a. die Endverbleibskontrolle oder Kriterien für die Genehmigung von Ausfuhren an Händler zum Gegenstand haben Im nationalen Rahmen hat die Bundesregierung mit der 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Mai 2006 (BAnz. Nr. 99, S. 3901 v. 27. Mai 2006) im neuen 41 AWV eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für die besonders sensiblen Dual-use-Güter gemäß Anhang IV der VO 1334/2000 unter näher festgelegten Voraussetzungen vorgesehen. Mit der 76. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Juni 2006 (BAnz. Nr. 112 v. 20 Juni 2006) hat die Bundesregierung die europäischen Regelungen zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die für die Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter verwendet werden könnten, umgesetzt. Die Bundesregierung veranstaltet darüber hinaus internationale Exportkontrollseminare in Berlin über aktuelle Themen der Exportkontrolle, zuletzt am 19./20. Juni 2006 über alle Aspekte einer effizienten Endverbleibskontrolle. Schließlich ist die Bundesregierung intensiv im Rahmen der Beratung anderer Länder beim Aufbau eines effizienten Exportkontrollsystems tätig. Gegenwärtig führt das BAFA im Auftrag der EU ein umfangreiches Beratungsprogramm in der Russischen Föderation sowie weitere Beratungsprogramme mit China, Serbien-Montenegro und der Ukraine durch.

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/2155

Drucksache 16/2155 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode

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